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Beschluss

02 O 114/16

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2017:0216.02O114.16.00
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Tenor

Das Urteil vom 12.12.2016 war wegen offenbarer Unrichtigkeiten i.S.d. § 319 ZPO zu berichtigen. Auf S. 3 des Urteils ist wegen eines Softwaremissgeschicks der Antrag des Klägers nicht vollständig in der Druckfassung des Urteils enthalten. Der Antrag lautet, wie in der Sitzung vom 21.11.2016 von der Klägerseite beantragt.

Auf S. 4 muss es ferner statt,

"Das Mietverhältnis ist durch Kündigung der Klägerin vom 08.03.2016 beendet worden sein."

"Das Mietverhältnis ist durch Kündigung der Klägerin vom 08.03.2016 beendet worden."

, heißen.

Auf S.5 muss es statt,

"Der Beklagte habe den Inhalt des Rauchverbots nur dahingehend nicht versteht, dass seine Rauchgewohnheiten eine Gefahr für die Bewohner des Hauses bedeuten."

"Der Beklagte habe den Inhalt des Rauchverbots nur dahingehend nicht verstanden, dass seine Rauchgewohnheiten eine Gefahr für die Bewohner des Hauses bedeuten."

, heißen.

Entscheidungsgründe
Das Urteil vom 12.12.2016 war wegen offenbarer Unrichtigkeiten i.S.d. § 319 ZPO zu berichtigen. Auf S. 3 des Urteils ist wegen eines Softwaremissgeschicks der Antrag des Klägers nicht vollständig in der Druckfassung des Urteils enthalten. Der Antrag lautet, wie in der Sitzung vom 21.11.2016 von der Klägerseite beantragt. Auf S. 4 muss es ferner statt, "Das Mietverhältnis ist durch Kündigung der Klägerin vom 08.03.2016 beendet worden sein." "Das Mietverhältnis ist durch Kündigung der Klägerin vom 08.03.2016 beendet worden." , heißen. Auf S.5 muss es statt, "Der Beklagte habe den Inhalt des Rauchverbots nur dahingehend nicht versteht, dass seine Rauchgewohnheiten eine Gefahr für die Bewohner des Hauses bedeuten." "Der Beklagte habe den Inhalt des Rauchverbots nur dahingehend nicht verstanden, dass seine Rauchgewohnheiten eine Gefahr für die Bewohner des Hauses bedeuten." , heißen. (Berichtigungsbeschluss zum Urteil vom 12.12.2016, 02 O 114/16)