Beschluss
5 T 785/16
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2017:0201.5T785.16.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die im angefochtenen Beschluss erfolgte Haftanordnung den Betroffenen bis zum 30.01.2017 in seinen Rechten verletzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben.
Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen werden zu 5/6 dem Kreis Steinfurt auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die im angefochtenen Beschluss erfolgte Haftanordnung den Betroffenen bis zum 30.01.2017 in seinen Rechten verletzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen werden zu 5/6 dem Kreis Steinfurt auferlegt. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Es wird festgestellt, dass die im angefochtenen Beschluss erfolgte Haftanordnung den Betroffenen bis zum 30.01.2017 in seinen Rechten verletzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen werden zu 5/6 dem Kreis Steinfurt auferlegt. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Der Betroffene ist algerischer Staatsangehöriger. Er reiste am 17.08.2014 erstmals in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.09.2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Asylantrag. Der Betroffene wurde der Gemeinde Westerkappeln zugewiesen. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid des BAMF vom 23.12.2015 abgelehnt. Dem Betroffenen wurde die Abschiebung nach Algerien angedroht. Die Bestandskraft dieses Bescheides trat am 23.01.2016 ein. Am 21.03.2016 erschien der Betroffene zum Ausreisegespräch bei der beteiligten Ausländerbehörde. Nach deren Angaben sei er in diesem Gespräch über seine Pflicht zur Ausreise informiert und auch darauf hingewiesen worden, dass er seinen Wohnsitz in Westerkappeln zu nehmen habe und dass ein Verstoß gegen diese Auflage ein Grund für seine Inhaftierung sein könne. Ebenfalls am 21.03.2016 wurde ein Verfahren zur Passersatzpapierbeschaffung eingeleitet. Die Vorführung des Betroffenen vor den algerischen Behörden war für den 01.06.2016 geplant. Der Betroffene wurde mit Schreiben vom 11.05.2016, dessen Erhalt er bestätigte, über diesen Termin informiert. Er blieb dem Termin jedoch fern. Seit dem 25.05.2016 war sein Aufenthaltsort unbekannt, sodass er am 01.07.2016 mit Fortzug nach Unbekannt abgemeldet und seine Ausschreibung zur Festnahme veranlasst wurde. Am 21.11.2016 sprach der Betroffene beim Sozialamt vor, um seine abgelaufene Duldung verlängern zu lassen. Die beteiligte Ausländerbehörde beantragte am selben Tage beim Amtsgericht die Anordnung von Abschiebungshaft gegen den Betroffenen bis zum 13.02.2017. Den Angaben in diesem Antrag zufolge wurde der Asylantrag des Betroffenen mit Bescheid vom 23.09.2014, also am Tag der Antragstellung, abgelehnt und dem Betroffenen die Abschiebung nach Algerien angedroht. Eine Korrektur dieser Angaben erfolgte mit Emailschreiben der Ausländerbehörde vom 25.01.2017. Die Ausländerbehörde führte im Haftantrag weiter aus, die Abschiebung des Betroffenen nach Algerien sei innerhalb von 12 Wochen möglich. Nach der Beschaffung des Passersatzpapiers müsse ein Flug gebucht und ggf. Personal für einen sicherheitsbegleiteten Flug organisiert werden. Das Amtsgericht hörte den Betroffenen persönlich an. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf den Vermerk vom 21.11.2016 Bezug genommen. Eine Belehrung des Betroffenen darüber, dass auf Wunsch das algerische Konsulat über seine Inhaftierung informiert werden könne, erfolgte ausweislich des Anhörungsvermerks nicht. Mit dem angefochtenen Beschluss ordnete das Amtsgericht die Abschiebungshaft gegen den Betroffenen bis zum 13.02.2017 an. Hiergegen legte der Betroffene mit Anwaltsschreiben vom 28.11.2016 Beschwerde ein, welche er mit Schriftsatz vom 01.12.2016 näher begründete. Dabei rügte er zunächst, dass der Haftantrag keine Angaben dazu mache, ob Abschiebungen nach Algerien generell möglich oder etwa zeitweise ausgesetzt seien. Weiter sei die Abschiebungsandrohung nicht nachgewiesen. Zudem sei die Abschiebung, wenn noch ein Passersatzpapier beschafft werden müsse, nicht innerhalb der angeordneten Haftdauer möglich. Es sei ferner davon auszugehen, dass das Beschleunigungsgebot nicht eingehalten worden sei. Die Haft sei auch unverhältnismäßig, da er - der Betroffene - erkrankt sei und sich regelmäßig bei einem Arzt vorstellen müsse. Somit sei es ihm schon deshalb nicht möglich unterzutauchen. Weiter rügte er, dass das Amtsgericht sich bei der Anhörung nicht vergewissert habe, ob er und der Dolmetscher in derselben Sprache miteinander kommunizierten und dass die Belehrung über die mögliche Benachrichtigung des Konsulats unterblieben sei. Im Fall dieser Belehrung und der Benachrichtigung hätte die Frist zur Vorsprache beim Konsulat zur Passersatzpapierbeschaffung deutlich verkürzt werden können. Er - der Betroffene - sei nicht über die Konsequenzen einer Verletzung der Auflage zur Wohnsitznahme in Westerkappeln informiert worden. Schließlich sei nicht hinreichend geprüft worden, ob mildere Mittel als die Abschiebehaft zur Verfügung stünden. Die Ausländerbehörde nahm zu der Beschwerdebegründung mit Schreiben vom 09.12.2016, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, Stellung. Das Amtsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom gleichen Tage nicht ab und legte sie nebst Sachakten der Kammer zur Entscheidung vor. In einer im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahme teilte die Ausländerbehörde mit, am 22.11.2016 sei die Anmeldung an die Zentralstelle für Flugabschiebungen (ZFA) gefaxt worden. Ein Flug sei für Ende des Jahres gebucht worden. Am 23.11.2016 sei die zuständige Zentrale Ausländerbehörde um die Ausstellung eines Passersatzpapiers gebeten worden, welches seit dem 13.12.2016 auch vorliege. Ebenfalls am 23.11.2016 sei die Zentrale Ausländerbehörde um Amtshilfe bei der Organisation der Abschiebung gebeten worden, welche auch zugesichert worden sei. Die Ausländerbehörde reichte mit der genannten Stellungnahme zwei Gesprächsvermerke über das Ausreisegespräch mit dem Betroffenen vom 21.03.2016 vom 21.03.2016 und 20.12.2016 zu den Akten. Daraus geht hervor, dass der Betroffene ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers darauf hingewiesen worden sei, dass er seinen Wohnsitz in Westerkappeln haben müsse und sich nur besuchsweise anderswo aufhalten dürfe. Andernfalls könne er von Amts wegen zur Festnahme ausgeschrieben werden. Die Kommunikation mit dem Betroffenen sei in deutscher Sprache problemlos möglich gewesen. Andernfalls wäre das Gespräch abgebrochen und zu einem anderen Termin mit einem Dolmetscher fortgesetzt worden. Der Betroffene habe auch bestätigt, dass er alles verstanden habe. Ein Abschiebungsversuch am 29.12.2016 scheiterte, weil der Betroffene sich weigerte, die Sicherheitskontrolle am Flughafen zu passieren und angab, auf keinen Fall nach Algerien fliegen zu wollen. Die Fluggesellschaft verweigerte daraufhin die unbegleitete Mitnahme des Betroffenen. Der Betroffene und die Ausländerbehörde nahmen mit weiteren Schriftsätzen vom 02., 04., 05., 10. und 16.01.2017, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, im Beschwerdeverfahren Stellung. Mit Emailschreiben vom 26.01.2017 übersandte die Ausländerbehörde eine Postzustellungsurkunde, wonach dem Betroffenen am 08.01.2016 ein Schriftstück zugestellt wurde, welches dasselbe Aktenzeichen wie der Bescheid vom 23.12.2015 trägt. Um welches Schriftstück es sich dabei genau handelt, lässt sich der Zustellungsurkunde nicht entnehmen. Die Kammer hat den Betroffenen und die Ausländerbehörde durch den Berichterstatter als beauftragten Richter am 30.01.2017 erneut persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Anhörungsvermerk vom 30.01.2017 Bezug genommen. Die Kammer hat die Ausländerakte der Ausländerbehörde beigezogen. Sie lag bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen vor. II. Die Beschwerde ist zulässig. Soweit sich die Haftanordnung durch Zeitablauf bereits erledigt hat, ist sie als Feststellungsbeschwerde nach § 62 FamFG zulässig. Sie ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet, im Übrigen unbegründet. Auf Grundlage der ihm vorliegenden Angaben im Haftantrag vom 21.11.2016 hat das Amtsgericht die Haft des Betroffenen zu Unrecht angeordnet. Allerdings enthält der Haftantrag insofern die nach § 417 Abs. 2 Nr. 5 FamFG erforderlichen Angaben zur Verlassenspflicht des Betroffenen, als aus ihm hervorgeht, dass der Asylantrag des Betroffenen mit Bescheid vom 23.09.2014 abgelehnt und ihm mit dem gleichen Bescheid die Abschiebung nach Algerien angedroht wurde. Diese Angaben sind jedoch fehlerhaft, denn tatsächlich erfolgten Ablehnung des Asylantrages und Androhung der Abschiebung mit Bescheid vom 23.12.2015. Dass die Abschiebehaft lediglich auf Grundlage von zutreffenden Angaben angeordnet werden darf, liegt auf der Hand, denn nur so ist dem jeweiligen Betroffenen eine hinreichende Stellungnahme und Verteidigung gegen den Haftantrag möglich. Zwar ergibt sich nunmehr aus der Mitteilung der Ausländerbehörde vom 25.01.2017, dass das Datum des Bescheides korrekt 23.12.2015 lautet. Auch ist der Betroffene zu diesem korrigierten Angaben zwischenzeitlich erneut persönlich angehört worden und hat dabei auch bestätigt, den Bescheid erhalten zu haben, sodass die ursprünglichen Mängel des Haftantrages vom 21.11.2016 geheilt sind. Eine Heilung dieser Mängel kann dadurch jedoch lediglich für die Zukunft, also erst mit Wirkung ab dem 30.01.2017, nicht aber für die Vergangenheit erfolgen. Es war daher festzustellen, dass die Haftanordnung den Betroffenen bis zu diesem Zeitpunkt in seinen Rechten verletzt hat. Im Übrigen ist die Haftanordnung rechtmäßig. Der (korrigierte) Haftantrag ist zulässig. Die Angaben zur Durchführbarkeit der Abschiebung im Haftantrag waren und sind ausreichend. Die Abschiebung des Betroffenen nach Algerien ist mit Bescheid vom 23.12.2015 angeordnet worden. An diesen Bescheid, der nach anerkannter Auffassung nach der grundgesetzlichen Kompetenzordnung allein einer gerichtlichen Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte und eben nicht der Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegt, sind die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie das Amtsgericht als Haftgericht und die Kammer als Beschwerdegericht gebunden (Keidel § 417 FamFG Randnummer 18 m.w.N.). Da, wie sich aus § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ergibt, das Bundesamt die Abschiebung erst anordnet, wenn feststeht, dass sie auch durchgeführt werden kann, beinhaltet ein Bescheid, mit dem die Abschiebung in einen bestimmten Staat angeordnet wird, damit stets die konkludente Aussage, dass dieser Staat zur Rücknahme des betreffenden Ausländers verpflichtet ist, denn andernfalls könnte die Abschiebung in diesen Staat eben nicht durchgeführt werden. Weiterer Ausführungen der Ausländerbehörde im Haftantrag bedurfte es daher im vorliegenden Fall nicht. Es genügte die Angabe, dass es einen (bestandskräftigen) Bescheid gibt, der die Abschiebung des Betroffenen nach Algerien anordnet, weil damit die jedenfalls konkludente Aussage verbunden war, dass eine Abschiebung nach Algerien auch möglich war. Anhaltspunkte dafür, dass sich zwischenzeitlich hieran etwas geändert haben könnte, sind in keiner Weise ersichtlich und vom Betroffenen auch nicht konkret vorgetragen. Vielmehr zeigt die Tatsache, dass für den 29.12.2016 bereits ein Rückflug für den Betroffenen gebucht war und seine Abschiebung an diesem Termin erfolgen sollte und lediglich an seinem Verhalten scheiterte, dass eine Abschiebung nach Algerien weiterhin möglich ist. Der Anordnung der Abschiebungshaft steht auch nicht entgegen, dass es an den Voraussetzungen für eine Abschiebung fehlen würde. Soweit der Betroffene meint, die Abschiebung sei ihm nicht angedroht worden, so ist dies für die Kammer nicht nachvollziehbar, denn es steht fest, dass die Androhung mit Bescheid des BAMF vom 23.12.2015 erfolgt ist, welchen der Betroffene nach eigener Aussage auch erhalten hat. Es liegt der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 14 Nr. 1 AufenthG vor. Danach kann ein Ausländer wegen Fluchtgefahr in Haft genommen werden, wenn er sich einem behördlichen Zugriff in der Vergangenheit dadurch entzogen hat, dass er seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht nicht nur vorübergehend gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Der Betroffene hat sich hier seiner Vorführung beim Algerischen Konsulat im Juni 2016 durch Wechsel seines Aufenthaltsortes entzogen. Das stellt er auch selbst nicht in Abrede. Es steht auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass er zuvor auf die Konsequenzen dieses Verhaltens hingewiesen worden ist und diesen Hinweis auch verstanden hat. Das ergibt sich aus den Gesprächsvermerken der Ausländerbehörde vom 21.03.2016 und 20.12.2016. Aus ihnen geht nicht nur hervor, dass dem Betroffenen erklärt wurde, dass er Westerkappeln lediglich vorübergehend verlassen dürfe und er andernfalls von Amts wegen zur Festnahme ausgeschrieben werden könne. Dem konnte der Betroffene ohne Weiteres entnehmen, dass eine Verletzung dieser Verpflichtung auch zu einer Inhaftierung führen konnte. Die Ausländerbehörde hat im Anhörungstermin vom 30.01.2016 durch die Mitarbeiterin N1 auch noch einmal klar gestellt, dass der Betroffene im Ausreisegespräch vom 21.03.2016 darauf hingewiesen worden ist, dass er bei einem unerlaubten Wechsel des Aufenthaltsortes in Abschiebehaft genommen werden könne. Gründe, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, hat die Kammer nicht. Aus den Vermerken und der Aussage der Frau N1 im Anhörungstermin ergibt sich weiter, dass das Gespräch sofort abgebrochen worden wäre, wenn der Eindruck entstanden wäre, dass der Betroffene ihm nicht hätte folgen können. Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser Ausführungen zu zweifeln, hat die Kammer nicht. Sie ist demzufolge davon überzeugt, dass der Betroffene dem Gespräch inhaltlich gefolgt ist und die dort erteilten Belehrungen auch verstanden hat. Nach Überzeugung der Kammer war Frau N1 auch in der Lage, sicher zu beurteilen, ob der Betroffene sie verstand, da sie nach ihren Angaben mehrfach in der Woche Ausreisegespräche führt und damit über genügend Erfahrung verfügt, um ein solches Urteil treffen zu können. Dafür, dass es tatsächlich keine Verständigungsschwierigkeiten gab, spricht auch, dass der Betroffene nach Angaben der Frau N1 in der Lage war, ihr die notwendigen Angaben zum Ausfüllen eines Antrags auf Passersatzpapierbeschaffung zu machen. So habe er etwa die Aufforderung, die Namen seiner Eltern anzugeben und sich Fingerabdrücke abnehmen zu lassen verstanden. Die Tatsache, dass der Betroffene bei seiner Anhörung am 30.01.2017 um eine Übersetzung in die arabische Sprache gebeten hat, fällt angesichts der oben genannten Gesichtspunkte nicht derart ins Gewicht, dass die Kammer begründete Zweifel daran hätte, dass er dem Ausreisegespräch seinerzeit folgen konnte. Schließlich hat der Betroffene in dieser Anhörung den Ausführungen der Frau N1 trotz ausdrücklicher Gelegenheit zur Äußerung auch nicht widersprochen, sondern nur erklärt, er habe die Ausländerbehörde auf seinen Gesundheitszustand hingewiesen. Darüber hinaus liegt nunmehr auch der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift kann ein konkreter Anhaltspunkt für das Bestehen einer Fluchtgefahr auch darin liegen, dass jemand, um sich der bevorstehenden Abschiebung zu entziehen, sonstige konkrete Vorbereitungshandlungen von vergleichbarem Gewicht vornimmt, die nicht durch Anwendung unmittelbaren Zwangs überwunden werden können. Dazu kann der Gesetzesbegründung zufolge (BT-Drucksache 18/4097, Seite 34) auch ein Verhalten der betreffenden Person an Bord eines Flugzeugs gehören, das darauf abzielt, von der Beförderung durch den Flugzeugführer ausgeschlossen zu werden, wenn dieses Verhalten ein vergleichbares Gewicht hat, d.h. gleichermaßen Ausdruck einer möglichen Entziehungsabsicht ist wie bei den in Nummern 1 bis 5 beschriebenen Fallgruppen. Nicht erforderlich ist dabei, dass physischer Widerstand geleistet oder angedroht wird (Beschluss des BGH – V ZB 69/16 – vom 15.09.2016). Nach Auffassung der Kammer gilt das nicht nur für Verhalten an Bord des Flugzeugs, sondern auch für Verhalten vor Besteigen des Flugzeugs z.B. im Bereich der Sicherheitskontrolle. Hier hat der Betroffene das Passieren der Sicherheitskontrolle gezielt verweigert, um nicht nach Algerien fliegen zu müssen, was auf eine weiterhin bestehende Fluchtgefahr schließen lässt. Die Anordnung der Haft ist auch verhältnismäßig Zunächst ist das Beschleunigungsgebot durch die Ausländerbehörde beachtet worden. Den Darlegungen der Ausländerbehörde ist zu entnehmen, dass sie unmittelbar nach Inhaftierung des Betroffenen bei der ZFA eine Flugbuchung veranlasst und sich über die zuständige ZAB nach Erhalt einer Flugbestätigung um die Ausstellung eines Passersatzpapiers gekümmert hat. Soweit der Betroffene meint, eine Flugbuchung hätte schneller erfolgen können, wenn sie nicht über die ZFA vorgenommen worden wäre, so ist anzumerken, dass die Ausländerbehörde auf Grund der weiterhin existierenden Verwaltungsvorschriften gehalten ist, diesen Weg zu gehen. Nach Auffassung der Kammer ist es schon aus logistischen Gründen nicht zu beanstanden, dass die Buchung von Flügen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer durch eine zentrale Stelle koordiniert wird und nicht durch jede Ausländerbehörde einzeln erfolgt. Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung des Betroffenen innerhalb des angeordneten Haftzeitraums nicht möglich wäre, bestehen nicht, zumal sich aus der Stellungnahme der Ausländerbehörde vom 10.01.2017 ergibt, dass bereits ein neuer Flug mit Sicherheitsbegleitung gebucht worden ist. Dass sich die Abschiebung des Betroffenen verzögert hat, ist der Ausländerbehörde nicht anzulasten, weil es allein vom Betroffenen zu vertreten ist, dass die Abschiebung am 29.12.2016 gescheitert ist. Ein milderes Mittel als die Inhaftierung des Betroffenen kommt hier angesichts der Tatsache, dass der Betroffene in der Vergangenheit bereits untergetaucht war und sich der Abschiebung entzogen hat, nicht in Betracht. Die Erforderlichkeit der Haftanordnung entfällt auch nicht deshalb, weil dem Betroffenen auf Grund seines Gesundheitszustandes ein Untertauchen nicht möglich wäre. Vielmehr hat die Vergangenheit gezeigt, dass es dem Betroffenen sehr wohl möglich war, sich einem behördlichen Zugriff zu entziehen. Dafür, dass sich sein Gesundheitszustand erst seitdem deutlich verschlechtert hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Soweit der Betroffene in seiner Anhörung vom 30.01.2017 angegeben hat, er sei herzkrank, so führt dies nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Haft. Das hätte allenfalls angenommen werden können, wenn feststellbar wäre, dass der Betroffene wegen seines Gesundheitszustandes nicht reisefähig wäre. Das trägt er jedoch selbst nicht vor. Vielmehr hat er in seiner persönlichen Anhörung allein angegeben, dass er nicht nach Algerien zurück wolle, weil er dort eine schlechtere ärztliche Versorgung als in Deutschland erhielte. Zudem existieren keinerlei Atteste, die eine Herzerkrankung belegen. Soweit keine Belehrung des Betroffenen über die Möglichkeit zur Benachrichtigung des algerischen Konsulats erfolgt ist, so führt dies ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung. Das wäre nämlich allein dann der Fall, wenn feststellbar wäre, dass das Verfahren bei pflichtgemäßer Belehrung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (BGH, Beschluss vom 22.10.2015 [V ZB 79/15] Rn 10 zitiert nach Juris). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Insbesondere ist nicht feststellbar, dass eine solche Belehrung, wie der Betroffene meint, zu einer schnelleren Passersatzpapierbeschaffung hätte führen können, denn schon so lag das Passersatzpapier knapp drei Wochen nach Stellung des Haftantrages vor. Inwieweit die Belehrung über die Benachrichtigung des Konsulats dieses Verfahren hätte beschleunigen können, ist vom Betroffenen nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Es war daher wie aus dem Tenor ersichtlich zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81 Abs. 1, 83 Abs. 2, 430 FamFG. Unter Berücksichtigung der Regelung in Artikel 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, den Kreis Steinfurt, dem die Beteiligte Ausländerbehörde angehört, zu einer Erstattung der notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass die Haft für 12 Wochen angeordnet worden und für 10 Wochen als rechtswidrig zu qualifizieren war. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 36 GNotKG. III. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 70 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 bzw. Satz 3 FamFG die Rechtsbeschwerde statthaft, die binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Anwalt einzulegen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1) die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und 2) die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit ihr soll eine Ausfertigung und beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.