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Urteil

102 O 17/16

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2017:0112.102O17.16.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.138,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 62 % und der Kläger zu 38 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.138,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 62 % und der Kläger zu 38 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen des G T1 (nachfolgend Schuldner) nimmt den Beklagten als ehemaligen vorläufigen Insolvenzverwalter des Schuldners auf Rückzahlung (vermeintlich) zu hoch abgerechneter Insolvenzverwaltervergütung in Anspruch. Unter dem 15.10.2010 stellte die Barmer Ersatzkasse Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Daraufhin wurde der Beklagte zunächst zum Sachverständigen und mit Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 30.11.2010 (Az.: ## IN ##/##) zum sog. „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Weiter wurden vorläufige Sicherungsanordnungen getroffen. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Beschlussabschrift (Bl. 91 f. d.A.) Bezug genommen. Zu diesem Zeitpunkt war der Schuldner Eigentümer eines Zweifamilien-Hauses, eingetragen im Grundbuch von R, Amtsgericht Münster, Gemarkung R, G1 sowie zu ¼ Miteigentümer mehrerer Zuwegungsflächen, jeweils eingetragen im Grundbuch von R, Amtsgericht Münster, Gemarkung R, G2 mit dienender Funktion zugunsten der vorgenannten Flurstücke G1. Weiterhin verfügte der Schuldner über einen Mercedes-Benz C 220, Baujahr 2001, im Wert von 3.500,00 EUR sowie über ein Kontoguthaben bei der Volksbank Münster eG in Höhe von 311,44 EUR. Die Ehefrau des Schuldners verfügte darüber hinaus über Ansprüche aus (Kapital-)Lebensversicherungen bei der VPV Lebensversicherungs-AG und DBV-Winterthur mit Anspar- bzw. Rückkaufswerten in Höhe von insgesamt 79.811,19 EUR. Mit notariellem Ehevertrag vom 29.04.2004, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 78 ff. d.A. Bezug genommen wird, hatte die Ehefrau die vorgenannten „Versicherungen und Verträge sowie deren Auszahlung“ an den Schuldner abgetreten. Mit notariellen Verträgen vom 24.02. und 09.03.2011 verkaufte der Schuldner das betreffende Grundstück mitsamt der Wegeflächen zu einem Kaufpreis in Höhe von 375.000,00 EUR. An diesem Grundstück bestand zu Gunsten der Sparkasse Münsterland-Ost ein Absonderungsrecht in Höhe von 255.949,83 EUR. Den überschießenden Kaufpreisanteil vereinnahmte der Beklagte zur Masse. Mit Bericht/Gutachten vom 27.07.2011, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 141 ff. d.A. Bezug genommen wird, teilte der Beklagte dem Insolvenzgericht mit, dass infolge der Grundstücksveräußerung keine Insolvenzgründe mehr gegeben seien. Daraufhin wurden die vorläufigen Anordnungen mit Beschluss vom 16.08.2011 aufgehoben. Unter dem 08.09.2011 rechnete der Beklagte die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter in Höhe von 18.826,10 EUR ab. Hierbei legte der Beklagte als Berechnungsgrundlage ein verwaltetes Vermögen im Wert von 458.622,63 EUR und – unter Hinzurechnung eines Zuschlags in Höhe von 15 % wegen obstruktiven Schuldnerverhaltens und einer langen Verfahrensdauer – einen Vergütungssatz von 40 % zugrunde. Wegen der Einzelheiten der Abrechnung wird auf die Vergütungsbegründung vom 08.09.2011 (Bl. 30 ff. d.A.) Bezug genommen. Am 30.09.2011 vereinnahmte der Beklagte die abgerechnete Vergütung von einem Anderkonto des Schuldners. Unter dem 16.04.2014 wurde – diesmal beim Amtsgericht Köln – erneut Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 07.05.2014 (Az.: ## IN ###/##) wurde der Kläger zum Sachverständigen bestellt. In dieser Eigenschaft beanstandete der Kläger mit Schreiben vom 19.12.2014 die Schlussrechnung des Beklagten und forderte diesen zur Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung bis zum 31.03.2015 auf, um die Angelegenheit zu klären. Da eine entsprechende Erklärung seitens des Beklagten bis zum Jahresende nicht abgegeben wurde, ließ sich der Schuldner bei dem Amtsgericht Euskirchen einen Barcode für die Beantragung eines Mahnbescheids zuweisen. Den entsprechenden Antrag, mit dem der Schuldner eine Zahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe von 11.514,44 EUR geltend gemacht hat, reichte der Schuldner – vertreten durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers – mit Schreiben vom 30.12.2014, vorab per Telefax, bei dem Amtsgericht Euskirchen ein. Der im Telefax ausgewiesene Barcode konnte dort allerdings maschinell nicht gelesen werden. Erst mit Eingang des per Post versandten Antrages, der bei dem Amtsgericht Euskirchen am 03.01.2015 einging, konnte der Barcode ausgelesen werden, sodass der beantragte Mahnbescheid am 09.01.2015 erlassen und dem Beklagten am 14.01.2015 zugestellt wurde. Mit Schreiben vom 20.01.2015 legte der Beklagte Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, woraufhin das Verfahren am 16.04.2015 an das Landgericht Münster abgegeben wurde. Zwischenzeitlich, nämlich mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 08.01.2015 (Az.: ## IN ###/##) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. In dieser Eigenschaft verfolgt er den geltend gemachten Bereicherungsanspruch des Schuldners zu Gunsten der Masse weiter. Der Kläger behauptet, die vom Beklagten abgerechnete Vergütung sei zu hoch angesetzt. Bei der Wertberechnung für das verkaufte Grundstück hätte das Absonderungsrecht der Sparkasse in Höhe von 255.949,83 EUR in Abzug gebracht werden müssen. Die Versicherungswerte in Höhe von 79.811,19 EUR hätten nicht berücksichtigt werden dürfen, da diese der Ehefrau des Schuldners zustanden. Zudem sei der weiter angesetzte Zuschlag von 15 % wegen obstruktiven Schuldnerverhaltens bzw. einer langen Verfahrensdauer nicht gerechtfertigt. Deshalb sei die Vergütung um 11.514,44 EUR zu hoch ausgefallen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 11.514,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2015 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich auf die Einrede der Verjährung und verteidigt seine Vergütungsrechnung. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 15.12.2016 (Bl. 177 d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. I. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Bereicherungsanspruch in Höhe von 7.138,94 EUR aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Der Beklagte hat durch Leistung die Zahlung in Höhe von 18.826,10 EUR erlangt. In Höhe von 7.138,94 EUR ist diese Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt. Denn die von dem Beklagten geleistete Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter rechtfertigt eine Zahlung lediglich in Höhe von 11.687,16 EUR. Sie setzt sich wie folgt zusammen:  Bemessungsgrundlage 122.861,61 EUR  Regelvergütung nach der Staffelberechnung 21.350,31 EUR  Vergütungssatz des vorl. Insolvenzverwalters (= 40 %) 8.540,12 EUR  Auslagen (= 15 %) 1.281,02 EUR 9.821,14 EUR  Mehrwertsteuer (= 19 %) 1.866,02 EUR 11.687,16 EUR Da die gesetzliche Regelung des § 26a InsO im Jahr 2011 noch nicht in Kraft war, konnte die Vergütung des Beklagten seinerzeit nicht durch das Insolvenzgericht festgesetzt, sondern richtigerweise nur vom Beklagten selbst berechnet werden. Anspruchsgrundlage für den Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalter bildet insoweit §§ 63 Abs. 1, 65 InsO a.F. iVm § 11 Abs. 1 InsVV a.F. 1. Bemessungsgrundlage Der Wert des vom Beklagten verwalteten Vermögens beträgt nicht – wie vom Beklagten berechnet – 458.622,63 EUR, sondern lediglich 122.861,61 EUR. Das verwaltete Vermögen setzt sich aus folgenden Positionen zusammen:  Grundstück 119.050,17 EUR  Mercedes 3.500,00 EUR  Barbestand 311,44 EUR a) Das Grundstück ist wertmäßig unter Abzug des Absonderungsrechts der Sparkasse in Ansatz zu bringen. § 11 Abs. 1 InsVV in der Fassung vom 21.12.2006 lautet wie folgt: „(1)Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird besonders vergütet. (2)Er erhält in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung nach § 2 Abs. 1 bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. (3)Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. (4)Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 2 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst.“ Entscheidend für die Frage, ob der Wert des Grundstücks in voller Höhe anzusetzen ist oder ob das Absonderungsrecht abzuziehen ist, soll also sein, ob der Beklagte sich als vorläufiger Insolvenzverwalter hiermit in erheblichem Umfang befasst hat. Allerdings hat der Bundesgerichtshof mit Beschlüssen vom 15.11.2012 (IX ZB 88/09 und IX ZB 130/10) die damals gültige Fassung von § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV für unwirksam erklärt, weil es an einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehle. Zwar hat der Gesetzgeber anschließend eine weitgehend gleichlautende Regelung wieder eingeführt. Dieser kommt allerdings keine Rückwirkung für die Altfälle zu (LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.07.2014 – 2-09 T 271/14; BGH; Beschluss vom 14.07.2016 – IX ZB 46/14). Auf die Frage der „wesentlichen Befassung“ im Sinne der Vorschrift kommt es daher nicht an. Vielmehr sind Vermögenswerte, soweit an ihnen Absonderungsrechte Dritter bestehen, im streitgegenständlichen Zeitraum schon mangels gesetzlicher Grundlage bei der Wertermittlung nicht zu berücksichtigen. Deshalb ist hinsichtlich des Grundstückswerts das unstreitig bestehende Absonderungsrecht der Sparkasse in Abzug zu bringen. Der Wert des Grundstücks beträgt demnach 119.050,17 EUR (375.000,00 EUR – 255.949,83 EUR). b) Der Rückkaufs- bzw. Ansparwert der (Kapital-)Lebensversicherungen bleibt außer Ansatz. Die im notariellen Ehevertrag erklärte Abtretung seitens der Ehefrau des Schuldners scheitert an § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG. Nach dieser Vorschrift darf der Rückkaufswert in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 VVG berechneten Wertes aufgrund einer Kündigung des Versicherungsvertrages nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt (BGH, Beschluss vom 05.12.2013 – IX ZR 165/13 Rn. 1). Dass der Rückkaufswert der betreffenden Versicherungen allein auf Leistungen des Arbeitgebers beruht, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Dementsprechend haben sich auch die beteiligten Versicherungen gemäß Schreiben vom 30.3. und 02.04.2015 (Bl. 36 ff. d.A.) auf ein Beleihungs- bzw. Abtretungsverbot berufen. Soweit der Beklagte einwendet, dass der Ehevertrag einer Anpassung nach § 313 BGB unterliege, weil die Abtretung als Gegenleistung für den Verzicht des Schuldners auf den Versorgungsausgleich zu verstehen sei, fehlt es schon an ausreichendem Vortrag des Beklagten, warum eine solche Anpassung ausnahmsweise gerechtfertigt sein soll. Überdies war die Geltendmachung eines solchen Anspruchs jedenfalls nicht Gegenstand der vorläufigen Insolvenzverwaltung durch den Beklagten und unterlag nicht seiner Verwaltung. 2. Vergütungssatz Der Vergütungssatz beträgt vorliegend 40 %. Den vom Beklagten angesetzten Zuschlag in Höhe von 15 % auf den nach § 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV a.F. geltenden regelmäßigen Vergütungssatz von 25 % für ein obstruktives Schuldnerverhalten und die lange Verfahrensdauer sieht die Kammer im Ergebnis als gerechtfertigt an. In § 3 Abs. 1 InsVV sind Ausnahmefälle, die eine den Regelsatz übersteigende Vergütung rechtfertigen, beispielhaft gesetzlich normiert. Auf einen solchen Ausnahmefall beruft sich der Beklagte allerdings nicht. Ob – abweichend hiervon – die Voraussetzungen für einen Zuschlag zur Regelvergütung vorliegen und wie hoch dieser zu bemessen ist, muss vom Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall bestimmt werden. Eine lange Dauer des Verfahrens rechtfertigt für sich allein keinen gesonderten Zuschlag zur Vergütung des Insolvenzverwalters. Maßgebendes Bemessungskriterium für Zu- und Abschläge soll der tatsächlich gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand sein. Dies verbietet es, Zuschläge zur Vergütung allein an den Zeitablauf anzuknüpfen. Zu bewerten ist vielmehr die während der Dauer des Verfahrens erbrachte Tätigkeit. Weist diese einen überdurchschnittlichen Umfang oder eine besondere Schwierigkeit auf, wie dies in überlangen Verfahren oft der Fall sein wird, kann dafür ein Zuschlag gewährt werden (BGH, Beschluss vom 26.02.2015 – IX ZB 34/13 Rn. 7 m.w.N.). Insbesondere in den Fällen, in denen der Schuldner eine Mitwirkung verweigert, kann im Einzelfall ein Aufschlag gerechtfertigt sein. Der Regelvergütung liegt die Vorstellung zu Grunde, dass der Schuldner seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Insolvenzverfahren nachkommt. Daher ist eine Mitwirkungsverweigerung durch den Schuldner, die zu einer nicht unerheblichen Mehrbelastung des Insolvenzverwalters führt, durch einen Zuschlag zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 24.01.2008 – IX ZB 120/07 Rn. 15). Allerdings stellt ein destruktiver/obstruierender Schuldner keinen generellen Zuschlagsgrund dar, weil es der Realität in faktisch jedem Verfahren entspricht, dass der Schuldner nicht oder nur sehr begrenzt informations- und unterstützungswillig ist. Zuschläge können daher nur ganz außergewöhnliche Konstellationen rechtfertigen (Haarmeyer/Wutzke/Förster/ Mock , InsVV § 3 Rn. 69). Gemessen an diesen Vorgaben erscheint der geltend gemachte Zuschlag von 15 % aufgrund des – unstreitig – verweigernden Auskunftsverhaltens des Schuldners ausnahmsweise gerechtfertigt. So hat der Schuldner nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten auf zahlreiche schriftliche Anfragen gar nicht bzw. gänzlich unzureichend reagiert. Zu einem ersten Gesprächstermin, der aufgrund der zögerlichen Informationen des Schuldners erst am 15.12.2010 stattfinden konnte, legte dieser erstmals einzelne an ihn gerichtete Schriftstücke über bestehende Verbindlichkeiten vor. Erst nachfolgend legte der damalige Rechtsanwalt des Schuldners auch Schriftverkehr zu Vermögensgegenständen des Schuldners vor. Im Februar 2011 stellte sich heraus, dass ein Käufer für das schuldnerische Grundstück gefunden worden war. Um die Frage beurteilen zu können, ob der Kaufpreiserlös den Insolvenzgrund beseitigen kann, war es für den Beklagten erforderlich, über sämtliche Verbindlichkeiten des Schuldners in Kenntnis gesetzt zu werden. Die bei Zufluss des Restkaufpreises vorliegenden Informationen waren allerdings derart unvollständig, dass eine verlässliche Aussage noch nicht getroffen werden konnte. Erst im Nachgang zu dem Gesprächstermin vom 15.12.2010 überreichte der Schuldner – auf mehrmalige schriftliche Aufforderung – sukzessive weitere Informationen über bestehende Verbindlichkeiten. Dabei stellte sich heraus, dass die ursprünglichen Angaben des Schuldners unvollständig waren, da sich am 30.05.2011 der ehemalige Verpächter meldete und eine Forderung in Höhe von 22.000,- EUR anmeldete. Verbindlichkeiten diesem gegenüber hatte der Schuldner zuvor in Abrede gestellt. Auch wegen dieser Ungereimtheiten sah sich der Beklagte veranlasst, den Schuldner dazu anzuhalten, die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben schriftlich zu versichern. Eine entsprechende Erklärung wurde schließlich am 25.07.2011 abgegeben. Einige Fragen zum Vermögen des Schuldners sind sogar bis zur Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen unbeantwortet geblieben. Unklar war beispielsweise, ob der Schuldner noch über Fahrzeuge oder andere Vermögensgegenstände aus der Auflösung der Gebrüder T2 OHG verfügt. Da aber der Restkaufpreis ausreichte, um die festgestellten Verbindlichkeiten zu begleichen, sind weitere Aufklärungsmaßnahmen in dieser Hinsicht letztlich unterblieben. Diese Sachlage weicht von der der Regelvergütung zugrunde liegenden Vorstellung eines auskunfts- und mitwirkungsbereiten Schuldners derart gravierend ab, dass ausnahmsweise der in Rechnung gestellte Zuschlag von 15 % gerechtfertigt erscheint. Soweit der Kläger meint, dass sich das unstreitige Schuldnerverhalten nicht auf die vorläufige Verwaltung, sondern lediglich auf die Sachverhaltsfeststellung im Rahmen der gesondert nach § 9 JVEG zu vergütenden Gutachtenerstellung ausgewirkt hat und deshalb für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters unerheblich sei, kann dem nicht gefolgt werden. Anders als der Kläger meint, kann zwischen der gutachterlichen Prüfung der Insolvenzgründe einerseits und der Verwaltung des Schuldnervermögens andererseits im vorliegenden Fall nicht strikt getrennt werden. Denn um eine sachgerechte Verwaltung des bestehenden Aktivvermögens zu gewährleisten, muss der vorläufige Insolvenzverwalter zunächst einmal feststellen, welche Vermögenswerte im Einzelnen bestehen. Gerade zu diesen Positionen hat der Schuldner allerdings unzureichende bzw. nur sukzessive Informationen erteilt, weshalb der Beklagte mehrfach zur Abgabe der relevanten Informationen auffordern musste. Einzelne Vermögensgegenstände des Schuldners konnten bis zuletzt nicht aufgeklärt werden. Hieran zeigt sich, dass die Mitwirkungsverweigerung des Schuldners sich nicht nur auf die Gutachtenerstellung, sondern auch auf die Verwaltung des Vermögens ausgewirkt hat. II. Der Anspruch ist auch durchsetzbar. Der Beklagte kann sich nicht erfolgreich auf die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB berufen. Die dreijährige Verjährungsfrist aus § 195 BGB ist vorliegend nicht abgelaufen. Sie begann mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen, wurde aber vor ihrem Ablauf am 31.12.2014 durch Einreichung des Mahnbescheids (per Telefax) bei dem Amtsgerichts Euskirchen am 30.12.2014 nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V.m. § 167 ZPO wirksam gehemmt. Nach § 690 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO sind – wie vorliegend der Kläger – Rechtsanwälte verpflichtet, Mahnbescheidsanträge in maschinell lesbarer Form zu übermitteln. Damit der Barcode fehlerfrei eingelesen werden kann, ist die Übersendung per Fax laut Hinweisen der Mahngerichte nicht möglich, weil der Antrag dann nicht mehr eingescannt werden kann (MünchKomm-ZPO/ Schüler , § 690 Rn. 46, 48). Damit war der am 30.12.2014 als Telefax eingegangene Mahnbescheidsantrag unzulässig, sodass er an sich nach § 691 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO – nach Anhörung des Schuldners – hätte zurückgewiesen werden müssen. In diesem Fall hätte der Kläger sodann nach § 691 Abs. 2 ZPO vorgehen und immer noch rechtzeitig Klage erheben können. Da das Amtsgericht Euskirchen auf eine formelle Zurückweisung verzichtet hat, konnte der Mangel des Mahnbescheids vorliegend durch Eingang des – maschinell lesbaren – Antrags per Post am 03.01.2015 und anschließenden Erlass des Mahnbescheids am 09.01.2015 und dessen Zustellung am 14.01.2015 geheilt werden. Wenn nach Heilung des Mangels ein berichtigter Mahnbescheid erlassen wird, kann die Unterbrechung der Verjährung auch dann eintreten, wenn der Antrag in dem Zeitpunkt unzulässig war, als er bei Gericht eingereicht worden ist, weil auch in diesem Fall eine Rückbeziehung der die Verjährung unterbrechenden Wirkung der Zustellung des geheilten Mahnantrags auf den Zeitpunkt des fehlerhaft gestellten Mahnantrags möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.1999 – VII ZR 307/98 Rn. 13). Eine solche Rückbeziehung setzt voraus, dass der Mahnbescheid demnächst zugestellt wird (BGH a.a.O. Rn. 14). So liegt der Fall hier. Der ursprünglich bestehende Mangel des Mahnbescheidsantrags (fehlende Lesbarkeit des Barcodes auf dem Telefax) ist durch den nachträglichen Eingang des postalischen Antrags am 03.01.2015 geheilt worden. Da die Zustellung des auf diesen Antrag hin erlassenen Mahnbescheids vom 09.01.2015 am 14.01.2015 erfolgte, ist das Kriterium der „demnächstigen“ Zustellung im Sinne des § 167 ZPO erfüllt. Die verjährungshemmende Wirkung der Zustellung wirkt daher auf die – wenn auch unzulässige – Antragstellung per Telefax vom 30.12.2014 zurück. III. Zinsen stehen dem Kläger nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ab Zustellung des Mahnbescheids am 14.01.2015 zu. Denn die Zustellung des Mahnbescheids steht nach § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB einer Mahnung gleich. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Unterschriften