Beschluss
5 T 758/16
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2016:1129.5T758.16.00
1mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200,00 € festgesetzt. Gründe I. Das über das Vermögen des Schuldners durchgeführte Insolvenzverfahren wurde zwischenzeitlich aufgehoben. Der Schuldner stellte zusammen mit dem Insolvenzantrag den Antrag auf Restschuldbefreiung und gab eine Abtretungserklärung ab. Die Restschuldbefreiung wurde dem Schuldner angekündigt. Mit Schreiben vom 16.08.2016 beantragte der inhaftierte Schuldner, von seinem Überbrückungs- oder Eigengeld einen Betrag von 200,00 € freizugeben. Zur Begründung verwies der Schuldner darauf, dass er zur Resozialisation, Beschaffung einer Arbeitsstelle und Eingliederung in die Gesellschaft einen Führerschein benötige. Hierfür entstünden Kosten von ca. 200,00 € für die Verwaltungsgebühr, ein Passfoto und einen Sehtest. Der Treuhänder wendete in seiner Stellungnahme ein, dass der Schuldner nicht hinreichend vorgetragen habe, warum er einen Führerschein benötige. Insbesondere habe er nicht angegeben, welchen Beruf er anstrebe und dass er hierfür einen Führerschein benötige. Ferner habe der Schuldner die entstehenden Kosten nicht konkret beziffert. Das Amtsgericht wies den Antrag des Schuldners mit Beschluss vom 04.11.2016 zurück. Gegen diesen Beschluss legte der Schuldner am 22.11.2016 sofortige Beschwerde ein. Diese stützt er darauf, dass es unzulässig sei, dass ihm von seinem Eigengeld nur 3/7 überlassen blieben und 4/7 an den Treuhänder abgeführt würden. Ohne eine Fahrerlaubnis sei die Beschaffung einer Arbeitsstelle nicht erfolgversprechend. Die Gefangenschaft des Schuldners stelle darüber hinaus eine besondere Härte dar. Auch werde er gegenüber anderen Gefangenen benachteiligt. Das Amtsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 23.11.2016 nicht ab und legte sie nebst Sachakten der Kammer zur Entscheidung vor. II. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist vorliegend nach § 4 InsO i. V. m. §§ 567, 569, 793 ZPO zulässig. In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Der Schuldner hat keinen Anspruch auf Freigabe der begehrten 200,00 €. Über die Freigabe hat zutreffend das Insolvenzgericht zu entscheiden. Die Entscheidung richtet sich nach § 292 Abs. 1 S. 3, 36 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 1 InsO. § 36 Abs. 1 S. 2 InsO verweist auf die Mehrzahl der Vorschriften der Zivilprozessordnung zu dem Selbstbehalt. Weder nach den allgemeinen Vorschriften über den Selbstbehalt (1.) noch dem § 765a ZPO (2.) oder aufgrund der sonstigen Einwendungen steht dem Schuldner ein Anspruch auf Freigabe zu. 1. Nach den allgemeinen Vorschriften ist das Eigengeld des Schuldners nicht diesem zu belassen, sondern pfänd- und damit abtretbar. Die Vorschriften über den Pfändungsschutz finden auf das Eigengeld – auch in der Insolvenz – keine Anwendung (BGH, Beschluss vom 16.07.2004, IX ZB 287/03; BGH, Beschluss vom 20.06.2013, IX ZB 50/12; BGH, Beschluss vom 01.07.2015, XII ZB 240/14). Das Eigengeld ist weder Arbeitseinkommen i. S. d. § 850c ZPO noch unterliegt es dem Pfändungsschutz des § 850k ZPO. Da es sich nicht um Arbeitsentgelt handelt, kann der Schuldner auch nicht die Freigabe wegen besonderer Bedürfnisse gemäß § 850f ZPO verlangen. 2. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 765a ZPO i. V. m. § 4 InsO auch im Insolvenzverfahren Anwendung findet (vgl. BGH, Beschluss vom 02.12.2010, IX ZB 120/10; BGH, Beschluss vom 20.06.2013, IX ZB 50/12). Nach dieser eng auszulegenden Sondervorschrift kann dem Schuldner Schutz gegen Maßnahmen gewährt werden, die wegen ganz besonderer Umstände eine besondere Härte darstellten, die gegen die guten Sitten verstößt. Dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind, liegt auf der Hand. Es ist allgemein bekannt, dass es grundsätzlich keine besondere Härte darstellt, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist, keinen Führerschein zu haben. Dies muss vorliegend umso mehr gelten, weil der Schuldner inhaftiert ist, keiner regulären Arbeit nachgeht, auch nach seinem Vortrag kein Auto besitzt und angesichts seiner finanziellen Verhältnisse kein Fahrzeug erwerben kann. Dass es adäquate Arbeit auch ohne einen Führerschein gibt und ein Führerschein keinesfalls Voraussetzung gesellschaftlicher Integration ist, ist gerichtsbekannt. Anders als der Schuldner meint, stellt die Strafhaft keine besondere Härte i. S. d. § 765a ZPO dar. Denn sie ist die gesetzliche Folge des vorangegangenen kriminellen Verhaltens des Schuldners und im Restschuldbefreiungsverfahren nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. 3. Da das Überbrückungsgeld i. S. d. § 37 StrVollzG NW nach § 121 Nr. 2 StrVollzG NW i. V. m. § 51 Abs. 4 S. 1 StrVollzG unpfändbar ist, unterfällt es nicht der Abtretung. Mangels Abtretung des Überbrückungsgeldes kann es auch nicht freigegeben werden. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verwendung von Geldern im Strafvollzug. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Wertfestsetzung erfolgt vorliegend gemäß § 48 Abs. 1 GKG nach dem Beschwerdewert. Die Spezialregelung des § 58 GKG enthält für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Regelung. Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss besteht nicht. Unterschrift