Beschluss
05 T 279/16
Landgericht Münster, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMS:2016:0616.05T279.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird für die Gerichtskosten auf 65.100,00 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Beschwerdeführerin ist eine Tochtergesellschaft der S GmbH (nachfolgend Muttergesellschaft). 4 Vor dem Termin zur Zwangsversteigerung des im Rubrum näher bezeichneten Grundstücks am 29.04.2016 leistete die Muttergesellschaft eine Sicherheit für die Beschwerdeführerin, welche im Versteigerungstermin als Bietinteressentin auftrat, durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 12.700,00 € auf ein Konto der Gerichtskasse. Die von der Gerichtskasse zu den Akten gereichte Zahlungsnachricht (Bl. 71 d.A.) über 12.700,00 € nennt das Aktenzeichen des vorliegenden Zwangsversteigerungsverfahrens, gibt als Einzahlerin die Muttergesellschaft an und beinhaltet den Zusatz „Valuta: 26.04.16, Sicherheit 29.04.2016, S UG“. In dem Überweisungsauftrag, mit welchem diese Zahlung veranlasst worden war (Bl. 102 d.A.), heißt es unter Buchungstext: „BIETS.F.ABW.BIETER S UG“. 5 Im Zwangsversteigerungstermin gab die Beschwerdeführerin ein Meistgebot in Höhe von 65.200,00 € ab. Die Gläubigerin verlangte Sicherheit. Es wurde festgestellt, dass die Sicherheitsleistung durch die Mutter- und nicht durch die bietende Tochtergesellschaft, die Beschwerdeführerin, gezahlt worden war. Das Amtsgericht wies daraufhin das Gebot der Beschwerdeführerin zurück, weil der sich aus der Zahlungsnachricht ergebende Einzahler und der Bieter verschiedene Rechtspersönlichkeiten seien. Der oben erwähnte Überweisungsauftrag lag im Versteigerungstermin nicht vor. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Zurückweisung ihres Gebots sofort Widerspruch. 6 Meistbietende blieb nach der Zurückweisung des Gebots der Beschwerdeführerin die Ersteherin, welcher das Objekt mit dem angefochtenen Beschluss zugeschlagen wurde. In diesem Beschluss führte das Amtsgericht aus, das Gebot der Beschwerdeführerin sei zurückzuweisen gewesen. Zwar sei es grundsätzlich möglich, dass ein Dritter die Sicherheitsleistung für einen Bietinteressenten erbringe. Erforderlich sei dann aber eine eindeutige Zweckbestimmung des Dritten, wonach er die Sicherheit für einen anderen leiste. Allein die Verwendung des Betreffs in einem Einzahlungsbeleg erfülle diese Voraussetzung nicht. 7 Gegen diesen Beschluss legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.05.2016 und 04.05.2016 Beschwerde ein, mit der sie weiterhin die Erteilung des Zuschlags an sich erstrebt. Zur Begründung machte sie geltend, jedenfalls aus dem Überweisungsauftrag ergebe sich hinreichend deutlich, dass die Sicherheitsleistung nicht für die Muttergesellschaft selbst, sondern für sie erfolgt sei. 8 Die betreibende Gläubigerin verwies in einer Stellungnahme vom 11.05.2016 darauf, dass das Vollstreckungsgericht sofort über die Zulässigkeit eines Gebots zu entscheiden habe. Deshalb müsse eindeutig erkennbar sein, ob gerade der Bietinteressent die Sicherheit erbracht habe. Das sei ausweislich der im Termin allein vorliegenden Zahlungsnachricht nicht der Fall gewesen. Es habe vielmehr einer weiteren klarstellenden Mitteilung der einzahlenden Muttergesellschaft an das Vollstreckungsgericht bedurft. 9 Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte sie nebst Sachakten der Kammer zur Entscheidung vor. 10 Die Beschwerdeführerin nahm mit weiterem Schriftsatz vom 13.06.2016 dahin Stellung, wenn das Vollstreckungsgericht die Zahlungsanzeige für nicht hinreichend eindeutig gehalten habe, so sei es seine Pflicht gewesen, bei der Gerichtskasse nachzufragen, ob sich aus dem Überweisungsauftrag weitere Angaben entnehmen ließen, zumal die Beschwerdeführerin keinen Einfluss darauf habe, ob die Gerichtskasse die ihr vorliegenden Angaben korrekt und vollständig übermittle. 11 II. 12 Die zulässige Beschwerde kann in der Sache keinen Erfolg haben, denn das Amtsgericht hat den Zuschlag zu Recht nicht der Beschwerdeführerin, sondern der Ersteherin erteilt. 13 Nach § 81 Abs. 1 ZVG ist der Zuschlag dem Meistbietenden zu erteilen. 14 Meistbietender ist, wer das höchste wirksame Gebot abgegeben hat. 15 Das ist hier die Ersteherin mit ihrem Gebot über 65.100,00 €. Das höhere Gebot der Beschwerdeführerin von 65.200,00 € ist unwirksam, das Amtsgericht hat es zu Recht nach § 70 Abs. 2 Satz 3 ZVG zurückgewiesen. 16 Nach dieser Vorschrift ist ein Gebot zurückzuweisen, wenn die Leistung einer vom Vollstreckungsgericht für erforderlich gehaltenen Sicherheit unterbleibt. 17 Wird die Sicherheit durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse geleistet, so muss dies nach § 70 Abs. 2 Satz 2 ZVG vor dem Versteigerungstermin erfolgen und nach § 69 Abs. 4 ZVG im Versteigerungstermin nachgewiesen sein (vgl. auch Stöber, ZVG, 21. Aufl. § 70 Anm. 3.1). 18 Erfolgt die Sicherheitsleistung nicht durch den Bieter selbst, so ist neben dem Nachweis der eigentlichen Zahlung auch der Nachweis erforderlich, dass diese Zahlung gerade der Erbringung der Sicherheitsleistung für einen Dritten dienen soll, denn andernfalls ist für das Gericht nicht feststellbar, dass der eingezahlte Betrag durch den Bieter als Sicherheitsleistung verwendet werden darf. 19 Durch die Zahlungsanzeige der Gerichtskasse kann im vorliegenden Fall dieser Nachweis, wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht erbracht werden. Zwar wird darin der Name der Beschwerdeführerin genannt. Das besagt aber für sich genommen nicht, dass die einzahlende Muttergesellschaft damit einverstanden war, dass die Beschwerdeführerin den eingezahlten Betrag als Sicherheitsleistung für ein von ihr selbst in eigenem Namen abgegebenes Gebot verwandte. Weitere Anhaltspunkte, die auf ein solches Einverständnis schließen lassen, enthält die Zahlungsanzeige nicht. 20 Der Wortlaut des Buchungstextes des Überweisungsbelegs, der den Nachweis möglicherweise hätte erbringen können, lag dem Vollstreckungsgericht zum maßgeblichen Zeitpunkt des Versteigerungstermins nicht vor. 21 Es bestand auch keine Amtspflicht des Vollstreckungsgerichts, vor Zurückweisung des Gebots aufzuklären, ob der Gerichtskasse anhand des Überweisungsauftrags weitere Informationen vorlagen, aus denen sich der Nachweis hätte ergeben können. 22 Zunächst ist es grundsätzlich die Obliegenheit des jeweiligen Bietinteressenten, dafür zu sorgen, dass ein Nachweis über eine von ihm oder für ihn erbrachte Sicherheitsleistung durch Einzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse im Termin vorliegt (Stöber, a.a.O.). Das bedeutet im Umkehrschluss, dass gerade keine Verpflichtung des Vollstreckungsgerichts bestehen kann, hierüber Nachforschungen anzustellen. 23 Weiter war es erkennbar die Absicht des Gesetzgebers, dass dadurch, dass eine Sicherheitsleistung verlangt und vom Vollstreckungsgericht für erforderlich gehalten wird, keine Verfahrensverzögerung eintritt. Das zeigt sich daran, dass über die Erforderlichkeit der Sicherheitsleistung sofort zu entscheiden ist (§ 70 Abs. 1 ZVG) und die Sicherheit gegebenenfalls sofort zu leisten ist (§ 70 Abs. 2 Satz 1 ZVG) oder, falls sie durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse geleistet werden soll, sogar vor dem Termin erfolgen muss (vgl. zum Ganzen auch BGH, Beschluss vom 28.02.2013 (V ZB 164/12]). Mit dem Zweck, eine Verfahrensverzögerung zu vermeiden, ließe sich eine Aufklärungspflicht des Gerichts hinsichtlich geforderter Nachweise nicht vereinbaren, weil sich entsprechende Nachforschungen u.U. langwieriger gestalten können. 24 Aber selbst wenn man grundsätzlich eine Nachforschungs- und Aufklärungspflicht des Vollstreckungsgerichts bejahte, so hätte sie nach Auffassung der Kammer im konkreten Fall nicht bestanden. 25 Das Vollstreckungsgericht darf nämlich, jedenfalls wenn keine anderweitigen Anhaltspunkte bestehen, davon ausgehen, dass die Gerichtskasse ihrer Pflicht zur vollständigen und korrekten Übermittlung von Zahlungsanzeigen (vgl. dazu Stöber, a.a.O.) auch im jeweiligen Einzelfall nachgekommen ist. Es muss somit ohne konkrete Anhaltspunkte nicht nachforschen, ob der Gerichtskasse weitere Informationen vorliegen, die sich aus der Zahlungsanzeige nicht ergeben. Es ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass dem Vollstreckungsgericht im Termin irgendwelche Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass sich dem bei der Gerichtskasse befindlichen Überweisungsauftrag weitergehende Informationen als der Zahlungsanzeige entnehmen ließen. 26 Die Beschwerdeführerin wird durch dieses Ergebnis auch nicht unangemessen benachteiligt, da sie es unproblematisch selbst in der Hand gehabt hätte, der hier entstandenen Problematik durch Übermittlung einer schriftlichen Zweckbestimmungserklärung durch die Muttergesellschaft an das Vollstreckungsgericht aus dem Weg zu gehen. 27 Schließlich vermag auch die Vorlage des Überweisungsauftrages im Beschwerdeverfahren kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen, weil der Nachweis über die Erbringung der Sicherheitsleistung im Termin vorliegen muss und darum eben nicht später vorgelegt kann. 28 Nach all dem war die Beschwerde zurückzuweisen. 29 III. 30 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 01.07.2010 [V ZB 94/10]) 31 IV. 32 Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich für die Gerichtskosten gemäß § 47 Abs. 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags. Dieser wiederum entspricht nach § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG dem Meistgebot der Ersteherin. 33 Eine Wertfestsetzung nach § 26 Nr. 2 RVG war nicht veranlasst, da keiner der Verfahrensbeteiligten anwaltlich vertreten war. 34 V. 35 Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil die Frage der Nachforschungspflichten des Vollstreckungsgerichts grundsätzliche Bedeutung hat. 36 VI. 37 Rechtsmittelbelehrung: 38 Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde statthaft. 39 Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat beim Bundesgerichtshof (Postanschrift: Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe) schriftlich in deutscher Sprache einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und 2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden. 40 Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Auch diese Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses. Die Begründung der Rechtsbeschwerde kann in der Rechtsbeschwerdeschrift oder in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen. Wegen des notwendigen Inhalts der Begründung wird auf § 71 Abs. 3 FamFG Bezug genommen. 41 Die Beteiligten müssen sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und etwaige weitere Schriftsätze von einem solchen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. 42 Unterschriften