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Urteil

1 KLs-30 Js 323/15-1/16

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2016:0525.1KLS30JS323.15.1.00
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Tenor

Die Angeklagte ist des Totschlags schuldig.

Gegen sie wird eine Jugendstrafe von

                  sieben Jahren

verhängt.

Die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.

Die Angeklagte trägt die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen. Im Übrigen wird davon abgesehen, der Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

Angewendete Vorschriften: §§ 212 Abs. 1, 21, 63 StGB, 3, 5 Abs. 3, 7 Abs. 1, 17, 18, 74, 105 JGG; 472 StPO.

Entscheidungsgründe
Die Angeklagte ist des Totschlags schuldig. Gegen sie wird eine Jugendstrafe von sieben Jahren verhängt. Die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet. Die Angeklagte trägt die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen. Im Übrigen wird davon abgesehen, der Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Angewendete Vorschriften: §§ 212 Abs. 1, 21, 63 StGB, 3, 5 Abs. 3, 7 Abs. 1, 17, 18, 74, 105 JGG; 472 StPO. G r ü n d e : I. Die am ##.##.1997 geborene Angeklagte wuchs unter hochproblematischen sozialen und familiären Verhältnissen auf. Zunächst lebte sie gemeinsam mit ihren drei älteren Geschwistern (F2, geboren 19##, F3, geboren 19##, F4, geboren 19##) bei den Eltern. Der Vater (jetzt 5# Jahre alt) arbeitete als …(Berufsbez. entfernt) und auf einem Schrottplatz. Einen Beruf erlernte er nicht. Die Mutter (jetzt 5# Jahre alt) war früher als …(Berufsbez. entfernt) und als …(Berufsbez. entfernt) tätig. Eine Ausbildung hat auch sie nicht. Jetzt kümmert sie sich um ihren sehbehinderten und gesundheitlich angeschlagenen neuen Ehemann. Der Bruder der Angeklagten war im Jahr 2000 wegen massiver körperlicher Straftaten im Maßregelvollzug untergebracht und verbüßte in der Folge zwei weitere Freiheitsstrafen, ein Onkel väterlicherseits verbüßt eine Freiheitsstrafe, nachdem er unter Alkoholeinfluss seine Lebensgefährtin getötet hat. Die Entwicklungsbedingungen innerhalb der Familie waren desaströs, zentrale kindliche Bedürfnisse wurden von den Eltern nicht erfüllt. Selbst durch vielfältige Intervention des Jugendamtes konnte das hochproblematische Erziehungsverhalten der Eltern nicht beeinflusst werden. Die Angeklagte erfuhr in ihrem Leben keine verlässlichen Bindungen zu wichtigen Bezugspersonen. Sie erlebte keine bedingungslose Liebe und Zuwendung durch die Eltern, keine Sicherheit, keine Förderung ihrer Entwicklung, kein Interesse an ihrer Person, keine erzieherischen Grenzen, keine elterliche Aufsicht und Fürsorge. Ihr Elternhaus war von Gewalt geprägt. Der Vater der Angeklagten verhielt sich gegenüber der Mutter gewalttätig und sprach übermäßig dem Alkohol zu. Wegen der gewalttätigen Auseinandersetzungen kam es häufig zu Polizeieinsätzen, die die Angeklagte in ihrer Kindheit auch miterlebte. Ihre Mutter war dem Vater untreu und nahm die Angeklagte zu heimlichen Wohnungsbesichtigungen und zu Treffen mit, bei denen die Angeklagte miterlebte, wie ihre Mutter sich anderen Männern in sexueller Weise präsentierte. Die Mutter verbot ihr, diese belastenden Erlebnisse mit jemandem zu besprechen. Die häusliche Situation gestaltete sich hochgradig konflikthaft und emotional belastend. Es kam zu häufigen – fast monatlichen – Trennungen und Versöhnungen der Eltern und zahlreichen Umzügen der Familie. Im ## 200# trennten sich die Eltern dann endgültig. Die Konflikte setzten sich jedoch nach deren Trennung fort, die Eltern spielten sich gegenseitig aus und instrumentalisierten die Angeklagte für ihre Zwecke. Nach der Trennung lebte sie zunächst bei der Mutter und deren neuen Partner, schließlich ab dem Jahr 200# bei dem Vater, der Stiefmutter und ihren Stiefgeschwistern. Da sich auch die Situation in ihrer Stieffamilie als massiv belastend für die Angeklagte darstellte und sie als Zehnjährige allein auf ihren kleinen Halbbruder aufpassen musste, während die Erwachsenen Alkohol tranken oder abwesend waren, begab sie sich im August 200# mit der Unterstützung ihrer älteren Schwester F4 auf eigenen Wunsch in ein Kinderheim. Dort fühlte sie sich sehr wohl und verbrachte dort nach eigenen Angaben die bis dahin beste Zeit ihres Lebens. In dieser Zeit nahm sie eine positive Entwicklung. Sie zeigte eine hohe Leistungsmotivation in der Schule, verlor an Gewicht, zeigte sich offener, weniger schüchtern und ängstlich, entwickelte Freizeitinteressen und zeigte gute Schulleistungen. Gleichwohl kehrte sie auf eigenen Wunsch nach einem Jahr im Kinderheim im ## 200# zu ihrem Vater und der Stieffamilie zurück, wo sie im Grunde unveränderte Verhältnisse vorfand. Hinzu kam, dass inzwischen auch die dortige häusliche Situation durch Gewalt geprägt war, zudem fühlte sich die Angeklagte innerhalb der Stieffamilie ausgegrenzt. Sie blieb aber dennoch dort. Ihre seit Kindheit bestehende Übergewichtigkeit verschlimmerte sich weiter. Anfang des Jahres 201# begab sie sich deshalb in eine Reha-Maßnahme. Dort gelang es ihr, das Gewicht von 105 kg auf 95 kg zu reduzieren, jedoch nahm sie nach der Rückkehr in den Haushalt ihrer Stieffamilie schnell wieder deutlich an Gewicht zu. Als der Vater der Angeklagten im Jahr 201# die Familie verließ, kam es zu einem erneuten Bindungsabbruch, da der Vater die Angeklagte bei ihrer Stiefmutter zurückließ. In dieser Zeit wurde die Angeklagte wegen suizidaler Gedanken und einer depressiven Symptomatik 14 Tage stationär in der LWL-Klinik A behandelt. Nach dem Auszug des Vaters kam es in der Stieffamilie weiterhin zu Konflikten wegen des Vaters, der der Stiefmutter nachstellte. Darüber hinaus fühlte sich die Angeklagte von ihrer Stiefmutter gegenüber den Stiefschwestern benachteiligt. Sie durfte nur unter der Bedingung in der Familie wohnen bleiben, dass sie sich um den Haushalt kümmerte, was sie auch tat. Ende ## 201# wurde sie jedoch dann zwei Monate vor ihrem Hauptschulabschluss von ihrer Stiefmutter der Familie verwiesen, da sie ihrem Halbbruder erzählt hatte, dass der Vater ihn vermissen würde. In der Schule zeigte die Angeklagte an sich durchschnittliche Leistungen. Allerdings musste sie bedingt durch zahlreiche Orts- und Schulwechsel (die Angeklagte besuchte durch die häufigen Wohnortwechsel ca. elf verschiedene Schulen) nach altersgerechter Einschulung in der Grundschule eine Klasse wiederholen und später die Schulform wechseln (von der Real- auf die Hauptschule), durchlief die Hauptschule dann jedoch ohne Wiederholungen. Auch in der Schule wurde sie wegen ihres seit Kindheit bestehenden starken Übergewichts gehänselt und ausgegrenzt. Sie entwickelte ein geringes Selbstwertgefühl, fiel durch Ängstlichkeit, Verschlossenheit und fehlendes Selbstbewusstsein auf. Weder in der Schule, noch sonst hatte sie gleichaltrige Freunde, konnte sich in keine Gruppe integrieren und hatte keine Freizeitinteressen. Hinzu kamen die häufigen Umzüge und die damit verbundenen Veränderungen des sozialen Umfelds. Die Angeklagte lebte bis zu ihrem Hauptschulabschluss etwa zwei Monate bei ihrer älteren Schwester F2 und zog am Tag ihres Schulabschlusses zu ihrer Schwester F4 nach I, mit der sie bis zu ihrer Verhaftung in einer Zwei-Zimmer-Wohnung lebte. F4 war seit ihrer Kindheit die einzige echte Bezugsperson für die Angeklagte. Da sie jedoch selbst schwer unter den desolaten Familienverhältnissen zu leiden hatte und mit der Bewältigung ihrer eigenen Probleme beschäftigt war, konnte sie der Angeklagten nur bedingt zur Seite stehen. In I besuchte die Angeklagte eine Abendrealschule und versuchte, ihren Realschulabschluss nachzuholen. Zunächst zeigte sie gute Leistungen und nahm regelmäßig am Unterricht teil. Sie geriet dann jedoch Anfang 201# in einen krisenhaften Zustand wegen der Umstände, die letztlich zu dem vorliegenden Tötungsdelikt geführt haben und auf die noch näher eingegangen wird. Die Angeklagte blieb dem Unterricht fern, war antriebslos und verbrachte die Tage mehr oder weniger im Bett. Gesprächen mit ihrer Schwester oder anderen Personen war sie nicht mehr zugänglich. Außerdem fügte sie sich in dieser Zeit – wie bei Krisen in früheren Jahren – wieder Selbstverletzungen (Brandwunden und Ritzen) zu. Zwischenzeitlich ging es ihr einige Wochen wieder besser, bevor sich ihr Zustand im ##/##201# wieder verschlechterte und sie von ihrer Schwester und der Betreuerin vom Jugendamt A, der Zeugin W, der Institutsambulanz der Klinik I-… vorgestellt wurde. Dort wurden eine mittelgradige depressive Episode und eine Adipositas durch übermäßige Kalorienzufuhr diagnostiziert und der Angeklagten Antidepressiva verordnet. Unter diesen Medikamenten und der Behandlung besserte sich der Zustand kurzzeitig, aber eben nicht langfristig. Schließlich eskalierte die „Krise“ in der vorliegenden Tat. Hinsichtlich ihrer sexuellen Entwicklung ist festzuhalten, dass die Angeklagte im Alter von ca.13 Jahren sexuelle Erfahrungen mit Jungen sammelte, aber etwa gleichzeitig auch von ihrer Cousine zu sexuellen Handlungen gedrängt wurde. Diese sexuell grenzverletzenden Handlungen ereigneten sich offenbar vor dem Hintergrund des problematischen sozialen Milieus, in dem die Angeklagte aufwuchs. Vor ca. 4 Jahren entdeckte sie in der Beziehung zu dem späteren Opfer der vorliegenden Tat V eine homosexuelle Orientierung und führte mit V eine lesbische Beziehung, auf die noch im Einzelnen näher eingegangen wird. Nach dem Ende der Beziehung mit V hatte die Angeklagte erstmals und einmalig Geschlechtsverkehr mit einem Mann. Zur Suchtanamnese ist festzustellen, dass die Angeklagte erstmals im Alter von 14 Jahren Alkohol konsumierte und direkt eine Alkoholvergiftung erlitt. Danach trank sie nur gelegentlich Alkohol. Ab dem 18. Lebensjahr kam es fast jedes Wochenende im Rahmen von Partys und später wegen der Trennung von V zu übermäßigem Alkoholgenuss, ohne dass eine Abhängigkeit bestand. Ab dem Alter von 14 Jahren konsumierte die Angeklagte gelegentlich auch Cannabis, zuletzt im ## 201# drei Joints. Strafrechtlich ist die Angeklagte bis zu der vorliegenden Tat noch nicht in Erscheinung getreten. In vorliegender Sache wurde die Angeklagte am ##.1##.201# vorläufig festgenommen und befand sich bis zum Urteil in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 18.10.2015 – 23b Gs 750/15 (zuvor 100 Gs 655/15) – zunächst bis ##.##.201# in der Justizvollzugsanstalt und ab dem ##.##.201# in der Justizvollzugsanstalt M. Durch den mit dem Urteil verkündeten Beschluss der Kammer ist die Angeklagte nunmehr in der LWL-Klinik K gemäß § 126 a StPO einstweilen untergebracht. II. Die Angeklagte tötete bewusst und gewollt in den frühen Morgenstunden des ##.##.201# zwischen 06.30 Uhr und ca. 08.00 Uhr ihre am ##.##.1998 geborene Ex-Freundin V im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit. Zum Tatvorgeschehen: V (5# kg Körpergewicht, 1,6# m Körpergröße) war ein lebensfreudiger Mensch und besuchte zuletzt eine Wirtschaftsfachschule in Q im Orientierungsjahr „Finanzen“. Dort wollte sie ihren Realschulabschluss nachholen und später irgendwann mal im Büro arbeiten. Sie wohnte seit der Trennung ihrer Eltern im ## 201# bei ihrer Mutter in D. Die Angeklagte und V kannten sich aus der Schule. Die Angeklagte kam im sechsten oder siebten Schuljahr in die Klasse der V, in der auch die Zeugin H war. Anfangs mochten die Mädchen einander nicht, sie waren zu unterschiedlich. V, zart, langhaarig und gutaussehend, hatte einen festen Willen und ein stabiles Zuhause. Die Angeklagte mit wuchtigem Körper (zur Tatzeit 15# kg bei 1,7# m Körpergröße), kurzen Haaren und ungepflegtem Äußeren, hatte – wie bereits dargelegt – eine schwierige Kindheit und Jugend hinter sich. Zunächst gingen sie sich in der Klasse aus dem Weg, bald wurden sie aber zu Freundinnen. Aus der Freundschaft erwuchs eine Liebe. Seit Anfang 201# waren sie ein Paar und führten auch eine sexuelle Beziehung. V war begeistert von der Angeklagten, die es genoss erstmals in ihrem Leben „angehimmelt“ zu werden. Sie trafen sich nahezu täglich, anfangs heimlich, weil die Eltern von V ihrer Tochter die Beziehung mit der Angeklagten zunächst verboten hatten. Etwa ein Jahr nach Beginn der Beziehung gaben die Eltern von V ihren Widerstand auf und ließen die Angeklagte am Wochenende auch dort übernachten, wobei die Angeklagte allerdings den Kontakt zu den Familienangehörigen von V mied und beim gemeinsamen Essen der Familie im Zimmer der V blieb. Gleichwohl waren die Eltern von V von der Beziehung ihrer Tochter zur Angeklagten nicht besonders angetan, weil ihre bis dahin lebensfrohe und ausgeglichene Tochter stark gestresst wirkte und ihnen von häufigen Streitigkeiten mit der Angeklagten berichtete. Hintergrund war, dass sich die Angeklagte V gegenüber sehr dominant verhielt. So untersagte sie V u.a., sich alleine mit der bis dahin besten Freundin, der Zeugin H, zu treffen. Es gab auch bereits während der Beziehung Gewalttätigkeiten der Angeklagten gegenüber V. Ein Vorfall ereignete sich vor ca. zwei bis zweieinhalb Jahren. Die Angeklagte, V und die Zeugin H hielten sich in der Wohnung von Vs Vater auf. Die Angeklagte saß auf einem Sofa und forderte V auf, ihr irgendwas zu holen. V weigerte sich und sagte sinngemäß: „Hol es dir doch selbst“. Das war Grund genug für die Angeklagte, V zu treten. Sie wurde immer wütender; als V zu flüchten versuchte, riss die Angeklagte von hinten an deren Kleidung. Um sich zu befreien, zog V ihre Oberbekleidung über den Kopf und versuchte, in das Badezimmer zu flüchten. Noch bevor sie die Tür von innen verschließen konnte, schob die Angeklagte ihren Fuß dazwischen und zog V an den Haaren aus der Toilette heraus. V konnte sich erneut befreien, lief in die Toilette und die Angeklagte hinterher. Hier schlug die Angeklagte mit den Fäusten auf Vs Rücken ein. Die Angeklagte hörte erst auf, als die Zeugin H dazwischen ging. Zudem hatte V nach einem anderen Treffen mit der Angeklagten blaue Flecken und Kratzer im Gesicht, deren Zustandekommen jedoch nicht näher zu klären war. Obwohl sich im Freundeskreis der Eindruck verfestigte, dass V unter der Beziehung litt, gab diese selbst lange an, die Angeklagte zu lieben, nicht von ihr loszukommen und zu hoffen, dass die Angeklagte sich ändere. Am Valentinstag 201# sprach V gegenüber der Angeklagten die Trennung aus. Trennungsgedanken hegte sie schon seit ca. ##201#. Hintergrund war, dass V die Mutterschaft ihrer Schwester mit der Folge eines „heterosexuellen Sinneswandels“ gefiel. Sie wollte auch später Kinder haben und stellte sich ihre Zukunft nunmehr mit einem Mann vor. Für die Angeklagte brach „eine Welt zusammen“. Sie erlebte sich nach der Trennung massiv eingeschränkt. Ihre Gedanken kreisten nahezu dauerhaft um V. V ihrerseits war sehr bemüht, den Kontakt aufrechtzuerhalten und lenkte von sich aus häufig das Gespräch auf die Bedeutung füreinander und zukünftige (heterosexuelle) Beziehungen, im Sinne einer freundschaftlichen Verbundenheit ohne Beziehung. Trotz der Trennung bestand bis zum Tatzeitpunkt ein sehr intensiver, nahezu täglicher Kontakt, in dem man sich gegenseitig mehrmals täglich austauschte. Die Angeklagte konnte jedoch die Trennung nicht verwinden und entwickelte zunehmend stärkere Hassgefühle auf V. Sie hatte auch bereits Monate vor der Tat Tötungsphantasien, über die sie einmal auch mit ihrer Schwester gesprochen hat. Dabei ging es auch um Töten durch „Erwürgen“. Sie recherchierte danach auch im Internet. Außerdem fuhr sie bereits in den Sommerferien 201# mit einem Messer bewaffnet zu einem Treffen mit V nach D, mit der Absicht, V ggfls. umzubringen. Am Tag vor der Tat (##.##.201#) kündigte die Angeklagte gegenüber Freundinnen im Rahmen von nachfolgend wiedergegebenen WhatsApp-Nachrichten an, V töten zu wollen: Gegen 01.00 Uhr sendete die Angeklagte in einem WhatsApp-Chat an eine Bekannte drei Nachrichten mit folgenden Inhalten: "Bekomme von nirgenswo geld mehr muss jetzt zu jobcenter Harz 4 Antrag stellen und 400$ job machen muss dann arbeiten" "Ba alles wegen meine bitch ex" "Baaaa bin so psycho wegen der ich bring die um und fertig" Gut anderthalb Stunden später sendete die Angeschuldigte an die Zeugin L, eine Freundin in Bayern, im Zwei-Minuten-Takt folgende fünf Nachrichten: „I will you but i cant ...first i must kill V“ „I kill her with “ (Symbol zeigt Abbildung eines Messers) „When she live my heart is when she is dead my heart is ❤“ „I forget she when she ist dead“ „I will in a prison i lost all, my heart is broken, i am ill in my head i am afraid always i hate the world i will kill me but i cant beacause i have lots of hate of V“ Am ##.##.201# hatte sich V auf ihre Initiative mit der Angeklagten morgens in Q zum Shoppen verabredet. Die Angeklagte hatte jedoch keine Lust und blieb dem Treffen fern. Gegen 14.00 Uhr erschien V nach vorheriger Verabredung bei der Zeugin H. Da V noch einen Mantel brauchte, fuhren beide gegen 15.30 Uhr gemeinsam mit dem Bus nach Q und nach dem Mantelkauf zu dem Discounter „…“ in Q-…. Die Stimmung war gut und die Zeugin H bot V an, bei ihr zu schlafen. V willigte ein und machte den Vorschlag, ein paar Leute anzurufen und in der Wohnung der Zeugin zu feiern. Beide gingen zu …( Discounter ) und kauften eine Flasche Sekt und zwei Flaschen Mix-Bier V-Plus. Weitere Alkoholika wollten beide in D einkaufen, um die Sachen nicht so weit tragen zu müssen. Mit dem Bus fuhren sie zunächst zum Hauptbahnhof nach Q und von dort weiter mit dem Bus nach D. Im Bus versuchten sie, einige Leute anzurufen. Die meisten hatten allerdings keine Zeit, weil sie arbeiten mussten. V machte schließlich den Vorschlag, die Angeklagte anzurufen. Dazu erklärte sich die Zeugin H nur widerwillig bereit. Gegen 20.30 Uhr erreichte V die Angeklagte, die jedoch nicht mitkommen wollte. Als V feststellte, dass der Bus genau vor der Haustür der Angeklagten, die sich an diesem Tag bei ihrer Mutter in Q aufhielt, hielt, entschloss sich V, die Angeklagte einfach bei ihrer Mutter abzuholen. Die Angeklagte erklärte sich erst nach einiger Zeit widerwillig bereit, mitzukommen. Dabei hatte die Zeugin H den Eindruck, dass die Angeklagte „sauer“ war. Sie fuhren sodann zu dritt mit dem Bus über den Hauptbahnhof Q nach D. Am Kiosk am Bahnhof Q kaufte die Angeklagte vor dem Umstieg noch fünf kleine Flaschen Lakritzlikör „Kleine Klopfer“. Da es schon sehr spät war, ungefähr 22.00 Uhr, erwarben auch V und die Zeugin H ihren Alkohol an diesem Kiosk. V und die Zeugin H warfen dazu ihr Geld zusammen und kauften eine Flasche Wodka und drei Flaschen Pils. Der nächste Bus in Richtung D fuhr erst um 23.15 Uhr. V versuchte in der Zwischenzeit vergeblich, weitere Leute anzurufen, die sie vielleicht mit dem Auto hätten abholen können. Einer ihrer Bekannten erklärte sich dazu auch zunächst bereit. Er sagte jedoch, dass er sie nur am G-Straße in Q aufnehmen könne. Aus diesem Grunde fuhren sie auch zunächst mit einem Bus in diese Richtung. Unterwegs meldete sich der Bekannte allerdings wieder und erklärte nun, dass er sie doch nicht fahren könne. Deshalb stiegen sie am P-Kreisel in Q aus, gingen noch zu McDonalds, um etwas zu essen, und nahmen schließlich den Bus nach D, der um 23.15 Uhr fuhr. Aufgrund ihrer Körperfülle benötigte die Angeklagte im Bus zwei Sitzplätze für sich und saß daher hinter V. Als die Zeugin H zu ihr sah, machte die Angeklagte mit den Händen eine Würgebewegung, als wenn sie einen Lappen auswringen würde, und wies dabei auf V, die das offensichtlich nicht bemerkte. Die Angeklagte provozierte V auch in der Form, dass sie ihren neuen Mantel mit Haarwachs beschmierte. Der Bus hielt an der Y-Straße in D. Von dort gingen sie alle drei zu Fuß zur Wohnung der Zeugin H, wo sie gegen 23.45 Uhr eintrafen. Die Angeklagte war zum ersten Mal in der Wohnung der Zeugin H und wurde von dieser herumgeführt. Dabei gab die Angeklagte – von der Zeugin als „gemein“ empfundene – Kommentare ab wie „So ein Pissherd“ und „ein Zimmer, was ist das denn?“. Die Angeklagte machte über ihr Handy Musik und provozierte dabei durch übermäßige Lautstärke. Im weiteren Verlauf sprachen alle drei Frauen dem Alkohol zu, wobei die Angeklagte am meisten trank. Sie machte die Flasche Sekt fast alleine leer und trank zudem noch zwei Bier, ein V-Plus und ein Pils. Dann mischte sie sich noch Wodka mit Eistee, wovon sie mindestens zwei Gläser konsumierte. Ferner trank sie auch ein Glas roten Likör und noch drei „kleine Klopfer“. V trank einen „Klopfer“ und vielleicht zwei oder drei Pinnchen Wodka und Kirschlikör. Die Zeugin H nahm im Zeitraum 21.00 Uhr bis 01.00 Uhr zwei Flaschen Pils, zwei bis drei Pinnchen Wodka, einen Schluck Sekt und etwas Kirschlikör zu sich, wobei sie den Eindruck gewann, dass keiner von ihnen betrunken gewesen sei. Gegen kurz vor 01.00 Uhr meckerte die Angeklagte immer noch über die Wohnung und nervte die Zeugin H so, dass diese die Angeklagte aufforderte, zu gehen. Das wollte die Angeklagte aber nicht, weshalb die Zeugin das Handy der Angeklagten von ihrem PC trennte, es in deren Tasche legte, V die Tasche in die Hand drückte und die Aufforderung an die Angeklagte, zu gehen, mit den Worten „jetzt verpiss dich!“ wiederholte. Die Angeklagte fing darauf an zu heulen, umarmte die Zeugin und fragte diese: „Wo soll ich denn jetzt hin?“. V hatte in dieser Situation Mitleid mit der Angeklagten, zog ihre Schuhe an, um gemeinsam mit der Angeklagten die Wohnung zu verlassen. Dabei begann V ebenfalls zu weinen. Schließlich räumte die Zeugin der Angeklagten ein, unter der Bedingung, dass sie sich angemessen benehme, noch bei ihr zu bleiben. Die Angeklagte setzte sich auf den Boden vor das Bett, V gesellte sich zu ihr und setzte sich zwischen die Beine der Angeklagten. Die Zeugin H setzte sich auf das Bett und versuchte, der Angeklagten klarzumachen, dass diese ihr Leben in den Griff bekommen müsse. Die Angeklagte – so die Zeugin – mache sich einfach nicht die Mühe, abzunehmen, und riskiere ihr Leben. Daraufhin jammerte die Angeklagte und sagte: „Ich hab schon alles verloren!“, womit sie den Verlust von V meinte. Die Zeugin riet der Angeklagten weiter, eine Therapie zu machen oder sich in die Psychiatrie einweisen zu lassen, woraufhin sich die Angeklagte geschockt zeigte. Schließlich saß die Angeklagte auf einem Stuhl und V auf ihrem Schoß. Beide sprachen nun darüber, wo die Angeklagte die Nacht verbringe. Dabei war ausgeschlossen, dass V die Angeklagte mit nach Hause nehme, weil deren Mutter dies nicht zugelassen hätte. Die Zeugin machte zunächst den Vorschlag, V nach Hause zu bringen. Für den Fall hätte die Angeklagte dann bei der Zeugin schlafen können. Auf diese Idee reagierten V und die Angeklagte aber nicht und informierten sich mit Vs Handy über mögliche Busverbindungen nach Q. Da der erste Bus erst um 07.00 Uhr von D nach Q fahren sollte, wollten beide bis dahin bei der Zeugin bleiben. Diese erklärte sich auch einverstanden, war aber zwischenzeitlich sehr müde geworden und sagte den beiden, dass sie sich schlafen lege. Die beiden sollten sie – die Zeugin – wecken, wenn sie gingen. Die Zeugin, die Angst um V und Befürchtungen hatte, dass die Angeklagte V wieder schlage, würde dann mitkommen, um V nach Hause zu bringen. Die Angeklagte – so die Zeugin – haue nämlich manchmal einfach drauf, auch bei Kleinigkeiten. V sei ihr einfach nicht gewachsen. Die Angeklagte würde sie totprügeln. Als V auf dem Schoß der Angeklagten saß, berührte sie einmal unabsichtlich deren Brust, woraufhin die Angeklagte sofort reagierte und auch Vs Brust anfassen wollte, von V jedoch zurückgewiesen wurde. Einen Streit gab es in diesem Zusammenhang aber nicht. Kurz nach 06.00 Uhr wurde die Zeugin H von alleine wach, weil die beiden anderen Frauen durch die Wohnung liefen. Die Angeklagte sagte sodann zu der Zeugin: „Du musst nicht mitkommen. Ich tue der V nichts an.“, was V bestätigte und noch erklärte, dass die Angeklagte sie – V – nicht mehr hauen würde. Trotzdem stand die Zeugin noch auf und brachte beide zur Tür. V wollte zu ihrer fußläufig erreichbaren elterlichen Wohnung E-Straße ## in D. Die Angeklagte gab an, V bis dahin begleiten und anschließend mit dem Bus nach Q zu ihrer Mutter fahren zu wollen. Zum Tatgeschehen: Vor Verlassen der Wohnung der Zeugin H hatte die Angeklagte unbemerkt ein Keramikmesser von 20,5 cm Gesamtlänge, 10 cm Klingenlänge und 2,1 cm maximaler Klingenbreite aus der Küche der Zeugin entwendet. Sie wollte auf dem Weg zur Wohnung der V noch ein Gespräch mit ihr führen. Falls V an der Trennung festhalten wollte, fasste sie bereits bei Entwendung des Messers den Entschluss, V umzubringen. Auf dem Weg zur Wohnung der Familie F wurden die Angeklagte und V noch untergeharkt und harmonisch wirkend gesehen. Vor dem auf dem Weg liegenden Hausgrundstück 2 (ca. 750 m von der Wohnung H C-Straße # und ca. 150 m von der Wohnung der V E-Straße ## entfernt) setzten sich beide auf eine Rasenfläche und sprachen über ihre Beziehung. Als V ihre Trennungsentscheidung nochmal bekräftigte, geriet die Angeklagte in einen Zustand starken Hasses, großer Wut und hoher emotionaler Erregung, sie fühlte sich verzweifelt und empfand ein Gefühl der Aussichtslosigkeit. Sie fasste nun endgültig den Entschluss, V umzubringen. Der genaue Tathergang und Todeszeitpunkt ließ sich nicht ermitteln. Fest steht, dass zwischen 06.30 Uhr und 07.00 Uhr von Anwohnern des E-Straße mehrere laute Schreie einer Frau gehört wurden, und die eigentlichen Tathandlungen spätestens gegen 08.00 Uhr beendet waren. Finale Tötungshandlung war ein mindestens drei- bis vierminütiges Würgen in einem Kellerabgang des Hauses E-Straße # in D. Dazu setzte sich die Angeklagte auf den Körper des am Boden liegenden Opfers und würgte V mit entsprechendem Tötungswillen. Sie hörte erst auf, nachdem auch das letzte Röcheln verstummt war, Blut aus der Nase getreten war und V aufgehört hatte, sich zu rühren. Sie prüfte danach die Vitalfunktionen von V und ließ von dem Opfer ab, als sie weder Puls noch einen Herzschlag feststellen konnte. Vor dem Würgen trat sie im Kellerabgang – ebenfalls mit Tötungsvorsatz – mit ihren beschuhten Füßen – sie trug chuckähnliche Turnschuhe - jeweils mehrmals mit voller Wucht auf das Gesicht und den Oberkörper der V ein. Darüber hinaus stach sie entweder bereits zu Beginn der Tötungshandlungen im Bereich einer Rasenfläche vor dem Haus E-Straße # oder im weiteren Verlauf im Kellerabgang, möglicherweise auch erst nach Eintritt des Todes, mit dem Küchenmesser auf V ein. Sie versetzte V zahlreiche Messerstiche, insbesondere ins Gesicht. Außerdem schlug sie nach dem Würgen noch mit einer im Kellerabgang befindlichen rostigen Zange mehrmals auf das Gesicht von V ein. Im Rahmen der Obduktion stellten die beiden Rechtsmediziner insgesamt 49 abgrenzbare scharfe Hautdurchtrennungen im Sinne von Stichverletzungen, davon 17 Stichverletzungen in der Umgebung des linken Auges, 14 Stichverletzungen in der Umgebung des rechten Auges, 10 Stichverletzungen in der Umgebung des Mundes, eine Stichverletzung an der rechten Schläfe, zwei Stichverletzungen in der Umgebung des linken Ellbogens, zwei Stichverletzungen im unteren linken Rückenbereich, eine Stichverletzung im linken Mittelbauch, eine Abwehrverletzung am linken Daumen und eine kleine Stichverletzung an der Außenseite des linken Oberschenkels fest. Infolge der Stiche wurden weder Körperhöhlen eröffnet, noch der knöcherne Schädel durchsetzt. Ferner fanden sich multiple stumpfe Gewalteinwirkungen in Form einer fleckförmigen Oberhauteintrocknung am Hinterkopf, eines mehrfachen Bruches des Nasenbeins, gelockerte und fehlende Frontzähne im Oberkiefer mit Zerstörung der knöchernen Zahntaschen, kleinfleckige Hautunterblutungen an beiden Armen, an beiden Handrücken und am rechten Bein, eine hochgradige stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Oberbauch mit tiefreichender und langstreckiger Zertrümmerung des linken Leberlappens, 800 ml flüssiges Leichenblut in der freien Bauchhöhle und Hirnrindenprellungsherden an beiden vorderen Stirnpolen. Darüber hinaus wiesen die Rechtsmediziner Zeichen komprimierender Gewalt gegen den Hals mit Würgen, insbesondere in Form zahlreicher, kleinfleckiger, steifiger und halbmondförmig konfigurierter Oberhauteintrocknungen und Hautblutungen an der Halsvorderseite (mehr links als rechts) nach, weiter eine flächenhafte Einblutung der oberflächlichen Halsmuskulatur linksseitig, flächenhafte Einblutung der tiefen Halsmuskulatur beidseitig sowie ein deutliches Stauungssyndrom des Kopfes mit punktförmigen und teils dichtstehenden Hautblutungen im Gesicht, in der Haut der Augenlider, in den Bindehäuten beiderseits, in den Lederhäuten beidseits, in der Haut hinter den Ohrmuscheln, an der Rückseite der linken Ohrmuschel und in der Mundschleimhaut nach. Schließlich werden punktförmige Blutungen unter den Lungenfellen in den Zwischenlappenspalten, eine akute Lungenblähung, mäßiggradige Blutaspirationsherde in beiden Lungen, ein Hirnödem, ein Lungenödem sowie als Zeichen des hochgradigen Blutverlustes sehr geringgradige Totenfleckbildung, blasse Haut, blasse Schleimhäute, Eigenfarbe der Organe, wenig flüssiges Leichenblut im Herzen und in den zentralen Blutgefäßen beschrieben. Als Todesursache wird das Verbluten in Kombination mit Kompression der Halsweichteile festgestellt. Insgesamt 49 Stichverletzungen sowie die stumpfen Gewalteinwirkungen mit Zertrümmerung des linken Leberlappens führten zu einem hochgradigen Blutverlust, der für sich alleine schnell zum Todeseintritt geführt hätte. Zusätzlich fand im vorliegenden Fall jedoch noch eine ausgeprägte Kompression der Halsweichteile statt, welche ein höhergradiges Stauungssyndrom im Kopfbereich verursachte. Der Tod trat in Kombination dieser beiden Mechanismen ein. Der Kellerabgang, in dem sich das Tatgeschehen im Wesentlichen ereignet hat, befindet sich rechts neben dem Mehrfamilienhaus E-Straße # und ist über einen ca. 2m breiten und ca. 4m langen gepflasterten Weg oder die angrenzende – nur teilweise mit einer Hecke eingefriedete – Rasenfläche, auf der sich die Angeklagte und V zuvor aufgehalten haben und auf der die Angeklagte die Messerstiche verübt haben will, zugänglich. Die Breite des Kellerabgangs beträgt 1,5m. Mit Beginn der ersten Stufe ist der Kellerabgang mit einer Metallkonstruktion und Kunststoffwellplatten überdacht. Zum Kellerloch (1,40mx1m) führen insgesamt 7 Stufen mit üblicher Tritthöhe von ca. 0,15m. Die links in Haus führende Kellertür war zur Tatzeit verschlossen. Von dem Tatmesser wurde lediglich der Kunststoffgriff ohne Klinge auf der angrenzenden Rasenfläche gefunden. Zum Nachtatgeschehen: Nach Beendigung der Tathandlungen kippte die Angeklagte noch eine Flasche Fruchtsaft auf die im Kellerloch liegende Leiche, legte ein T-Shirt über den Kopf der Leiche, das später blutgetränkt war, und kippte den Inhalt der Einkaufstasche der V mit Bilderrahmen und diversen Gegenständen über der Leiche aus. Um 09.49 Uhr traf die Angeklagte in der Nähe des Tatortes auf den ihr unbekannten Zeugen A, der auf einen Bus wartete. Mit dessen Handy – in ihrem Handy befand sich keine SIM-Karte – rief sie die Leitstelle der Polizei an. In dem Telefonat mit der Leitstelle forderte sie einen Funkstreifenwagen zum Kreisverkehr E-Straße/Q-Straße, es sei etwas Wichtiges passiert, sie habe Verletzungen. Auf die Frage des Polizeibeamten, wer die Anruferin denn sei, antwortete die Angeklagte, das könne sie jetzt nicht sagen. Im weiteren Verlauf gab die Angeklagte neben ihrem Namen auch an, dass in der Nähe noch eine Person liege, die verletzt sei oder nicht mehr lebe. Die eintreffenden Rettungskräfte fanden die Angeklagte mit Blutanhaftungen im Gesicht und an ihren Händen vor. Zu der Leiche wurden sie schließlich von dem im Haus E-Straße #, wohnenden Zeugen B geführt, der bereits ab 06.30 Uhr Frauenstimmen, das Weinen einer Frau und die Äußerung „Lass das sein!“ vor dem Haus gehört hatte, bei dem Müllwegbringen gegen 06.40 Uhr auch das Gespräch zweier Frauen auf dem Rasen sowie gegen 06.45 Uhr Stimmen und das Schluchzen einer Frau aus dem Bereich des Kellerabgangs vernommen hatte (was dann aber verstummte) und deshalb – weil er dort, wie häufig zuvor, Unrat vermutete - nach dem Einkauf gegen 10.00 Uhr in den Kellerabgang geschaut und dabei Körperteile gesehen hatte. Einer der Rettungssanitäter stellte mit Hilfe eines EKG-Gerätes den Tod fest, was von der wenig später eintreffenden Notärztin, der Zeugin J, nach entsprechender Untersuchung bestätigt wurde. Die Angeklagte wurde zunächst im Rettungswagen auf Verletzungen untersucht und dort nach Belehrung auch kurz zur Sache befragt. Als sie im Rahmen dieser Befragung zugab, aus Wut über den Beziehungsabbruch mehrmals auf das Opfer eingestochen zu haben, wurde sie gegen 11.00 Uhr vorläufig festgenommen und zur Wache verbracht. Ein zuvor um 10.25 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,41 mg/l. Im Rahmen der ärztlichen Entnahme einer Blutprobe gab die Angeklagte an, zuvor drei Tassen Wodka, gemischt mit Eistee, zwei Tassen Sekt, drei kleine Lakritzliköre, ein halbes Glas Waldmeisterschnaps und eine Flasche Bier getrunken zu haben. Im Rahmen des Drehnystagmus wurden keine Auslenkungen festgestellt, die Finger-Finger-Prüfung war sicher, die Sprache deutlich, die Pupillen unauffällig, das Bewusstsein klar, das Verhalten beherrscht und kooperativ und die Stimmung unauffällig. Die blutentnehmende Ärztin, die Zeugin N, kreuzte in dem Formular an: „Äußerlich stark unter Alkoholeinfluss.“ Sie bezog dies auf eine deutlich merkbare Alkoholfahne der Angeklagten. Alkoholbedingte Auffälligkeiten stellte sie ausdrücklich nicht fest. Die der Angeklagten am Tattag um 13.10 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,45 o/oo, was bei Rückrechnung zum Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von ca. 1,95 o/oo ergibt. Diese durchaus beträchtliche Alkoholkonzentration führte jedoch zum Tatzeitpunkt nicht zu einer schuldfähigkeitsrelevanten psychopathologischen Auffälligkeit, lediglich zur leichten Herabsetzung der Hemmschwelle. Allerdings war die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten zum Tatzeitpunkt aufgrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen Persönlichkeitsanteilen vom Borderline-Typus, dissozialen und ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsanteilen (ICD-10: F 61.0) sowie einer verlängerten depressiven Anpassungstörung (ICD-10: F 43.2) erheblich vermindert. III. Die getroffenen Feststellungen zur Person und zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf ihren Angaben, ergänzt durch die Ausführungen der Sachverständigen O und Frau U sowie der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe und den Angaben der Mutter der Angeklagten, der Zeugin R und ihrer Schwester F4. Die Angaben der vorgenannten Personen bzw. die Ausführungen der Sachverständigen waren im Wesentlichen übereinstimmend. Allerdings hat die Mutter der Angeklagten ein besseres Bild der familiären Situation, der Entwicklungsdefizite ihrer Kinder und ihrer etwaigen Anteile daran zu zeichnen versucht. Demgegenüber hat die Schwester der Angeklagten, die Zeugin F4, die desolate familiäre Situation mit den in den Feststellungen beschriebenen Folgen für die Kinder schonungslos dargestellt. Danach war die häusliche Situation für die Kinder wegen der Beziehungsprobleme der Eltern mit ständigen Trennungen und Versöhnungen, Alkoholismus des Vaters, Gewalthandlungen des Vaters gegenüber der Mutter mit häufigen Polizeieinsätzen und zwischenzeitlichen Aufenthalten in Frauenhäusern, Gewalt der Mutter gegenüber den Kindern, jeweils neue Partnerschaften der Eltern mit sich wiederholenden Beziehungsproblemen und Trennungen und häufigen Wechseln der Wohnungen und des sozialen Umfelds unerträglich. Erziehung fand nach Aussage der Zeugin F4 im Grunde überhaupt nicht statt. Sie und ihre Geschwister seien sich schon im jungen Alter selbst überlassen worden, hätten keine Hilfestellungen in der Schule oder bei Problemen erhalten, Regeln und Grenzen seien nicht gesetzt worden. Vertrauen haben die Kinder nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin F4 und der Angeklagten selbst nie zu den Eltern aufbauen können. Auch Liebe von den Eltern oder Stiefeltern haben sie nie erfahren. Die Angeklagte ist – so die Zeugin F4 – bis zur Beziehung mit V nie richtig wahrgenommen worden, sie sei quasi ein nicht wahrgenommener „Schatten“ gewesen. Die Zeugin F4 war ihren Angaben zufolge, die die Angeklagte bestätigt hat, in der Kindheit die einzige echte Bezugsperson für die Angeklagte. Da sie jedoch selbst schwer unter den desolaten familiären Verhältnissen zu leiden hatte und mit der Bewältigung ihrer eigenen Probleme beschäftigt war, konnte sie der Angeklagten nur bedingt zur Seite stehen. Eindrucksvoll hat die Zeugin F4 auch geschildert, welche Bedeutung die Beziehung der Angeklagten zu V und schließlich auch die Trennung für die Angeklagte hatte. F4 hat das glaubhaft so geschildert, dass V die Angeklagte regelrecht vergöttert habe. Sie habe sich erstmals in ihrem Leben geliebt gefühlt. Aus ihrer Sicht hätten sich die beiden trotz häufiger Streitereien gut verstanden. Den ersten kleinen Bruch habe es gegeben, als die Schwester der V schwanger geworden sei und ein Kind bekommen habe. Seitdem habe sich V schon ein wenig distanziert. Die Trennung im ## 201# sei gleichwohl ein Schock für die Angeklagte gewesen. Sie habe die Welt nicht mehr verstanden. Die Phase danach sei hochproblematisch gewesen. Die Angeklagte sei nicht mehr zur Schule gegangen, sei antriebslos gewesen und habe nur noch schlafen wollen. Man habe auch mit ihr nicht mehr sprechen können. Sie habe sich auch wieder Selbstverletzungen zugefügt. Nach einigen Wochen sei es ihr zunächst wieder besser gegangen. Da jedoch V immer wieder den Kontakt gesucht habe, im ##/## sogar mal drei Tage bei ihnen in der Wohnung in I gewesen sei, sei die Angeklagte - aus der Sicht der Zeugin - nicht zur Ruhe gekommen. Im ##/## 201# sei die Situation zwischenzeitlich so schwierig geworden, dass sie zusammen mit der Zeugin W die Vorstellung in der Instituts-Ambulanz in der Klinik I- … veranlasst habe. Unter der Behandlung und der verordneten Medikation habe sich die Lage aus ihrer Sicht etwas entspannt, so dass sie die Zeugin keine akute Notwendigkeit für weitere Maßnahmen gesehen habe. Mit einer solchen Eskalation habe sie nicht gerechnet. Bestritten hat die Zeugin F4 vehement, dass die Angeklagte mit ihr über die beabsichtigte Tötung der V oder Tötungen im Allgemeinen gesprochen hat. Jedenfalls habe sie an derartige Gespräche keine Erinnerung. Hinsichtlich dieses Punktes hält die Kammer die Angaben der Zeugin F4 für unglaubhaft. In diesem Zusammenhang hat die Angeklagte gegenüber den Sachverständigen bei der Exploration berichtet, dass sie bereits im Sommer 201# Tötungsgedanken in Bezug auf V hatte. Sie habe über das Umbringen mit ihrer Schwester gesprochen. Die Exfreundin der Zeugin F4 habe gesagt, sie brauche Handschuhe und ein Seil, und dass sie sie dann abholen würden mit einem Koffer und sie dann fesseln würden. Sie hätten darüber gelacht und sie hätten besprochen, dass sie dann nach I gefahren werden würde und damit ein Alibi hätte. Sie – die Angeklagte – habe auch für sich recherchiert, wie man jemanden erwürge, wie man das machen müsse (unter welchen Suchbegriffen: „Erwürgen“). Ob sie auch darüber gesprochen hätten, die Leiche zu beseitigen: „Sie habe auch mit ihrer Schwester über Erwürgen und Knast gesprochen. Sie hätten halt öfter über so etwas geredet, z.B. auch wie lange man keine Luft kriegen müsse. Sie hätten auch über das Ertrinken geredet.“ Insoweit hält die Kammer die Angaben der Angeklagten für glaubhaft. Es ist kein Grund für eine Falschbelastung ersichtlich. Demgegenüber hätte das Eingeständnis der Zeugin F4, von den Tötungsplänen Kenntnis gehabt zu haben, aus ihrer Sicht eine gewisse Mitwisserschaft bedeutet, die sie wohl nicht einräumen wollte. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer die Angaben der Zeugin in diesem Punkt für unglaubhaft. Die Wahrhaftigkeit der übrigen Aussage steht demgegenüber nicht in Zweifel. Die Sachverständigen O und U haben ihre Ausführungen zur Person und zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten auch auf Erkenntnisse aus anderen Quellen gestützt, so aus der Jugendamtsakte, dem Bericht der Jugend- und Familienhilfe der Stadt S vom ##.1##.2007, der Stellungnahme der Verfahrenspflegerin T vom ##.##.2008, dem Abschlussbericht des Kinderwohnheims S vom ##.##.2008, dem Arztbrief der LWL-Klinik A über den dortigen Aufenthalt der Angeklagten vom ##.## bis ##.##.201#, dem Bericht der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe S vom ##.##.2013, der JVA-Gesundheitsakte, dem Ambulanzbericht der LWL-Klinik I vom ##.##.2015 sowie den Krankenblattunterlagen des Hausarztes X. Die relevanten Erkenntnisse daraus haben sie in ihrem Gutachten in der Hauptverhandlung vorgetragen und in ihre Begutachtung einbezogen. Ergänzt worden sind die Ausführungen der Sachverständigen und der vorgenannten Zeugen zur Person der Angeklagten und zu ihren persönlichen Verhältnissen auch noch durch die Angaben der Zeugin W, die die Angeklagte im Rahmen der Jugendhilfe seit ## 2014 betreut hat. Die Zeugin hat in der Hauptverhandlung bekundet, dass sie von der Beziehung der Angeklagten zu V erstmals im Rahmen der Trennung erfahren habe. Die Trennung sei jedoch bei den Gesprächen in diesem Zeitraum nur ein Thema am Rande gewesen. Der Zustand der Angeklagten habe sich im Frühjahr 201# deutlich verschlechtert, man habe sie deshalb auch der Institutsambulanz der Klinik in I vorgestellt. Dort habe der Arzt von komischen Gedanken der Angeklagten aufgrund der Trennung gesprochen. Von möglichen Tötungsgedanken der Angeklagten sei jedoch nicht ansatzweise die Rede gewesen. Das Ausmaß der Trennungsprobleme sei ihr – der Zeugin – nicht deutlich geworden. Sie habe die vielfältigen anderen Probleme der Angeklagten als ursächlich für die Antriebslosigkeit gehalten. Aufgrund der von der Klinik in I verschriebenen Medikation habe sich der Zustand der Angeklagten aus ihrer Sicht auch verbessert. Insgesamt habe sie – die Zeugin W – aber auch zu wenig Einsicht in die Situation gehabt. Es sei kein so enger Kontakt gewesen. Die geringe Kontaktdichte der Zeugin W zur Angeklagten macht für die Kammer verständlich, warum die Zeugin W von der dramatischen Verschlechterung der Situation der Angeklagten vor der Tat wenig mitbekommen hat. Ihre Angaben hält die Kammer deshalb für glaubhaft. Die Feststellungen zur Sache einschließlich des Vor- und Nachtatgeschehens beruhen mit nachfolgend beschriebenen Abweichungen im Wesentlichen auf den eigenen Angaben der Angeklagten. Das Tatvorgeschehen einschließlich der Beziehung zu V hat die Angeklagte im Wesentlichen entsprechend der Feststellungen geschildert. Sie bestreitet allerdings einseitige Gewalttätigkeiten gegenüber V. V habe sich oft zickig verhalten und darüber seien sie oft in Streit geraten und hätten sich dann gegenseitig „gekeppelt“. Dem Vorfall vor zweieinhalb Jahren in der Wohnung von Vs Vater sei eine Provokation von V vorausgegangen. Tritte und Haareziehen habe es dabei nicht gegeben, lediglich eine Ohrfeige. Bezüglich der Dominanz in der Beziehung sei es so gewesen, das V sie freiwillig und gerne bedient habe. Ausdrücklich eingeräumt hat die Angeklagte die in den Feststellungen geschilderten WhatsApp-Nachrichten vom ##.##.201# an eine Freundin und die Zeugin L. Die Erklärungen dazu waren in der Hauptverhandlung allerdings nicht ganz eindeutig. Einerseits gab sie an, die Ankündigungen in den WhatsApp-Nachrichten nicht ganz so ernst gemeint zu haben. Andererseits äußerte sie in der Hauptverhandlung, dass es ihr klar gewesen sei, dass es mit V nichts mehr werden würde. Sie habe gedacht, ich muss sie umbringen, dann geht es mir besser. Das unmittelbare Tatvorgeschehen am Abend und in der Nacht vor der Tat hat die Angeklagte ebenfalls im Wesentlichen entsprechend der Feststellungen geschildert. Sie will allerdings keine Würgebewegungen im Bus gemacht haben. Sie sei genervt gewesen, habe gar nicht mitkommen wollen, und mit der Hand lediglich eine abfällige Geste gemacht. Auch habe sie kein Haargel an den Mantel geschmiert, sondern nur so getan. Soweit die Feststellungen zum Tatvorgeschehen einschließlich der Beziehung der Angeklagten zu V von der Einlassung der Angeklagten abweichen, stützt sich die Überzeugung der Kammer insbesondere auf die glaubhafte Aussage der Zeugin H. Die Zeugin H hat das dominante und in Bezug auf V gewalttätige Verhalten der Angeklagten, insbesondere bei dem Vorfall vor zweieinhalb Jahren in der Wohnung von Vs Vaters, anschaulich geschildert. Von V ist dabei nach den Angaben der Zeugin H keinerlei Provokation ausgegangen. Vielmehr habe die Angeklagte – wie auch schon vorher bei anderen Gelegenheiten – V aufgefordert, ihr etwas zu holen. Als diese sich geweigert habe und sinngemäß gesagt habe, dass sie es sich doch selber holen soll, sei die Angeklagte - wie in den Feststellungen geschildert - gewalttätig gegenüber V geworden. V hat – so die Zeugin H – schon lange unter der Beziehung gelitten, aber selbst angegeben, die Angeklagte noch zu lieben, nicht von ihr loszukommen und auf eine Verhaltensänderung zu hoffen. Insbesondere wegen dieses Vorfalls vor knapp zweieinhalb Jahren habe sie – die Zeugin H – auch an dem gemeinsamen Abend vor der Tat Angst um V gehabt, zumal die Angeklagte im Bus Würgebewegungen in Richtung von V gemacht habe. Deswegen habe sie V eigentlich auch nicht alleine mit der Angeklagten gehen lassen wollen. V sei ihr einfach nicht gewachsen gewesen. Sie habe befürchtet, dass die Angeklagte sie totprügeln würde. Vor Verlassen der Wohnung habe die Angeklagte dann jedoch gesagt, dass sie – die Zeugin – nicht mitkommen müsse. Sie tue der V nichts an, was V bestätigt habe und noch erklärt habe, dass die Angeklagte sie – V – nicht mehr hauen würde. Ein ungutes Gefühl habe sie trotzdem gehabt. Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin H überzeugt. Ihre Angaben waren detailliert und logisch konsistent. Ihre umfangreichen und komplexen Angaben schließen sich in allen Details und allen inhaltlichen Besonderheiten zu einem stimmigen, logisch folgerichtigen und schlüssigen Gesamtbild ohne Widersprüche oder objektive Unmöglichkeiten zusammen. Ihr Aussageverhalten war von Zurückhaltung und Nachdenklichkeit geprägt. Eine überschießende Belastungstendenz war bei aller Betroffenheit über den Tod ihrer Freundin nicht erkennbar. Die Aussage der Zeugin L war demgegenüber wenig ergiebig. Nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Angeklagten und der Zeugin L hatten sich die beiden bei der Abnehmkur im Jahr 201# kennengelernt – die Zeugin ist ebenfalls sehr übergewichtig - und dort viel zusammen unternommen. Nach der Kur bestand anfangs noch guten Kontakt über Telefon und chats - die Zeugin L wohnte auch damals schon weit entfernt vom Wohnort der Angeklagten in ##### Ka - der dann aber abbrach, weil V das angeblich nicht wollte. Die Zeugin hat allerdings V persönlich nie kennengelernt, nur einmal bei einem Videochat erlebt. Nach der Trennung von V lebte der Kontakt zwischen der Zeugin und der Angeklagten wieder auf. Im Sommer 201# war die Zeugin sogar mal zwei Wochen bei der Angeklagten in I. Ansonsten telefonierten und skypten sie fast täglich, häufig über Stunden, so auch in der Nacht vom ##. auf den ##.##.201# und auch im weiteren Verlauf des ##.##.201#. Den Ernst der Lage will die Zeugin trotz der von ihr bestätigten WhatsApp-Nachricht der Angeklagten an sie am Tag vor der Tat, in der die Angeklagte die Tötung der V ankündigte, nicht erkannt haben. Sie – die Zeugin – will der Angeklagten gesagt haben, dass die Tötung keine Lösung sei, und dass man einen Menschen mit Kontaktabbruch vergessen könne. Beim anschließenden stundenlangen skypen sei dann nicht mehr über die Tötung gesprochen worden. Der Kammer erscheint dies angesichts des alarmierenden Inhalts der WhatsApp-Nachricht nicht plausibel und daher unglaubhaft. Die Zeugin L war erkennbar darum bemüht, jegliche Mitwisserschaft oder gar ein Zusammenwirken mit der Angeklagten in Bezug auf die Tötung von sich zu weisen. Die WhatsApp-Nachricht der Angeklagten an die Zeugin L „I will you what I cant ... first I must kill V“ lässt Raum für die Spekulation, dass die Angeklagte V umgebracht haben könnte, um für die Zeugin L frei zu sein. Sowohl die Angeklagte als auch die Zeugin L haben dies aber vehement bestritten und eine Beziehung zwischen ihnen für abwegig erklärt. Dies war mangels zureichender Anhaltspunkte für das Bestehen einer Beziehung nicht zu widerlegen. Ausdrücklich eingeräumt hat die Angeklagte die Mitnahme des Messers aus der Küche der Zeugin H. Die Einlassung der Angeklagten zu dem Beweggrund hält die Kammer für unglaubhaft. Eingelassen hat sie sich dazu wie folgt: Sie habe mit dem Messer V Angst machen wollen und sie dazu zwingen wollen, sie anzuhören und mit ihr zu sprechen. Für den Fall, dass V nicht mit ihr habe sprechen wollen, habe sie – die Angeklagte – bereits damals den Entschluss gefasst, V umzubringen. Seit V die Beziehung beendet hatte, habe sie V umbringen wollen, damit diese nicht mit jemand anders zusammen sei. Letzteres habe sie auf keinen Fall wollen. Die Kammer ist hingegen davon überzeugt, dass die Angeklagte bei Entwendung des Messers den Tötungsentschluss fasste für den Fall, dass V im anschließenden Gespräch an der Trennung festhielt. Zur Erzwingung eines Gesprächs bedurfte es des Messers nach Überzeugung der Kammer nicht. V hatte trotz der Trennung ständig Kontakt zu der Angeklagten gehalten und sogar von sich aus gesucht. Auch das Treffen vor der Tat geht auf die schon fast aufdringliche Initiative Vs zurück, die soweit ging, dass sie und die Zeugin H die Angeklagte bei ihrer Mutter abgeholt haben und diese nur widerwillig mitgekommen ist. Im Hinblick darauf hält die Kammer auch die Einlassung der Angeklagten zum Beweggrund für den endgültigen Tötungsentschluss unmittelbar vor der Tat für unglaubhaft. Insoweit hat sich die Angeklagte wie folgt eingelassen: Vor dem auf dem Weg liegenden Hausgrundstück E-Straße # hätten sich beide auf eine Rasenfläche gesetzt und über ihre Beziehung gesprochen, wobei V deutlich gemacht habe, dass sie einen Mann brauche und von ihr – der Angeklagten – nichts mehr wolle. Als V diesen Entschluss bekräftigt habe, auch den freundschaftlichen Kontakt vollständig abzubrechen, sei sie – die Angeklagte – in einen Zustand starken Hasses und starker Wut geraten und habe sie nunmehr umbringen wollen. Die Kammer ist demgegenüber aus den vorgenannten Gründen davon überzeugt, dass V die Freundschaft nicht aufkündigen wollte. Grund für den Tötungsentschluss war einzig und allein das Bekräftigen der Trennung seitens V. Die Überzeugung der Kammer stützt sich dabei auch auf Äußerungen der Angeklagten selbst in diesem Zusammenhang. Sie habe F1 auf dem Weg mit den Worten zur Rede gestellt, warum sie so gemein zu ihr sei, warum sie ihr egal sei, warum sie so über die Trennung rede. Sie – die Angeklagte - habe geweint, V festgehalten und gerüttelt und gesagt, findest du das lustig, dass es mir so schlecht geht. V habe mit den Augen gerollt und geäußert, sie – die Angeklagte – müsse verstehen, dass sie einen Mann suche. Dann soll V nach den Angaben der Angeklagten gesagt haben, dass sie eigentlich auch nicht mehr mit ihr – der Angeklagten - befreundet sein wolle. Letzteres hält die Kammer aus den genannten Gründen für erfunden, sollte diese Äußerung tatsächlich gefallen sein, wäre sie dem bedrohlichen Verhalten der Angeklagten in dieser konkreten Situation geschuldet und war nach dem bisherigen Verhalten der V nicht als endgültige Aufkündigung der Freundschaft zu verstehen. Auch wenn die Angeklagte dies in ihrer aufgewühlten Lage anders verstanden haben sollte, ist dies für den Tötungsentschluss unerheblich. Die Angeklagte wollte V nach Überzeugung der Kammer nunmehr endgültig töten, weil diese an der Trennung festhielt. Hinsichtlich des eigentlichen Tatgeschehens hat die Angeklagte in der Hauptverhandlung im Wesentlichen Folgendes angegeben: Sie habe das Messer aus ihrer Jackentasche geholt und in der Hand gehalten. V habe Angst bekommen und angefangen zu weinen. Sie - die Angeklagte - habe V gesagt, dass sie aufhören solle mit dem Weinen. Sie habe aber weiter geweint. Dann habe sie V auf den Rasen geschubst, sich über die liegende V gebeugt und mit Tötungswillen mit dem Küchenmesser einige Male auf den Oberkörper Vs eingestochen. Anschließend habe sie quasi „blind“ (ohne Hinzusehen) schnell hintereinander zugestochen. Sie könne sich nicht erinnern, gezielt in das Gesicht gestochen zu haben. Nach den Stichen habe sie gesagt: Siehst du, was du gemacht hast? Was hast du mit mir gemacht. Ich liebe dich! Ich habe nie aufgehört, dich zu lieben. Sie beide hätten geweint. V habe dann noch von ihr verlangt, sie zu küssen, um ihr zu zeigen, dass sie sie noch liebe. Sämtliche Stiche habe sie auf dem Rasen verübt. Anschließend sei sie mit V in den Kellerabgang gegangen. V habe noch selbstständig gehen können. Sie hätten sich dann auch noch unterhalten, wie es weitergehen solle. V habe von sich aus geäußert, dass man es doch als Überfall einer dritten Person darstellen könne, wenn die Angeklagte jetzt ihre Tat aufgebe. V habe große Angst gehabt, geweint und gebeten, dass sie – die Angeklagte – ihr nichts mehr antue. Im Treppenabgang habe V auf einer der letzten Stufen gesessen, sie – die Angeklagte – habe gestanden. Sie – die Angeklagte – sei mehrmals mehrere Stufen rauf und runter gegangen und habe überlegt, was sie nun tun solle. Sie sei planlos gewesen. Irgendwann habe sie V mehrmals gegen den Kopf getreten. Dadurch sei V in die liegende Position gekommen. Dann habe sie sie schließlich gepackt und mit Tötungswillen solange gewürgt, bis sie tot gewesen sei. Kurz vor dem Tod habe sie noch ein Röcheln gehört, als ob sie Wasser im Mund gehabt habe. Es sei dann auch Blut aus der Nase gekommen. V sei tot gewesen, ihren Puls und Herzschlag habe sie nicht mehr fühlen können. Danach sei sie wütend gewesen, weil es passiert sei. Sie habe dann auf V eingetreten, und zwar in den Bauch und auch ins Gesicht. Mit einer im Kellerabgang befindlichen rostigen Zange habe sie schließlich auch noch mehrmals ins Gesicht, vor allen Dingen in den Bereich des Mundes und der Zähne, eingeschlagen. Da sie den Anblick der toten V nicht habe ertragen können, habe sie die Einkaufstüte von V über sie ausgekippt und ein T-Shirt über ihren Kopf gelegt. Sie könne sich auch daran erinnern, Fruchtsaft über V ausgekippt zu haben. Eine Erklärung dafür hatte sie nicht. Diese Einlassung der Angeklagten zum Tatgeschehen ist teilweise unglaubhaft, wobei der genaue Tatablauf nicht sicher zu klären war. Gegen die Einlassung der Angeklagten, dass sie sämtliche Stiche auf dem Rasen verübt, dabei wahllos und ohne Hinzusehen auf V eingestochen habe und V anschließend noch selbstständig und freiwillig mit zum Kellerabgang gegangen sei, sprechen folgende Gesichtspunkte: Trotz der massiven Stichverletzungen fanden sich keine Blutspuren auf dem Rasen. Ferner wären nach den überzeugenden Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Pa Blutablaufspuren aus den Stichwunden bei aufrechtem Gehen der Getöteten zu erwarten gewesen, was hier nicht der Fall sei. Aus den Stichwunden sei überhaupt wenig Blut ausgetreten. Auch wenn Blut auf das auf dem Kopf befindliche T-Shirt gelaufen sei, wären bei den Stichverletzungen – zumindest bei anschließender aufrechter Fortbewegung - größere Blutmengen zu erwarten gewesen. Letzteres spricht für den Rechtsmediziner dafür, dass zumindest ein Teil der Stiche im liegenden Zustand im Kellerabgang, möglicherweise sogar postmortal verübt worden sind. Das Aussparen der Augen bei 42 Stichverletzungen im Gesichtsbereich ist für den Rechtsmediziner ein sicheres Zeichen für ein gezieltes Stechen ins Gesicht, wobei dies nach den Ausführungen des Sachverständigen im Grunde nur möglich erscheint, wenn der Kopf nicht – zur Abwehr - hin und her bewegt wird, was wiederum für ein postmortales Stechen im Gesichtsbereich spreche. Da das Gesicht die Individualität eines Menschen ausmache, liege es nahe – so der Sachverständige Pa – dass die Angeklagte V durch die Stiche ins Gesicht V habe entstellen und ihrer Persönlichkeit berauben wollen. Der Sachverständige Pa hat es auch aufgrund des Ausmaßes der Stichverletzungen im Gesichtsbereich für ausgeschlossen gehalten, dass V noch freiwillig und selbstständig in den Kellerabgang hätte gehen können. Zu diesem Punkt hatte die Angeklagte bei ihrer polizeilichen Vernehmung am Tattage gegen 13:30 Uhr durch die Polizeibeamten KHK Aa und KKin Oa– wie die beiden vorgenannten Beamten als Zeugen in der Hauptverhandlung berichtet haben – angegeben, dass sie V nach dem Stechen an den Haaren erfasst und sie dann zum Kellerabgang gezogen habe. Der Sachverständige Ya diese von der Angeklagten in der Hauptverhandlung nunmehr bestrittene Darstellung grundsätzlich für möglich, im hier konkreten Fall aber für unwahrscheinlich gehalten. Er hat weder Anzeichen für ausgerissene Haare noch für Schleifspuren an der Leiche gefunden. Auch die Ermittlungsbeamten der Polizei haben keine Anzeichen für Schleifspuren auf dem Rasen oder auf der Treppe gefunden. Das haben der Leiter der Mordkommission, der Zeuge KHK Na sowie der Zeuge KHK Ra, der den Tatortfundbericht mit erstellt hat, in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet. Die von dem Zeugen Na bei der Nachschau am Stiefel von V festgestellten Abriebspuren sind nach Überzeugung der Kammer so klein und undifferenziert, dass daraus keine Schlüsse gezogen werden können. Die Tritte müssen hingegen nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Xa zu Lebzeiten der Angeklagten verübt worden sein. Insbesondere der durch die Leberruptur verursachte große Blutverlust von 800 ml sei nur zu erklären, wenn V zu diesem Zeitpunkt noch gelebt habe. Dasselbe gelte für die durch das Würgen verursachten ausgeprägten Hautblutungen am Hals sowie die punktförmigen und teils dicht stehenden Hautblutungen im Gesicht, in der Haut der Augenlider in den Bindehäuten beidseits, in den Lederhäuten beidseits, in der Haut hinter den Ohrmuscheln, an der Rückseite der linken Ohrmuschel und in der Mundschleimhaut sowie die punktförmigen Blutungen unter den Lungenfellen in den Zwischenlappenspalten. Diese ausgeprägten Blutungen seien einerseits Beweis für das durch das Würgen verursachte deutliche Stauungssyndrom des Kopfes und andererseits für bestehende Vitalfunktionen vor dem Würgen. Das Würgen sei klar die finale Tötungshandlung gewesen. Das Sektionsergebnis hat der Sachverständige Pa in der Hauptverhandlung im Einzelnen dargelegt. Die entsprechenden Urteilsfeststellungen beruhen auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Im Ergebnis spricht vieles dafür, dass zumindest der überwiegende Teil der Stichverletzungen erst im Kellerabgang, möglicherweise sogar erst postmortal, zugefügt worden sind, zu diesem Punkt sind jedoch aus den genannten Gründen sichere Feststellungen nicht möglich. Nicht sicher zu klären war auch die genaue Zeitdauer der Tat. Die Angeklagte konnte dazu keine genauen Angaben machen. Wahrscheinlich sei es um kurz vor 07:00 Uhr losgegangen und es könne eine Stunde gedauert haben. Der Zeuge Ba hat die Angeklagte und V morgens noch gegen 06:00 Uhr in der Nähe des späteren Tatortes untergehakt und harmonisch wirkend gesehen. Er habe dort mit seinem Sohn zusammen auf einen Kollegen gewartet, der sie zur besagten Zeit zum Angeln mitgenommen habe. Seine Personenbeschreibung trifft auf die Angeklagte und V zu. Eine der Personen habe kurze blonde Haare gehabt und sei kräftig gebaut gewesen, die andere sei zierlich und kleiner gewesen. Er hat die Angeklagte auf den Fotos Blätter 218 und 219 d.A., auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, eindeutig als eine der beiden wiedererkannt. Der Zeuge B, der in dem Haus E-Straße # in D wohnt, hat in der Hauptverhandlung bekundet, dass er am ##.##.201# gegen 06:30 Uhr aufgestanden und Frauenstimmen vor dem Haus gehört habe. Eine Person habe geweint. Die andere Person habe den Satz: „Lass das sein!“ ausgesprochen. Gegen 06:40 Uhr sei er zu den Mülltonnen gegangen, um seinen Müll wegzubringen. Die Tonnen stehen vor einer Hecke des Gartengrundstücks zwischen der Straße E-Straße und dem Gebäude. Beim Einwerfen des Mülls habe er zwei Frauen hinter der Hecke bemerkt. Diese hätten auf dem Rasen direkt hinter der Hecke in Höhe der Mülltonnen gesessen. Er habe auf die Personen nicht weiter geachtet und sie auch nicht angesprochen und sei zurück ins Haus gegangen. Gegen 06:45 Uhr habe er sich im Bad seiner Wohnung aufgehalten. Das Badezimmerfenster liege direkt über dem Kellerabgang des Hauses. Nach dem Öffnen des Fensters habe er wieder Stimmen gehört. Eine Frau habe geweint und geschluchzt, was dann aber verstummt sei. Eine zweite Frau habe gesprochen, den Inhalt habe er nicht verstehen können. Gegen 07:45 Uhr sei ihm beim Verlassen des Hauses eine Tasche mit Bekleidung und anderen Utensilien auf dem Rasen des Hauses aufgefallen. Nach dem Einkaufen gegen 10:00 Uhr habe er aus Neugier in den Kellerabgang geguckt und dort eine Menge Unrat liegen sehen. Auch habe er zwei Beine bemerkt, die aus dem Haufen herausgeschaut hätten. Darauf habe er die Rettungssanitäter aufmerksam gemacht. Die Zeugin Ta, die im E-Straße # in D wohnt, hat in der Hauptverhandlung bekundet, dass sie frühmorgens beim Aufstehen Stimmen aus dem Bereich der Hecke vor dem Haus Nr. # gehört habe. Sie habe eine der Personen ein Kinderlied singen hören. Eine Frauenstimme habe gesagt: „Du musst aber nicht einschlafen!“. Schreie habe sie nicht gehört. Sie wisse nicht, wie der anderslautende Vermerk des Zeugen KHK Ha vom ##.##.201#, dessen Inhalt der Zeuge in der Hauptverhandlung bestätigt hat, zustande gekommen ist. Sie habe dem Beamten gegenüber nicht von Schreien berichtet. Sicher war sich die Zeugin, dass sie gegen ca. 08:10 Uhr eine Person auf dem Gehweg des E-Straße habe hin- und hergehen sehen. Die Person habe mit dem Handy Fotos von sich gemacht. Sie beschrieb die Person wie folgt: Stabile Figur, blonde Haare, Brille, bekleidet mit einem Trainingsanzug, grüner Rucksack. Die Person sei mehrfach auf der Straße E-Straße bis zum Kreisverkehr Höhe Q-Straße und zurück gegangen, auch zum Haus Nr. # sei sie mehrmals gegangen und dann im Zugang zum Kellerabgang verschwunden. Sie hat die Angeklagte nach Einsichtnahme in die Fotos Blätter 218/219 eindeutig als diese Person wiedererkannt. Hinsichtlich der Zeitangabe 08:10 Uhr war sich die Zeugin sicher. Sie habe auf die Uhr in der Küche geschaut. Die Uhr gehe allenfalls ein bis zwei Minuten vor. Die Angeklagte hat die Beobachtungen der Zeugin Ta zu dem Hin- und Hergehen bestätigt. Nach ihren Angaben war zu diesem Zeitpunkt die Tat vollständig beendet. Die Zeugin Va, die ebenfalls am E-Straße # in D im 3. Obergeschoss rechts wohnt, hat in der Hauptverhandlung bekundet, dass sie zwischen 06:30 Uhr und 06:45 Uhr durch zwei heftige Schreie aufgewacht sei. Diese hätten so geklungen, dass sie aufgestanden und nachgesehen hätte. Die beiden obersten Fenster in der Giebelseite des Hauses E-Straße # gehören zu ihrer Wohnung. Sie hätte da rausgeschaut und erst beim zweiten Nachsehen zwei Personen unten auf dem Rasen gesehen. Eine Person mit dunkler Kleidung habe auf dem Rasen gelegen, von einer weiteren habe sie nur die Beine/Füße gesehen. Sie habe die Stimme einer weiblichen Person gehört. Diese weibliche Person habe gesagt: „ Ich weiß nicht, warum ich nichts mehr mit dir zu tun hatte.“ Ein Mädchen habe geweint. Da die Stimmen aber ruhig waren, habe sie sich wieder schlafen gelegt. Die Zeugin Qa, die ebenfalls im E-Straße # im 2. Obergeschoss links wohnt, hat in der Hauptverhandlung bekundet, dass sie gegen 06:30 Uhr etwas gehört habe. Ein Mädchen habe geschrien. Danach sei Ruhe gewesen. Die Zeugin Ia, die im E-Straße # in D wohnt, hat in der Hauptverhandlung bekundet, dass sie um 06:53 Uhr des Tattages in ihrem Bett gelegen habe und durch zwei laute Schreie wach geworden sei. Der Wecker habe 6:53 Uhr angezeigt. Sie habe Folgendes gehört: „Hör auf! Hör auf!“ Danach sei alles wieder ruhig gewesen, sie habe zumindest nichts weiter gehört. Die Schreie hätten laut und durchdringend geklungen. Sie meinte, dass sie die Stimmen aufgrund der Akustik einer jungen Frau habe zuordnen können. Die Schreie seien aus Richtung Haus E-Straße #/… gekommen. Danach habe sie sich wieder hingelegt, sei jedoch 10 bis 15 Minuten später nochmals aufgestanden und zur Toilette gegangen. Nach dem Toilettengang habe sie vom Balkon aus auf den Rasen zwischen dem Haus E-Straße # und dem Kreisverkehr geschaut. Es sei noch dämmerig gewesen. Eine Person habe sie dort nicht gesehen, es habe jedoch ein Gegenstand in der Größe eines DINA 4 Blattes dort zusammengeknüllt gelegen. Mehr habe sie nicht erkennen können. Den Angaben der vorgenannten Zeugen, deren Glaubhaftigkeit sämtlich nicht in Frage steht, ist zu entnehmen, dass sich die Tat zwischen ca. 06:30 Uhr und 08:00 Uhr ereignet haben muss. Dies hat die Angeklagte nach Vorhalt der vorgenannten Aussagen auch ausdrücklich für möglich und wahrscheinlich gehalten. Hinsichtlich des Nachtatgeschehens stützen sich die Feststellungen ebenfalls im Wesentlichen auf die Einlassung der Angeklagten, wobei der Zeitraum zwischen Beendigung der Tat und dem Notruf bzw. dem Antreffen des Zeugen Aa ungeklärt bleibt. Die Angeklagte beruft sich insoweit auf fehlende Erinnerung. Die Feststellungen hinsichtlich des Notrufs bei der Polizei beruhen auf den Angaben des Zeugen Aa und des Leitstellenbeamten der Polizei, des Zeugen PHK La, in der Hauptverhandlung. Die Zeugen PHK Da und PK Za waren als erste Polizeibeamte am Tatort. Nach ihren glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung wurden sie von einem der Rettungssanitäter zu der Leiche geführt. Der Zeuge Da hat das T-Shirt vom Gesicht des Leichnams genommen, damit eine Untersuchung durch die Notärztin J stattfinden konnte. Anschließend hat er das Kleidungsstück auf die Treppenstufe neben den Kopf des Leichnams gelegt. Der Zeuge Za hat sich zu der Angeklagten im Rettungswagen begeben. Auf seine Frage an die Angeklagte, was passiert sei, habe diese gefragt, ob „sie“ tot sei. Daraufhin habe er sie als Beschuldigte belehrt und ihr die vorläufige Festnahme eröffnet. Anschließend habe die Angeklagte angegeben, dass sie zusammen mit der Geschädigten bei einer H getrunken habe. Sie seien dann zusammen mit der Geschädigten von dort weggegangen und habe sich hier aufgehalten. Was dann passiert sei, könne sie nicht mehr sagen. Sie habe zu viel getrunken. Auf die Frage des Beamten, ob weitere Personen anwesend gewesen seien, habe sie verneint. Ein um 10:25 Uhr durchgeführter Alkoholvortest bei der Angeklagten habe einen Wert von 0,41 mg/l ergeben. Eine ähnliche Erklärung zum Geschehen gab die Angeklagte bei der Befragung durch den Zeugen KHK Ma. Dieser hat in der Hauptverhandlung glaubhaft berichtet, dass er gegen 10:15 Uhr die Angeklagte im Rettungswagen informatorisch befragt und nach wenigen Sätzen ausführlich belehrt habe. Dabei habe die Angeklagte angegeben, mit H aus D unterwegs gewesen zu sein. Man habe sich in Q getroffen. Sie habe sich dort bei ihrer Mutter aufgehalten und die V und H seien dort hingekommen. Man habe in Q geshoppt. Dann sei man zu Dritt von Q nach D gefahren und gegen 23:30 Uhr bei der H eingetroffen. Dort habe man gemeinsam getrunken und den Abend verbracht. An mehr könne sie sich nicht erinnern. Daraufhin habe er – der Zeuge Ma – den Krankenwagen verlassen. Die Befragung im Krankenwagen ist dann noch durch den Zeugen KHK Ha – wie dieser in der Hauptverhandlung berichtet hat – fortgesetzt worden. Nach Belehrung habe die Angeklagte erklärt, dass sie depressiv sei. Tabletten, die ihr verschrieben worden seien, habe sie nicht eingenommen. Sie neige aus eigener Kenntnis zu Gewaltausbrüchen. Diese verschlimmerten sich mit dem gleichzeitigen Genuss von Alkohol. Sie habe an ihre Taten/Handlungen keine Kenntnis. Nachfolgend habe die Angeklagte von dem Abend in der Wohnung H erzählt. Dort habe man gefeiert und Alkohol getrunken. Die Stimmung sei niedergedrückt gewesen. Man habe zusammen viel geweint. Grund sei das Beziehungsende mit V gewesen, die erklärt habe, dass sie einen männlichen Partner suche. Darüber sei sie – die Angeklagte – sehr verärgert gewesen. Sie habe das Gespräch mit V gesucht und sich mit ihr auf einem Rasengrundstück aufgehalten. Dort habe sie ein Messer in den Händen gehalten. Damit habe sie immer wieder in den Boden gestochen, wodurch die Klinge abgebrochen sei. Auf gezieltes Nachfragen des Zeugen KHK Ha habe die Angeklagte erklärt, dass sie mehrfach auf Vs Oberkörper eingestochen habe. Die Folgen will sie nicht bemerkt haben. An den weiteren Verlauf habe sie keine Erinnerung. Sie hätte alles gelöscht. In diesem Zusammenhang habe die Angeklagte – so der Zeugen KHK Ha- wörtlich gefragt: „Habe ich sie umgebracht?“. Die Zeugen KHK Ma und KHK Ha haben die Angeklagte als in sich gekehrt und verschlossen erlebt. Sie habe ein wenig abwesend gewirkt, aber keine Anzeichen alkoholbedingter Auffälligkeiten gezeigt. Von Treten und Würgen habe die Angeklagte damals noch nicht berichtet. Er – der Zeuge KHK Ha– habe die Befragung jedoch frühzeitig abgebrochen und die Überführung der Angeklagten ins Polizeipräsidium zwecks eingehender Vernehmung veranlasst. Von dem Tatmesser ist nur der 10 cm lange schwarze Kunststoffgriff ohne Klinge auf dem Rasen des Hauses E-Straße 2 gefunden worden. Da die Angeklagte bei der Vernehmung erklärt hatte, dass die Klinge beim Einstechen auf den Rasen abgebrochen sei, ist das betreffende Rasenstück weiträumig umgegraben worden. Nach den glaubhaften Bekundungen des Leiters der Mordkommission des Zeugen KHK Na in der Hauptverhandlung konnte jedoch keine Klinge in dem betreffenden Bereich aufgefunden werden. Der Zeuge KHK Na hat sich von der Zeugin H die noch in deren Küche befindliche Schutzhülle des Tatmessers übergeben lassen. Da diese das Messer ca. 1 ½ Monate vorher bei der Firma Sa in D erworben hatte, hat er bei der Firma Sa den Messerhersteller, die Firma Ja GmbH in Solingen, ausfindig gemacht und sich ein entsprechendes Messer zuschicken lassen. Das Messer passt eindeutig zu der Schutzhülle. Der Zeuge Na hat eine entsprechende Vermessung vorgenommen und die Vergleichbarkeit in der Hauptverhandlung anschaulich dargestellt. Das Messer ist in der Hauptverhandlung auch in Augenschein genommen und die Vergleichbarkeit von der Zeugin H bestätigt worden. Die Tatsache, dass die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten bei uneingeschränkter Einsichtsfähigkeit zum Tatzeitpunkt zwar erheblich vermindert, jedoch nicht aufgehoben war, steht aufgrund des überzeugenden Gutachtens der Sachverständigen O und U fest, dem sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung vollumfänglich anschließt. Bei der Angeklagten liegen nach den von der Kammer geteilten Ausführungen der Sachverständigen keinerlei Anhaltspunkte für Schwachsinn, hirnorganische Schäden oder eine überdauernde seelische Erkrankung, wie etwa eine Psychose, aus dem schizophrenen Formenkreis oder eine Depression vor. Schwachsinn scheidet aus folgenden Gründen aus: Bei der Angeklagten ist keine forensisch relevante Intelligenzminderung anzunehmen. In dem ihr von den Sachverständigen vorgelegten Intelligenztest erzielte sie einen unauffälligen Gesamt-IQ von 92 Punkten. Ihre Fähigkeit, flüssig schlussfolgernd zu denken und räumlich wahrzunehmen, war sogar überdurchschnittlich ausgeprägt. Jedoch erzielte sie deutlich unterdurchschnittliche Leistungen bei Aufgaben, die bildungsabhängiges Wissen erforderten. Bei diesen Wissensfragen erweckte sie aber einen peinlich berührten und wenig motivierten Eindruck. Diese Faktoren haben – so die Sachverständigen – möglicherweise in Verbindung mit der Überlegung, ein schlechtes Resultat wirke sich strafmildernd aus, das Testergebnis negativ beeinflusst. Es ist jedoch nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen davon auszugehen, dass die Angeklagte ihr eigentlich bestehendes, intellektuelles Potential bisher nicht für einen entsprechenden Schulabschluss und eine Berufsausbildung hat ausnutzen können. Sie zeigte eine geringe Leistungsbereitschaft in der Schule, die sich nach der Trennung von V noch verstärkte und zu einem Abbruch des Realschulabschlusses führte. Hirnorganische Schäden oder eine krankhafte seelische Störung scheiden ebenfalls aus. Die Angeklagte hat weder in ihrem bisherigen Leben noch im Tatzeitraum unter einer schizophrenen oder affektiven Psychose gelitten. In der Vergangenheit ist sie im Jahr 201# wegen einer depressiven Symptomatik in der Kinder- und Jugendpsychiatrie A behandelt worden. Hierbei handelte es sich – so die Sachverständigen – offenbar um eine depressive Reaktion auf die belastende häusliche Situation nach dem Auszug des Vaters aus der Stieffamilie. Nach der Entlassung aus der Kinder- und Jugendpsychiatrie sei keine Weiterbehandlung erfolgt. Auch im Tatvorfeld entwickelte sie nach der endgültigen Trennung seitens V eine depressive Symptomatik mit Antriebslosigkeit, Vernachlässigung der körperlichen Pflege, sozialem Rückzug und Grübeln über die Trennungsgründe. Dabei stand die depressive Verfassung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Trennung. Zeitgleich entwickelte die Angeklagte seit der Trennung jedoch auch Tötungsphantasien. Durch die Tötung von V hat die Angeklagte ihren Angaben - gegenüber den Sachverständigen bei der Exploration - zufolge ein befreiendes Gefühl der Erleichterung erlebt und empfindet sich seitdem nicht mehr niedergedrückt und belastet. Eine derart zügige Veränderung einer depressiven Verfassung – und dies noch als Reaktion auf die ihr vorgeworfene Tat – ist nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen nicht mit einer schweren depressiven Störung in Einklang zu bringen. Diagnostisch ist von einer länger andauernden depressiven Anpassungsreaktion vor dem Hintergrund einer Persönlichkeitsstörung auszugehen, auf die noch einzugehen ist. Hinweise auf eine hirnorganisch bedingte Erkrankung oder einen Drogen- oder Medikamenteneinfluss haben sich nicht finden lassen. Zwar hatte die Angeklagte vor Begehung der Tat Alkohol konsumiert und bei der Exploration durch die Sachverständigen, wie auch in der Hauptverhandlung, angegeben, aufgrund der Alkoholisierung undeutlich und verwaschen gesprochen zu haben, beim Gehen leicht geschwankt zu haben und sich bei V leicht abgestützt zu haben. Die Zeugin H hat jedoch in der Hauptverhandlung angegeben, dass ihrem Eindruck zufolge keine der drei Frauen alkoholisiert gewesen sei. Angesichts des am Tattage um 10.25 Uhr durchgeführten Atemalkoholtests (0,41 mg/l) und der um 13.05 Uhr entnommenen Blutprobe (0,45 o/oo) ist bei einer entsprechenden Rückrechnung (Tatzeitpunkt: ab ca. 06.30 Uhr; Blutentnahme 13.05 Uhr; 6 Stunden 35 Minuten bei 0,2 o/oo plus 0,2 o/oo Sicherheitszuschlag = 1,95 o/oo) davon auszugehen, dass bei der Angeklagten zum Tatzeitpunkt eine nicht unerhebliche Blutalkoholkonzentration vorlag. Entscheidend für die Beurteilung der Schwere eines Rauschzustandes ist jedoch nicht ein gemessener oder nachträglich berechneter Alkoholwert, sondern ein entsprechendes psychopathologisches Syndrom. Bei dem Vorliegen einer akuten Intoxikation würde dies dann der krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB zugeordnet werden können, wenn sie einen Schweregrad und die Ausprägung einer akuten Psychose hätte, d.h. wenn eine Vielzahl psychopathologischer und neurologischer Auffälligkeiten (z.B. Enthemmung, Gereiztheit, deutliche Kritikschwäche, Neigung zu aggressiven oder gewalttägigen Verhaltensweisen, Sprachstörungen, schwere Koordinationsstörungen, Störungen des formalen Denkablaufs, verminderte Ansprechbarkeit auf Außenreize, Bewusstseins- und Orientierungsstörungen, illusionäre Verkennungen) vorliegen würden. Konkrete Hinweise auf derartige schuldfähigkeitsrelevante psychopathologische Auffälligkeiten durch einen Alkoholeinfluss zur Tatzeit ergeben sich nach Überzeugung der Kammer und der Sachverständigen bei der Angeklagten nicht. Es kann gleichwohl nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Tat eine gewisse Alkoholisierung – die für sich genommen nicht den Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung erreicht hat – in Verbindung mit einer Persönlichkeitsstörung die Hemmschwelle weiter herabgesetzt hat, die zuvor gefassten und in der Phantasie ausgestalteten Tötungsabsichten tatsächlich in die Tat umzusetzen. Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung scheidet ebenfalls aus. Bei der hier fraglichen Tatbegehung hat sich die Angeklagte zweifellos in einem Zustand starker emotionaler Erregung befunden. Anders wäre das Zustandekommen der multiplen und massiven Verletzungen bei dem Opfer kaum zu erklären. Dabei fällt insbesondere die Vielzahl an Stichverletzungen am Kopf – in der Nähe der Augen, des Mundes und der Schläfen – auf, die darauf hindeuten, dass hier ein hohes Maß an gegen das Opfer persönlich gerichteten aggressiven Affekten ausagiert wurde. Es handelt sich jedoch nach Überzeugung der Kammer und der Sachverständigen nicht um eine affektive Ausnahmesituation, in der bei einem psychisch gesunden Menschen im Rahmen einer chronisch konflikthaften Beziehung sehr plötzlich und für den Betroffenen selbst nicht vorhersehbar ein hohes Maß an angestauter Aggression plötzlich ausgeklinkt und ausagiert wurde. Vielmehr ist die damalige affektive Verfassung der Angeklagten vor dem Hintergrund einer Persönlichkeitsstörung zu sehen, die auf die von den Sachverständigen zu Recht als desaströs bezeichnete Kindheits- und Jugendentwicklung zurückzuführen ist. Erstmals in der Beziehung zu V habe die Angeklagte – so die Sachverständigen – die Erfahrung gemacht, von jemandem angenommen und geliebt zu werden. Die Beziehung sei jedoch schnell in eine Ungleichgewichtigkeit geraten und habe sich bereits nach wenigen Monaten verändert. Die Angeklagte habe eine zunehmend dominante Rolle eingenommen, habe V Vorschriften gemacht und ihr verboten, sich alleine mit anderen Freundinnen zu treffen. Insoweit ist – so die Sachverständigen – davon auszugehen, dass die Angeklagte, die bis zu diesem Zeitpunkt nur instabile Beziehungen erfahren hatte, Angst hatte, V zu verlieren und diese exklusiv für sich alleine haben wollte. Dieser Angst vor dem Verlust der Beziehung begegnete die Angeklagte nach den Ausführungen der Sachverständigen jedoch nicht mit nach außen erkennbarer Verletzlichkeit, sondern sie versuchte, Macht über V auszuüben und diese zu dominieren. Dabei verhielt sie sich nicht nur unfreundlich und abwertend, sondern auch gewalttätig, wenn V ihren Forderungen und Wünschen, u.a. der Aufforderung, ihr etwas zu holen, nicht nachkam. V lehnte sich zunächst nicht gegen dieses Verhalten auf und trennte sich nicht, sondern ordnete sich der Angeklagten unter, tat offenbar alles für sie und suchte ihre Nähe. Die Beziehung änderte sich erst ab Herbst 201#, als sich V erste Trennungsgedanken hegte. Als sie im Februar 201# die endgültige Trennung aussprach und dies damit begründete, sich heterosexuell orientieren zu wollen, verfiel die Angeklagte zunehmend in eine depressive Verfassung, die nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen diagnostisch aufgrund der oben genannten differenzial-diagnostischen Überlegungen als länger andauernde depressive Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.21) einzuordnen ist. In diesem Zusammenhang nahm sie auch drei Termine in der Institutsambulanz der LWL-Klinik I wahr und erhielt eine antidepressive Medikation, die sie jedoch nur kurzzeitig einnahm. Die Angeklagte fügte sich in dieser Zeit nach der Trennung auch wieder Selbstverletzungen zu. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen weist die Persönlichkeit der Angeklagten unter diagnostischen Gesichtspunkten Besonderheiten auf, die bereits so verfestigt und stabil erscheinen, dass diese – auch unter Berücksichtigung ihres noch jungen Alters – das Ausmaß einer Persönlichkeitsstörung erreichen. Die allgemeinen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung liegen – so die Sachverständigen – vor: Die Angeklagte weiche hinsichtlich ihrer Kognition und ihrer Affektivität und ihrer zwischenmenschlichen Interaktionsgestaltung von den kulturell zu erwartenden Normen deutlich ab. Diese Abweichung sei so ausgeprägt, dass ihr Verhalten in mehreren persönlichen sozialen Situationen unflexibel, unangepasst und unzweckmäßig erscheine. Die bei der Angeklagten vorliegende Persönlichkeitsstörung erfülle jedoch nicht eindeutig die Kriterien einer spezifischen Persönlichkeitsstörung, sondern es ist – so die Sachverständigen – von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen Persönlichkeitsanteilen vom Borderline-Typus, dissozialen und ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsanteilen (ICD-10: F 61.0) auszugehen: - Die emotional-instabilen Persönlichkeitsanteile offenbaren sich nach den Ausführungen der Sachverständigen in dem gestörten Selbstbild der Angeklagten, ihrem geringen Selbstwertgefühl und ihrer Unsicherheit bezüglich ihrer sexuellen Präferenzen und ihrer Zukunftsziele. Die Angeklagte habe Angst vor Bindungen, sehne sich jedoch zugleich nach engen Beziehungen und habe bei ihrer ersten Partnerin V übermäßige Bemühungen gezeigt, ein Verlassenwerden zu vermeiden. Sie habe schon im Alter von 15 Jahren ein Gefühl der Leere empfunden, Suizidgedanken entwickelt und habe in der Vergangenheit Selbstverletzungen begangen. Auch der Umgang mit ihrem stark adipösen Körper sowie der von ihr berichtete ungeschützte Geschlechtsverkehr mit Männern, die sie eigentlich abgestoßen haben, seien als selbstschädigendes Verhalten einzuordnen. - Zugleich seien bei der Angeklagten jedoch auch dissoziale Persönlichkeitsanteile festzustellen, die sich in der Beziehung zu V in ihrer Neigung offenbaren, Macht und Dominanz auszuüben, dies auch unter Anwendung von Gewalt. Darüber hinaus lasse sich in Bezug auf die Tötung der V eine emotionale Teilnahmslosigkeit und ein fehlendes Schuldgefühl feststellen. Sie weise die Verantwortung für ihren Tod V zu. - Darüber hinaus bestünden seit ihrer Kindheit auch ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsanteile, die sich in ihrer Schüchternheit, Gehemmtheit und Unsicherheit im sozialen Kontakt offenbaren. Sie vertraue – vermutlich aus Angst vor Ablehnung, die sie häufig in ihrem Leben erfahren habe – ihre Gefühle, Ängste und Sorgen anderen Menschen nicht an, obgleich der Wunsch nach vertrauensvollen Beziehungen bestehe. Diese Persönlichkeitsauffälligkeiten hätten die Angeklagte jedoch nicht gänzlich daran gehindert, Freundschaften zu schließen oder einen Hauptschulabschluss zu erreichen. In Verbindung mit der zusätzlich bestehenden Anpassungsstörung erreicht diese kombinierte Persönlichkeitsstörung nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen aber dennoch den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit: Die Angeklagte habe sich nach der Trennung massiv eingeschränkt erlebt. Ihre Gedanken seien nahezu dauerhaft um V gekreist. V ihrerseits sei auch nach der Trennung sehr darum bemüht gewesen, den Kontakt aufrechtzuerhalten und habe von sich aus häufig das Gespräch auf die Bedeutung füreinander und zukünftige (heterosexuelle) Beziehungen gelenkt. Obgleich die Beziehung beendet gewesen sei, habe in dem Zeitraum von ## 201# bis zum Tatzeitpunkt ein sehr intensiver, nahezu täglicher Kontakt bestanden, in dem man sich gegenseitig mehrmals täglich ausgetauscht habe. Die Angeklagte habe unter zunehmenden Hassgefühlen gelitten. In Übereinstimmung mit den Chatverläufen im Vorfeld der Tat, in denen die Angeklagte gegenüber Freundinnen angekündigt habe, V töten zu wollen, habe sie auch in der Exploration und in der Hauptverhandlung solche Ausgestaltungen in der Phantasie eingeräumt. Ihren Angaben zufolge habe sie diese Mordphantasien mit ihrer Schwester besprochen und sich über Tötungen durch „Erwürgen“ informiert. Bereits in den Sommerferien 201# sei sie mit einem Messer bewaffnet nach D gefahren, mit der Absicht, V zum Reden zu bringen und ggfls. umzubringen. Am Tattag habe sie Vorbereitungen getroffen, indem sie aus der Wohnung der H ein Messer mitgenommen habe. Als V in dem Gespräch schließlich ihren zuvor in den Chats angedeuteten Trennungsentschluss bekräftigt habe, sei die Angeklagte in einen Zustand starken Hasses und starker Wut und hoher emotionaler Erregung geraten und habe das ihr vorgeworfene Tötungsdelikt mit einem überschäumenden Vernichtungswillen begangen. Dabei sei ihre Angabe, die Tathandlung unterbrochen zu haben und mit V darüber gesprochen zu haben, ob die bisherigen Verletzungen auch als Überfall ausgelegt werden könnten, angesichts des Tatmusters, das für eine hochaffektiv aufgeladene Zerstörungswut spreche, infrage zu stellen. Aufgrund der dargelegten Persönlichkeitsstörung, die als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 21 StGB einzuordnen ist, war die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten zum Tatzeitpunkt erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB. Die Sachverständigen haben zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass eine derart lange Vorgestaltung der Tötung in der Phantasie und das Mitnehmen eines Messers im Zusammenhang mit persönlichkeitsgestörten Tätern im Allgemeinen eher für eine nicht sonderlich gestörte Steuerungsfähigkeit sprechen. Dies ist aber nach den überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen immer nur eins von vielen, hier im Einzelfall wesentlichen Beurteilungskriterien. Im vorliegenden Fall zeigt sich die Gestörtheit weniger im Tatablauf selber, tangiert also nicht das handlungsbezogene, strukturelle Steuerungsvermögen, sondern offenbart sich in dem innerpsychischen Hintergrund der Tat (motivationale Steuerungsfähigkeit). In diesem Zusammenhang ist nach Überzeugung der Sachverständigen und der Kammer davon auszugehen, dass die Angeklagte störungsbedingt in ihren Handlungsmöglichkeiten und ihrer selbstkritischen Handlungssteuerung massiv eingeschränkt war, um ihrer Lebenssituation, die sie durch Vs Existenz als beeinträchtigt und letztlich als nicht mehr erträglich erlebte, auf andere Weise zu entfliehen als durch ihre Tötung. Demgegenüber verfügte die Angeklagte nach Überzeugung der Kammer und der Sachverständigen zum Tatzeitpunkt zweifellos über das uneingeschränkte Einsichtsvermögen, einen Menschen zu töten und damit eine strafbare Handlung zu begehen. Die Kammer ist von der Richtigkeit der gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen O und U überzeugt. Die Sachverständigen sind der Kammer als hochqualifizierte psychiatrische/psychologische Gutachter bekannt. Bei Zugrundelegung des sich aus der Hauptverhandlung ergebenden Tatablaufs, der Vorgeschichte und Biografie der Angeklagten sind sie von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen und haben die für und gegen das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder anderer Eingangsmerkmale im Sinne der §§ 20, 21 StGB sprechenden Gesichtspunkte einzeln und in der Gesamtschau bewertet. IV. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte wegen Totschlags gemäß § 212 StGB schuldig gemacht, indem sie V bewusst und gewollt mit direktem Tötungsvorsatz getötet hat. Die Angeklagte hatte bereits in den Wochen vor der Tat Tötungsphantasien und war bereits einmal mit einem Messer mit Tötungsvorsatz zu einem Treffen mit V gefahren. Vor der Tat konkretisierte sich der Tötungsvorsatz. Sie entwendete das Messer aus der Wohnung der Zeugin H, um damit V umzubringen, falls sie an der Trennung festhielt. Seit V die Beziehung beendet hatte, wollte die Angeklagte V umbringen, damit diese nicht mit jemand anders zusammen sei. Letzteres wollte die Angeklagte auf keinen Fall. Den endgültigen Entschluss, V zu töten, fasste die Angeklagte unmittelbar vor der ersten Tathandlung, nachdem V ihren Trennungsentschluss nochmals bekräftigt hatte. Jede der nachfolgend begangenen Tathandlungen – das vielfache Zustechen mit dem Messer in den Oberkörper und in das Gesicht, das heftige Treten mit dem Fuß von oben auf das liegende Opfer mit u.a. der Folge einer Leberruptur, was für sich betrachtet zum Tode geführt hätte, und erst recht das finale Würgen mit letalem Ausgang – belegt den direkten Tötungsvorsatz, wobei nicht eindeutig zu klären war, ob die Stiche oder zumindest der überwiegende Teil der Stiche nicht erst postmortal zugefügt wurden, so dass bezüglich dieser nach dem Tode verübten Stiche Tötungsvorsatz ausscheiden würde. Die Persönlichkeitsstörung der Angeklagten hat trotz der dadurch erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit keinen relevanten Einfluss auf den Tötungsvorsatz. Vielmehr hat die Angeklagte V bewusst und gewollt getötet. Mordmerkmale nach § 211 StGB hat die Angeklagte nicht verwirklicht: Ein Mord aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 StGB scheidet aus folgenden Gründen aus: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Tötungsbewegungsgrund niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt (vgl. BGH St 47, 128 f.). Vorliegend handelte die Angeklagte aus einem Motivbündel heraus, nämlich vornehmlich aus Hass, Wut, Zorn, Verärgerung und Frustration über den Beziehungs- und Freundschaftsabbruch. Gefühlsregungen dieser Art kommen nach der Rechtsprechung in der Regel nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen. So beruht zum Beispiel nicht jede Tötung, die geschieht oder versucht wird, weil sich der Ehepartner vom Täter abwenden will oder abgewandt hat, deshalb zwangsläufig auf niedrigen Beweggründen. Vielmehr können in einem solchen Fall tatauslösend und tatbestimmend auch Gefühle der Verzweiflung und der inneren Ausweglosigkeit sein, die eine Bewertung als „niedrig“ im Sinne der Mordqualifikation namentlich dann als fraglich erscheinen lassen können, wenn – wie hier – die Trennung von dem Tatopfer ausgeht und der Angeklagte durch die Tat sich dessen beraubt, was er eigentlich nicht verlieren will (vgl. BGH, Beschl. v. 15.05.2003 – 3 StR 149/03, NStZ 2004, 34, m.w.N.). Letzteres ist vorliegend der Fall. Im Rahmen der Erörterung der Schuldfähigkeit ist im Einzelnen dargelegt worden, dass Gefühle der Verzweiflung und der inneren Ausweglosigkeit tatauslösend waren. Die Angeklagte hat durch V erstmals Liebe in ihrem Leben erfahren. Die Beziehung empfand sie als schönste Zeit ihres Lebens. Die für sie überraschende Trennung konnte sie nicht verwinden und geriet in einen Zustand großer Verzweiflung und innerer Aussichtslosigkeit, in der der Tötungsvorsatz reifte. Dazu kam es allerdings nur deshalb, weil es ihr aufgrund ihrer schweren Persönlichkeitsstörung an Handlungsstrategien zur Bewältigung der Krise fehlte. Aufgrund dieser Persönlichkeitsstörung war sie im Übrigen gar nicht in der Lage, die Umstände, welche die etwaige Niedrigkeit ihrer Beweggründe ausmachen, in ihr Bewusstsein aufzunehmen und ihre gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen entsprechend zu beherrschen und willensmäßig zu steuern. Genau dies ist aber nach der Rechtsprechung für die Annahme des Mordmerkmals der niederen Beweggründe erforderlich (vgl. BGH NStZ 2004, 34 und BGH NStZ 2007, 525). Das Mordmerkmal der Heimtücke im Sinne des § 211 StGB scheidet ebenfalls aus. Heimtückisch handelt, wer eine zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt. Arglos ist ein Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten, mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs weder mit einem lebensbedrohlichen, noch mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet. Es kommt also grundsätzlich auf die Lage bei Beginn des ersten, mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs an. Heimtücke kann aber auch dann vorliegen, wenn der Täter das Opfer zunächst nur (überraschend) mit Körperverletzungsvorsatz angreift, diesen Angriff aber unmittelbar unter Ausnutzung des Überraschungseffekts mit Tötungsvorsatz fortsetzt. Feststellungen sind insoweit vorliegend nicht möglich, weil der genaue Tathergang nicht zu klären war. Die Annahme von Heimtücke hätte allenfalls dann nahegelegen, wenn die Angeklagte tatsächlich aus einer zumindest mehr oder weniger friedlichen Situation überraschend V mit dem Messer angegriffen hätte. Diese Sachverhaltsalternative ist möglich, aber sichere Feststellungen haben sich nicht treffen lassen. Beim massiven Treten mit dem Fuß auf das liegende Opfer und erst recht beim Würgen war V zwar schon allein wegen der körperlichen Unterlegenheit wehrlos, aber keineswegs mehr arglos. Das Mordmerkmal „grausam“ im Sinne des § 211 StGB scheidet ebenfalls aus. Grausam tötet, wer dem Opfer Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen. Dafür ist hier nichts ersichtlich. V hat nach den überzeugenden Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Pa zum Zeitpunkt des finalen Würgens noch gelebt. Zwar hätten die durch das Treten verursachten Blutungen und sonstigen Verletzungen auch ohne das Würgen zum Tod geführt, für diese Erkenntnis bedarf es aber auch nach den Darlegungen des Rechtsmediziners entsprechenden Fachwissens. Häufig wird – so Pa– nur deshalb noch gewürgt, weil die Täter die sonstigen Verletzungshandlungen als noch nicht ausreichend für die Tötung ansehen. Genau diese Möglichkeit kann hier nicht ausgeschlossen werden. Hinzu kommt, dass es auch an der subjektiven Komponente des Mordmerkmals der Grausamkeit fehlen dürfte. Nicht grausam handelt, wer zum Beispiel mit Tötungsabsicht auf den Hals des Opfers einsticht und dann in einen Blutrausch fällt. Ähnlich kann Grausamkeit bei Handeln im Affekt oder aufgrund entschuldbarer heftiger Gemütsbewegung, soweit es nicht bereits an der subjektiven Grausamkeitsgesinnung fehlt, unter Umständen aufgrund der Gesamtabwägung der Tat entfallen (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage 2014, § 211 Rdnr. 28). An anderer Stelle ist bereits eingehend dargelegt worden, dass sich die Angeklagte in einer verzweifelten und aus ihrer Sicht ausweglosen Situation befand und den Tötungsentschluss vor dem Hintergrund ihrer schweren Persönlichkeitsstörung gefasst hat. Im Hinblick darauf könnte ihr die Erkenntnis, möglicherweise grausam gehandelt zu haben, fehlen, jedenfalls kann dies nicht ausgeschlossen werden. Auch ein Mord aus Verdeckungsabsicht im Sinne des § 211 StGB scheidet aus. Verdeckungsabsicht setzt voraus, dass der Täter eine andere Straftat verdecken will. Dabei kann die Tötungshandlung unmittelbar an die zu verdeckende Straftat anschließen. Als Vortat eines Verdeckungsmordes kommt auch ein gegen die körperliche Unversehrtheit gerichtetes Delikt in Betracht. Handelt der Täter allerdings – wie im vorliegenden Fall - bereits von Anfang an mit Tötungsvorsatz, fehlt es an einer zu verdeckenden Vortat, selbst wenn er im Zuge der Tatausführung den Tötungserfolg zusätzlich auch deshalb herbeiführen will, um seine vorherigen Tathandlungen zu verdecken. V. Die zur Tatzeit 18 Jahre und # Monate alte Angeklagte war Heranwachsende im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes. Auf sie war gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden. Aufgrund ihrer desolaten familiären und sonstigen persönlichen Entwicklung und der dadurch bedingten schweren Persönlichkeitsstörung stand sie in ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen gleich. Diese Überzeugung der Kammer wird von den Sachverständigen O und U sowie der Jugendgerichtshilfe geteilt. Gemäß § 17 Abs. 2 JGG war gegen die Angeklagte aufgrund der Schwere der Schuld eine Jugendstrafe zu verhängen, da das Tatverhalten aus den bereits dargelegten Gründen Ausdruck eines erheblichen Reifedefizits und einer kriminellen Gefährdung der Angeklagten ist, welchem durch die Einwirkung des Strafvollzugs begegnet werden muss. Als Strafrahmen für Jugendliche bzw. Heranwachsende sieht § 18 Abs. 1 S. 2 JGG für ein Verbrechen mit einer Strafandrohung von mehr als zehn Jahren eine Jugendstrafe bis zu zehn Jahren vor. Ein minderschwerer Fall des Totschlags gemäß § 213 StGB – und eine dadurch etwaig bedingte „Strafrahmenverschiebung“ – liegt hier nicht vor. Dazu fehlt es hier an einer entsprechend erforderlichen Provokation des Tatopfers. Auch ein sonst minderschwerer Fall des Totschlags, der auch bei der Bemessung von Jugendstrafen in vergleichender Parallelwertung zum Erwachsenenrecht von wesentlicher Bedeutung wäre, ist hier aufgrund einer Gesamtwürdigung ausgeschlossen. Zugunsten der Angeklagten hat die Kammer dabei und bei der Bemessung der Jugendstrafe zunächst berücksichtigt, dass sich die Angeklagte im Wesentlichen voll geständig eingelassen hat, und zwar schon frühzeitig bei ihren polizeilichen Vernehmungen, so dass der Ermittlungsaufwand deutlich geringer war und das Verfahren wesentlich abgekürzt werden konnte. Hinzu kommt in diesem Zusammenhang, dass sie selbst die Polizei durch den Notruf verständigt hat und sich anschließend gestellt hat. Ferner hat die Angeklagte im letzten Wort erklärt, dass es ihr leid tue. Darüber hinaus ist die Angeklagte vorliegend erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im Hinblick darauf und ihr junges Alter trifft sie die mehrmonatige Untersuchungshaft besonders. Mildernd war zudem die auf der desaströsen Kindheits- und Jugendentwicklung beruhende Persönlichkeitsstörung der Angeklagten zu berücksichtigen, die hier im konkreten Fall – letztlich auch noch im Zusammenwirken mit Alkohol – zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt geführt hat. In vergleichender Parallelwertung zum Erwachsenenrecht hat die Kammer insoweit von der fakultativen Möglichkeit der Strafmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB Gebrauch gemacht, so dass das Höchstmaß eine Jugendstrafe von sieben Jahre und sechs Monaten war. Zu Lasten der Angeklagten musste sich auswirken, dass sie trotz erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit mit direktem Vorsatz gehandelt und dabei durchaus planvoll vorgegangen ist, indem sie noch vor Verlassen der Wohnung das spätere Tatwerkzeug aus der Wohnung der Zeugin H entwendet hat. Zudem besteht aufgrund der beschriebenen Entwicklungs- und Persönlichkeitsstörung eine akute Wiederholungsgefahr – zumindest in einer ähnlichen Beziehungskonstellation –, die einer längeren und intensiven Einwirkung im geschlossenen Rahmen bedarf. Bei Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände, insbesondere des großen Erziehungsbedarfs, hält die Kammer eine Jugendstrafe von sieben Jahren für tat- und schuldangemessen und vor allem aus erzieherischen Gründen für erforderlich. Dabei hat die Kammer – insbesondere im Hinblick auf das junge Alter der Angeklagten – auch die Folgen der längeren Freiheitsentziehung berücksichtigt. Eine Entsozialisierung der Angeklagten ist trotz längeren Freiheitsentzuges nicht zu befürchten. Vielmehr wird ihr dadurch die Möglichkeit eröffnet, nachzureifen und ihre Persönlichkeitsstörung zu bewältigen. VI. Gemäß § 63 StGB ist die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden, da sie eine rechtswidrige Tat im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit begangen und die Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit und Tat ergibt, dass von ihr infolge ihres Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und sie deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Hier folgt die Kammer der Beurteilung der Sachverständigen O und Frau U nach eigener Überprüfung. Die Sachverständigen haben ausgeführt, dass es sich bei der hier vorliegenden kombinierten Persönlichkeitsstörung – entsprechend dem Charakter von Persönlichkeitsstörungen – trotz des noch jungen Alters der Angeklagten um eine zeitlich überdauernde Störung handelt, die nicht phasenhaft verläuft. Bei der Angeklagten besteht – so die Sachverständigen – keine Einsicht in ihre verzerrte und eigentümliche Wahrnehmung der Realität. Sie erlebe die Störung als ich-synton, d.h., dass sie auch nach der Tat der Überzeugung ist, dass V durch ihr Verhalten ihren Tod selbst (mit)verschuldet hat. Zu Recht weisen die Sachverständigen darauf hin, dass es der Angeklagten vor der Tat bewusst gewesen ist, dass sie für die Tötung eines Menschen natürlich einen Freiheitsentzug in Kauf nehmen würde. Dieses Wissen lässt sich auch dem Chatverlauf mit ihrer Freundin L entnehmen. Allerdings sah sie sich emotional gedrängt, sich nur durch die Tötung von V von ihrem Trennungsschmerz zu befreien. Die Angeklagte ist zwar bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Allerdings hat sie sich vorliegend aus nichtigem Anlass gegenüber V massiv körperlich gewalttätig verhalten. Nach der nichteinvernehmlichen Trennung schlug die Liebe zunehmend in Hassgefühle um. Die Angeklagte fühlte sich durch Vs Existenz beeinträchtigt, sie konnte die Vorstellung nicht ertragen, dass V eine andere Beziehung führen könnte. Als V kurz vor der Tat den Trennungsentschluss nochmal bekräftigte, sah die Angeklagte nur noch die Möglichkeit, sich durch ihren Tod von der empfundenen chronischen Belastung zu befreien. Zusammenfassend ist – so die Sachverständigen – festzuhalten, dass sich die Gefährlichkeit der Angeklagten in partnerschaftlichen Beziehungen entlädt, wenn die Partnerinnen (wegen der sexuellen Präferenzunsicherheit sind jedoch auch heterosexuelle Beziehungen nicht ausgeschlossen) sich von ihr trennen. Berücksichtige man ihr junges Alter, erscheint es den Sachverständigen und der Kammer sehr wahrscheinlich, dass sie in Zukunft neue Beziehungen eingehen wird – und in diesem Zusammenhang auch mit Trennungen konfrontiert sein wird. Bei der hier vorliegenden Tat handelt es sich nach Überzeugung der Sachverständigen und der Kammer nicht um eine hochspezifische Beziehungskonstellation, die nicht wiederholbar wäre. Aufgrund ihrer störungsbedingten zwischenmenschlichen Defizite wird sie solche zukünftigen Trennungen jedoch mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls nicht angemessen bewältigen können. Es ist nach Überzeugung der Sachverständigen und der Kammer ernsthaft zu erwarten, dass sie bei einer erneuten Trennung auch wieder in eine entsprechende depressive Anpassungsstörung hineingeraten wird und somit in eine Verfassung, in der ihre depressive Verstimmung erneut in intensive Hassgefühle umschlagen wird. Eine solche emotionale Verfassung würde mit der hohen Gefahr einer Tatwiederholung einhergehen. Für die weitere Prognose wird nach Auffassung der Sachverständigen von Bedeutung sein, inwieweit sich eine therapeutische Beziehung herstellen lassen wird, auf deren Grundlage eine Veränderung ihrer emotionalen Reaktion, eine Auflockerung ihres Denkmusters und eine Veränderung ihrer Verhaltensmuster vorgenommen werden kann. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei der Angeklagten eine seit der Kindheit bestehende Bindungsstörung tief in ihrer Persönlichkeit verankert ist. Im Hinblick darauf kann hier voraussichtlich allenfalls ein sehr langfristiger Therapieversuch zu hinreichenden Veränderungen führen. VII. Von der Verhängung der Jugendstrafe neben der Anordnung der Unterbringung in einem psychischen Krankenhaus war schon im Hinblick auf die Schwere der Tat auch nicht gemäß § 5 Abs. 3 JGG abzusehen. Hinzu kommt, dass es der weiteren erzieherischen Einwirkung im Strafvollzug bedarf, falls sich der Therapieerfolg in der Unterbringung wider Erwarten früher einstellen sollte. Im Hinblick darauf ist die Jugendstrafe neben der Unterbringungsanordnung nicht entbehrlich. VIII. Die Kosten- und Auslagenentscheidungen beruhen auf §§ 472 StPO, 74 JGG.