Urteil
016 O 184/15
LG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Unfall eines Teleskopradladers während einer privaten Aktion kann das Schadensereignis "beim Betrieb" i.S. des § 7 Abs.1 StVG liegen, wenn die Gefahren des Fahrzeugs sich ausgewirkt und das Schadensgeschehen mitgeprägt haben.
• Der Verleiher eines Kfz hat die Pflicht, auf Einschränkungen der Funktionsfähigkeit sicherheitsrelevanter Einrichtungen hinzuweisen; unterlässt er dies grob fahrlässig, haftet er gegenüber Geschädigten.
• Mitverschulden des Getöteten kann die Haftung der Fahrzeughalter/Führer nach §§ 846, 254 BGB mindern; die Quote bemisst sich nach der individuellen Verantwortlichkeit und dem Wissen um Risiken.
• Ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer nach § 115 VVG setzt voraus, dass das Fahrzeug gemäß PflVersG auf öffentlichen Wegen/Plätzen verwendet wurde; bei Unfall auf privatem Gelände scheidet der Direktanspruch aus.
Entscheidungsgründe
Teilhaftung bei Unfalltod durch umstürzenden Teleskopradlader; Mitverschulden und fehlender Direktanspruch gegen Versicherer • Bei einem Unfall eines Teleskopradladers während einer privaten Aktion kann das Schadensereignis "beim Betrieb" i.S. des § 7 Abs.1 StVG liegen, wenn die Gefahren des Fahrzeugs sich ausgewirkt und das Schadensgeschehen mitgeprägt haben. • Der Verleiher eines Kfz hat die Pflicht, auf Einschränkungen der Funktionsfähigkeit sicherheitsrelevanter Einrichtungen hinzuweisen; unterlässt er dies grob fahrlässig, haftet er gegenüber Geschädigten. • Mitverschulden des Getöteten kann die Haftung der Fahrzeughalter/Führer nach §§ 846, 254 BGB mindern; die Quote bemisst sich nach der individuellen Verantwortlichkeit und dem Wissen um Risiken. • Ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer nach § 115 VVG setzt voraus, dass das Fahrzeug gemäß PflVersG auf öffentlichen Wegen/Plätzen verwendet wurde; bei Unfall auf privatem Gelände scheidet der Direktanspruch aus. Ehefrau und drei Kinder klagen auf Feststellung von Schadenersatz wegen entgangener Unterhaltsansprüche nach dem tödlichen Umsturz eines Teleskopradladers bei einer privaten "Cold-water-challenge". Der Radlader gehörte dem Beklagten zu 3, war haftpflichtversichert (Beklagte 1), wurde vom Beklagten 2 gefahren und hatte eine größere Schaufel montiert. Die Aktion sollte als Video aufgenommen werden; mehrere Clubmitglieder saßen unter der Schaufel, als das Fahrzeug wegen Überladung und ausgefahrenem Teleskoparm umkippte. Sachverständigengutachten ergab, dass die Überlastanzeige wegen eines abgezogenen Steckers nicht funktionierte. Strafverfahren gegen die Fahrer/Leihgeber führten zu Geldauflagen bzw. Verurteilung. Die Kläger sehen die Beklagten gesamtschuldnerisch verantwortlich; die Beklagten rügen Mitverschulden der Beteiligten und bestreiten einen Direktanspruch gegen die Versicherung, weil das Ereignis auf Privatgelände stattfand. • Zulässigkeit: Feststellungsklage ist zulässig, Feststellungsinteresse besteht (§ 256 ZPO). • Haftung der Beklagten 2 und 3: Die Kammer stellt eine Gefährdungshaftung nach § 7 Abs.1 StVG sowie deliktische Haftung nach §§ 823 Abs.1 und 2, 844, 846 BGB fest, weil das Umstürzen im Betrieb des Fahrzeugs erfolgte und die von dem Fahrzeug ausgehenden Gefahren sich verwirklichten. • Der Verleiher (Beklagter 3) hat fahrlässig nicht auf die eingeschränkte Funktionsfähigkeit der Überlastanzeige hingewiesen; dies ist grob fahrlässig und schließt Anspruchserleichterungen (§ 599 BGB) aus, sodass er in erheblichem Umfang haftet. • Der Fahrer (Beklagter 2) hat die Sorgfaltspflichten verletzt; er trat in den roten Lastbereich und hätte das Nichtfunktionieren der Überlastanzeige bemerken müssen, weshalb auch er haftet. • Mitverschulden: Nach §§ 846, 254 BGB mindert schuldhafte Selbstgefährdung des Getöteten die Haftung. Die Kammer bemisst das Mitverschulden gegenüber Bekl. 2 auf 50 % und gegenüber Bekl. 3 auf 25 %, weil Bekl. 3 das Kenntnisrisiko der nicht funktionierenden Sicherungseinrichtung trug. • Haftung der Beklagten 1 (Versicherer): Ein Direktanspruch nach § 115 VVG scheidet aus, weil das Unfallereignis auf privatem Acker stattfand und gemäß PflVersG die Versicherungspflicht nur für öffentliche Wege/Plätze besteht. • Prozessfolge: Klage in Teilumfang begründet, weitergehende Klageabweisung, Kostenverteilung und vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß ZPO. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Beklagte 2 und 3 haften für entgangene Unterhaltsansprüche aus dem Unfalltod des U1, jedoch mit Kürzung wegen Mitverschuldens. Konkret wurden die Beklagten 2 und 3 gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 50% Schadenersatz verpflichtet; zudem haftet Beklagter 3 allein für weitere 25% wegen seines höheren Verschuldens. Weitergehende Feststellungen wurden abgewiesen. Ein Direktanspruch der Kläger gegen die Haftpflichtversichererin (Beklagte 1) besteht nicht, weil das Unfallgeschehen sich auf privatem Gelände ereignete. Die Kosten und außergerichtlichen Kosten wurden entsprechend der Parteienquoten verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.