Beschluss
09 T 73/15
LG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein sonstiger Verfahrensbeteiligter hat nur dann ein Ablehnungsrecht gegen einen Rechtspfleger im Insolvenzverfahren, wenn das Insolvenzgericht aufgrund besonderer Rechtsbeziehungen gegenüber diesem tätig wird.
• Fehlende Gläubigerstellung schließt eine besondere Rechtsbeziehung aus und damit auch ein Ablehnungsrecht des Beschwerdeführers.
• Die Wirksamkeit von Beschlüssen der Gläubigerversammlung und mögliche Befangenheitsvorwürfe wegen Verletzung des § 47 ZPO sind im Ablehnungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen; im Insolvenzverfahren sind eilbedürftige Maßnahmen regelmäßig nicht aufschiebbar.
Entscheidungsgründe
Kein Ablehnungsrecht bei fehlender besonderer Rechtsbeziehung im Insolvenzverfahren • Ein sonstiger Verfahrensbeteiligter hat nur dann ein Ablehnungsrecht gegen einen Rechtspfleger im Insolvenzverfahren, wenn das Insolvenzgericht aufgrund besonderer Rechtsbeziehungen gegenüber diesem tätig wird. • Fehlende Gläubigerstellung schließt eine besondere Rechtsbeziehung aus und damit auch ein Ablehnungsrecht des Beschwerdeführers. • Die Wirksamkeit von Beschlüssen der Gläubigerversammlung und mögliche Befangenheitsvorwürfe wegen Verletzung des § 47 ZPO sind im Ablehnungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen; im Insolvenzverfahren sind eilbedürftige Maßnahmen regelmäßig nicht aufschiebbar. Der Gläubiger T. legte sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Münster im Insolvenzverfahren ein. Streitgegenstand war die Ablehnung eines richterlichen oder rechtspflegerlichen Handelns sowie die Frage, ob der Beschwerdeführer als sonstiger Verfahrensbeteiligter ein Ablehnungsrecht hat. Der Beschwerdeführer berief sich auf Verfahrensfehler und auf eine angebliche Befangenheit im Zusammenhang mit der Einberufung und Durchführung der Gläubigerversammlung. Das Amtsgericht hatte die Ablehnung zurückgewiesen mit der Begründung, es bestehe keine besondere Rechtsbeziehung und keine Antragsberechtigung nach § 70 InsO. Der Beschwerdeführer rügte ferner, dass die Gläubigerversammlung nicht unaufschiebbar gewesen sei. Das Landgericht prüfte die Beschwerde und die Begründungen des Amtsgerichts nochmals und bezog sich auch auf einen zuvor ergangenen Nichtabhilfebeschluss. • Ablehnungsrecht: Nach zutreffender rechtlicher Prüfung steht einem sonstigen Verfahrensbeteiligten ein Ablehnungsrecht nur zu, wenn das Insolvenzgericht aufgrund besonderer Rechtsbeziehungen gegenüber ihm tätig wird; hiervon sei der Beschwerdeführer mangels Gläubigerstellung ausgeschlossen. • Besondere Rechtsbeziehung/Antragsberechtigung: Es fehle an einer besonderen Rechtsbeziehung und damit an einer Antragsberechtigung im Sinne des § 70 InsO; das Amtsgericht habe dies zu Recht festgestellt. • Prüfung von Verfahrensmaßnahmen: Die Wirksamkeit von Beschlüssen der Gläubigerversammlung und mögliche Befangenheitsvorwürfe nach § 47 ZPO sind grundsätzlich nicht im Rahmen eines Ablehnungsverfahrens zu überprüfen. • Eilbedürftigkeit im Insolvenzverfahren: Wegen der besonderen Eilbedürftigkeit von Insolvenzverfahren sind erforderliche Maßnahmen in der Regel nicht aufschiebbar; daraus folgt, dass eine auf § 47 ZPO gestützte Besorgnis der Befangenheit eher zurückzutreten hat. • Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 ZPO und führt zur Kostenpflicht des Beschwerdeführers. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers T. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 03.12.2015 wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Landgericht bestätigt, dass der Beschwerdeführer mangels besonderer Rechtsbeziehung und fehlender Gläubigerstellung kein Ablehnungsrecht hat und auch keine Antragsberechtigung nach § 70 InsO besteht. Eine weitergehende Überprüfung der Wirksamkeit von Beschlüssen der Gläubigerversammlung oder eine Befangenheitsprüfung im Ablehnungsverfahren ist nicht vorgesehen; zudem duldet die Eilbedürftigkeit des Insolvenzverfahrens in der Regel keine aufschiebenden Maßnahmen. Aufgrund dessen und gestützt auf §§ 4 InsO, 97 ZPO trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens.