Urteil
102 O 44/15
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2015:0924.102O44.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn B (im Folgenden: Schuldner) von der Beklagten die Auskehrung von Zahlungseingängen auf ein Konto, welches die Beklagte für den Schuldner führte. Mit Beschluss vom 28.12.2010 des Amtsgerichts Münster (Az.: 80 IN ###/##) ist nach einem Antrag des Schuldners (Eingang am 26.11.2010 beim Insolvenzgericht) über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger als Insolvenzverwalter bestellt worden. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eröffnete der Schuldner bei der Beklagten am 12.01.2011 ein Girokonto (Kontonr. 135593762). Das Konto wurde auf Guthabenbasis geführt. Auf dieses Konto wurden im Zeitraum vom 12.04.2011 bis 31.01.2014 von Dritten Zahlungen in Höhe von insgesamt 40.638,14 € (vgl. Kontoauszüge Anlage K 2 a, Bl. 9 ff und Anlage K 2b, Bl. 54 ff. d. A.) vorgenommen. Dabei handelte es sich überwiegend um Lohn- und Gehaltszahlungen sowie um Kranken- und Arbeitslosengeld. Insoweit wird ergänzend auf die Aufstellung des Klägers auf Seiten 3 und 4 der Klageschrift vom 19.06.2015 (Bl. 3, 4 d. A.) verwiesen. Über die Zahlungen verfügte der Schuldner im Laufe eines jeweiligen Monats, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Kläger selber zahlte noch zeitlich vor den streitgegenständlichen Zahlungen aber nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf das Konto des Schuldners am 19.01.2011 und 16.02.2011 jeweils 1.500 € ein. Zudem erhielt er von diesem Konto am 19.04.2011 einen Betrag in Höhe von 57,05 € mit dem Überweisungsbetreff „Abfindungsbetrag für März“. Mit Schreiben vom 21.02.2014 forderte der Kläger die Beklagte auf, die auf das Konto des Schuldners eingegangenen Zahlungen in Höhe von insgesamt 40.638,14 € an ihn auszuzahlen. Die Auszahlung wurde durch die Beklagte mit Schreiben vom 11.04.2014 verweigert. Der Kläger ist der Ansicht, ein Anspruch auf Auszahlung der Guthaben ergebe sich aus § 35 Abs. 1 InsO, da diese als vom Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworbenes Neuvermögen zur Insolvenzmasse gehören. Eine Freigabe des Kontos habe er weder ausdrücklich, noch konkludent gegenüber der Beklagten erklärt. Ferner liege eine Unpfändbarkeit der Zahlungen nach § 36 Abs. 1 InsO nicht vor. Von den Vorschriften über die Unpfändbarkeit im Sinne der § 36 Abs. 1 InsO i.V.m. § 850 c ZPO geschützt seien gerade nicht solche Zahlungen, die aus unpfändbaren Quellen auf ein Girokonto gelangen und Ansprüche gegen das Kreditinstitut auf Gutschrift begründen. Da das Girokonto des Schuldners nicht als Pfändungsschutzkonto angelegt gewesen sei, seien sämtliche Zahlungseingänge und die daraus resultierenden Rechte automatisch dem Insolvenzbeschlag zuzuordnen. Soweit der Schuldner über die klageweise geltend gemachten Beträge durch Abhebung vom Girokonto verfügt habe, habe er nicht als Berechtigter im Sinne des § 81 InsO verfügt, die Beklagte sei insoweit auch nicht von ihrer Leistungspflicht befreit worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 40.638,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, das streitgegenständliche Konto sei der Insolvenzmasse nicht zuzuordnen und nicht vom Insolvenzbeschlag umfasst. Indem der Kläger in Kenntnis des Umstandes, dass der Schuldner das Konto gerade nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eröffnet hat, selber Zahlungen auf das streitgegenständliche Girokonto vorgenommen habe und auch von diesem Konto eine Zahlung erhalten habe, habe er konkludent das Girokonto vom Insolvenzbeschlag freigegeben. Die auf das Konto eingegangenen Gehalts-, Arbeitslosen- und Krankengeldzahlungen seien Zahlungen, die unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegen und seien unpfändbar i.S.d. § 36 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 850 c, 850 k bzw. § 55 SGB I. Den Kläger treffe eine Schadensminderungspflicht, da er nach der Kenntniserlangung vom Konto dieses auch hätte freigeben müssen. Einem Rückforderungsanspruch des Klägers stehe zudem der Einwand des treuwidrigen Verhaltens und der Verwirkung nach § 242 BGB entgegen. Sein Verhalten sei widersprüchlich, wenn er, der Kläger, zunächst eigene Zahlungen auf das Girokonto vornehme und anschließend nach dreijähriger Untätigkeit und bei Kenntnis der Existenz des Kontos die dort eingehenden Beträge zurückfordere. Der Kläger verhalte sich letztlich durch die Geltendmachung einer Rückzahlung insolvenzzweckwidrig. Wegen des weitergehenden Sachvortrages und der Rechtsansichten der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 28.09.2015 (Bl. 94 ff. d. A.). Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 40.638,14 € aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Zwar hat der Kläger das streitgegenständliche Konto entgegen der Auffassung der Beklagten nicht schon vom Insolvenzbeschlag des § 35 Abs. 1 InsO freigegeben. Dem Kläger ist es jedoch verwehrt, die mit seinem Wissen auf dem Konto eingehenden Zahlungen von der Beklagten zurückzufordern. Eine im vorliegenden Fall notwendige Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls ergibt nach Auffassung der Kammer, dass sich das Verhalten des Klägers hier als treuwidrig im Sinne des § 242 BGB erweist, einem etwaigen Rückforderungsanspruch steht mithin der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Im Einzelnen: 1. Der Kläger hätte dann einen Anspruch auf Rückzahlung der auf dem Konto eingehenden Zahlungen gegen die Beklagte, wenn der der Leistung zugrunde liegende vermögensrechtliche Anspruch des Schuldners – hier der Auszahlungsanspruch des auf seinem Konto befindlichen Guthabens gegenüber dem Kreditinstitut- zur Insolvenzmasse i.S.v. § 35 InsO gehört und die Beklagte durch Leistung an den nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr verfügungsbefugten Schuldner nicht frei geworden ist. Zur Masse zählen vor allem auch Ansprüche, die der Schuldner während des Verfahrens erwirbt, wie z.B. Lohn- und Gehaltsansprüche, soweit diese pfändbar sind (vgl. Mock, in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Auflage 2015, § 82 Rn. 8). Dagegen sind Leistungen auf Forderungen, die aufgrund einer fehlenden Pfändbarkeit nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegen (vgl. § 36 InsO), stets wirksam (Mock, a.a.O.). Grundsätzlich fallen die streitgegenständlichen Zahlungen insoweit unter die Masse, als dass formal ein Pfändungsschutzkonto durch den Schuldner im Sinne des § 36 Abs. 1 InsO, 850 k ZPO nicht eingerichtet war. 2. Der Kläger hat das streitgegenständliche Girokonto auch nicht durch konkludentes Verhalten freigegeben. Für eine solche Annahme fehlen hier die nötigen äußeren Umstände, die für die Beklagte den sicheren Schluss dahingehend erlaubten, es liege eine Freigabe des Kontos durch den Kläger vor. Die Freigabe führt grundsätzlich dazu, dass der dem Insolvenzbeschlag unterliegende Gegenstand in das insolvenzfreie Schuldnervermögen zurückgegeben wird. Sie erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Schuldner bzw. den Organen des Schuldnerunternehmens (BGH ZIP 1994, 1700). Sie bedarf keiner besonderen Form, ist mithin auch konkludent möglich (Hirte, Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Auflage 2015, § 35 Rn. 73). Eine ausdrückliche Freigabeerklärung des Klägers hinsichtlich des streitgegenständlichen Kontos liegt nicht vor. Der Kläger hat auch nicht konkludent die Freigabe erklärt dahin, dass das Konto nicht in die Masse fallen soll, indem er selbst am 19.01.2011 und 16.02.2011 nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens jeweils 1.500,00 € auf das Konto des Schuldners zahlte. Nach §§ 133, 157 BGB konnte hier aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers – hier der Beklagten- die Zahlung des Klägers nicht als eine solche Freigabeerklärung aufgefasst werden können. Für eine Freigabeerklärung hätte es angesichts der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer ausdrücklichen Erklärung bedurft. Auch liegt hier in den zwei Zahlungen noch kein hinreichender Erklärungstatbestand dahin, der Kläger wolle zukünftig alle Rechte des Schuldners aus der Kontoverbindung herausnehmen. Besondere weitere Umstände, die für die Beklagte eine solche konkludente Erklärung des Klägers nahelegten, vermag die Kammer unter Berücksichtigung des wechselseitigen Vorbringens der Parteien nicht zu erkennen. 3. Einem etwaigen Anspruch des Klägers auf Auskehr der streitgegenständlichen Zahlungen nach § 35 Abs. 1 InsO steht jedoch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB entgegen. § 242 BGB erfordert in allen Anwendungsfällen eine umfassende Interessenabwägung (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB Kommentar, 74. Aufl. 2015, § 242 Rn. 7 m.w.N.). Diese fällt hier zulasten des Klägers aus. Ein Anspruch wäre darüber hinaus auch verwirkt. Die Verwirkung eines Rechts infolge Zeitablaufs bedeutet, dass dem Inhaber die Ausübung eines Rechts versagt wird, weil er über einen längeren Zeitraum von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht und dadurch bei der Gegenseite den Eindruck erweckt hat, mit der Inanspruchnahme des Rechts werde in Zukunft nicht mehr zu rechnen sein (Roth/Schubert, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 242 Rn. 329). Nach der Rechtsprechung kommt es darauf an, ob sich ein Schuldner bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, der Gläubiger werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Dies ist hier der Fall. Bei objektiver Beurteilung durften sich sowohl der Schuldner als auch die Beklagte darauf einrichten und haben sich darauf eingerichtet, der Kläger werde sein Recht nach § 35 Abs. 1 InsO in Bezug auf das streitgegenständliche Girokonto nicht geltend machen. Der Kläger macht Zahlungen aus einem Zeitraum vom 12.04.2011 bis 31.01.2014, mithin über drei Jahre geltend. In diesem Zeitraum sind Gehaltszahlungen etc. auf dem Girokonto eingegangen, die der Schuldner abgehoben und zu seiner Lebensführung vollständig verbraucht hat. Angespart hat der Schuldner nichts. Der Kläger hat auch selber nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens insgesamt 3.000,00 € auf das Girokonto überwiesen. Dass das Konto existierte, war dem Kläger insoweit bewusst. Auch kannte er die finanzielle Situation des Schuldners, er musste mithin mit Eingängen von Zahlungen wie den vorliegenden (Arbeitslosengeld, Krankengeldzahlungen etc.) rechnen. Dennoch hat er in dem Zeitraum vom 12.04.2011 bis 31.01.2014 keine Beanstandungen diesbezüglich vorgenommen, weder gegenüber dem Schuldner, noch gegenüber der Bank. Einen plausiblen Grund, warum er seine Rechte nicht zeitnah geltend gemacht hat, hat der Kläger nicht vorgetragen. Die nunmehr klageweise geltend gemachte Rückforderung der auf das Girokonto eingegangenen und ausgezahlten Beträge stellt sich mithin im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung der Umstände des Einzelfalls als treuwidriges Verhalten im Sinne des § 242 BGB gegenüber der Beklagten dar. Dieser Wertung liegt auch vor allem folgende Erwägung zugrunde: Hätte der Kläger hier seine Rechte i.S.d. § 35 Abs. 1 InsO an dem Auszahlungsanspruch des Schuldners gegenüber seinem Kreditinstitut umgehend geltend gemacht und auf das Konto zugegriffen, dann hätte dies im Verhältnis zum Schuldner -wie bei einem Zugriff eines Gläubigers, der aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vorgeht- dazu geführt, dass die streitgegenständlichen Zahlungen unpfändbar geworden wären (§ 36 Abs. 1 InsO), denn der Schuldner hätte das Girokonto entsprechend als Pfändungsschutzkonto einrichten können und eingerichtet. Die Beklagte hätte mithin ohne Weiteres an den Schuldner auszahlen können. Nach § 36 Abs. 1 S. 1 InsO gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850k, 851c und 851d der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. In der Insolvenz natürlicher Personen hat der Insolvenzverwalter nicht die Rechtsmacht, auf pfändungsfreies Vermögen (sogenanntes Schonvermögen) des Schuldners zuzugreifen (BGH, Urt. v. 10. Juli 2008 - IX ZR 118/07, ZIP 2008 Seite 1685). Dies ergibt sich aus § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO, wonach nicht der Zwangsvollstreckung unterliegende Gegenstände nicht zur Insolvenzmasse gehören, und § 80 Abs. 1 InsO, dem zufolge das nicht zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners vom Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts nicht betroffen ist. Welche Gegenstände nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, folgt aus den in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO in Bezug genommenen Pfändungsschutzvorschriften. Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto („P-Konto“) fallen in Höhe des Pfändungsfreibetrags nach § 850c Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 850c Abs. 2a ZPO nicht in die Insolvenzmasse (Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 850k ZPO). Nicht pfändungsfreie Beträge fallen hingegen in die Insolvenzmasse. Durch das Pfändungsschutzkonto soll einem Schuldner trotz Insolvenz eine Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr ermöglicht werden (Hirte, in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Auflage 2015, § 36 Rn. 39). Jeder Bankkunde – hier auch der Schuldner- kann also verlangen, dass sein Konto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird (§ 850 k Abs. 7 S. 2 ZPO). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens berührt den Bestand des diesem Konto zugrunde liegenden Girokontovertrags nicht, der Kunde hat grundsätzlich einen nicht beschränkbaren Anspruch auf Umwandlung in ein Pfändungskonto, für das Kreditinstitut besteht Kontrahierungszwang (§ 850 k Abs. 7 S. 2 ZPO). Formell ist lediglich eine Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut erforderlich. Hätte der Kläger hier umgehend seine Rechte nach § 35 Abs. 1 InsO geltend gemacht und auf das Konto zugegriffen, hätte der Schuldner wie im Verhältnis zu anderen Gläubigern innerhalb der Frist des § 850 k Abs. 1 S. 4 ZPO auch noch nachträglich das Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln und so Pfändungsschutz erlangen können. Dann wäre ein Anspruch des Klägers aufgrund rückwirkenden Pfändungsschutzes offensichtlich nicht gegeben. Dass der Schuldner ein solches Pfändungskonto nicht eingerichtet hat, kann nach Auffassung der Kammer der Beklagten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls nicht zum Nachteil gereicht werden. Der Schuldner hatte gerade aufgrund der Untätigkeit des Klägers zur Einrichtung eines solchen Kontos überhaupt keinen Anlass. Auch waren keine anderen Gläubiger vorhanden, die auf das Konto zugriffen. Diesen Erwägungen steht auch nicht die vom Kläger geltend gemachte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) in den Entscheidungen vom 26.09.2013 (IX ZR 247/11) und 10.07.2014 (IX ZR 280/13) entgegen. Der Entscheidung 26.09.2013 (IX ZR 247/11), in der der BGH festgestellt hat, dass Vermögen, das der Schuldner nach der Verfahrenseröffnung aus pfändungsfreiem Arbeitseinkommen angespart und auf ein Konto eines Kreditinstituts eingezahlt hat, dem Insolvenzbeschlag unterliegt, liegt eine auf den vorliegenden Fall nicht übertragbare Besonderheit zugrunde. Entgegen dem vom BGH zu entscheidenden Fall hat der Schuldner hier gerade nichts von den Überweisungen auf seinem Girokonto angespart, Vermögen hat er gerade nicht gebildet. Auch eine Vergleichbarkeit mit der Entscheidung vom 10.07.2014 liegt nicht vor. In der Fallkonstellation bezog der Schuldner Arbeitnehmerlohn, der teilweise über der Pfändungsfreigrenze lag. Im vorliegenden Fall war dies nicht der Fall und der Schuldner hatte zudem sämtliches Einkommen bis zum Monatsende verbraucht (vgl. Anlage AF2, Bl. 74 ff. d. A.). Nach alledem steht nach Abwägung aller Umstände einem Anspruch des Klägers auf Auskehrung der Einwand des aus § 242 BGB folgenden Rechtsgedankens des treuwidrigen Verhaltens entgegen. Ein Zahlungsanspruch des Klägers nach § 35 Abs. 1 InsO besteht nicht. II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2 ZPO. Unterschriften