Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.02.2014 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und sämtliche nicht vorhersehbare immateriellen Schäden aus der stationären Heilbehandlung vom 16.08. bis 30.08.2012 sowie aus der Operation vom 17.08.2012 bei der Beklagten zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Grund einer behaupteten fehlerhaften Behandlung im Zeitraum von April 2012 bis März 2013 auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht im Hinblick auf materielle und immaterielle Schäden in Anspruch. Die am 01.07.1970 geborene Klägerin unterzog sich in den Jahren 1976 bis 1979 auf Grund eines erlittenen Traumas diversen Operationen an den Hüftgelenken. Im Jahr 2000 wurde eine 3-fache Beckenosteotomie rechts sowie eine intertrochantäre Umstellungsosteotomie rechts durchgeführt. Am 18.04.2012 stellte sich die Klägerin auf Grund von Beschwerden in der rechten Hüfte auf Empfehlung ihres Hausarztes Dr. X ambulant bei der Beklagten vor. Es bestand eine schmerzhafte terminale Coxarthrose. Der Klägerin wurde die Durchführung einer Operation zwecks Implantation einer zementfreien Hüft-TEP mit keramischer Gleitpaarung empfohlen. Von Seiten des Chefarztes Dr. S wurde ein Operationstermin für den 31.05.2012 vorgeschlagen, welcher verschoben werden sollte, falls sich herausstellen sollte, dass die Anfertigung einer Custom-made-Prothese erforderlich wird. Zwecks Anfertigung einer dreidimensionalen Hüftplanung wurde am 19.04.2012 ein Planungs-CT durchgeführt. Am 24.05.2012 stellte sich heraus, dass die Klägerin ein maßgefertigtes Custom-made-Implantat benötige, weshalb der Operationstermin auf den 17.08.2012 verschoben wurde. Vom 16.08.2012 bis zum 30.08.2012 begab sich die Klägerin in stationäre Behandlung bei der Beklagten. Am 16.08.2012 fand ein anhand eines Diomed-Bogens geführtes Aufklärungsgespräch durch Dr. F statt. Am 17.08.2012 wurde die Implantation einer zementfreien Custom-made-Hüft-TEP mit keramischer Gleitpaarung, eines Custom-made-Schafts sowie einer April-Pfanne durch Dr. S vorgenommen. Der Operationsbericht dokumentiert einen komplikationslosen Eingriff. Anlässlich einer Visite vom 20.08.2012 gab die Klägerin an, keine neurologischen Ausfallerscheinungen zu zeigen. Am 22.08.2012 beklagte sie ein Taubheitsgefühl im rechten Knie. Im Anschluss an die stationäre Behandlung fand im Zeitraum vom 30.08.2012 bis zum 18.10.2012 eine Anschlussheilbehandlung in Bad Bentheim statt. Einen für den 02.10.2012 vorgesehenen Termin zur ambulanten Vorstellung bei der Beklagten nahm die Klägerin nicht wahr. Am 24.10.2012 suchte sie die Beklagte erneut auf und beklagte weiterhin bestehende Beschwerden. Es fand eine Diagnostik anhand von Röntgenbildern sowie eine Beratung statt, die Klägerin wurde auf Grund von Beschwerden im rechten Knie bis ins obere Sprunggelenk in die Neurologie überwiesen. Im weiteren Verlauf wurde die Klägerin noch mehrfach in der Ambulanz der Beklagten vorstellig. Der Klägerin wurde wegen der bestehenden Kniestreckerschwäche sowie Knieinstabilität eine Donjoy-Orthese rechts verschrieben, zudem erhielt sie Krankengymnastik und Krankengymnastik im Bewegungsbad. In der Zeit von Januar bis März 2013 wurden mehrere MRTs vorgenommen. Ein auf Grund ausgeprägter Schmerzen im Bereich des nervus ischiadicus rechts und auf Grund des Verdachts auf einen Bandscheibenvorfall durchgeführtes MRT der Lendenwirbelsäule zeigte eine leichte Protrusion und eine leichte Facettengelenksarthrose bei L5/S 1, im Übrigen keine Auffälligkeiten. Die Klägerin begab sich anschließend zwecks Einholung ergänzender Informationen in die Behandlung in das Universitätsklinikum Münster. Im Zeitraum vom 16.06.2013 bis zum 25.06.2013 wurde sie dort stationär behandelt, im Rahmen dieses Aufenthalts wurde ein Schaftwechsel rechts durchgeführt. Ein an Dr. X adressierter Arztbrief vom 25.06.2013 (Anlage K 2) dokumentiert die Diagnose einer aseptischen Schaftlockerung rechts, einen komplikationslosen Verlauf der Operation, eine unauffällige postoperative neurologische Untersuchung sowie eine regelrechte Lage des Implantats laut postoperativ angefertigter Röntgenbilder. Die Klägerin behauptet, bei der Beklagten fehlerhaft behandelt worden zu sein. Die Implantation der Hüft-TEP sei fehlerhaft erfolgt: der Hüftkopf sei nicht ordnungsgemäß in die Pfanne eingesetzt worden - es sei keine Passgenauigkeit zwischen Schaft und Pfanne hergestellt worden. Zudem behauptet die Klägerin, bei der Operation vom 17.08.2012 sei fachwidrig der Nervus femoralis irreparabel durchtrennt worden. Der fehlerhafte Einbau sowie die Durchtrennung des Nervs hätten Schmerzen und Probleme bei der postoperativen Mobilisation verursacht. Auch noch nach Monaten sei die Klägerin lediglich unter Zuhilfenahme von Unterarmgehstützen in der Lage gewesen, sich über kurze Strecken langsam und schmerzhaft fortzubewegen. Eine dauerhafte Mobilisierung sei nur mit Hilfe eines Rollstuhls möglich gewesen. Auch die im Anschluss an die Operation durchgeführte Anschlussheilbehandlung in Bad Bentheim habe nicht zu einer weiteren Mobilisation geführt. Sie sei arbeitsunfähig erkrankt, könne ihren Beruf als Schuhverkäuferin nicht mehr ausüben, in welchem sie zuvor 2.158,29 € brutto verdient habe, sei zunächst auf Arbeitslosengeld angewiesen gewesen und beziehe nunmehr eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Schließlich sei durch den Behandlungsfehler die weitere Operation im Universitätsklinikum Münster erforderlich geworden. Darüber hinaus rügt die Klägerin, nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden zu sein. Insbesondere seien ihr im Rahmen des mit Dr. F geführten Aufklärungsgesprächs die Risiken einer Nervschädigung, die auf Grund ihrer Voroperationen bestehende erhöhte Gefahr einer Nervschädigung, die Bedeutung des Nervus femoralis sowie die Folgen einer Durchtrennung dieses Nervs nicht erläutert worden. Wäre sie ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätte sie sich in einem Entscheidungskonflikt in Bezug auf die Durchführung der Operation befunden, sie hätte die Operation nicht durchführen lassen. Bei Vorstellung im Universitätsklinikum Münster sei ihr mitgeteilt worden, dass sich ihre Situation auf Basis des Ergebnisses der Operation vom 17.08.2012 nicht bessern würde. In Ansehung der Einbausituation der Hüft-TEP sei nur eine schmerzhafte Fortbewegung möglich; um ein dauerhaftes normales Fortbewegen zu ermöglichen, müsse eine weitere Operation erfolgen. Die Klägerin begehrt die Zahlung eines Schmerzensgeldes von zumindest 20.000 €. In Bezug auf den geltend gemachten Feststellungsantrag behauptet sie, die postoperative Behandlung sei bis heute nicht abgeschlossen. Es sei nicht absehbar, ob die Klägerin jemals wieder beschwerdefrei werde gehen können. Die Klägerin beantragt mit ihrer der Beklagten am 21.02.2014 zugestellten Klage, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein in das ausdrückliche Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materielle und immaterielle Schäden aus der stationären Heilbehandlung vom 16.08. bis 30.08.2012 sowie aus der Operation vom 17.08.2012 bei der Beklagten zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder aber sonstige Dritte übergegangen sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Behandlung sei, sowohl in Bezug auf die Operation als auch in Bezug auf die sonstige Behandlung, lege artis erfolgt. Sollte der Nervus femoralis durchtrennt worden sein - dies bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, da zeitnah nach der Operation keine diesbezüglichen Beschwerden aufgetreten seien - stelle dies jedenfalls ein der Operation immanentes Risiko dar und sei nicht behandlungsfehlerhaft erfolgt. Die Klägerin habe auf Grund ihrer zahlreichen Voroperationen bereits präoperativ unter einer Quadrizepsschwäche gelitten, diese wie auch die sonstigen behaupteten Beeinträchtigungen seien nicht auf die Behandlung durch die Beklagte zurückzuführen. Die eingetretene Schaftlockerung sowie der spätere Schaftwechsel seien vielmehr als schicksalhaft anzusehen. Im Rahmen der postoperativen Betreuung hätten sich keine Anzeichen einer Lockerung ergeben, das Implantat habe ordnungsgemäß gesessen, die postoperativ - direkt nach der Operation wie auch vor der Entlassung - angefertigten Röntgenaufnahmen hätten einen regelrechten Sitz des Implantats gezeigt. Bei der Mobilisierung habe die Klägerin leichte Fortschritte gemacht. In Bezug auf die erhobene Aufklärungsrüge behauptet die Beklagte, die Klägerin sei ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Insbesondere habe eine Aufklärung über eine mögliche Prothesenlockerung, mögliche Revisionsoperationen und mögliche Nervschädigungen sowie die daraus resultierenden Folgen wie insbesondere eine Schädigung des nervus femoralis stattgefunden. Auch sei sie über Risiken wie Infektionen, Verkalkungen et cetera und über die bei ihr bestehenden risikoerhöhenden Besonderheiten aufgeklärt worden. Der aufklärende Arzt Dr. F sei mit der Klägerin den Aufklärungsbogen durchgegangen und habe ihr die operative Vorgehensweise erläutert. Trotz der im Aufklärungsbogen erwähnten weitaus gravierenderen möglichen Folgen als einer Nervschädigung habe sie in die alternativlose Operation - die Klägerin sei konservativ austherapiert gewesen - eingewilligt. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass eine dauerhafte Mobilisierung der Klägerin nur mit Hilfe eines Rollstuhls möglich gewesen und auch durch die im Anschluss an die Operation durchgeführte Anschlussheilbehandlung in Bad Bentheim keine weitere Mobilisation zu erreichen gewesen sei. Auch erklärt sie sich mit Nichtwissen dazu, dass die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt sei und Arbeitslosengeld beziehe sowie dazu, dass die Behandlung der Klägerin nicht abgeschlossen sei. Schließlich rügt die Beklagte die Unzulässigkeit des gestellten Feststellungsantrags. In Bezug auf die Höhe des Schmerzensgeldes vertritt die Beklagte die Auffassung, es müsse Berücksichtigung finden, dass die Klägerin durch die bereits zuvor vorliegende schmerzhafte terminale Coxarthrose stark vorgeschädigt sei. Die Kammer hat die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22.07.2015 gemäß § 141 ZPO persönlich angehört und zudem Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. F sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. F1. Dieser hat sein Gutachten auf Grundlage der zuvor von Seiten des Gerichts beigezogenen Krankenunterlagen sowie auf Grundlage einer klinischen Untersuchung der Klägerin vom 13.08.2014 erstattet und im Rahmen des Termins erläutert. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift sowie auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 25.09.2014 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auf Grund der Verletzung von Pflichten aus dem Behandlungsvertrag einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 25.000 € nebst Zinsen sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht in Bezug auf künftige Schäden gemäß §§ 253, 278, 280 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB. In der Beurteilung der medizinischen Fachfragen folgt die Kammer den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. F1, welcher der Kammer als zuverlässig bekannt ist und über ein fundiertes theoretisches Wissen wie auch über umfassende Erfahrung verfügt. Die Ausführungen des Sachverständigen beruhen auf einer gründlichen Aufarbeitung der Krankenunterlagen, er hat die maßgeblichen Fragen in seinem schriftlichen Gutachten und in seinen mündlichen Erörterungen klar und verständlich beantwortet. Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Behandlung durch die Beklagte keine wirksame Einwilligung zu Grunde lag mit der Folge, dass der Eingriff vom 17.08.2012 rechtswidrig war. Die Klägerin ist nicht ordnungsgemäß über die bei ihr bestehenden risikoerhöhenden Besonderheiten aufgeklärt worden. 1. Die Klägerin ist nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Die auf Grund der zahlreichen Voroperationen bestehende Vorbelastung des nervus femoralis hat bei der Aufklärung keine Erwähnung gefunden, hätte aber angesichts der erhöhten Gefahr einer weiteren Schädigung beziehungsweise einer Verschlimmerung des Schadens einer besonders intensiven Aufklärung bedurft. a) Die Beklagte hat zunächst allerdings bewiesen, dass die Klägerin über die üblicherweise bestehenden Operationsrisiken aufgeklärt worden ist. Der von der Klägerin und dem Zeugen Dr. F unterzeichnete Aufklärungsbogen vom 16.08.2012 sieht einen Hinweis auf Risiken wie unter anderem mögliche Prothesenlockerungen und Nervschädigungen vor. Dass über die schriftlich aufgeführten gewöhnlichen Operationsrisiken einer möglichen Nervschädigung und einer Revisionsoperation auch mündlich aufgeklärt worden ist, steht auf Grund der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung zuvor vorgetragen, über Risiken nicht aufgeklärt worden zu sein. Es habe ein persönliches Aufklärungsgespräch mit Dr. F stattgefunden, im Rahmen dessen dieser lediglich erläutert habe, dass Blutungen auftreten könnten und die Klägerin allergisch auf das Material reagieren könnte. Im Übrigen habe keine Risikoaufklärung stattgefunden, vielmehr habe der Zeuge ihr gegenüber angemerkt, sie kenne sich mit den Risiken bereits aus, da sie bereits Erfahrungen mit Operationen habe und ihr den Aufklärungsbogen zur Unterschrift vorgelegt. Über die mögliche Verletzung eines Nervs oder eventuelle Revisionsoperationen sei nicht gesprochen worden. Indes konnte die Kammer auf Grund der Zeugenaussage des Zeugen Dr. F zu der Überzeugung gelangen, dass sie über die üblichen Risiken aufgeklärt worden ist. Der Zeuge hat im Rahmen seiner Vernehmung bekundet, keine konkrete Erinnerung mehr an das mit der Klägerin geführte Aufklärungsgespräch zu haben. Er hat allerdings glaubhaft ausgesagt, dass es der regelmäßigen Praxis entspreche, dass er über Risiken wie Nervverletzungen und daraus resultierende Lähmungen, über Schmerzen, Gelenkversteifungen und -verwachsungen, Allergien, Infektionen, Thromboembolie, Verbrennungen bei der Operation, Materialversagen mit der möglichen Folge einer Fraktur, Narbenbildung sowie über eine mögliche Lockerung der Prothese aufkläre. In Bezug auf die Blutungen und die mögliche allergische Reaktion auf das Metall steht dies zudem in Übereinstimmung mit den von der Klägerin gemachten Angaben. Auch in Bezug auf die übrigen Risiken konnte sich die Kammer die Überzeugung hierüber insbesondere deshalb bilden, weil der Aufklärungsbogen vom 16.08.2012 vom Zeugen handschriftlich eingefügte Ergänzungen über die näher erörterten Punkte enthält, von denen der Zeuge bekundet hat, sie stammten von ihm - so sind auf Seite 6 des Bogens handschriftlich Risiken wie beispielsweise Verletzungen von Nerven, Allergien und Revisionsoperationen angeführt. Die Klägerin konnte sich nicht mehr daran erinnern, ob der Bogen bereits handschriftlich ausgefüllt gewesen sei, als sie ihn unterschrieben habe, hat aber angegeben, dass es sein könne, dass der Zeuge während des Gesprächs etwas geschrieben habe. Der Zeuge hat zudem bekundet, dass er auch dann über diese Risiken mündlich aufkläre und die mündlich erläuterten Punkte handschriftlich im Bogen vermerke, wenn ein Patient bereits mehrere Operationen hinter sich habe und er davon ausgeht, dass dieser die Risiken einer Operation kennt. b) Demgegenüber hat die Beklagte nicht bewiesen, dass auch über das bei der Klägerin bestehende erhöhte Risiko einer Nervschädigung in Folge ihrer Vorbelastung aufgeklärt worden ist. Der Sachverständige hat im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens ausgeführt, dass die Dehnungsfähigkeit des Nervs nach multiplen Voroperationen, wie sie hier zu verzeichnen sind, so stark eingeschränkt sei, dass es durch die bei der Operation einzusetzenden Wundhaken - diese werden eingesetzt, um Gewebe nach vorne und zur Seite wegzuhalten und eine gute Übersicht über die Pfanne und den Schenkelhals zu gewährleisten - zu Schädigungen kommen könne, welche bei einer Primäroperation nicht zu erwarten seien. Bei der Klägerin ist auf Grund der diversen Voroperationen davon auszugehen, dass ihr Nerv entsprechend vorbelastet war und bei ihr ein erhöhtes Risiko einer Nervschädigung bestand. Hierbei handelt es sich um ein aufklärungspflichtiges Risiko. Der Patient ist zwar nicht medizinisch exakt und über alle denkbaren Erscheinungsformen aufzuklären. Es genügt, wenn dem Patienten ein allgemeines Bild von der Schwere und Richtung des Risikospektrums dargelegt wird (Martis-Winkhart, Arzthaftungsrecht, 4. Auflage 2014, Rn. A834 m.w.N.). Letzteres ist vorliegend aber nicht geschehen. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass bei vorbestehender Hüftdysplasie, wie bei der Klägerin, das Risiko einer verbleibenden Nervschädigung bei 5 % im Gegensatz zu einem Risiko von 1 % bei Patienten ohne diese Vorschädigung liegt. Zwar berträgt der Anteil der Schädigung des Nervus femoralis hieran lediglich 13 %, jedoch liegt auch diesbezüglich eine nicht nur unerhebliche Risikoerhöhung vor. Dauerhafte Lähmungen des Beins haben erhebliche Auswirkungen für die Fortbewegung und den Alltag des Patienten, so dass er über solche Risiken aufzuklären ist. Der von der Klägerin unterschriebene Aufklärungsbogen sieht die Eintragung risikoerhöhender Faktoren auf der letzten Seite vor. Ein Hinweis, dass mit der Klägerin über ein erhöhtes Risiko einer Nervschädigung gesprochen worden sei, ist nicht vermerkt. Auch konnte nicht mit dem erforderlichen Maß an Gewissheit festgestellt werden, dass dies im Rahmen des persönlichen Aufklärungsgesprächs vom 16.08.2012 Erwähnung gefunden hat. Der Zeuge F hat die Behauptung der Beklagten, mündlich über risikoerhöhende Faktoren aufgeklärt zu haben, nicht bestätigt. Vielmehr hat er - auch auf Nachfrage - ausgesagt, dass er die Aufklärung bei Patienten, bei denen Voroperationen zu verzeichnen seien, regelmäßig genauso wie bei Patienten ohne Voroperationen durchführe - mithin ohne Hinweis auf risikoerhöhende Faktoren. Lediglich bei Wechseloperationen erfolge eine andere Aufklärung. Erst auf weitere explizite Nachfrage, ob er auf ein erhöhtes Verletzungsrisiko des Nervus femoralis zu sprechen komme, wenn ein solches bei einem Patienten vorliege, hat der Zeuge ausgesagt, in einem solchen Fall zu erläutern, dass Vernarbungen bestehen könnten, die vorsichtig freipräpariert werden müssten, sodass der Nerv anatomisch verschoben und beschädigt werden könne. Diese Aussage vermag das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass im konkreten Fall über das erhöhte Risiko aufgeklärt worden ist. Auch die Aussage des Zeugen dazu, ob er diese Besonderheit vermerke, war widersprüchlich. Auf Nachfrage hat der Zeuge erläutert, dass er zwar meistens, aber nicht immer handschriftlich vermerke, wenn er über ein solch erhöhtes Risiko aufkläre, sondern manchmal auch nur notiere, dass er über das Risiko einer Nervschädigung aufgeklärt habe. Auf erneute Nachfrage der Beklagtenvertreterin hat er demgegenüber bekundet, immer nur „Verletzungen von Nerven und Gefäßen“ einzutragen. c) Die Beklagten, welche den Einwand hypothetischer Einwilligung erhoben haben, vermochten nicht zu beweisen, dass die Klägerin auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Operation eingewilligt hätte. Die Klägerin hat einen Entscheidungskonflikt glaubhaft dargelegt. Die Kammer verkennt nicht, dass das Vorbringen der Klägerin gefärbt ist durch ihre ex-post-Betrachtung und die Kenntnis um die eingetretene Schädigung. Auch wird nicht verkannt, dass die Klägerin Anfang 2012 bereits starke Schmerzmittel nahm, dennoch unter starken Schmerzen litt, arbeitsunfähig war und ihren Leidensweg beenden wollte. Indes dürfen an die plausible Darlegung eines Entscheidungskonfliktes keine überspannten Anforderungen gestellt werden. (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16.03.2005 - 3 U 225/04). Dies insbesondere deshalb, weil es vorliegend nicht unvernünftig gewesen wäre, eine Operation noch nicht durchzuführen. Zwar hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass bei einer terminalen Coxarthrose, wie sie bei der Klägerin vorlag, eine dauerhafte Schmerzlinderung nur durch eine Operation erreicht werden kann. Weiter hat er jedoch ausgeführt, dass der Zeitpunkt der Operation durch den Leidensdruck des Patienten bestimmt wird. Zudem spricht für ein Hinausschieben der Operation bei jungen Menschen, dass mit einem oder mehreren Prothesenwechseln zu rechnen ist. Die Kammer hält es für plausibel, dass die Klägerin es sich zumindest noch einmal durch den Kopf hätte gehen lassen, ob sie die Operation durchführen möchte. Sie hat überzeugend und glaubhaft ausgeführt, dass sie sich im Falle einer umfassenden Aufklärung auch über das erhöhte Risiko einer dauerhaften Schädigung in einem ernsthaften Entscheidungskonflikt befunden hätte und zunächst weiterhin eine Behandlung mit Schmerzmitteln fortgeführt hätte. Die Klägerin hat zudem - unwidersprochen - ausgeführt, dass ihr gesagt worden sei, es handele sich um eine „Routineoperation“. Wäre die Klägerin dagegen über ein bei ihr erhöhtes Risiko der Nervschädigung aufgeklärt worden und wäre ihr bewusst gewesen, dass die Voraussetzungen für die Operation bei ihr vom „Normalfall“ abweichen, so ist zumindest nicht auszuschließen, dass sie dann bei einer Abwägung zwischen den Risiken und ihrer bestehenden Leiden zu dem Schluss gekommen wäre, die Operation nicht bzw. noch nicht durchführen zu lassen. d) Das aufklärungspflichtige Risiko hat sich auch verwirklicht. Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es zu einer kausal auf die Operation zurückzuführenden Schädigung des Nervus femoralis gekommen ist. Ungeachtet der Frage, ob es sich hierbei um eine Tatsache handelt, welche im Wahrnehmungsbereich der Beklagten liegt und ihr Bestreiten mit Nichtwissen insoweit unerheblich ist, konnte auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen jedenfalls festgestellt werden, dass es zu einer solchen Schädigung des Nervs gekommen ist. Bereits in der Rehabilitationsklinik Bad Bentheim wurde eine Quadrizepslähmung eindeutig diagnostiziert, dem Nervschaden wurde hier durch die gebotene Therapie in Form von Krankengymnastik und Strombehandlung Rechnung getragen. In der ersten neurologischen Untersuchung vom 12.11.2012 durch den Neurologen Dr. C wurde der Nervschaden schließlich auch klinisch-neurologisch diagnostiziert. Die Krankenunterlagen des Neurologen weisen das Vorliegen einer postoperativen Nervus femoralis-Parese rechts als Dauerdiagnose aus. 2. Hingegen ist der Beklagten weder in Bezug auf die Befunderhebung (a.), noch in Bezug auf die Operation an sich (b.) oder die postoperative Behandlung (c.) ein Behandlungsfehler anzulasten. a) Ein Befunderhebungsfehler in Bezug auf die präoperative Behandlung ist der Beklagten nicht anzulasten. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass vor der Operation mit Ausnahme der neurologischen Befunderhebung die nötigen Befunde erhoben und Untersuchungen durchgeführt worden seien. Dass eine neurologische Befunderhebung nicht erfolgt ist, hat sich jedoch nicht ausgewirkt. An der Operationsindikation hätte sich durch eine neurologische Befunderhebung nichts geändert. Als Alternative zur Operation hätte nur eine Schmerz- und Physiotherapie zur Erhaltung der Restbeweglichkeit und gegebenenfalls Gewichtsreduktionen zur Verfügung gestanden, durch diese wäre allerdings keine dauerhafte Schmerzbesserung zu erzielen gewesen. b) Auch ist die Operation als solche nicht fehlerhaft durchgeführt worden. Weder der gewählte Zugang noch das operative Vorgehen sind behandlungsfehlerhaft. Vielmehr ist es schicksalhaft zu einer Schädigung des Nervus femoralis gekommen, welche auch durch eine andere operative Vorgehensweise nicht zu verhindern war. aa) Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist es nicht feststellbar, ob es bei der Präparation des Nervus femoralis zu dessen direkter Durchtrennung mit einem Messer oder einer Schere gekommen ist oder zu einer Schädigung durch einen Wundhaken mit der Folge einer Überdehnung. Angesichts der Voroperationen und der daraus resultierenden Vorbelastung ist es nach seinen Ausführungen wahrscheinlich, dass es zu einer Überdehnung mit der Folge eines Reißens mit irreversiblem Schaden gekommen ist. Allerdings ist es nicht behandlungsfehlerhaft, sondern schicksalhaft - zurückzuführen auf die besonderen anatomischen Gegebenheiten der Klägerin - zu dieser Schädigung gekommen. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass er keine andere Empfehlung geben könne, wie und durch welche Art der Operation die Schädigung hätte vermieden werden können. bb) Auch in Bezug auf die Größe und die Positionierung der Prothese konnte ein Behandlungsfehler nicht festgestellt werden, die Implantation der Prothese ist nicht fehlerhaft erfolgt. Den Ausführungen des Sachverständigen zufolge geben die postoperativen Röntgenaufnahmen keinen Hinweis auf eine falsche Pfannen- oder Schaftgröße oder auf deren Fehlpositionierung. c) Schließlich ist der Beklagten auch in Bezug auf die postoperative Behandlung kein kausaler Behandlungsfehler in Form eines Befunderhebungsfehlers vorzuwerfen. Zwar hätten schon früher neurologische Kontrolluntersuchungen stattfinden müssen, damit der erhobene neurologische Status an die Rehabilitationsklinik zur Weiterbehandlung mitgeteilt werden kann. Dies insbesondere deshalb, weil laut Ausführungen des Sachverständigen bekannt sei, dass es bei Patienten mit vorbestehender Hüftdysplasie mit einer - gegenüber Patienten ohne Hüftdysplasie erhöhten - Wahrscheinlichkeit von 5 % zu einer Läsion kommen könne. Der Sachverständige hat im Rahmen seines Gutachtens ausgeführt, dass der aufgetretene Nervschaden mit einer hohen Wahrscheinlichkeit bereits frühzeitig postoperativ erkennbar war. Eine neurologische Untersuchung erfolgte aber erst am 12.11.2012. Allerdings hat sich die verzögerte neurologische Abklärung nicht negativ auf den weiteren Verlauf ausgewirkt, denn auch ohne die Durchführung neurologischer Untersuchungen sind bereits im Rahmen der Behandlung in der Rehabilitationsklinik Bad Bentheim im August bis Oktober 2012 die erforderlichen Maßnahmen in Form von Krankengymnastik und Strombehandlungen ergriffen worden. Wären bereits frühzeitig neurologische Untersuchungen erfolgt, hätte sich mit einer Wahrscheinlichkeit von über 50 % derselbe Befund ergeben, wie er sich bei der späteren neurologischen Untersuchung ergeben hat. Dieser hat eine Behandlung erforderlich gemacht wie sie im Rahmen der Rehabilitationsmaßnahme auch tatsächlich erfolgt ist. Weitergehende Maßnahmen wären nicht zu ergreifen gewesen, insbesondere hätte den Ausführungen des Sachverständigen zufolge eine Vorstellung beim Neurochirurgen keinen Sinn gemacht. Postoperative Rekonstruktionen eines mit hoher Wahrscheinlichkeit in Folge eines Zug- beziehungsweise Druckschadens entstandenen Nervschadens hätten in der überwiegenden Zahl der Fälle keinen Erfolg, sie brächten in der Regel nur hinsichtlich der Schmerzsituation, nicht hingegen hinsichtlich der Motorik Besserung. 3. Die Beklagte ist auf Grund des mangels wirksamer Aufklärung rechtswidrigen Eingriffs vom 17.08.2012 verpflichtet, der Klägerin zum Ausgleich der hierdurch erlittenen Schadensfolgen ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Die Kammer hält nach Abwägung die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 25.000 € für angemessen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist neben dem rechtswidrig durchgeführten Eingriff selbst die dadurch verursachte Schädigung des Nervus femoralis und die dadurch verursachte Einschränkung zu berücksichtigen. Soweit es um den Umfang des erlittenen Schadens und um weitere Schadensfolgen geht, konnte mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 287 ZPO festgestellt werden, dass die Einschränkung der Mobilität und die postoperativ aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Mobilisierung kausal auf die Nervschädigung zurückzuführen sind. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass die aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Mobilisation auf Grund der festgestellten Quadrizepslähmung eingetreten seien. Zudem ist der im Juni 2013 im Rahmen des in der Zeit vom 16.06.2013 bis zum 25.06.2012 erfolgten stationären Aufenthalts im Universitätsklinikum Münster durchgeführte Schaftwechsel kausal hierauf zurückzuführen. Der Sachverständige hat diesbezüglich erläutert, dass die Führung des Hüftgelenks durch die nachträglich erschlaffende Muskulatur auf Grund des Nervschadens zu locker gewesen sei und die Operation auf Grund dessen erforderlich geworden sei. Im Rahmen der Bemessung des Schmerzensgeldes war zudem zu berücksichtigen, dass der Klägerin auf Grund der Irreversibilität des Nervschadens die Möglichkeit einer Heilung entgangen ist und sie ein Leben lang mit dieser irreversiblen Schädigung wird leben müssen. Sie ist auf Unterarmgehstützen angewiesen, ist in ihrer Mobilität eingeschränkt, kann nur noch Aktivitäten im Sitzen machen, muss Physiotherapie durchführen und ist zudem durch ihre körperlichen Einschränkungen psychisch stark belastet. Ob die Arbeitsunfähigkeit auf die durch die Operation verursachte Schädigung zurückzuführen ist oder aber auch ohne die Operation eingetreten wäre, konnte hingegen nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass er dies nicht sagen könne und es sehr von der individuellen Schmerzsituation abhänge, ob eine Arbeitsfähigkeit gegeben sei oder nicht. Auch unter Berücksichtigung der Vorschädigungen der Klägerin insbesondere in Form der schmerzhaften finalen Coxarthrose, der Vorschädigung des nervus femoralis und der Quadrizepsschwäche hält die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € für angemessen, aber auch ausreichend. II. Die Klage hat auch in Bezug auf den geltend gemachten Feststellungsantrag aus den oben genannten Gründen Erfolg, soweit es sich aus dem Tenor ergibt. Das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO ist gegeben, da künftige Schadensfolgen möglich sind. Dem steht nicht entgegen, dass die Art, der Umfang sowie der Eintritt der Folgen an sich noch ungewiss sind. Dass ein weiterer materieller und nicht vorhersehbarer immaterieller Schaden eintreten wird, steht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 287 ZPO fest. Auf Grund der glaubhaften Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung sowie auf Grund des persönlichen Bildes, welches sich die Kammer von der Klägerin und ihrem körperlichen Zustand im Termin zur mündlichen Verhandlung machen konnte, steht mit einem dem § 287 ZPO entsprechenden Maß an Wahrscheinlichkeit fest, dass die Klägerin in Folge der Nervschädigung weiterhin unter Beeinträchtigungen in ihrem rechten Bein leidet und auch weiterhin hierdurch verursachte Folgeschäden erleiden kann. In Bezug auf materielle Schäden folgt dies bereits daraus, dass das Entstehen von Kosten für weitere Behandlungen und damit die Entstehung eines materiellen Folgeschadens nach der Lebenserfahrung wahrscheinlich ist. In Bezug auf die immateriellen Schäden folgt dies daraus, dass die möglichen Folgen darauf beruhende Beschwerden nach der Lebenserfahrung wahrscheinlich machen. Soweit die Klägerin die Feststellung der Ersatzpflicht in Bezug auf sämtliche immaterielle Schäden beantragt hat, war dem Antrag lediglich in dem Umfang stattzugeben, als dieser auf die Feststellung bezüglich nicht vorhersehbarer immaterieller Zukunftsschäden abzielte. III. Zinsen waren der Klägerin antragsgemäß seit dem 22.02.2014 zuzusprechen. IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 Satz 1, 2 ZPO. In dieser Sache liegt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.12.2016 - I-3 U 141/15 - vor.