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Urteil

2 Ks-30 Js 371/14-3/15

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2015:0622.2KS30JS371.14.3.1.00
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Tenor

Die Angeklagten T1 und V1 sind schuldig in drei Fällen des versuchten Mordes in jeweils vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, in zwei Fällen des versuchten Mordes in jeweils drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und in einem Fall des versuchten Mordes in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, und zwar jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr.

Die Angeklagten sich ferner schuldig eines versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.

Der Angeklagte T1 wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, der Angeklagte V1 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Angewendete Vorschriften: §§ 211 Abs. 1, Abs. 2, 315b Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1a, 22, 23, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 52, 53 StGB,

bezüglich T1 zusätzlich § 46b StGB

Entscheidungsgründe
Die Angeklagten T1 und V1 sind schuldig in drei Fällen des versuchten Mordes in jeweils vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, in zwei Fällen des versuchten Mordes in jeweils drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und in einem Fall des versuchten Mordes in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, und zwar jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. Die Angeklagten sich ferner schuldig eines versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Der Angeklagte T1 wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, der Angeklagte V1 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten . Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Angewendete Vorschriften: §§ 211 Abs. 1, Abs. 2, 315b Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1a, 22, 23, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 52, 53 StGB, bezüglich T1 zusätzlich § 46b StGB Gründe: I. 1. Der heute 25 Jahre alte Angeklagte T1 ist zunächst als einziges Kind seiner Eltern in Lienen aufgewachsen. Die Eltern trennten sich, als er fünf Jahre alt war. Er blieb bei der Mutter, die von Beruf Altenpflegerin ist. Zum Vater, der aus einer neuen Verbindung zwei weitere Kinder hat, hat er kaum Kontakt. Ab dem Alter von sieben Jahren besuchte er die Grundschule in Lienen. Obwohl er die vierte Klasse wiederholen musste, wechselte er zur Realschule in Lengerich. Nach der sechsten Klasse musste er jedoch wegen schlechter Noten auf die Hauptschule wechseln. Dort erreichte er den Abschluss nach 10a. Inzwischen war er mit seiner Mutter nach Lengerich gezogen. Er erlangte die Fahrerlaubnis und absolvierte seinen neunmonatigen Wehrdienst beim Heer in Rheine. Entlassen wurde er mit dem Dienstgrad eines Obergefreiten. Nach kurzfristigen Aushilfstätigkeiten besuchte er nun die Abendrealschule in Münster, wobei er für den Weg zur Schule einen PKW benutzte. Diesen Schulbesuch brach er jedoch nach eineinhalb Jahren mangels Erfolgsaussicht ab. In der Einrichtung „Lernen fördern“ absolvierte er dann eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, die verschiedene Praktika beinhaltete. Die sich anschließende Ausbildung konnte er wegen einer Knieverletzung nicht antreten. Dies gelang ihm aber ein halbes Jahr später, als er die überbetriebliche Ausbildung zum Lageristen begann, die er bis zu seiner Festnahme im vorliegenden Verfahren fortsetzte. Die Ausbildungsvergütung belief sich auf etwas über 300 Euro. Nebenbei war er für die Pizzeria seines Stiefvaters als Auslieferungsfahrer tätig. Dort erhielt er Trinkgelder sowie von seinem Stiefvater Geldzuwendungen nach Bedarf. Kostgeld hatte er nicht abzugeben. Schließlich stand ihm ein eigener PKW Opel Corsa zur Verfügung. Der Angeklagte T1 ist nicht vorverurteilt. 2. Der heute ebenfalls 25 Jahre alte Angeklagte V1 ist bei der Mutter in Soltau aufgewachsen. Seinen Vater, einen LKW-Fahrer, hat er nicht kennengelernt. Er hat noch eine 16-jährige Schwester, zu der er jedoch seit vier Jahren keinen Kontakt mehr hat, weil sie zu ihrem Vater nach Münster gezogen ist. Ein Bruder ist 2006 im Alter von 14 Jahren an den Folgen eines Verkehrsunfalls bei Glatteis verstorben. Nach seiner Einschulung traten im Unterricht nicht näher bekannte Probleme auf. Der Angeklagte V1 besuchte schließlich eine Schule für schwer erziehbare Kinder in Soltau, die er wahrscheinlich ohne Abschluss verließ. Während der Schulzeit wurde ihm Ritalin verordnet. Auch wurde er zeitweise in psychiatrischen Einrichtungen stationär behandelt. Einzelheiten dazu hat der Angeklagte, der im Übrigen eine Exploration durch die psychiatrischen und psychologischen Sachverständigen abgelehnt hat, nicht angegeben. Im Jahr 2009 zog der Angeklagte V1 mit seiner Mutter, die inzwischen unter Epilepsie leidet und berentet ist, nach Lengerich. Aus einer früheren Beziehung hat der Angeklagte einen inzwischen siebeneinhalb Jahre alten Sohn, der bei seiner Mutter in Walsrode lebt. Die Mutter ist verheiratet und hat mit ihrem Ehemann ein weiteres Kind. Zu seinem Kind hatte der Angeklagte bis zu seiner Festnahme regelmäßig Kontakt, soweit es seine beschränkten finanziellen Mittel zuließen. Im Jahr 2013 begann der Angeklagte eine Ausbildung zum Fachlageristen, die er jedoch im Sommer 2014 aus gesundheitlichen Gründen abbrechen musste. Nachdem er sich zeitweise vor Schmerzen kaum hatte bewegen können, wurde bei ihm ein Muskelschwund diagnostiziert. Er war zeitweise in stationärer Behandlung und dann zunächst einen Monat in Bad Driburg zu einer Rehabilitationsmaßnahme und anschließend noch einen weiteren Monat in einer psychiatrischen Reha-Abteilung. Ein MRT des Schädels und eine Punktion des Liquors waren ohne Befund. Schließlich wurde ein Rentenantrag gestellt, über dessen Schicksal nichts bekannt ist. Wegen der Schmerzen wurde ihm das Medikament Tilidin verordnet, ein starkes Schmerzmittel aus dem Opiatbereich. Nachdem die in der Kindheit aufgetretene Asthmaerkrankung zurückgegangen war, hatte er viel Sport getrieben und insbesondere Fußball gespielt. Das war jetzt nicht mehr möglich. Eine Fahrerlaubnis besitzt der Angeklagte V1 nicht. Bis zu seiner Festnahme lebte er von Sozialleistungen. Er hat Schulden in Höhe von etwa 10.000 Euro, die aus Mobilfunkverträgen stammen, die er für eine Tante abgeschlossen haben will. Gegen ihn ist am 15.04.2013 vom Amtsgericht in Tecklenburg – 10 Cs 72 Js 2890/13 (141/13) - wegen Diebstahls geringwertiger Sachen im Strafbefehlsverfahren eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 15,- Euro verhängt worden. II. Im Jahr 2009 hatten sich die Angeklagten auf einer Party kennengelernt und angefreundet. In der Folgezeit verbrachten sie ihre Freizeit oft gemeinsam. In der Zeit von Oktober 2012 bis zum April 2013 beförderten sie zur Nachtzeit im Bereich des Bahnhofs Lengerich Gegenstände auf den Bahnkörper und verursachten so Kollisionen mit dort fahrenden Zügen. Soweit ihnen insoweit gefährliche Eingriffe in den Bahnverkehr vorgeworfen worden sind, hat die Kammer das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Anfang Oktober 2014 suchten sie erneut nach aufregenden Erlebnissen in ihrer offenbar von zu viel Langeweile geprägten Freizeit. Zum Ziel ihrer Aktivitäten wählten sie in diesem Fall die nahe ihres Wohnortes verlaufende BAB 1 aus. In der Nacht zu Sonntag, dem 05.10.2014, befestigten sie eine zuvor entwendete rot-weiße Plastikkette am Geländer der in Lengerich über die BAB 1 führenden Brücke der Straße „C-Straße“, Höhe KM 238.750, und ließen diese bis auf die linke von zwei in Fahrtrichtung Dortmund führenden Fahrstreifen herunter, um Kollisionen und Unfälle herbeizuführen. In der Folgezeit kollidierten die Fahrzeuge der Zeuginnen H1 und C1 mit der Kette, ohne dass Schäden an den Fahrzeugen eintraten. Es blieb jeweils bei einem gehörigen Schrecken. Auch insoweit hat die Kammer das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Nach dem für sie unbefriedigenden Ausgang ihres ersten Versuchs entschlossen sich die Angeklagten, nunmehr an den Wochenenden – ebenfalls in der Nacht - Gegenstände von Brücken auf die Autobahn zu werfen. Davon versprachen sie sich einen größeren Erfolg im Sinne von erheblichen Schäden und möglicherweise spektakulären Unfällen. Möglicherweise waren sie auch neugierig auf das, was passieren würde. Wahrscheinlich war unbewusst bestimmendes Motiv der Angeklagten der Wunsch, sich durch Erfolgserlebnisse eine Erhöhung und Stabilisierung der eigenen unsicheren Persönlichkeit zu verschaffen. Dabei nutzten sie die Dunkelheit, das Vertrauen der Autofahrer auf eine hindernisfreie Autobahn sowie die Tatsache bewusst aus, dass sie in diesem Vertrauen schneller als die Sichtgeschwindigkeit fahren, was ihnen § 18 Abs. 6 StVO erlaubt. Ihnen war bewusst, dass die betroffenen Autofahrer angesichts der auch nachts auf der Autobahn gefahrenen hohen Geschwindigkeiten und der unzureichenden Erkennbarkeit der von ihnen geschaffenen Hindernisse keine Chance hatten, eine Kollision zu vermeiden. Dabei sahen sie auch die Möglichkeit von schwerwiegenden Unfällen mit Personenschäden bis hin zu tödlichen Unfallfolgen voraus. Dies nahmen sie zwecks Durchführung ihrer Taten mangels Mitgefühls mit den möglichen Opfern auch billigend in Kauf. 1. und 2. (Fall 2 der Anklage) In der Nacht zum 19.10.2014 stahlen die Angeklagten in Ausführung ihres Tatplans vier Baustellenleuchten (sogenannte Nissenleuchten), die wegen ihres an der Unterseite angebrachten leistungsstarken Akkus jeweils ein Gewicht von 2,5 Kilogramm hatten. Mit dem PKW Opel Corsa des Angeklagten T1 fuhren sie zu der Autobahnbrücke „T-Straße“, Höhe Kilometer 241.900, in Lengerich. Spätestens jetzt kamen sie überein, dass jeder von ihnen zwei der Leuchten von der Brücke gezielt unmittelbar vor oder auf herannahende PKW werfen sollte. Falls sie nicht die Fahrzeuge treffen wollten, so waren sie sich zumindest der Gefahr bewusst, dass bei einer Fallhöhe von etwa fünf Metern und der kaum genauer einzuschätzenden Geschwindigkeit der herannahenden Fahrzeuge ein Durchschlagen der Leuchten durch die Frontscheibe mit der Folge eines Unfalls mit bis zu tödlichen Folgen nicht auszuschließen war. Auch dies nahmen sie billigend in Kauf. Bei ihrem insgesamt etwa fünfminütigen Aufenthalt auf der Brücke warfen sie gegen 04:40 Uhr die Leuchten jeweils von der dem herannahenden Verkehr jeweils zugewandten Brückenseite, und zwar der Angeklagte T1 auf die Richtungsfahrbahn Bremen und der Angeklagte V1 auf die Richtungsfahrbahn Dortmund. Der Angeklagte T1 warf so mindestens eine der Leuchten unmittelbar vor den PKW Renault Modus, amtliches Kennzeichen: OS –# ###, der mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h in Richtung Osnabrück fahrenden Zeugin C2, die von dem Zeugen J1 als Beifahrer und einer weiteren Person, die auf der Rückbank schlief, begleitet wurde. Die Leuchte wurde durch den Aufprall auf der Fahrbahn und das Überfahren durch den PKW zerstört. Dies geschah für die Zeugin C2 so plötzlich, dass eine Reaktion für sie nicht mehr möglich war. Ein Schaden am Fahrzeug entstand dennoch nicht. Fahrer und Beifahrer waren sehr erschrocken in dem Bewusstsein, einer Gefahr für ihr Leben knapp entronnen zu sein. Die Zeugen fuhren langsam weiter bis zur Wohnanschrift des Zeugen J1, der von dort die Polizei informierte. Der Angeklagte V1 warf mindestens eine der Leuchten direkt vor den PKW VW Golf, amtliches Kennzeichen: HH-## ####, des mit einer Geschwindigkeit von ca. 160 km/h in Richtung Dortmund fahrenden Zeugen L1, der von seinem Vater L2 begleitet wurde. Die Leuchte kollidierte mit der Fahrzeugfront im Bereich der Fahrerseite, so dass vornehmlich am Stoßfänger und am Kühlergrill ein Schaden in Höhe von 2.127,80 Euro entstand. Auch der Zeuge L1 hatte die Leuchte schemenhaft fallen sehen und vor der Kollision nur noch das Lenkrad festhalten können. Er hielt an, stellte den Schaden fest und fuhr dann bis auf den nächstgelegenen Rastplatz, wo er die benachrichtigte Polizei erwartete. 2. (Fall 3 der Anklage) In der Nacht zum 26.10.2014 entwendeten die Angeklagten bei einem Edeka-Markt in Ladbergen einen 20 – 25 Kilogramm schweren anthrazitfarbenen Einkaufswagen, den sie mit dem PKW des Angeklagten T1 zur Autobahnbrücke „B-Straße“, Höhe Kilometer 245.820, in Ladbergen transportierten. Gegen 02:14 Uhr warfen sie den Einkaufswagen von der Brücke auf den rechten Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn Dortmund. Obwohl sie sich anschließend sofort vom Tatort entfernten, bemerkte der Angeklagte V1 noch durch ein Waldstück, dass auf der Autobahn ein Fahrzeug im fraglichen Bereich anhielt. Mit dem Einkaufswagen war nämlich zunächst das Fahrzeug des Zeugen B1 kollidiert, der mit einem Audi A4, amtliches Kennzeichen: S-## ####, mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h in Richtung Stuttgart unterwegs war. Während die Ehefrau des Zeugen aufschrie, hatte er vergeblich versucht, dem spät erkennbaren und mittig auf seinem Fahrstreifen befindlichen Hindernis auszuweichen. Der PKW stieß mit der linken Fahrzeugseite gegen den Einkaufswagen. Dieser wurde in Richtung auf den Fahrer hochgeschleudert und beschädigte den vorderen linken Kotflügel, die Motorhaube, die Frontscheibe, die Scheibenwaschanlage, den Außenspiegel sowie Reifen und Felge vorn links. Der Zeuge B1 hielt sein Fahrzeug auf dem Seitenstreifen an. Da sich die Fahrertür nicht öffnen ließ, stiegen der Zeuge und seine Ehefrau auf der Beifahrerseite aus. Der Schaden belief sich auf ca. 5.200 Euro. Nur kurze Zeit später näherte sich der Zeuge L3 mit seinem PKW Daimler-Benz E 270, amtliches Kennzeichen: OS-## ##, und einer Geschwindigkeit von etwa 120 – 130 km/h der Unfallstelle. Auch dieser Zeuge konnte dem Einkaufswagen nicht ausweichen, zumal rechts neben ihm ein LKW fuhr. Durch die Kollision beschädigt wurden der Stoßfänger vorn links, der Kotflügel, die Haube und die Lampen. Der Aufwand für eine kostengünstige Reparatur belief sich auf ca. 2.100 Euro. Der Zeuge, der das auf dem Seitenstreifen stehende Fahrzeug zuvor wegen des LKW nicht bemerkt hatte, hielt sein Fahrzeug hinter dem des Zeugen B1 an. Schließlich näherte sich der Zeuge T2, der mit seinem PKW Audi A3, amtliches Kennzeichen: GT-## ####, in Richtung Münster unterwegs war, mit einer Geschwindigkeit von etwa 120 km/h der Unfallstelle. Er bemerkte zuerst die mit eingeschalteten Warnblinkanlagen auf dem Seitenstreifen stehenden Fahrzeuge der Zeugen B1 und L3. Als er den Blick wieder auf die vor ihm liegende Fahrbahn richtete, bemerkte er dort einen Gegenstand, bei dem es sich um einen Teil des inzwischen in Ober- und Unterteil getrennten Einkaufswagens handelte. Noch vor den haltenden Fahrzeugen kam es zu der für den Zeugen nicht mehr zu vermeidenden Kollision, bei der der Stoßfänger und der vordere linke Kotflügel beschädigt wurden. Der Reparaturaufwand betrug ca. 2.000 Euro. Der Zeuge hielt sein Fahrzeug etwa 100 Meter vor den beiden anderen Fahrzeugen auf dem Seitenstreifen an. 3. (Fall 4 der Anklage) In der Nacht zum 09.11.2014 entwendeten die Angeklagten für eine erneute Tat eine leere elf Kilogramm schwere rote Propangasflasche, einen etwa 15 Kilogramm schweren Metallmülleimer und einen Leitpfosten und transportierten diese Gegenstände mit dem PKW des Angeklagten T1 zu der in Höhe Kilometer 236.500 in Tecklenburg in einer Höhe von 29 Metern über die Autobahn verlaufende „I-Brücke“. Nachdem T1 sein Fahrzeug gewendet und abfahrbereit am Fuße der Brücke abgestellt hatte, trugen die Angeklagten die entwendeten Gegenstände auf die Brücke. Vor Ort fanden sie noch den entasteten und von der Rinde befreiten Stamm eines Nadelbaums in einer Länge von ca. fünf Metern, einem Durchmesser von ca. 8 Zentimetern und einem Gewicht von mindestens acht Kilogramm, den sie ebenfalls auf die Brücke trugen. Gegen 04:11 Uhr warfen sie die Teile von der Brücke auf die Autobahn. Zur Vermeidung von Suiziden ist die Brücke an ihren Seiten mit 2,70 Meter hohen und oben nach innen gewölbten Gittern versehen. Der Angeklagte T1 kletterte deshalb am Gitter hoch und ließ sich die Gasflasche und den Metallmülleimer vom Angeklagten V1 angeben. Dann warf er diese Gegenstände über das Gitter auf die darunter liegende Autobahn. Den Baumstamm schob der Angeklagte V1 unter dem Gitter zwischen den Gitterfüßen durch, so dass er ebenfalls herunterfiel. Ob der Leitpfosten vom Angeklagten T1 über das Gitter geworfen wurde oder vom Angeklagten V1 unter dem Gitter durchgeschoben wurde, konnte nicht aufgeklärt werden. Während die Gasflasche und der Mülleimer nach dem Aufprall auf der Fahrbahn an deren Rand landeten und keine Gefahr für den fließenden Verkehr darstellten, landeten der Baumstamm und der Leitpfosten auf der Richtungsfahrbahn Osnabrück, wobei der Baumstamm möglicherweise in zwei oder drei Teilstücke zerbrach. Jedenfalls lag schließlich ein zwei bis zweieinhalb Meter langes Teilstück auf dem rechten Fahrstreifen quer zur Fahrtrichtung. Diesen Fahrstreifen befuhr der Zeugen N1 mit seinem PKW VW Touran, amtliches Kennzeichen: ST-## ####, mit einer Geschwindigkeit von etwa 120 – 130 km/h. Da ihm ein Anhalten vor dem Hindernis oder ein Ausweichen wegen der späten Erkennbarkeit nicht möglich war, überfuhr er den Baumstamm mit lautem Knall und zitterndem Lenkrad. Im Anschluss daran hielt er auf dem Seitenstreifen an und stellte zunächst fest, dass Reifen und Felge vorn rechts beschädigt waren. Er benachrichtigte die Polizei und erlebte, wie drei weitere Fahrzeuge, von denen nur eines anhielt, über das spätestens jetzt aus drei Teilen bestehende Hindernis fuhren. Daraufhin suchte der Zeuge die Fahrbahn ab und entfernte die drei Teile des Baumstamms sowie den 50 – 60 Zentimeter hohen Metallmülleimer mit einem Durchmesser von 30 – 40 Zentmetern unter Einsatz der Warnblinklichtfunktion seines Handys aus dem Fahrbahnbereich. Den Mülleimer fand er am Ende einer schraffierten Fläche im Bereich des Übergangs von drei auf zwei Richtungsfahrstreifen. Die eingesetzten Polizeibeamten fanden die Teile des durch Überfahren beschädigten Leitpfostens ebenfalls auf der schraffierten Fläche im Anschluss an den Mittelstreifen. Etwa dort wurde auch die durch den Aufprall beschädigte Gasflasche aufgefunden. Nachdem das Fahrzeug des Zeugen N1 von der Unfallstelle abgeschleppt worden war, stellte sich heraus, dass alle vier Felgen und Reifen beschädigt waren, aber nur aus dem vorderen rechten Reifen die Luft entwichen war. Der Reparaturaufwand belief sich auf 556,96 Euro. 4. (Fall 5 der Anklage) In der Nacht zum 30.11.2014 entwendeten die Angeklagten eine mit Windeln und weiterem Unrat vollständig gefüllte 120-Liter-Restmülltonne und transportierten diese mit dem PKW des Angeklagten T1 auf die nahegelegenen Autobahnbrücke „T-Damm“ in Lengerich, Kilometer 243.750. Gegen 03:07 warfen sie die etwa 40 – 50 Kilogramm schwere Tonne von der dem fließenden Verkehr zugewandten Seite der Brücke auf die Fahrbahn der BAB 1 in Fahrtrichtung Bremen. Bevor sie sich entfernen konnten, fuhr bereits ein unbekanntes Fahrzeug gegen die erst spät erkennbare graue Tonne. Durch den Aufprall auf dem Boden und die Kollision mit diesem und möglicherweise auch weiteren Fahrzeugen wurde die Tonne beschädigt und über 38 Meter in ihre Endlage versetzt. Der Unrat aus der Tonne wurde über eine Strecke von ca. 50 Metern ab einer Stelle zwei Meter vor der Brücke vornehmlich auf dem linken Fahrstreifen verteilt. 5. (Fall 6 der Anklage) Noch in derselben Nacht fuhren die Angeklagten etwa eine Stunde später zur Autobahnbrücke am „P-Damm“ in Ladbergen, Kilometer 247.091, und warfen gemeinsam eine zuvor entwendete 30 X 30 Zentimeter große und mindestens fünf Zentimeter dicke Waschbetonplatte von der dem fließenden Verkehr abgewandten Seite der Brücke auf die Fahrbahn in Richtung Dortmund. Unmittelbar anschließend entfernten sie sich. Der Zeuge W1 hatte bis gegen 03:00 Uhr in Oldenburg gearbeitet und befand sich mit seinem PKW BMW, amtliches Kennzeichen: OB-## ##, auf dem Weg nach Düsseldorf. Als er bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von etwa 120 – 130 km/h auf dem rechten Fahrstreifen im Xenon-Fahrlicht die in mehrere Stücke zerbrochene Betonplatte bemerkte, wich er noch etwas nach links aus, überfuhr die Hindernisse aber dennoch mit dem rechten Vorderrad. Nachdem er auf dem Seitenstreifen angehalten hatte, stellte er fest, dass der Reifen beschädigt war und sich eine Blase ausbildete. Dennoch konnte er seine Fahrt später fortsetzen. Die vorderen Reifen des Firmenwagens sind unfallbedingt erneuert worden. Nachdem der Zeuge W1 auf dem Seitenstreifen angehalten hatte, konnte auch der Zeuge W2 mit seinem PKW Daimler-Benz E 250, amtliches Kennzeichen: ST-## ###, den Teilen der Betonplatte nicht mehr ausweichen und überfuhr sie mit einer Geschwindigkeit von 150 – 160 km/h. Ein vorderer Reifen wurde beschädigt, die Felge deformiert, so dass die Luft langsam aus dem Reifen entwich. Der Unterboden des Fahrzeugs wurde zerkratzt. Der Zeuge hielt ebenfalls auf dem Seitenstreifen an und wechselte das defekte Rad. Für zwei neue Winterreifen, eine neue Felge und die Reparatur des Unterbodens waren insgesamt etwa 610 Euro aufzuwenden. Nach dem Zeugen W2 näherte sich die Zeugin L4 mit ihrem VW Golf, amtliches Kennzeichen: ST-## ##, der Unfallstelle. Bei einer Geschwindigkeit von ca. 140 km/h sah sie die beiden Fahrzeuge auf dem Seitenstreifen stehen. Ohne zuvor etwas bemerkt zu haben, überfuhr sie ebenfalls Teile der Betonplatte. Sie verlor durch einen Schlag in die Lenkung kurz die Kontrolle über ihr Fahrzeug, das nach links bis auf den dortigen Fahrstreifen zog. Dort gelang es der Zeugin, das Fahrzeug durch Gegenlenken wieder unter Kontrolle zu bringen. Danach hielt sie ebenfalls auf dem Seitenstreifen an und wählte die 110. Nachdem sie erfahren hatte, dass die Polizei bereits informiert worden war, stieg sie aus dem Fahrzeug und zog ihre mitgeführte Warnweste der Polizei über. Die Zeugin ist selbst zehn Jahre lang bei der Autobahnpolizei tätig gewesen und heute u.a. Referentin für Fahrsicherheitstraining bei der Polizei. Dieser Umstand hat dazu beigetragen, dass sie ihr Fahrzeug sofort wieder unter Kontrolle bekam. Sie beseitigte die noch vorgefundenen Teile der Waschbetonplatte von der Fahrbahn, wobei sie das größte Stück wegen seines hohen Gewichts nicht problemlos tragen konnte. Nach dem Eintreffen der Kollegen setzte sie ihre Fahrt fort. Durch das erforderliche Einstellen der Spur und die Anschaffung einer passenden gebrauchten Felge sind ihr Kosten in Höhe von etwa 300 Euro entstanden. 6. (Fall 7 der Anklage) In der Nacht zum 06.12.2014 entwendeten die Angeklagten eine Naturholzbank ohne Rückenlehne, die außer einem Holzbrett im Wesentlichen aus zwei Baumscheiben von 30 – 40 Zentimeter Höhe und einem Durchmesser von etwa 30 Zentimetern bestand. Dazu stahlen sie weitere zwei vergleichbare Holzklötze. Diese Beute verstauten sie in dem Opel Corsa und transportierten sie zur Autobahnbrücke am „I-Damm“ in Greven in Höhe Kilometer 254.074. Dort warfen sie die Bank und die anderen Holzklötze gegen 02:07 Uhr von der Brücke auf die Richtungsfahrbahn Dortmund. Noch bevor sie die Brücke verlassen konnten, hörten sie einen lauten Knall und sahen einen BMW über einen der Holzklötze fahren. Dabei handelte es sich um den Zeugen Q1, der mit seinem PKW BMW 5, amtliches Kennzeichen: HH-## ####, auf dem linken Fahrstreifen von Hamburg nach Gelsenkirchen unterwegs war. Bei einer Geschwindigkeit von etwa 140 – 160 km/h sah er im Xenon-Fahrlicht kurz hinter der Brücke einen der Holklötze und überfuhr ihn, bevor er den Fuß auf die Bremse setzen konnte. Er hielt sein Fahrzeug links an der Mittelleitplanke an und schaltete die Warnblinkanlage ein. An dem Fahrzeug, das abgeschleppt werden musste, entstand ein Schaden in Höhe von über 10.000 Euro (Vorderräder, Frontschürze, Motorhaube, vorderer Schweller und Kotflügel). Etwas später näherte sich der Zeuge M1 mit seinem PKW Opel Astra, amtliches Kennzeichen: AC-# #### mit einer Geschwindigkeit von etwa 120 km/h. Als vor ihm ein LKW nach rechts auf den Seitenstreifen auswich, sah er vor sich einen Holzklotz auf der Fahrbahn. Sein Versuch, nach links auszuweichen, gelang nicht mehr, so dass er den Klotz überfuhr. Dabei wurden die rechten Reifen drucklos, so dass das Fahrzeug nur noch schwer zu beherrschen war. Der Zeuge schaltete in den zweiten Gang zurück, und so gelang es ihm, sein Fahrzeug auf dem Seitenstreifen anzuhalten. Die rechte Seite und der Unterboden des Opels waren stark beschädigt. Der Zeuge ließ das Fahrzeug später nach Aachen abschleppen (Kosten 560 Euro). Ein Kostenvoranschlag beziffert den Reparaturaufwand auf ca. 4.500 Euro, was einem wirtschaftlichen Totalschaden entspricht. Das Fahrzeug ist mangels ausreichender Mittel des Zeugen bis heute nicht repariert. Der Zeuge L5 befuhr die Autobahn mit einem Sattelschlepper, amtliches Kennzeichen: HH-## ####, und einer Geschwindigkeit von 85 – 90 km/h. Nachdem ihn ein PKW überholt hatte, hörte er bei geöffnetem Fenster einen Knall und sah die Lichter des PKW auf- und absteigen. Er reduzierte seine Geschwindigkeit auf etwa 60 km/h und hörte etwas später er einen weiteren Knall, als er vermutlich mit dem Auflieger mit einem der Holzklötze kollidiert ist. Da er auf dem rechten Fahrstreifen etwas liegen sah, hielt er auf dem Seitenstreifen an. Er stieg aus und ging zurück. Auf der Fahrbahn sah er Holzsplitter und zwei Holzklötze. An seinem LKW war kein Schaden entstanden. Die Zeugin O1 fährt für dieselbe Spedition wie der Zeuge L5. Sie war mit ihrem LKW, amtliches Kennzeichen: HH-## ####, gerade von einem Rastplatz wieder auf die Autobahn aufgefahren und näherte sich mit einer Geschwindigkeit von 60 – 70 km/h der Unfallstelle. Sie bemerkte den LKW des Zeugen L5 mit eingeschalteter Warnblinkanlage auf dem Seitenstreifen stehend. Als sie unter der Brücke war, sah sie vor sich, aber noch hinter dem LKW des Zeugen L5, etwas auf der Fahrbahn liegen. Zu diesem Zeitpunkt war sie bereits halb auf den linken Fahrstreifen gefahren, um einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu dem haltenden LKW einzuhalten. Obwohl sie weiter nach links auswich, überfuhr sie den dort liegenden Holzklotz mit dem Auflieger ihres LKWs. Erst in diesem Augenblick bemerkte sie vor sich auf dem linken Fahrstreifen in einer Entfernung von ihr geschätzt etwa 200 Metern den dort mit eingeschalteter Warnblinkanlage stehenden BMW des Zeugen Q1. Deshalb zog sie ihr Fahrzeug wieder nach rechts und hielt ebenfalls auf dem Seitenstreifen an, und zwar auf Höhe des BMW. Das im Übrigen nicht beschädigte Fahrzeug der Zeugin war nicht außer Kontrolle geraten. Sie erlitt jedoch einen Schreck und fühlte sich nur knapp einem Unfall entgangen. Für alle beteiligten Fahrzeuginsassen war die Gefahrensituation ein einschneidendes Erlebnis, da sie im Nachhinein der Auffassung waren, nur mit Glück schweren bis sogar tödlichen Unfallfolgen entronnen zu sein. Sie haben ihre Unbekümmertheit verloren und sind seither - insbesondere nachts - stets unsicher bei dem Unterfahren von Autobahnbrücken. Die Angeklagten waren im gesamten Tatzeitraum in ihrer Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht in forensisch relevanter Weise eingeschränkt. Insbesondere standen sie nie unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer legaler oder illegaler Betäubungsmittel. Nach ihrer Festnahme am 16.12.2014 befinden sie sich aufgrund der Haftbefehle des Amtsgerichts Münster vom selben Tag – 23 Gs 5500/14 und 5523/14 - in Untersuchungshaft. III. Diese Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung. Die Angeklagten haben den objektiven Ablauf der Taten im Wesentlichen eingeräumt. Sie haben sich in einigen Punkten abweichend von den getroffenen Feststellungen und in wenigen Punkten abweichend voneinander eingelassen. Unterschiedlich haben sich die Angeklagten zu der Frage eingelassen, ob sie nach dem Abwerfen der Restmülltonne den Aufprall eines Fahrzeugs gehört haben. Während der Angeklagte V1 wie bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben hat, einen solchen Knall gehört zu haben, hat der Angeklagte T1 dies für sich bestritten. Hier hat die Kammer lediglich aus den Angaben des Angeklagten V1 auf die Kollision eines – nicht identifizierten - Fahrzeugs mit der Mülltonne geschlossen. Unterschiedlich sind die Einlassungen im Übrigen auch im Zusammenhang mit dem Werfen des Leitpfostens auf die Fahrbahn im Fall 4, wo sich die Angeklagten gegenseitig belastet haben. Da dieses Detail für die Entscheidung ohne Bedeutung war, hat die Kammer es offengelassen. Schließlich hat sich der Angeklagte V1 zum Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Schienenverkehr nicht eingelassen, während der Angeklagte T1 diese Vorwürfe als im Wesentlichen zutreffend eingeräumt hat. Hier hatte die Kammer keine Bedenken, der Einlassung des Angeklagten T1 zu folgen. Im Übrigen haben sich die Angeklagten wie folgt eingelassen: Sie hätten die Gegenstände nie gezielt auf Fahrzeuge fallen lassen, sondern im Gegenteil immer abgewartet, bis sich kein Fahrzeug der Brücke genähert habe. Nach der Vernehmung der Geschädigten in den Fällen II.1. und 2. hat der Angeklagte T1 angegeben, sie hätten später jedenfalls darauf geachtet, dass sich kein Auto näherte. Aber auch in diesem Fall hätten sie nicht gezielt auf die Fahrzeuge geworfen. Der Angeklagte V1 hat seine ursprüngliche Einlassung auch nach der Vernehmung der Zeugen nicht ändern wollen. Außerdem ist er bei seiner Einlassung geblieben, er habe „seine“ beiden Leuchten nicht auf die Fahrbahn, sondern in die „Büsche“ geworfen. Soweit diese Einlassungen von den getroffenen Feststellungen zu den Fällen II.1. und 2. abweichen, sind sie nach der sicheren Überzeugung der Kammer durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt worden. In den Fällen 1. und 2. haben die geschädigten Zeugen C2, J1 und L1 übereinstimmend ausgesagt, dass die offenbar von der Brücke geworfenen Gegenstände unmittelbar vor ihre Fahrzeuge gefallen seien. Gegen die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen bestehen keinerlei Bedenken. Ihr Inhalt wurde von dem Angeklagten T1 schließlich auch eingeräumt. Daraus folgt, dass die Angeklagten zumindest jeweils eine der Leuchten angesichts der herannahenden Fahrzeuge zeitlich so fallen ließen, dass ein Aufprall auf die Fahrzeuge zumindest nicht auszuschließen war. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Tatablaufs ist die Kammer der Einlassung des Angeklagten T1 gefolgt, nach der jeder der Angeklagten „seine“ Leuchten jeweils auf dieselbe Richtungsfahrbahn (und nur auf diese) hat fallen lassen. Seine Darstellung ist in sich stimmig. Das gilt nicht für die Einlassung des Angeklagten V1, er habe zwei Leuchten „in die Büsche“, also keine auf die Fahrbahn geworfen. Bei einem Fallenlassen der Leuchten von der Brücke ist die Fahrbahn leicht zu treffen. Für ein in diesem Fall zwangsläufig bewusstes Werfen der Leuchten in einen Bereich außerhalb der Fahrbahn hat der Angeklagte V1 kein Motiv nennen können. Ein solches ist unter Berücksichtigung des ursprünglichen Tatplans, an dem auch im Weiteren festgehalten wurde, nicht ersichtlich. Im Übrigen hat der Angeklagte V1 der Einlassung des Angeklagten T1, jeder habe seine Leuchten auf dieselbe Richtungsfahrbahn geworfen, nicht widersprochen. Eine solche Aufteilung der Fahrbahnen erscheint schon wegen des von den Angeklagten gewünschten kurzen Aufenthalts auf der Brücke plausibel. Im Übrigen spricht gegen die Einlassung des Angeklagten V1, dass er – im Gegensatz zum Angeklagten T1 - trotz der entgegenstehenden erdrückenden Beweislage bei seiner offensichtlich unzutreffenden Einlassung geblieben ist, sie hätten stets nur bei freier Bahn etwas geworfen. Insgesamt hatte die Kammer deshalb keine Bedenken, dem Angeklagten T1 in diesem Punkt zu folgen. Da die Angeklagten in beiden Fällen in gleicher Weise handelten, hat die Kammer insoweit einen Zufall ausgeschlossen. Sie ist vielmehr der sicheren Überzeugung gewesen, dass dem ein gemeinsamer Tatplan zugrunde lag. Zur subjektiven Tatseite haben beide bestritten, sich jemals Gedanken über die Folgen ihrer Taten, insbesondere über die Gefährdung der betroffenen Verkehrsteilnehmer gemacht zu haben. Die letztlich entscheidende Frage war somit, in welchem Umfang die Angeklagten eine mögliche Schädigung ihrer Opfer in ihre Vorstellung aufgenommen haben. Dabei waren unproblematisch die Sachschäden, die sie als notwendige und gewünschte Folge ihres Handelns erkannt und zumindest auch gebilligt haben. Allein fraglich waren Personenschäden bis hin zu tödlichen Unfallfolgen. In diesem Punkt ist die Kammer nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass den Angeklagten in allen Fällen außer dem Fall II.5. (Restmülltonne) aufgrund der objektiven Gefährlichkeit ihres Handelns die Möglichkeit einer tödlichen Verletzung eines ihrer Opfer bewusst war und sie diese Möglichkeit auch zwecks Erreichung ihres Tatziels billigend in Kauf genommen haben. Dass das Vorgehen der Angeklagten insgesamt in hohem Maße gefährlich ist und die möglichen Unfallfolgen im Allgemeinen schwer abschätzbar sind, versteht sich von selbst. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass ein Täter, der wie die Angeklagten vorgeht, deshalb zugleich grundsätzlich auch mit tödlichen Folgen für die betroffenen Verkehrsteilnehmer rechnet und diese um den Preis der Fortsetzung seines gefährlichen Tuns innerlich billigt, besteht gleichwohl nicht. Vielmehr kann diese Frage nicht allgemein, sondern nur nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles beurteilt werden (vgl. BGH NZV 2003, 196). Die Angeklagten konnten mit einer den Unfall vermeidenden Reaktion der betroffenen Kraftfahrer nicht rechnen. Das haben sie auch nicht getan; denn sie haben die Hindernisse bewusst gezielt so auf die Fahrbahn befördert, dass die Kraftfahrer keine Chance hatten, eine Kollision zu vermeiden. Ein bedingter Tötungsvorsatz kann in diesen Fällen dann angenommen werden, wenn nicht lediglich abstrakt die Gefahr des Schleuderns und des unkontrollierten Abkommens von der Fahrbahn mit nicht auszuschließenden tödlichen Folgen für die Fahrzeuginsassen besteht, sondern eine so hochgradige Gefährdungslage geschaffen worden war, dass das Ausbleiben schwerer, möglicherweise tödlicher Folgen nur glücklichen Umständen zu verdanken ist wie z.B., dass die Fahrzeuge nicht mit höherer als der gefahrenen Geschwindigkeit fuhren bzw. die Reifen der betroffenen Fahrzeuge nicht platzten. Eine solch hochgradige Gefährdungslage haben die Angeklagten in fast allen Fällen geschaffen. Dazu hat der auch technische Sachverständige Dipl.-Ing. L6 Folgendes ausgeführt: Lege man die Erkennbarkeit der jeweiligen Gegenstände unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Fahrzeugbeleuchtungen (Xenon?) bei eingeschaltetem Fahrlicht zugrunde, so sei in allen Fällen eine Kollision durch vorheriges Anhalten nicht vermeidbar gewesen. Auch eine Ausweichmöglichkeit sei in allen noch verbliebenen Fällen technisch nicht festzustellen gewesen. Zum Bedrohungspotential der einzelnen Gegenstände sei folgendes zu sagen: Eine Gefährdung für Leib oder Leben folge in allen Fällen nicht allein durch die mit dem Aufprall verbundene Verzögerung. Dazu sei die Masse der Hindernisse angesichts der weit größeren Masse der Fahrzeuge zu gering. Die Verzögerung sei lediglich mit bis zu 15 km/h und damit im oberen Autoscooter-Niveau anzusiedeln. Tödliche Verletzungen seien hier nicht zu erwarten. Bei Autobahnunfällen in der Statistik führend bei tödlichen Folgen seien folgende Ursachen:  Auffahren,  Abkommen von der Fahrbahn, insbesondere bei fehlenden Leitplanken,  Fahrzeug außer Kontrolle durch verrissene Lenkung oder durch Anstoß (z.B. Reifen ohne Luft),  LKW überfährt Mittelleitplanke,  Querstand nach Unfall mit Folgekollision,  Eindringende Teile in den Fahrgastraum,  Hoch- oder weg geschleuderte Teile,  Von Brücken geworfene Teile. Besonders gefährdet seien die Insassen von Cabrios und Kradfahrer. Das bedeute für die vorliegenden Fälle: In den Fällen 1. und 2. betrage die Fallzeit der Leuchten bei einer anzunehmenden Fallhöhe von fünf Metern eine Sekunde. In dieser Zeit lege ein PKW bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h 36 Meter zurück. Entfernung und Fahrgeschwindigkeit seien in der Dunkelheit schwer abzuschätzen. Ein Fahrzeug zu treffen, sei deshalb nur mit viel „Glück“ möglich. Bereits eine Verzögerung von 0,1 Sekunden hätte zum Auftreffen auf die Frontscheiben geführt. Die Folge sei mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Durchschlagen der Scheibe gewesen. Bei einer Fallgeschwindigkeit von 36 km/h und einer Fahrgeschwindigkeit des VW Golf von 160 km/h hätte die Leuchte mit einer Geschwindigkeit von 164 km/h schräg auf die Scheibe eingewirkt. Dabei hätte der massive Akku-Teil der Leuchte wie ein Stein gewirkt. In der Vergangenheit hätten u.a. ein 1,5 Kilogramm schwerer Stein von einem LKW oder etwa eine Glasflasche die Frontscheibe eines Fahrzeugs durchschlagen. Ein Durchschlagen der Scheibe hätte neben einer unmittelbaren Verletzung eines oder mehrerer Fahrzeuginsassen dazu führen können, dass der Fahrer die Kontrolle über das Fahrzeug verliere und es zum Querstand und Folgekollisionen komme. Insgesamt habe die konkrete Gefahr tödlicher Unfallfolgen bestanden. Der Einkaufswagen könne bei einem Meter Höhe hoch geschleudert werden. Das zeige die Tatsache, dass die Frontscheibe bei dem Fahrzeug des Zeuge B1 beschädigt worden sei. Zwar bestehe angesichts der Größe des Einkaufswagens wohl nicht die Gefahr des vollständigen Eindringens in den Fahrgastraum, doch könne ein Zerschlagen der Scheibe zur Fahruntüchtigkeit des Fahrers führen mit entsprechenden Folgen. Der Zeuge habe deshalb großes Glück gehabt. Bei den von der I-Brücke geworfenen Gegenständen bestehe für den etwa 15 Kilogramm schweren Metallmülleimer die Gefahr eines Hochschleuderns und Auftreffens auf eine Scheibe. Das gelte nicht für die kleinere Gasflasche. Diese werde lediglich weg geschleudert. Bezüglich der Baumstämme bestehe im Falle des Überfahrens die Gefahr einer Instabilität des Fahrzeugs und eines Luftverlusts der Reifen. Es könne zudem zu einer Schreckreaktion kommen mit einem Abkommen von der Fahrbahn. Dort seien im Bereich des Seitenstreifens im Übrigen keine Leitplanken installiert, jedoch schließe sich eine aufsteigende Böschung an. Der Anstoß gegen die Restmülltonne sei unkritisch zu bewerten. Bei dem Überfahren der Waschbetonplatte bestehe die Gefahr des Druckverlusts der Reifen und der Beeinflussung der Lenkung. So könne der Reifen mit der Folge plötzlichen Druckverlusts von der Felge gerissen werden. Das Rad verliere dann seine Seitenführungskraft. Das Fahrzeug werde instabil ebenso wie bei einer Beeinflussung der Lenkung. Hinzu trete eine mögliche Schreckreaktion des Fahrers. Im fraglichen Bereich sei eine Leitplanke vorhanden. Unabhängig davon habe insbesondere die Zeugin L4 angesichts der Instabilität ihres Fahrzeugs großes Glück gehabt, wahrscheinlich auch aufgrund ihres Fahrsicherheitstrainings. Bei einem Überfahren der Holzblöcke der Sitzbank seien Schäden am Unterbau des Fahrzeugs, ein Hochschleudern und ein Schaukeln möglich. Ein besonderes Gefahrenpotential habe in dem an der Mittelleitplanke stehenden PKW bestanden. Insoweit habe die Zeugin O1 Glück gehabt, dass sie ihm habe ausweichen können. Ein auf der Fahrbahn stehendes Fahrzeug sei immer sehr gefährlich, besonders bei Schrägstellung. Dann bestehe die Gefahr einer Folgekollision, die oft folgenschwer sei. Es sei dann ein großes Glück, wenn es nicht dazu komme und auch nicht die aus dem Fahrzeug gestiegenen Personen angefahren würden. Diesen Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen hat sich die Kammer nach eigener Prüfung angeschlossen. Im Fall II.4. (Herrmannbrücke) hat die Kammer eine zusätzliche Gefahr durch die Vielzahl der von der Brücke geworfenen Gegenstände gesehen, da die Gefahr einer Kollision mit mehreren Gegenständen und damit einer Folgekollision für ein bereits vorgeschädigtes Fahrzeugs bestand. Im letzten Fall kam der glückliche Umstand hinzu, dass die Zeugin O1 nach ihrer Auffahrt vom Rastplatz ihre normale Fahrgeschwindigkeit noch nicht erreicht hatte, was die Gefahr einer Kollision mit dem an der Mittelleitplanke stehenden Fahrzeug deutlich erhöht hätte. Dagegen ist die Kammer im Fall II.5. (Restmülltonne) zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass hier die Gefahr einer Schreckreaktion eines betroffenen Autofahrers mit der Möglichkeit eines Anhaltens auf der Autobahn und anschließenden Folgekollisionen mangels weiterer gefahrträchtiger Umstände lediglich abstrakt war. Daraus folgt aber im Übrigen, dass die von den Angeklagten geschaffene Gefahrenlage in allen anderen Fällen so konkret und massiv war, dass es einer ordentlichen Portion Glück bedurfte, um auch lebensbedrohliche Folgen zu vermeiden. Diese Gefahr ist auf der nächtlichen Autobahn auch so präsent, dass sie nicht mit dem Hinweis auf die glückliche Statistik im vorliegenden und der bislang vom BGH entschiedenen Fälle (BGH, Urteile vom 4.12.2002 – 4 StR 103/02 und vom 14.01.2010 – 4 StR 450/09) verneint werden kann. Schließlich ist das Ausmaß der Gefahr allen am Straßenverkehr – auch als Beifahrer – teilnehmenden erwachsenen Personen mit durchschnittlichen Fähigkeiten und damit auch den Angeklagten nach der sicheren Überzeugung der Kammer bewusst gewesen. Wenn sie ihre Taten dennoch begingen, so nahmen sie diese Folgen einschließlich eines möglichen tödlichen Ausgangs der von ihnen beabsichtigten Unfälle auch zumindest billigend in Kauf. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie die Kontrolle über das Geschehen mit dem Abwurf der Gegenstände vollständig aus der Hand gaben. Sie konnten nicht wissen oder davon ausgehen, dass die beteiligten Fahrer erfahren waren und deshalb umsichtig reagierten, wie es tatsächlich geschehen ist. Auch die Vielzahl der Fälle und die zumindest zwischenzeitliche Steigerung sowie insbesondere die Bereitschaft der Angeklagten zum hochgefährlichen gezielten Abwurf der Nissenleuchten, die sich mit einem Vertrauen auf ausbleibende Verletzungen nicht vereinbaren lässt, zeigt, dass sie nicht auf einen gefahrlosen Verlauf des Geschehens vertrauten, sondern ohne Rücksicht darauf handelten. Zu einem möglichen Motiv für ihre Taten hat der Angeklagte V1 Langeweile und den Wunsch genannt zu sehen, was passiere. Der Angeklagte T1 hat zu einem Motiv lediglich angegeben, es habe sich um Dumme-Jungen-Streiche gehandelt. Die psychiatrischen und psychologischen Sachverständigen haben dazu Folgendes ausgeführt: Das Problem sei, dass beide Angeklagte ja nur wenig bereit oder in der Lage gewesen seien, hier näheren Einblick in den motivationalen Hintergrund dieser Taten zu geben. Denkbar sei hier natürlich, wie man das häufig auch bei einer bestimmten Gruppe von Brandstiftern finde, eine Art „Underdog“-Problematik, also Menschen, die sich vom Leben vernachlässigt und zu wenig wahrgenommen fühlten, die ein schwaches Selbstkonzept hätten und die dann mit Brandstiftungen oder hier eben mit diesen, für andere Menschen hochgefährlichen Aktionen ein Handlungsmuster entdeckten, bei dem sie sich mutig fühlten, bei dem sie aufgeregt seien, bei dem sie gut durchblutet seien, bei dem sie Spannung erlebten und Erfolgserlebnisse und wo sie sich an ihrer ungeahnten und auf diese Weise dokumentierten Eigenwirksamkeit erfreuen könnten. Insofern sei die Begründung des Herrn V1, man habe das ganze aus Langeweile getan, wahrscheinlich gar nicht so ganz fernliegend. In ihrem ansonsten eher ereignis- und vor allem erfolgsarmen Leben hätten diese Aktionen sicher eine willkommene Möglichkeit geboten, mal etwas besonders Spannendes zu erleben und etwas zu tun, womit sie sich aus der sonstigen grauen Masse herausgehoben hätten fühlen können. Herr V1 und Herr T1 hätten dies ja von sich gewiesen, d.h., sie hätten ja angeben, sich weder zwischen den einzelnen Taten untereinander über die Taten unterhalten noch sich in den Medien über diese Geschehnisse selbst und die öffentliche Resonanz informiert zu haben. Inwieweit dies tatsächlich so gewesen sei, obliege nicht der psychiatrischen Beurteilung. Aber es sei jedenfalls aus psychiatrischer Sicht schon sehr erstaunlich, wenn zwei Freunde über einen längeren Zeitraum regelmäßig in der Nacht von Samstag auf Sonntag derartige Aktionen unternähmen und sich in der übrigen Zeit der Woche, in der sie sich ja auch häufig getroffen hätten, nicht darüber unterhalten hätten, wie das denn so gewesen sei am letzten Wochenende. Man kenne das zumindest von anderen Tätern, vor allem wie gesagt von Brandstiftern, dass es da so eine Art Rumpelstilzchen-Effekt gebe, d.h. man freue sich gerade über die Heimlichkeit der Aktion und das Rätseln der anderen, wer denn wohl derjenige sein möge, welcher. Und anders als das Rumpelstilzchen, das seine Freude ganz allein genießen müsse, hätten hier die beiden Angeklagten ja zumindest die Möglichkeit gehabt, sich gemeinsam an ihren heimlichen Aktionen und deren Folgen zu erfreuen. Von daher sei es aus psychiatrischer Sicht schon erstaunlich, wenn sie diese Möglichkeit nicht genutzt, sondern sich tatsächlich auf die rein körperliche Arbeit, also auf das Heranschleppen der Gegenstände und das Hinunterwerfen auf die Autobahn beschränkt hätten. Dann hätten sie die Dinge ja auch über eine Brücke in die Ems oder in den Kanal werfen können. Diesen Ausführungen hat sich die Kammer angeschlossen. IV. Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten in den Fällen II. 1. – 4. und 6. und 7. in sechs Fällen des gemeinschaftlichen versuchten Mordes in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß §§ 211, 315b Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1 a, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht, und zwar des versuchten Mordes in vier tateinheitlichen Fällen in den Fällen II.3., 4. und 7., in drei tateinheitlichen Fällen in den Fällen II. 1. und 6. und in zwei tateinheitlichen Fällen im Fall II. 2. Im Fall II 5. sind sie des gemeinschaftlichen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig, §§ 315b Abs. 1 Nr. 2 und 3, 315 Abs. 3 Nr. 1 a, 22, 23 StGB. Die einzelnen Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. Die Angeklagten haben in den Fällen ihrer Verurteilung wegen versuchten Mordes mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, als sie die Möglichkeit tödlicher Folgen ihres Handelns sahen und billigend in Kauf nahmen. Erfüllt ist das Mordmerkmal der Heimtücke, da die Angeklagten in diesen Fällen die Arg- und Wehrlosigkeit der sich keines Angriffs versehenden Fahrzeugführer zur Tatbegehung bewusst ausnutzten, um Unfälle zu provozieren, und sie dabei auch in feindlicher Willensrichtung handelten (vgl. BGHR § 211 Abs. 2 Heimtücke 25). Auch die Fälle II. 1. und 2. stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit. Insoweit gilt Folgendes: Greift der Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu beeinträchtigen, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethischer wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluss und einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erschiene (BGH NStZ 2006, 284, Leitsatz). Der genannte Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Im Fall II. 5. konnte trotz der Kollision der Restmülltonne mit einem unbekannten Fahrzeug kein Fremdschaden im Bereich des Straßenverkehrs und auch keine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben oder fremder Sachen von bedeutendem Wert festgestellt werden. Da es den Angeklagten jedoch auf die Herbeiführung eines Unfalls mit entsprechenden Schäden ankam, liegt insoweit zumindest ein Versuch vor. Soweit die Schäden in den anderen Fällen unterhalb der Grenze von 750 Euro liegen, bestand in allen Fällen unabhängig von der Gefahr für Leib und Leben jedenfalls für die beteiligten Fahrzeuge die konkrete Gefahr eines weiteren, über dieser Grenze liegenden Sachschadens. Bei der Begehung ihrer Taten handelten die Angeklagten nicht unter den Voraussetzungen einer forensisch relevanten Herabsetzung ihrer Schuldfähigkeit, §§ 20, 21 StGB. Dazu haben die Sachverständigen M2 und L6 zu dem von ihnen untersuchten Angeklagten T1 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Es ergäben sich keine Hinweise darauf, dass Herr T1 im Laufe seines Lebens oder im Tatzeitraum unter einer psychischen Erkrankung im engeren Sinne, also unter einer schizophrenen oder affektiven Psychose gelitten habe. Auch fänden sich keine Anhaltspunkte für eine überdauernde hirnorganische Beeinträchtigung. Ferner ergäben sich keine Hinweise für eine eventuelle toxische Beeinträchtigung durch Substanzen (Alkohol, Drogen oder Medikamente) im Tatzeitraum. Insofern spreche bei Herrn T1 nichts für das Vorliegen einer „krankhaften seelischen Störung“ gemäß § 20 StGB. Bei einer solchen Vielzahl von Taten, wie sie Herrn T1 zur Last gelegt würden, spreche auch nichts für das Vorliegen einer affektiven Ausnahmesituation im Sinne einer „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“. Unter Berücksichtigung des ermittelten durchschnittlichen Intelligenzquotienten und seines schulischen Werdeganges sei auch nicht von einer forensisch relevanten Intelligenzminderung im Sinne eines „Schwachsinns“ auszugehen. Es müsse offen bleiben, ob Herrn T1 ein höherer Schulabschluss deshalb nicht gelungen sei, weil er eine eingeschränkte Leistungsmotivation aufgewiesen habe oder ob ihm vielleicht doch intellektuell durch den Hauptschulabschluss Grenzen gesetzt gewesen seien. Zuletzt stelle sich die Frage nach dem Vorliegen einer überdauernden Persönlichkeitsstörung, die dem Rechtsbegriff einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ zugeordnet werden könne. Sicherlich weise die Persönlichkeitsentwicklung des Herrn T1 gewisse Auffälligkeiten auf. So sei es ihm offenbar schon in seiner Kindheit recht schwer gefallen, von Gleichaltrigen akzeptiert zu werden. Er habe die Erfahrung gemacht, gehänselt und ausgegrenzt zu werden. Das abwertende Verhalten Gleichaltriger ihm gegenüber sei sicher durch seine Sprachstörung (Stottern) noch verstärkt worden. Zwangsläufig habe Herr T1 seine Freizeit häufig alleine und mit Computerspielen verbracht. Eine Zeitlang habe er versucht, durch ein auffälligeres Äußeres (Gothic-Stil) mehr Aufmerksamkeit und Akzeptanz zu erlangen. Dies habe jedoch nicht zu positiven Reaktionen geführt, sondern zu noch mehr Ablehnung und Abwertungen durch Gleichaltrige. Dabei habe jedoch durchaus das Bedürfnis nach engeren freundschaftlichen Kontakten bestanden; im Jugendalter habe sich zudem der Wunsch nach einer Kontaktaufnahme zu Mädchen entwickelt. Wiederholte zaghafte Versuche, Mädchen zu einer Verabredung einzuladen und somit kennen zu lernen, seien jedoch gescheitert. Er habe wiederholt die Erfahrung gemacht, für das andere Geschlecht uninteressant zu sein und mit verletzenden Äußerungen zurückgewiesen zu werden. Es habe ihm auch der Mut fehlt, ein Bordell aufzusuchen, um dort erste sexuelle Erfahrungen zu sammeln. Seine verletzten Gefühle, seine Hoffnungen und Wünsche habe er in Songtexte gefasst. Hierdurch habe Herr T1 offenbar eine Möglichkeit gefunden, seine Gefühle auszudrücken. Es habe sich hierbei um eine verschlossene, introvertierte Form der Emotionsregulation gehandelt, bei der er nicht Gefahr gelaufen sei, (erneut) zurückgewiesen und verletzt zu werden. Aus der Exploration und der testpsychologischen Untersuchung ergäben sich recht deutliche Anhaltspunkte dafür, dass sich bei Herrn T1 infolge seiner biografischen Erfahrungen die Überzeugung entwickelt habe, im Vergleich zu anderen eher unattraktiv und minderwertig zu sein. Diese Auffälligkeiten seien am ehesten als ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge einzuordnen. Sie erreichten jedoch nicht das Ausmaß einer Persönlichkeitsstörung. Eine solche liege dann vor, wenn seit der Kindheit oder Jugend bis zum Erwachsenenalter starre, wenig angepasste Persönlichkeitstendenzen beständen, die im Vergleich zur Mehrheit der Bevölkerung mit einer deutlichen Abweichung im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in der Beziehung zu anderen einhergingen. Die Persönlichkeitsauffälligkeiten zeigten sich in einer deutlichen Unausgeglichenheit in den Einstellungen und im Verhalten und beträfen mehrere Funktionsbereiche wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen, Denken und Beziehungen zu anderen. Das auffällige Verhaltensmuster sei stabil, zeige sich in verschiedenen sozialen Situationen und sei eindeutig unpassend. Die Störung führe häufig zu Leid und sei mit Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden. Bei Herrn T1 lasse sich kein seit seiner Kindheit und Jugend überdauerndes, stabiles, rigides, unflexibles Verhaltens-, Denk- und Gefühlsmuster erkennen, das sich durch sämtliche zwischenmenschliche Beziehungen ziehe und zu erheblichen sozialen Beeinträchtigungen (beruflich und sozial) geführt habe. Zwar habe der Wunsch nach mehr Akzeptanz durch andere und nach mehr freundschaftlichen Kontakten bestanden. Jedoch sei Herr T1 nicht vollkommen isoliert gewesen, sondern es habe in seinem Leben immer Kontakte zu Gleichaltrigen gegeben. Er weise die Kompetenzen auf, Freundschaften zu schließen. Allerdings gerate er sicherlich schneller als andere in die Rolle desjenigen, der gemobbt werde. Er neige dann nicht dazu, sich aggressiv zur Wehr zu setzen, sondern ziehe sich eher zurück und vermeide den offenen Konflikt. Während der Bundeswehrzeit habe er sich gut mit den Kameraden verstanden. Es lasse sich kein andauerndes und umfassendes Gefühl von Anspannung und Besorgtheit in sozialen Kontakten feststellen, sondern es gelinge ihm – wie auch in der Exploration ersichtlich – in Kontakt zu treten. Er vermeide soziale Interaktionen nicht, auch nicht aus der Sorge heraus, kritisiert und abgelehnt zu werden. Es sei ihm gelungen, die Schule zu besuchen und seine Ausbildung zum Lageristen erfolgreich zu absolvieren. Auch hinsichtlich seiner Aushilfstätigkeit als Pizzalieferant, bei der es zu häufigen sozialen Kontakten komme, ließen sich keine Schwierigkeiten feststellen. Herr T1 habe solche sozialen Interaktionen nicht vermieden. Auch habe er trotz mehrfacher Zurückweisung immer wieder aufs Neue versucht, Kontakte zu Frauen aufzubauen. Er habe alleine Diskotheken besucht und Einladungen zu Partys angenommen, wenn er in seltenen Fällen eine solche erhalten habe. Zudem habe er auch engere Freundschaften zu Söhnen der besten Freundinnen seiner Mutter und zu einem Mädchen aus seiner Schule geschlossen. Mit Herrn V1 sei er ebenfalls eine enge Freundschaft eingegangen und habe in den letzten Jahren täglich seine Freizeit mit ihm verbracht. Die Auffälligkeiten in seiner Persönlichkeit erreichten nicht den Schweregrad einer Persönlichkeitsstörung. Folglich ergäben sich keine Hinweise für das Vorliegen einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ im Sinne des § 20 StGB. Insofern lasse sich keines der vier Eingangsmerkmale der Schuldfähigkeitsbestimmungen feststellen, weshalb sich eine Betrachtung der Einsichtsfähigkeit und des Steuerungsvermögens erübrige. Der Angeklagte V1 hat sich nicht von den Sachverständigen untersuchen lassen. Zu seinen Eindrücken in der Hauptverhandlung hat Prof. M2 Folgendes ausgeführt: Der Zeuge KHK T3 habe zu seinem Eindruck im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung angegeben, dass Herr V1 bei seinen Angaben im Zusammenhang mit den Tatvorwürfen etwas verlangsamt gewesen sei, bei den Angaben zur Lebensgeschichte dagegen nicht. Er selbst habe in der Hauptverhandlung bei den – zugegebenermaßen eher wenigen – Angaben des Herrn V1 keineswegs den Eindruck einer Verlangsamung des Denkens oder Redens gehabt. Er sei halt in seinen Angaben hinsichtlich der Tatvorwürfe recht einsilbig gewesen, bei den Angaben zur Biografie sei er aber lebhafter und sei durchaus in der Lage gewesen, zusammenhängende Angaben zu machen und zwar mit einem völlig unauffälligen Gedankengang. Nun sei eine psychiatrische Beurteilung ohne eigene Untersuchung und bei den letztlich ja nicht allzu umfassenden Einlassungen des Herrn V1 in der Hauptverhandlung und ohne entsprechend vorliegende Vorbefunde natürlich nur i.S. einer groben Einschätzung möglich, insbesondere was den Bereich der Persönlichkeit betreffe. Was man aber zunächst durchaus sagen könne, sei, dass es zumindest keinerlei Hinweis darauf gebe, dass Herr V1 bei Begehung dieser Taten unter einer psychiatrischen Erkrankung im engeren Sinne gelitten habe, also unter einer schizophrenen oder manisch-depressiven Psychose. Hinweise auf eine verhaltensrelevante hirnorganische Erkrankung lägen ebenfalls nicht vor. Das gelte auch für eine toxische Beeinträchtigung durch Alkohol oder Drogen. Insofern gebe es bislang keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer „krankhaften seelischen Störung“ zu den jeweiligen Tatzeiträumen. Dass diese Taten nicht im Rahmen periodisch wiederkehrender Zustände einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung begangen worden sein könnten, stehe außer Frage. Für einen forensisch relevanten Schwachsinn gebe es bei Herrn V1 auch keine Hinweise, wenn er auch sicherlich intellektuell nicht unbedingt der wendigste sei. Und zu seiner Persönlichkeit lasse sich eigentlich kaum etwas sagen, wenn man nicht selbst mit dem Betroffenen habe sprechen können und auch über keine weiteren Zusatzinformationen über ihn verfüge. Seinen Angaben nach solle er ja wohl in der Schulzeit zunächst verhaltensauffällig gewesen sein, weshalb er eine Zeitlang Ritalin habe einnehmen müssen. Möglicherweise sei man bei ihm also damals von einer ADHS ausgegangen. Solche hyperkinetischen Syndrome könnten durchaus bis in das Erwachsenenalter überdauern, was aber laut Angaben des Herrn V1 bei ihm ja nicht der Fall gewesen sein solle. Einen besonders motorisch unruhigen, impulsiven Eindruck habe er hier in der Hauptverhandlung auf ihn auch nicht gemacht. Zudem könne eine mögliche überdauernde ADHS forensisch von Bedeutung sein, wenn es um sehr impulsiv begangene Delikte gehe, was ja bei den hier fraglichen Taten ganz offensichtlich nicht der Fall gewesen sei. Ansonsten scheine er ein eher sozial randständiges und wenig ereignisreiches Leben geführt zu haben. Aber Hinweise darauf, dass er ein andauerndes, abnormes Verhaltensmuster gezeigt hätte, das tiefgreifend und in vielen Situationen eindeutig unpassend gewesen wäre mit erheblichen Auffälligkeiten in mehreren psychischen Funktionsbereichen, lägen jedenfalls nicht vor. Somit sei bei ihm auch eine Persönlichkeitsstörung i.S. einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ nicht festzustellen. Zusammenfassend gebe es also auch bei Herrn V1 keine Hinweise auf eines der vier Eingangsmerkmale der Schuldfähigkeitsbestimmungen, weshalb aus psychiatrischer Sicht von keiner Beeinträchtigung der strafrechtlichen Schuldfähigkeit auszugehen sei. Diesen Ausführungen der Sachverständigen hat sich die Kammer nach eigener Prüfung angeschlossen. V. Bei der Bemessung der gegen die Angeklagten in den Fällen des versuchten Mordes zu verhängenden Strafen ist die Kammer zunächst jeweils von dem gemäß §§ 23, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB von drei bis 15 Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Diesen Strafrahmen hat die Kammer bezüglich des Angeklagten T1 jeweils ein weiteres Mal gemildert. Dieser Angeklagte war am Morgen des 16.12.2014 als Tatverdächtiger festgenommen worden, weil sein Mobiltelefon zu allen Tatzeiten im Tatortbereich eingebucht war. Ohne dass insoweit konkrete Beweise in dieser Richtung vorlagen, hat er noch vor seiner förmlichen Vernehmung durch die Polizei den Angeklagten V1 als seinen Mittäter benannt, worauf dieser nach seiner umgehenden Festnahme ebenfalls ein Geständnis abgelegt hat. Durch diese Aufklärungshilfe über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus hat der Angeklagte T1 sich eine zusätzliche Strafmilderung gemäß § 46b StGB verdient, so dass der Strafrahmen in seinem Fall noch sechs Monate bis elf Jahre drei Monate Freiheitsstrafe beträgt. Zwecks Bemessung der Strafen im Einzelnen hat die Kammer alle wesentlichen Strafzumessungsfaktoren gegeneinander abgewogen. Dabei hat sie zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie im Wesentlichen geständig waren, dass der Angeklagte T1 keine und der Angeklagte V1 nur eine geringfügige Vorverurteilung aufweisen, dass letztlich keine Personenschäden eingetreten sind und dass der Angeklagte T1 sich bei allen Geschädigten entschuldigt hat. Strafschärfend hat sich ausgewirkt, dass die Angeklagten in allen Fällen mehrere Personen in das Tatgeschehen einbezogen haben, dass sie mit der Planung und Ausführung der Taten eine hohe kriminelle Energie aufgewendet haben, dass sie eine größere Anzahl von Taten bei hoher Tatfrequenz begingen und dass die Opfer durch die Folgen der Tat oft materiell und auch psychisch nicht unerheblich geschädigt worden sind. Zudem haben die Angeklagten mit dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr tateinheitlich zusätzlich einen vollendeten Verbrechenstatbestand verwirklicht. Schließlich hat der Angeklagte T1 mit dem Führen seines PKW einen unverzichtbaren erheblichen Tatbeitrag geleistet, während der Angeklagte V1 – wenn auch nur geringfügig und nicht einschlägig - vorverurteilt ist. Insgesamt hatten die Strafen im Hinblick auf den geringeren Strafrahmen bei dem Angeklagten T1 geringer auszufallen. Jedoch durfte der Unterschied nach der auf Auffassung der Kammer nicht zu hoch ausfallen, da es der Zufall war, der dem Angeklagten T1 die Möglichkeit zur weiteren Strafmilderung durch die frühere Festnahme verschafft hat, die dem Angeklagten V1 dadurch verwehrt geblieben ist. Die Kammer hat deshalb auf folgende Einzelfreiheitsstrafen als jeweils tat- und schuldangemessen erkannt:  In den Fällen II.1. und II.2. für T1 je fünf Jahre und für V1 je fünf Jahre sechs Monate,  im Fällen II.3., II.4. und II.6. für T1 je vier Jahre sechs Monate und für V1 je fünf Jahre,  im Fall II.7. für T1 vier Jahre neun Monate und für V1 fünf Jahre drei Monate. Im Fall II.5. hat die Kammer den gemäß §§ 23, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 315 Abs. 3 StGB angewendet. Dieser beträgt dann drei Monate bis elf Jahre drei Monate Freiheitsstrafe und – bezüglich T1 nochmals gemildert gemäß §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB – einen Monat bis acht Jahre fünf ein Viertel Monate. Auch in diesem Fall hat die Kammer zugunsten der Angeklagten die Geständnisse sowie das Fehlen von Vorstrafen bzw. von Vorstrafen mit Gewicht berücksichtigt. Strafschärfend hatte sich dagegen auszuwirken, dass es die Angeklagten, wie sich aus dem Tatort Autobahn, der Dunkelheit, der Masse des geschaffenen Hindernisses und dem Vergleich mit den weiteren Taten ergibt, auf die Herbeiführung eines erheblichen Unfalles abgesehen hatten. Die Kammer hat deshalb in diesem Fall auf Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr neun Monaten für T1 und von zwei Jahren für V1 erkannt. Diese Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB im Wege einer angemessenen Erhöhung der jeweils höchsten Einzelstrafe, der Einsatzstrafe, auf Gesamtfreiheitsstrafen von sieben Jahren für den Angeklagten T1 und sieben Jahren sechs Monaten für den Angeklagten V1 zurückgeführt. Dabei hat die Kammer zusätzlich strafmildernd berücksichtigt, dass es sich bei den Taten um eine Serie von gleichartigen Taten in einem kurzen Tatzeitraum gehandelt hat, bei denen erfahrungsgemäß der Widerstand gegen die Tatanreize von Tat zur Tat sinkt. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465, 472 StPO.