OffeneUrteileSuche
Urteil

014 O 246/14

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2015:0224.014O246.14.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: Der Kläger erhebt Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung aus notariellen Urkunden. Die Beklagte zu 1) betreibt die Vollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Grundschuldurkunde ohne Brief des Notars T vom 24.06.1996 Urkundennummer ###/1996. In dem Vollstreckungstitel werden dingliche und persönliche Ansprüche in Höhe von 197.000,00 DM nebst Zinsen von 15 % jährlich seit dem 24.06.1996 für vollstreckbar erklärt. Ursprünglich meldete die Beklagte zu 1) im Zwangsversteigerungsverfahren einen dinglichen Anspruch in Höhe von 100.724,50 € Grundschuldkapital, eingetragen in Abteilung III Nr. 6, sowie die Kosten des Verfahrens nebst 15 % Jahreszinsen seit dem 24.06.1996 an. Als die Beklagte zu 1) im September 2014 die teilweise Verjährung der Grundschuldzinsen bemerkte, erklärte sie bei der Anmeldung zum Zwangsversteigerungstermin vom 12.09.2014 beim Amtsgericht Rheine den Verzicht auf „laufende und rückständige Zinsen“. Mit Schreiben vom 01.10.2014 erhob der Kläger die Einrede der Verjährung und forderte erfolglos die Herausgabe bzw. Umschreibung des Titels bis zum 08.10.2014. Die Beklagte zu 2) betreibt die Vollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Grundschuldurkunde mit Brief des Notars T vom 22.07.1996 Urkundennummer ###/1996. In dem Vollstreckungstitel werden dingliche und persönliche Ansprüche in Höhe von 62.000,00 DM nebst Zinsen von 18 % jährlich seit dem 22.07.1996 für vollstreckbar erklärt. Mit Schreiben vom 19.09.2014 übermittelte die Beklagte zu 2) dem Amtsgericht Rheine ihre Forderungsaufstellung. Dabei meldete sie Zinsen erst ab dem 01.01.2008 an. Auf das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 01.10.2014 (Anlage K 5 = Bl. 60 d.A.) antwortete die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 08.10.2014 (Anlage 2 = Bl. 86 d.A.) und erklärte, dass sie auf eine Vollstreckung der bis zum 31.12.2007 aufgelaufenen Zinsen verzichten werde. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung zu, weshalb die Zwangsvollstreckung unzulässig sei. Dies ergebe sich daraus, dass sich die Beklagten verjährte Grundschuldzinsen titulieren ließen, der Anspruch aber teilweise nicht bestehe. Bezüglich der Grundschuldzinsen vor dem 01.01.2008 erhebt er die Einrede der Verjährung. Dies habe zur Folge, dass die gesamte Zwangsvollstreckung unzulässig sei. Die Beklagten seien vorprozessual dazu aufgefordert worden, die Titel entsprechend § 733 ZPO ändern zu lassen. Hierauf hätten sie jedoch nicht reagiert. Der Kläger beantragt, 1. Die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) aus der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Grundschuldurkunde ohne Brief des Notars T vom 24.06.1996 Urk.Nr. ###/1996 hinsichtlich der vor dem 01.01.2008 fällig gewordenen Grundschulden für unzulässig zu erklären. 2. Die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2) aus der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Grundschuldurkunde mit Brief des Notars T vom 22.07.1996 Urk.Nr. ###/1996 hinsichtlich der vor dem 01.01.2008 fällig gewordenen Grundschulden für unzulässig zu erklären. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Auffassung, es fehle dem Kläger am Rechtsschutzbedürfnis. Die Beklagte zu 1) habe gegenüber dem Amtsgericht Rheine ausdrücklich auf laufende und rückständige Zinsen verzichtet. Nachdem das Amtsgericht diesen Verzicht im Beschluss vom 24.09.2014 versehentlich nicht berücksichtigt habe, habe man außergerichtlich den Verzicht der Vollstreckung wegen der verjährten Zinsen erklärt. Da die Beklagte zu 2) bereits die Zwangsvollstreckung bzgl. der Zinsen vor dem 01.01.2008 nicht angemeldet habe, drohe auch seitens der Beklagten zu 2) eindeutig keine Inanspruchnahme. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Vollstreckungsgegenklage ist bereits unzulässig. Dem Kläger fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches besteht grundsätzlich dann, wenn die Zwangsvollstreckung droht oder schon begonnen hat und noch nicht beendet ist. Nach herrschender Meinung ist dies bereits ab Erlass des Titels der Fall (BGH NJW 1992, 2160; Seiler in: Thomas/Putzo, 34. Auflage 2013, § 767 ZPO, Rn. 14). Dies ergibt sich daraus, dass der Vollstreckungsschuldner bereits ab diesem Zeitpunkt die Vollstreckung zu befürchten hat. Allerdings fehlt das Rechtschutzbedürfnis ausnahmsweise dann, wenn eine Vollstreckung unzweifelhaft nicht mehr droht (BGH Beschluss vom 15.12.2011, Az: IX ZR 230/09 Rn. 2 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten die ihnen überlassenen Titel in der Zukunft für eine Zwangsvollstreckung gegenüber dem Kläger nutzen werden. Beide haben unmissverständlich geäußert, nicht wegen der hier verjährten Zinsen vor dem 01.01.2008 vollstrecken zu wollen. Nachdem das Amtsgericht Rheine mit Beschluss vom 24.09.2014 die Zwangsvollstreckung wegen der vollständigen titulierten Forderung beschlossen hat, hat die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 12.09.2014 gegenüber dem Amtsgericht Rheine ausdrücklich den Verzicht auf „laufende und rückständige Zinsen“ erklärt. Die Beklagte zu 2) hat sogar lediglich die Zwangsvollstreckung wegen Zinsen ab 01.01.2008 angemeldet. Gegen den Willen einer Vollstreckung wegen der verjährten Zinsen spricht dabei auch, dass der Kläger zum Zeitpunkt dieser Erklärungen die Einrede der Verjährung noch gar nicht erhoben hatte. Das Gericht hält seine im Beschluss vom 17.10.2014 geäußerte Rechtsauffassung, dass ein Rechtschutzbedürfnis bestehe, nicht mehr aufrecht. Im vorliegenden Fall sprechen gewichtige Argumente dafür, dass derartige Verzichtserklärungen das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfallen lassen. Dabei berücksichtigt das Gericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 23.11.1973, Az: V ZR 23/72, Rn. 34 sowie Beschluss vom 15.12.2011, Az: IX ZR 230/09), hält vorliegend jedoch den Verweis auf einen Austausch der Titel gem. § 733 ZPO nicht für interessengerecht. In der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ging es um die Vollstreckung aus einer teilweise erfüllten Hauptforderung. Vorliegend wendet sich der Kläger jedoch gegen die Inanspruchnahme wegen verjährter Grundschuldzinsen. Würde man ein Umschreiben des Titels wegen Verjährung dieser Nebenforderungen verlangen, hätte dies zur Folge, dass die Vollstreckungsgläubiger jedes Jahr umschreiben lassen müssten. Wenn jedoch unstreitig eine Inanspruchnahme nicht droht, ist ein derartiges Vorgehen dem Vollstreckungsgläubiger nicht zumutbar. Diesem Gedanken trägt auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Rechnung, nach der das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen die Vollstreckung aus einem Titel auf wiederkehrende (Unterhalts-)Leistungen nicht gegeben sei (Urteil vom 08.02.1984, Az: IVb ZR 52/82). Der Einwand des Klägers, die Rechtsprechung sei nicht auf diesen Fall übertragbar, da es sich hier um Zinsen und damit um Nebenforderungen handele, welche sich nach Erfüllung der Hauptforderung nicht fortsetzen, greift zu kurz. Entscheidendes Argument gegen die Umschreibung ist nämlich, dass der Vollstreckungsschuldner den Titel regelmäßig noch für die weitere Vollstreckung in der Zukunft benötigt und deshalb nicht an den Schuldner herausgibt. So verhält es sich jedoch auch bei der hier streitgegenständlichen Verjährung der Zinsen. Bis zur Erfüllung der Hauptforderung, auf die der Vollstreckungsgläubiger keinen Einfluss hat, ändert sich der Betrag der zu vollstreckenden Zinsen durch den bloßen Zeitablauf. Hinzukommt, dass die Kosten für die Umschreibung gem. § 788 Abs. 1 ZPO vom Vollstreckungsschuldner zu tragen wären (vgl. Lackmann in: Musielak, ZPO, 11. Auflage 2014, § 788 Rn. 15). Nach alledem ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig und daher abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1,2 ZPO. Der Streitwert wird auf bis zu 200.000 € festgesetzt. siehe auch Beschluss vom 26.03.2015