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Urteil

6 Ns-540 Js 1002/11-43/14

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2014:1114.6NS540JS1002.11.4.00
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Tenor

Die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das angefochtene Urteil werden mit der Klarstellung verworfen, dass die Angeklagte wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt wird.

Die Angeklagte trägt die durch die von ihr eingelegte Berufung verursachten Kosten.

Die Landeskasse trägt die durch die Berufung der Staatsanwaltschaft verursachten Kosten und notwendigen Auslagen der Angeklagten.

Entscheidungsgründe
Die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das angefochtene Urteil werden mit der Klarstellung verworfen, dass die Angeklagte wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt wird. Die Angeklagte trägt die durch die von ihr eingelegte Berufung verursachten Kosten. Die Landeskasse trägt die durch die Berufung der Staatsanwaltschaft verursachten Kosten und notwendigen Auslagen der Angeklagten. G r ü n d e : I. Das Amtsgericht – Schöffengericht – Rheine hat die Angeklagte mit Urteil vom 10.06.2014 wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und wegen Volksverhetzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Die Höhe des Tagessatzes wurde auf 10,00 € festgesetzt. Das beschlagnahmte Notebook und der USB-Stick wurden eingezogen. Der Angeklagten wurde nachgelassen, die Geldstrafen in monatlichen Raten von 25,00 € zu zahlen, beginnend mit dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats und zwar bis zum 15. eines jeden Monats. Falls die Angeklagte eine Rate nicht pünktlich zahlt entfällt diese Ratenzahlungsbewilligung. Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und die Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und haben diese Berufungen wirksam gemäß § 318 StPO auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die Berufungsbeschränkung durch die Angeklagte erfolgte mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung. Damit sind der Schuldspruch und die ihn tragenden tatsächlichen Feststellungen in Rechtskraft erwachsen und gemäß § 327 StPO einer Überprüfung durch die Kammer entzogen. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten hatten keinen Erfolg. Die Kammer hat den Tenor der amtsgerichtlichen Entscheidung klarstellend dahingehend berichtigt, dass die Angeklagte wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden ist. Die Formulierung im amtsgerichtlichen Urteil („und“), die auf eine tatmehrheitliche Begehungsweise hindeutet, beruht auf einem Fassungsversehen. Dies folgt aus der Erwähnung des § 52 StGB in den angewandten Vorschriften und aus dem Umstand, dass das Amtsgericht lediglich eine (Geld-) Strafe und nicht mehrere Einzelgeldstrafen verhängt hat. Die Kammer hat dieses Fassungsversehen wie aus dem Tenor ersichtlich berichtigt. II. Zum Lebenslauf der Angeklagten hat die Kammer aufgrund eigener Beweiserhebung folgende Feststellungen getroffen: 1. Die Angeklagte ist in K1 geboren. Sie ist ledig und hat zwei Kinder im Alter von 1 ½ und 3 Jahren. Das Sorgerecht übt sie gemeinsam mit ihrem damaligen Lebensgefährten und Vater der Kinder, dem Zeugen K2, aus. Die Angeklagte besuchte in K1 zunächst für vier Jahre die Grundschule und wechselte im Anschluss daran auf eine Realschule, die sie mit dem Realschulabschluss verließ. Im Anschluss daran absolvierte die Angeklagte eine Ausbildung zur Krankenpflegerin und arbeitete von 1998 bis 2000 in der Drogenberatungsstelle L1. Anschließend absolvierte sie das Studium zur Sozialarbeiterin, welches sie im Jahre 2008 mit dem Diplom abschloss. Zeitgleich arbeitete die Angeklagte ab 2007 in einem katholischen Jugendzentrum in L2. Dort wurde ihr eine Festanstellung avisiert. Aufgrund ihrer NPD-Mitgliedschaft von 2004 bis Anfang 2009 erhielt die Angeklagte die fristlose Kündigung. Der sich anschließende arbeitsgerichtliche Rechtsstreit endete mit einem Vergleich. Die NPD gründete in den Jahren 2007/2008 landesweit mehrere Vereine „Pro XY“. Die Angeklagte war in einem Verein „…( Name des Vereins entfernt )e.V.“ Kassenwartin. Aus diesem Verein ist sie mittlerweile ausgetreten. Weitere Verbindungen zur rechten Szene sind gegenwärtig nicht nachweisbar. Im Jahre 2011 bis 2012 arbeitete die Angeklagte selbstständig als Sozialpädagogische Familienbetreuerin über den Verein „…( Name des Vereins entfernt )“. Der Verein beendete die Zusammenarbeit im August / September 2012, nachdem das vorliegende Strafverfahren bekannt wurde. Der Angeklagten wurde fristlos gekündigt. Die Angeklagte bezieht für ihre beiden Kinder und sich seit Oktober 2014 einen Wohngeldzuschuss in Höhe von 270,00 €, Unterhalt in Höhe von 266,00 €, 368,00 € Kindergeld und ca. 300,00 € ergänzende Sozialleistungen. Sie hat Bafög-Schulden aus ihrer Studienzeit in Höhe von rund 10.000,00 €. Die Angeklagte ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. 2. Nach der Beschränkung der Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch ist die Kammer von folgenden erstinstanzlich getroffenen Feststellungen ausgegangen: „In der Sache selbst hat das Gericht in der Hauptverhandlung folgende Feststellungen getroffen: Die Angeklagte betrieb im Zeitraum vom 23.05.2011 bis 17.08.2011 in L1 eine Internetseite unter der Internetadresse www....( Name entfernt ) . Auf dieser Internetseite befand sich eine Unterseite über Germar Rudolf, einen der bekanntesten Leugner des Holocausts, des unter der Gewalt- und Willkürherrschaft des Nationalsozialismus begangenen systematischen Massenmordes an Minderheiten. Auf dieser Unterseite führte die Angeklagte nach einem positiv hervorgehobenen Lebenslauf von Rudolf dessen den Holocaust bestreitende Schriften an und verlinkte auf die Interseite www.germarrudolf.com , auf der der Holocaust durch pseudowissenschaftliche Gutachten von Rudolf mit dem Ergebnis, es habe in Auschwitz keinen Massenmord durch Gaskammern gegeben, geleugnet wurde. Des Weiteren verlinkte sie auf der Unterseite „C, Selbstanzeigenprozess“ unterhalb eines Lebenslaufes von C auf die indizierte Internetseite www.globafire.tv , welche zahlreiche antisemitische und – unter Bezugnahme auf das Gutachten von Germar Rudolf – den Holocaust leugnende Inhalte enthielt. Die Angeklagte bestritt ferner selbst durch Verwendung des Begriffes „Holo-Story“ und der Wendung „die nicht mehr aufrecht zu haltende Holo-Story-Politik“ auf ihrer eigenen Internetseite den Holocaust. Des Weiteren verlinkte die Angeklagte auf die Internetseite www.thenewsturmer.com , auf der Porträts von Adolf Hitler mit einer Hakenkreuzarmbinde zu sehen waren. Ferner wurden auf jener Internetseite die nationalsozialistischen Propagandafilme „Jud Süß“ und „Der ewige Jude“ angeboten, in denen in nicht dokumentarischem Zusammenhang Hakenkreuzflaggen gezeigt werden. Ferner konnte auf dieser Internetseite eine digitale Version der Propagandaschrift „Mein Kampf“ von Adolf Hitler heruntergeladen werden. Weiterhin erfolgte eine Verlinkung auf die Internetseite www.adelaideinstitute.com , auf der ein Bild eines Reichsadlers mit der Unterschrift „Mein Kampf“ sowie ein Bild von Adolf Hitler mit Hakenkreuz zu sehen war. Auf dieser Seite wird zudem ebenfalls der Holocaust bestritten. Auf der verlinkten Internetseite www.thenewsturmer.com befand sich außerdem ein Zitat, in dem die Juden als „Weltpest“, „Geschmeiß“, „Kulturschmarotzer“ und „Parasit“ bezeichnet werden; eine Erkenntnis, die bis in den letzten Winkel dringen müsse. Die Angeklagte machte sich durch die Verlinkungen die Inhalte der verlinkten Seiten in Kenntnis derselben zu Eigen und identifizierte sich mit ihnen. Die den Holocaust leugnenden Äußerungen auf der eigenen Internetseite der Angeklagten und den verlinkten Seiten sowie die Herabwürdigung der Juden auf der verlinkten Internetseite www.thenewsturmer.com waren geeignet, das psychische Klima eines aufnahmebereiten Besuchers der Internetseite aufzuhetzen. Die Angeklagte schuf damit eine Gefahrenquelle, die geeignet war, das gedeihliche Miteinander zwischen Juden und anderen Bevölkerungsgruppen empfindlich zu stören und die jüdische Bevölkerung in ihrem Sicherheitsgefühl und in ihrem Vertrauen auf Rechtssicherheit zu beeinträchtigen.“ 3. Ergänzend hat die Kammer Folgendes festgestellt: Am 17.08.2011 von 08:30 Uhr bis 08:55 Uhr wurde die damalige Wohnung der Angeklagten in L1 auf der B-Straße 0 durchsucht. Es wurde ein Laptop Nr. 741103 „One“ inklusive Netzteil und ein USB-Stick der Firma Emi in rot, die beide im Eigentum der Angeklagten stehen und mit denen sie die unter Ziffer 2) erwähnte Internetseite erstellt hat, sichergestellt. Unmittelbar nach der Wohnungsdurchsuchung nahm die Angeklagte die aus Ziffer 2) ersichtlichen Inhalte von der Website und löschte diese einige Wochen später ganz. 4. Die Angeklagte hat in ihrer Vernehmung zur Sache die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen glaubhaft als zutreffend bestätigt. Was die ergänzenden Feststellungen der Kammer betrifft, so beruhen diese auf der glaubhaften Einlassung der Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung und dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Art und Umfang sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt. 5. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit Volksverhetzung strafbar gemacht. Bei der direkten Verwirkung handelt es sich regelmäßig um ein täterschaftliches zugänglichmachen der inkriminierten Inhalte (vergleiche Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 24.4.2006, Aktenzeichen: 1 Ss 449/05). III. Bei der Strafzumessung ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 130 Abs. 1 StGB ausgegangen, der die einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zur Verfügung stellt. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass die Tat bereits längere Zeit zurückliegt, ohne dass dies auf einem Verhalten der Angeklagten beruht. Strafmildernd wirkte sich auch aus, dass die Angeklagte sich geständig eingelassen hat und dass sie die Berufung in der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Die Angeklagte ist ferner nicht vorbestraft. Sie hat sich nach dem Ergebnis der Ermittlungen aus der rechten Szene distanziert. Bei der Angeklagten handelt es sich nicht um eine unbelehrbare Überzeugungstäterin, was bereits daraus folgt, dass diese sofort nach der Wohnungsdurchsuchung die inkriminierten Inhalte aus dem Netz genommen und die von ihr betriebene Website einige Wochen später ganz gelöscht hat. Die Angeklagte hat sich mit der außergerichtlichen Einziehung des Notebooks und des USB-Sticks einverstanden erklärt und hat bei ihrer Einlassung freimütig eingeräumt, dass es sich bei diesen Gegenständen um ihr Eigentum gehandelt hat, mit welchem sie die Straftatbestände verwirklicht hat. Es wäre für die Angeklagte ein leichtes gewesen, zu behaupten, diese Gegenstände stünden nicht in ihrem alleinigen Eigentum. Das Gegenteil wäre nur schwer zu beweisen gewesen, so dass eine Einziehung voraussichtlich nicht hätte erfolgen können. Die Angeklagte hat aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens ihre Beschäftigung als sozialpädagogische Familienbetreuerin im Jahre 2012 verloren. Die Tat weist in der Sache Besonderheiten auf. Die Angeklagte hat die Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen auf ihrer Website nicht selbst zur Schau gestellt, sondern hat die aus den Feststellungen der Kammer ersichtlichen Internetseiten „lediglich“ mit ihrer Internetseite verlinkt, hat somit die mit den Seitenaufrufen verbundenen Schwierigkeiten beseitigt und hat diese Internetseiten letztlich für Dritte leichter zugänglich gemacht. Eine eigene Darstellung der verfassungswidrigen Kennzeichen und ein Abdruck der volksverhetzenden Schriften auf der eigenen Internetseite der Angeklagte hat mit Ausnahme der Verwendung des Begriffs „Holo-Story“ und der Wendung „die nicht mehr aufrecht zu haltende Holo-Story-Politik“ nicht stattgefunden. Zu Lasten der Angeklagte hat die Kammer berücksichtigt, dass sie tateinheitlich gegen zwei Strafgesetze verstoßen hat. Darüber hinaus hat die Angeklagte durch die Verlinkung auf insgesamt vier Websites mehrere verfassungsfeindliche Kennzeichen verwendet und hat ebenso mehrere volksverhetzende Schriften im Sinne von § 130 StGB verbreitet. Die Kammer hat unter Abwägung sämtlicher vorgenannter Strafzumessungserwägungen auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten erkannt. Die Kammer ist sich des Umstandes bewusst, dass damit die Mindeststrafe im Strafrahmen des § 130 Abs. 1 StGB verhängt worden ist. Dies war vor dem Hintergrund der für die Angeklagte sprechenden Umstände allerdings gerechtfertigt, vor allem vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Angeklagten weder um eine Wiederholungs-, noch um eine Überzeugungstäterin handelt. Diese Freiheitsstrafe konnte gemäß § 47 Abs. 1, Abs. 2 StGB in eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen umgewandelt werden. Es liegen nach dem oben ausgeführten keine besonderen Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit vor, die ausnahmsweise die Verhängung einer Freiheitsstrafe unerlässlich machen. Auch die Verteidigung der Rechtsordnung macht es nicht unerlässlich im Sinne von § 47 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Da die Straftatbestände der §§ 86, 130 StGB nicht als regelmäßige Ausnahme im § 47 StGB enumerativ aufgezählt sind, kann nicht, wie die Staatsanwaltschaft in dem Schlussplädoyer vorgetragen hat, davon ausgegangen werden, dass in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich eine Freiheitsstrafe zu verhängen sei. Vielmehr ist stets auf den Einzelfall abzustellen. Im vorliegenden Fall liegen derartig viele zu Gunsten der Angeklagten sprechende Umstände vor, dass die Verteidigung der Rechtsordnung die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht unerlässlich erscheinen lässt. Insbesondere ist die Angeklagte weder eine Wiederholungs-, noch eine Überzeugungstäterin, wie bereits der Umstand zeigt, dass sie die angeklagten Inhalte unmittelbar nach der Wohnungsdurchsuchung aus dem Netz genommen hat und wenige Wochen danach die Internetseite überhaupt gelöscht hat. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit 10,00 € folgt aus den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten (§ 40 Abs. 2 StGB), die Zahlungserleichterungen haben ihren Grund in § 42 StGB, da die finanziellen Verhältnisse der Angeklagten eine sofortige Zahlung nicht zulassen. Die Entscheidung über die Einziehung des bei der Tat verwendeten Laptops und des USB-Sticks beruht auf § 74 StGB. Die Angeklagte hat sich mit der außergerichtlichen Einziehung einverstanden erklärt. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO und trägt dem Umstand Rechnung, dass sowohl die Berufung der Staatsanwaltschaft, als auch die Berufung der Angeklagten erfolglos waren, da sich das Urteil des Amtsgerichts als zutreffend und richtig herausgestellt hat.