Urteil
014 O 67/14
LG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer unechten Abschnittsfinanzierung begründet die Anschlussvereinbarung kein neues gesetzliches Widerrufsrecht; eine beigefügte Widerrufsbelehrung begründet nur ein vertragliches Widerrufsrecht.
• Ein vertraglich gewährtes Widerrufsrecht unterliegt nicht den Formanforderungen der gesetzlichen Widerrufsbelehrung, sodass ohne konkrete Anhaltspunkte die Widerrufsfrist nicht gehemmt ist.
• Besteht vertraglich ein Schadensersatzanspruch für vorzeitige Rückzahlung, kann der Darlehensgeber neben Verzugszinsen auch eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen; dies verletzt nicht das Verbot der Doppelverzinsung.
• Ein Anerkenntnisurteil des BGH ohne Begründung ändert nicht die bestehende Rechtsprechung, die grundsätzlich Ansprüche auf Vorfälligkeitsentschädigung zulässt.
Entscheidungsgründe
Vorfälligkeitsentschädigung bei unechter Abschnittsfinanzierung zulässig • Bei einer unechten Abschnittsfinanzierung begründet die Anschlussvereinbarung kein neues gesetzliches Widerrufsrecht; eine beigefügte Widerrufsbelehrung begründet nur ein vertragliches Widerrufsrecht. • Ein vertraglich gewährtes Widerrufsrecht unterliegt nicht den Formanforderungen der gesetzlichen Widerrufsbelehrung, sodass ohne konkrete Anhaltspunkte die Widerrufsfrist nicht gehemmt ist. • Besteht vertraglich ein Schadensersatzanspruch für vorzeitige Rückzahlung, kann der Darlehensgeber neben Verzugszinsen auch eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen; dies verletzt nicht das Verbot der Doppelverzinsung. • Ein Anerkenntnisurteil des BGH ohne Begründung ändert nicht die bestehende Rechtsprechung, die grundsätzlich Ansprüche auf Vorfälligkeitsentschädigung zulässt. Die Parteien schlossen 1997 einen grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrag. 2010 übersandte die Bank ein Zinsanpassungsangebot mit angekreuztem Angebot sowie eine Widerrufsbelehrung; der Kläger unterzeichnete beides. 2012 kündigte die Bank wegen Zahlungsrückständen und forderte Zahlung einschließlich einer Vorfälligkeitsentschädigung; der Kläger zahlte im Januar 2013. Der Kläger forderte später die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung und erklärte außerdem (teilweisen) Widerruf mit der Behauptung, die Belehrung sei fehlerhaft. Die Beklagte erkannte einen Teilbetrag an und berief sich auf vertragliche Regelungen zur Schadensersatzpflicht bei vorzeitiger Rückzahlung und auf das Fehlen eines gesetzlichen Widerrufsrechts bei einer unechten Abschnittsfinanzierung. Das Gericht musste klären, ob Rückzahlungsansprüche bestehen und ob der Widerruf wirksam ist. • Die Klage war nur insoweit begründet, wie die Beklagte den Betrag anerkannt hat; der übrige Rückzahlungsanspruch wurde abgewiesen. • Rechtsgrundlage für die Abweisung ist § 812 Abs.1 Satz1 Alt.1 BGB in Verbindung mit der vertraglichen Regelung (Ziffer 11.3) über Ersatz des durch vorzeitige Rückzahlung entstehenden Schadens; der Kläger hat keinen Herausgabeanspruch für den übrigen Betrag. • Die Anschlussvereinbarung stellte rechtlich eine unechte Abschnittsfinanzierung dar, sodass kein gesetzliches Widerrufsrecht galt; die beigefügte Widerrufsbelehrung begründete allenfalls ein vertragliches Widerrufsrecht, für dessen Wirksamkeit die gesetzlichen Formanforderungen nicht gelten. • Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Widerrufsfrist wegen mangelhafter Belehrung gehemmt war, sodass der erklärte Widerruf keinen Erfolg hat. • Der Anspruch der Bank auf Vorfälligkeitsentschädigung steht mit der Berechnung von Verzugszinsen nicht in Konflikt; es liegt kein Verbot der Doppelverzinsung vor, da Vorfälligkeitsentschädigung und Verzugszinsen verschiedene Schadensarten kompensieren. • Das Anerkenntnisurteil des BGH (17.01.2013, XI ZR 512/11) führt hier nicht zur Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung, da es an einer Begründung fehlt und keine rechtliche Änderung erkennen lässt. • Kosten- und Zinsentscheidung beruhen auf § 92 ZPO und § 709 ZPO; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger hat überwiegend nicht obsiegt. Die Beklagte wurde zur Zahlung des anerkannten Betrages von insgesamt 203,23 Euro sowie vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verurteilt; die weitergehende Forderung auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 7.739,99 Euro wurde abgewiesen. Begründet ist dies damit, dass die Anschlussvereinbarung eine unechte Abschnittsfinanzierung darstellt und damit kein gesetzliches Widerrufsrecht bestand, der erklärten Widerruf somit nicht greift und die vertragliche Klausel über Schadensersatz bei vorzeitiger Rückzahlung einen Anspruch der Bank rechtfertigt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger überwiegend; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.