Beschluss
5 T 326/14
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2014:0903.5T326.14.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Mit Schriftsatz vom 03.06.2013 beantragte die Gläubigerin die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin, einer GmbH. Als Geschäftsführerin dieser GmbH war seinerzeit noch die Beschwerdeführerin im Handelsregister eingetragen. Tatsächlich hatte die Beschwerdeführerin als Alleingesellschafterin der GmbH mit Notarvertrag vom 12.03.2013 ihren Geschäftsanteil im Nennbetrag von 25.000 EUR für 3.000 EUR an den jetzigen Geschäftsführer verkauft und übertragen und war von diesem als Geschäftsführerin abberufen worden. Über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde bislang noch nicht entschieden. Mit Beschluss vom 13.08.2013 ordnete das Insolvenzgericht zur Aufklärung des Sachverhalts die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens an und bestellte den Beteiligten zu 4) zum Gutachter. Die Beschwerdeführerin gab dem Insolvenzgericht und dem Gutachter in der Folgezeit Auskunft über die Verhältnisse der GmbH, nicht aber auch über ihre eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Gutachter hatte die Beschwerdeführerin zuletzt unter dem 07.02.2014 aufgefordert, über ihre eigenen Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen, um die Werthaltigkeit von gegen sie gerichteten Ansprüchen der GmbH beurteilen zu können, wobei dem Gutachter zufolge insbesondere Haftungsansprüche gemäß § 64 GmbHG in Betracht kämen unter dem Aspekt, dass die GmbH schon lange vor dem Geschäftsführerwechsel überschuldet und zahlungsunfähig gewesen sei. Das Insolvenzgericht hatte die Beschwerdeführerin unter dem 11.04.2014 aufgefordert, dem Gutachter die von ihm geforderten Auskünfte zu erteilen, und hatte darauf hingewiesen, dass im Weigerungsfall ein Vorführ- oder Haftbefehl erlassen werden könne. Die Beschwerdeführerin hatte sich auf den Standpunkt gestellt, zu Auskünften über die eigene Vermögenssituation nicht verpflichtet zu sein, wobei sie sich insoweit auf entsprechende Ausführungen Uhlenbrucks (in der Festschrift für Gerhart Kreft zum 65. Geburtstag „Verschuldung. Haftung. Vollstreckung. Insolvenz“) bezog. Mit Beschluss vom 30.04.2014 ordnete das Insolvenzgericht an, die Beschwerdeführerin dem Gutachter zur Auskunftserteilung vorzuführen. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Anwaltschriftsatz vom 09.05.2014 hatte mitteilen lassen, dass sie auch im Rahmen einer Vorführung keine Auskunft erteilen werde, hob das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 12.05.2014 den Vorführungsbeschluss vom 30.04.2014 wieder auf mit der Begründung, dass die Vorführung nicht erfolgsversprechend sei. Mit weiterem Beschluss ebenfalls vom 12.05.2014 ordnete das Insolvenzgericht auf der Grundlage der §§ 20 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 2 und § 98 Abs. 2 Nummer 1 InsO, §§ 904 ff ZPO die (Zivil-)Haft gegen die Beschwerdeführerin an, um die umfassende Auskunft über das eigene Vermögen zu erzwingen. Die Beschwerdeführerin sei verpflichtet, dem Gutachter und dem Gericht ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig zu offenbaren, wie sich aus der Kommentierung Wendlers (im Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht § 97 InsO Rz. 7) ergebe. Die von der Beschwerdeführerin zitierten Ausführungen Uhlenbrucks seien für die vorliegende Fallkonstellation nicht einschlägig. Gegen diesen am 20.05.2014 zugestellten Beschluss ließ die Beschwerdeführerin mit Anwaltschriftsatz vom 26.05.2014 am 27.05.2014 sofortige Beschwerde einlegen. Dem Auskunftsverlangen stehe schon entgegen, dass sie als Geschäftsführerin bereits abberufen worden sei. Außerdem sei nicht erkennbar, auf welcher Grundlage Haftungsansprüche gegen sie in Betracht kämen. Zudem gebe es der Auffassung Uhlenbrucks folgend ohnehin keine Verpflichtung eines organschaftlichen Vertreters, dem Gericht oder Gutachter gegenüber Auskunft über die eigenen Vermögensverhältnisse zu geben. Das Insolvenzgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 28.05.2014 mit näherer Begründung nicht ab und legte sie mit der Verfahrensakte der Kammer als zuständigem Beschwerdegericht vor. Auf den angefochtenen Beschluss und den Nichtabhilfebeschluss sowie auf die Beschwerdebegründung in den Schriftsätzen vom 26.05., 16.06. und 04.07.2014 wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Die Kammer hat mit Beschluss der Einzelrichterin vom 04.07.2014 die Vollziehung des Haftbefehls bis zur Entscheidung über die Beschwerde einstweilen ausgesetzt. Mit Beschluss vom 01.09.2014 wurde das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache auf die Kammer übertragen. II. Die Beschwerde gegen die Haftanordnung ist nach § 98 Abs. 3 Satz 3 InsO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt. III. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts, gegen die Beschwerdeführerin zur Erzwingung der geforderten Auskunft die Haft anzuordnen, ist nicht zu beanstanden. Die Haftanordnung beruht auf § 98 Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 Satz 2 InsO und ist wegen der Auskunftsverweigerung der Beschwerdeführerin berechtigt. Entgegen ihrer Auffassung ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, dem Insolvenzgericht bzw. auf Verlangen des Insolvenzgerichts dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Auskunft auch über ihre eigenen Vermögensverhältnisse zu erteilen. Die Auskunftspflichten im Insolvenzeröffnungsverfahren bestimmen sich nach § 20 in Verbindung mit § 97 InsO. Danach sind, vorausgesetzt es liegt ein zulässiger Eröffnungsantrag vor (woran im vorliegenden Fall kein Zweifel besteht und was auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird), alle Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind und das Verfahren betreffen. Auskunftspflichtig ist der Schuldner bzw., wenn es sich bei dem Schuldner – wie hier – um eine GmbH handelt, der Geschäftsführer als deren organschaftlicher Vertreter, § 101 Abs. 1 Satz 1 InsO, wobei ein Geschäftsführer, der – wie im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin - nicht früher als zwei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus seinem Amt ausgeschieden ist, gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 InsO zur Auskunft verpflichtet bleibt. Gegenstand der Auskunft ist im vorliegenden Fall primär das in die Insolvenzmasse fallende Vermögen der GmbH als Schuldnerin, § 35 InsO, wozu selbstverständlich auch ihre Forderungen gehören wie zum Beispiel etwaige Ansprüche aus § 64 GmbHG gegen die Beschwerdeführerin als frühere Geschäftsführerin auf Ersatz von Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung noch geleistet wurden. Dass derartige Ersatzansprüche der GmbH gegen die Beschwerdeführerin in Betracht kommen, ergibt sich aus den Sachstandsberichten des Gutachters, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird und die das Insolvenzgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss zusammengefasst hat. Es mag unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beschwerdeführerin in den Schriftsätzen vom 16.06. und 04.07.2014 sein, dass sich derzeit nicht sicher feststellen lässt, dass und gegebenenfalls in welcher Höhe Ansprüche der GmbH gegen die Beschwerdeführerin tatsächlich bestehen. Darauf aber kommt es auch nicht entscheidend an, weil, wie sich aus § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO ergibt, im Eröffnungsverfahren lediglich geprüft wird, ob das Schuldnervermögen voraussichtlich ausreicht, die Verfahrenskosten zu decken, es mithin also im Eröffnungsverfahren nur um eine Prognose betreffend den Umfang der Insolvenzmasse geht und nicht um eine endgültige Feststellung, was im Einzelnen zur Insolvenzmasse gehört. Eine Prognose betreffend den Umfang der Insolvenzmasse beinhaltet selbstverständlich auch die Einschätzung der Werthaltigkeit von zur Insolvenzmasse gehörenden Forderungen. Um diese Werthaltigkeit beurteilen zu können, sind der Gutachter bzw. das Insolvenzgericht auf die geforderten Auskünfte der Beschwerdeführerin über ihre eigenen Vermögensverhältnisse angewiesen. Die Kammer folgt daher ebenso wie das Amtsgericht der Auffassung Wendlers, wonach ein Geschäftsführer, der sich gegenüber der Schuldnerin gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG ersatzpflichtig gemacht hat, im Rahmen seiner Auskunftspflicht deshalb auch seine persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse offenbaren muss, weil die Realisierbarkeit einer Forderung für die Bestimmung der Ist-Masse ebenso bedeutsam ist wie der Bestand der Forderung. Diese Auffassung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Begriff „alle das Verfahren betreffende Verhältnisse“ in § 97 InsO, auf die sich die Auskunftspflicht kraft Gesetzes erstreckt, weit auszulegen ist und alle Verhältnisse betrifft, die überhaupt für das Verfahren von Bedeutung sein können (BGH Beschluss vom 22.11.2012 – IX ZB 23/10; zitiert nach juris), was auf die Werthaltigkeit von zur Insolvenzmasse gehörenden Forderungen sicherlich zutrifft. Zudem trägt die Auffassung Wendlers der Intention des Gesetzgebers Rechnung, die Ermittlung der Insolvenzmasse und ihres Wertes zu erleichtern und zu verhindern, dass der Masse Werte vorenthalten werden. Der Einwand der Beschwerdeführerin, schließlich stünden dem Insolvenzgericht bzw. dem von ihm beauftragten Sachverständigen auch keine Auskunftsansprüche gegen sonstige Schuldner bezüglich ihrer persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zu, so dass auch Geschäftsführer einer schuldnerischen GmbH derartige Auskünfte nicht zu erteilen brauchten, verfängt schon deshalb nicht, weil das Gesetz eben keine Auskunftsverpflichtung außenstehender Dritter, sehr wohl aber eine Auskunftsverpflichtung (aktueller und vor nicht mehr als zwei Jahren ausgeschiedener) Geschäftsführer vorsieht. Diese Auskunftspflicht ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zufolge umfassend und geht, wie sich aus § 101 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 97 Abs. 1 Satz 2 InsO ergibt, sogar so weit, dass selbst Tatsachen zu offenbaren sind, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich die Auskunftsverpflichtung nach § 101 Abs. 1 InsO auch auf die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschäftsführers bezieht. Etwas anderes kann auch nicht aus den von der Beschwerdeführerin zitierten Ausführungen Uhlenbrucks hergeleitet werden. Insoweit hat bereits das Insolvenzgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend angemerkt, dass Uhlenbruck sich ausdrücklich nur zur Auskunftspflicht bei Ansprüchen der schuldnerischen Gesellschaft gegen ihre persönlich haftenden Gesellschafter gemäß § 93 InsO äußert und nicht zur Auskunftspflicht bei Ansprüchen der Gesellschaft gegen Geschäftsführer gemäß § 92 InsO. Anders als die Ansprüche gegen Gesellschafter nach § 93 InsO gehören aber Ansprüche gegen Geschäftsführer nach § 92 InsO zur Insolvenzmasse, über die eben Auskunft zu erteilen ist. Für die hier vorliegende Fallkonstellation gibt die Zitatstelle demzufolge nichts her. Ihrer demnach bestehenden Auskunftsverpflichtung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Da sie im Rahmen ihrer schriftlichen Anhörung erklärt hat, auch im Falle ihrer Vorführung keine Angaben zu machen, und nachdem sie auf die möglichen Folgen ihrer Weigerung ausdrücklich hingewiesen worden ist, war das Insolvenzgericht berechtigt, gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 98 Abs. 2 Nr. 1 InsO die Haft gegen sie anzuordnen (wobei vorsorglich angemerkt wird, dass für die Anordnung der Haft nicht die im angefochtenen Beschluss genannten Vorschriften der §§ 904 ff ZPO gelten, sondern gemäß § 98 Abs. 3 Satz 1 die Vorschriften der §§ 802g Abs. 2, 802h und § 802j Abs. 1 ZPO). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. V. Der Beschwerdewert wurde nach § 25 Abs. 2 RVG und in Anlehnung an § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG auf 2.000 EUR festgesetzt. VI. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte gemäß § 4 InsO in Verbindung mit § 574 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Entscheidung bezeichnen, gegen den sich die Rechtsbeschwerde richtet sowie die Erklärung enthalten, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Mit der Rechtsbeschwerde soll eine Ausfertigung und beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat (beginnend mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung) zu begründen. Die Begründung muss Rechtsbeschwerdeanträge enthalten und die Rechtsbeschwerdegründe angeben. Unterschriften