Beschluss
5 T 326/14
LG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Geschäftsführer einer GmbH ist im Insolvenzeröffnungsverfahren zur Auskunft über seine eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet, wenn die Auskunft zur Beurteilung der Werthaltigkeit von Ansprüchen der GmbH erforderlich ist.
• Die Auskunftspflicht ergibt sich aus §§ 20, 97, 101 InsO; bleibt der Geschäftsführer trotz Aufforderung auskunftsverweigernd, ist Haft nach § 98 Abs.2 Nr.1 i.V.m. § 101 Abs.1 Satz2 InsO zulässig.
• Für die Ermittlung der Insolvenzmasse im Eröffnungsverfahren ist eine umfassende, weite Auslegung des Begriffs "alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse" geboten, sodass auch die persönlichen Vermögensverhältnisse des (ehemaligen) Geschäftsführers erfasst werden können.
Entscheidungsgründe
Auskunftspflicht des (ehemaligen) Geschäftsführers im Insolvenzeröffnungsverfahren • Ein Geschäftsführer einer GmbH ist im Insolvenzeröffnungsverfahren zur Auskunft über seine eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet, wenn die Auskunft zur Beurteilung der Werthaltigkeit von Ansprüchen der GmbH erforderlich ist. • Die Auskunftspflicht ergibt sich aus §§ 20, 97, 101 InsO; bleibt der Geschäftsführer trotz Aufforderung auskunftsverweigernd, ist Haft nach § 98 Abs.2 Nr.1 i.V.m. § 101 Abs.1 Satz2 InsO zulässig. • Für die Ermittlung der Insolvenzmasse im Eröffnungsverfahren ist eine umfassende, weite Auslegung des Begriffs "alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse" geboten, sodass auch die persönlichen Vermögensverhältnisse des (ehemaligen) Geschäftsführers erfasst werden können. Gläubiger beantragte die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über eine GmbH. Als ehemals eingetragene Geschäftsführerin war die Beschwerdeführerin nach einem Anteilskauf und Abberufung noch im Register vermerkt. Das Insolvenzgericht bestellte einen Sachverständigen und forderte die Beschwerdeführerin zur Auskunft über die Verhältnisse der GmbH und schließlich auch über ihre eigenen Vermögensverhältnisse auf. Die Beschwerdeführerin verweigerte die Auskunft mit Verweis auf eine abweichende Auffassung in der Fachliteratur und wurde wiederholt auf mögliche Zwangsmaßnahmen hingewiesen. Nachdem eine Vorführung als aussichtslos aufgehoben worden war, ordnete das Insolvenzgericht auf Grundlage der InsO die Haft zur Erzwingung der Auskunft an. Dagegen legte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein, die das Landgericht zurückwies. • Zulässigkeit: Die Beschwerde gegen die Haftanordnung ist nach § 98 Abs.3 Satz3 InsO statthaft und form- und fristgerecht eingelegt. • Normative Grundlage: Die Auskunftspflichten im Eröffnungsverfahren ergeben sich aus §§ 20, 97 InsO; bei juristischen Personen trifft die Pflicht den Geschäftsführer gemäß § 101 Abs.1 Satz1 InsO, und sie gilt auch für Geschäftsführer, die bis zu zwei Jahre vor Antragstellung ausgeschieden sind (§ 101 Abs.1 Satz2 InsO). • Gegenstand der Auskunft: Gegenstand der Auskunft ist vorrangig das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen der GmbH (§ 35 InsO) einschließlich etwaiger Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer, etwa aus § 64 GmbHG. • Werthaltigkeitsermittlung: Im Eröffnungsverfahren geht es um die Prognose, ob die Insolvenzmasse voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht (§ 26 Abs.1 InsO); hierfür ist die Beurteilung der Werthaltigkeit von Forderungen notwendig. • Reichweite der Auskunftspflicht: Die Rechtsprechung und Kommentarliteratur sind dahin auszulegen, dass "alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse" weit zu verstehen sind; hierzu zählen auch persönliche Vermögensverhältnisse des Geschäftsführers, wenn damit die Realisierbarkeit von Forderungen der GmbH beurteilt werden kann. • Zur Abwehr vorgebrachter Gegenargumente: Die von der Beschwerdeführerin zitierte Literaturstelle betrifft andere Fallgruppen und greift nicht; die Gesetzeslage sieht eine Auskunftspflicht der Geschäftsführer, nicht aber außenstehender Dritter, vor. • Rechtsfolge der Verweigerung: Da die Beschwerdeführerin trotz wiederholter Aufforderung die Auskunft verweigerte und auch bei Vorführung keine Angaben machen wollte, war die Anordnung der Haft nach § 98 Abs.2 Nr.1 in Verbindung mit § 101 Abs.1 Satz2 InsO gerechtfertigt (unter Verweis auf die einschlägigen ZPO-Vorschriften für die Vollstreckung). Die Beschwerde der ehemaligen Geschäftsführerin wurde zurückgewiesen. Das Amtsgericht durfte Haft anordnen, um die Beschwerdeführerin zur Offenlegung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu zwingen, weil diese Auskünfte zur Prognose der Insolvenzmasse und zur Beurteilung etwaiger Ersatzansprüche der GmbH erforderlich sind. Die Entscheidung stützt sich auf §§ 20, 97, 98, 101 InsO und der Auslegung des Begriffs "alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse" zugunsten einer umfassenden Auskunftspflicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin; der Beschwerdewert wurde auf 2.000 EUR festgesetzt und die Rechtsbeschwerde zugelassen.