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Urteil

04 O 5/11

Landgericht Münster, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMS:2014:0715.04O5.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Unfallereignis, welches sich am 07.08.2007 in E an der Kreuzung B ##/ I1Straße ereignet hat, geltend. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des Halters des unfallverursachenden Fahrzeuges. Der bei der Beklagten versicherte PKW fuhr von der untergeordnete Straße in Richtung B ## und übersah den von rechts kommenden PKW, in welchem sich die Klägerin als neben dem Fahrer sitzende Mitfahrerin befand. Es kam zu einer Kollision zwischen der Front des bei der Beklagten versicherten PKW und der hinteren linken Seite des PKW, in welchem sich die Klägerin befand. Durch diese entstand am Fahrzeug, in dem sich die Klägerin befand, ein Sachschaden in Höhe von 1.563,22 €. 3 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Unfall von dem bei der Beklagten versicherten PKW alleinursächlich verursacht wurde. Die Beklagte regulierte die Sachschäden, lehnte die Zahlung eines Schmerzensgeldes aber ab. 4 Vor dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall war die Klägerin bereits in weitere Verkehrsunfälle in den Jahren 1979, 1984, 1986 verwickelt. Am 14.03.1979 erlitt die Klägerin einen Auffahrunfall, welcher als Dienstunfall mit der Folge „Cervical-Neuralgie infolge Schleudertrauma der Halswirbelsäule und Intercostal-Neuralgie infolge Thoraxprellung“ anerkannt wurde. Am 22.06.1984 wurde die Klägerin erneut in einen Auffahrunfall verwickelt. Es wurde ein „HWS-Schleudertrauma“ als Unfallfolge seitens des Dienstherren anerkannt. Am 22.10.1986 erlitt die Klägerin einen weiteren Verkehrsunfall, der mit der Folge „HWS-Schleudertrauma“ anerkannt wurde. In der Folgezeit legte die Klägerin bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.08.1991 Dienstunfähigkeitsbescheinigungen der behandelnden Ärzte vor. 5 Im Dezember 2010 erlitt die Klägerin einen weiteren Verkehrsunfall. 6 Die Klägerin behauptet, sie habe ihren Kopf zum Unfallzeitpunkt nach links gedreht gehabt und in Richtung Armaturenbrett und Frontscheibe gesehen. Die Aufprallgewalt habe auf den gesamten Organismus der Klägerin gewirkt. Die Schleuderverletzung sei dadurch verstärkt wurden, dass sie angeschnallt auf dem Beifahrersitz gesessen habe. 7 Die Klägerin behauptet ferner, ihr bereits vor dem Unfall vorhandenes Beschwerdebild sei infolge des Unfalls massiv verstärkt worden. Sie leide unter ständigen Schmerzen in den Bereichen Nacken, Kopf, Gesicht, Hals, Augen, Ohren, LWS, BWS und Hüfte bis ins Knie. Ihre Füße würden sich nach innen drehen, Beinkrämpfe würden dazu führen, dass Gehen ohne Hilfe nicht mehr möglich sei. Hinzu kämen Koordinationsstörungen und Schwindel. Durch den Unfall sei ferner ein massives Instabilitätsgefühl im Lumbalbereich eingetreten (Lendenwirbelsäule). Sie leide immer noch an einem chronifizierten Schmerzsyndrom mit der Annahme einer lumbosakralen Instabilität mit ausgeprägter Gangstörung, muskulärer Dysbalance und chronischem myofazialem Verkettungsyndrom. Massive Beschädigungen würden sich auch in der Brustwirbelsäule und Halswirbelsäule zeigen. Ferner habe sie einen Bandscheibenvorfall erlitten, der die totale Lähmung des rechten Armes bewirkt habe und zu Taubheitsgefühl in Händen und Fingern mit plötzlich fehlender Kraft führe. Auch drei Jahre nach dem Unfall sei sie nicht im Stande, sich ohne Rollator fortzubewegen, da sie mit plötzlichen Sturzattacken rechnen müsse. Dies alles sei unfallbedingt. 8 Die Klägerin ist der Ansicht, durch die von ihr vorgelegten ärztlichen Atteste und Berichte der sie behandelnden Ärzte sowie die verschiedenen erstellten medizinischen Fachgutachten sei nachgewiesen, dass sie durch den Unfall erhebliche Verletzungen erlitten habe und auch die bei ihr nach wie vor auftretenden erheblichen körperlichen Beschwerden kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, wenigstens 15.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.01.2011 zu zahlen sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden aus dem Unfall vom 07.08.2007 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Beklagte behauptet, es sei lediglich zu einer leicht streifenden Bewegung zwischen den PKWs gekommen, da der Unfall sich beim Anfahren ereignet habe. An dem PKW, in dem sich die Klägerin befand, sei lediglich ein oberflächlicher Schaden entstanden, der sich auf die Verkratzungen der Karosserie beschränke. Auf Grund des Schadensbildes sei davon auszugehen, dass die Anstoßgeschwindigkeit und die unfallbedingte Geschwindigkeitsänderung geringfügig gewesen seien. Jedenfalls sei die kritische Geschwindigkeitsänderung für Seitenanstöße von ca. 10 km/h erheblich unterschritten worden. 14 Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Vorlage der Atteste der behandelnden Ärzte der Klägerin sei nicht ausreichend, um den Beweis der behaupteten Verletzungen zu führen. Ärztliche Atteste behandelnder Ärzte seien hierzu ungeeignet, da der Arzt nicht primär als Gutachter, sondern als Therapeut tätig werde und eine kritische Überprüfung nicht vornehme. Auch ergebe sich aus den Berichten des behandelnden Arztes H, dass der hier streitige Unfall keinen Einfluss auf die Beschwerdesymptomatik der Klägerin gehabt habe. 15 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen, orthopädischen Sachverständigengutachtens (lose in der Akte), erstattet durch Herrn I2 sowie durch ergänzende Vernehmung des Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.07.2014. Hinsichtlich der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 15.07.2014 (Bl. 482 ff. d. A.) Bezug genommen. 16 Zur ergänzenden Sachverhaltsdarstellung im Übrigen wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie insbesondere auf die zu den Akten gereichte fachröntgenologische Untersuchung (Anlage A 19, Bl. 81 f. d. A.), die Befundberichte des H (Anlage B 3 und B 4, Bl. 33 d. A., Anlage 8, Bl. 62 f. d. A., Anlage 9, Bl. 64 f. d. A., Anlage 11, Bl. 66 f. d. A.), das Attest des I3 (Anlage 6, Bl. 60 d. A.), das Attest des Herrn A (Anlage 7, Bl. 61 d. A.), den Befundbericht von N (Anlage 14, Bl. 72 d. A.), das augenfachärztliche Gutachten des T Hospitals (Bl. 710 d. Beiakte) sowie die ärztliche Epikrisen des Diagnostik- und Therapiezentrums für umweltmedizinische Erkrankungen (Anlage B 5, Bl. 35 d. A. sowie Anlage A 8, Bl. 113 d. A.). 17 Die Klägerin hat die Einholung eines unfallanalytischen und biomechanischen Gutachtens zu der Frage, ob der Unfall generell geeignet gewesen ist, eine HWS-Verletzung hervorzurufen ebenso wie die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ausdrücklich abgelehnt. 18 Die Klage ist der Beklagten am 17.01.2011 zugestellt worden. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 21 Die Klage ist zulässig, insbesondere genügt der Antrag der Klägerin zu 1.) unter Angabe eines Mindestbetrages von 15.000,00 € den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots des § 253 Abs.2 Nr. 2 ZPO. 22 Daneben ist das für den Antrag zu 2.) benötigte Feststellungsinteresse gegeben, da die zukünftige Entwicklung hinsichtlich der Unfallfolgen nach dem Vortrag der Klägerin nicht absehbar ist und die Beklagte die von der Klägerin begehrten Ersatzansprüche bestreitet (so etwa BGH NJW 2001, 1431 (1432); OLG Saarbücken OLGR 2000, 452). 23 Die Klage ist jedoch unbegründet. 24 Der Klägerin steht der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch nicht zu. 25 Die Klägerin hat zur Überzeugung der Kammer den Nachweis nicht erbracht, infolge des Unfalls eine Primärverletzung, die Voraussetzung aller in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen ist, erlitten zu haben, §§ 7, 17, 18 StVG, §§ 253, 823 BGB, § 115 Abs.1 S.1 Nr.1 VVG, § 2 Abs.1 Nr. 1 Alt. 1 KfzPflVV. 26 Die Klägerin ist durch den Versicherungsnehmer der Beklagten, der unstreitig den Unfall vom 07.08.2007 allein verursacht und verschuldet hat, nicht an Körper und Gesundheit verletzt worden. Hiervon musste die Kammer jedenfalls ausgehen. Denn die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage 2014, § 7 Rn. 13 ff.) ist für ihre Behauptung, durch den Unfall eine Verletzung der Brust- und Halswirbelsäule sowie einen Bandscheibenvorfall erlitten zu haben, beweisfällig geblieben. 27 Nach den Ergebnissen der gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten kann eine Primärverletzung der Brust- und Halswirbelsäule und der Bandscheiben nicht angenommen werden (I.). Soweit andere gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgebracht werden, fehlt es an einer Abgrenzung der geschilderten Symptome, die auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen sein sollen, zu denjenigen, welche seitens der Klägerin selbst den Vorunfällen zugeordnet werden (II.). 28 I.) 29 Die Frage, ob sich die Klägerin bei dem Unfall überhaupt eine Verletzung zugezogen hat, betrifft die haftungsbegründende Kausalität. Der Nachweis des Haftungsgrundes unterliegt den strengen Anforderungen des Vollbeweises (st. Rspr., vgl. BGHZ 4, 192, 196; BGH - VI ZR 116/ 67 - VersR 1968, 850, 851; vom 20. Februar 1975 - VI ZR 129/ 73 - VersR 1975, 540, 541 und vom 21. Oktober 1986 - VI ZR 15/ 85 - VersR 1987, 310, jeweils m. w. N.). Ob über diese Primärverletzung hinaus der Unfall auch für die Beschwerden der Klägerin ursächlich ist, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die sich gemäß § 287 ZPO beurteilt (BGHZ 4, 192, 196). Im Rahmen der Beweiswürdigung gemäß § 287 ZPO werden an die Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden geringere Anforderungen an die Überzeugungbildung des Tatrichters gestellt als bei § 286 ZPO. § 287 ZPO ändert aber nichts an der Beweislast. Der Schadensnachweis obliegt grundsätzlich der Partei, die Schadensersatz fordert (BGH NJW 2007, 2485 Rn 36). Die Darlegungslast des Geschädigten unterliegt demgegenüber geringeren Anforderungen als bei § 286 ZPO. Es genügt, wenn er Tatsachen vorträgt und unter Beweis stellt, die für eine Beurteilung nach § 287 ZPO ausreichende greifbare Anhaltspunkte bieten (BGH NJW-RR 2007, 569 Rn 21). Welche Anforderungen sich daraus ergeben, hängt vom Einzelfall ab, insbesondere auch von den Möglichkeiten, die dem Geschädigten zur Verfügung stehen, seinen Vortrag zu konkretisieren (BGH NJW 1998, 1633 (1634)). 30 Die Klägerin hat daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu beweisen, dass sie bei dem Unfall eine Primärverletzung erlitten hat; für den Nachweis, dass sich hieraus weitere Schäden entwickelt haben, reicht das Erfordernis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus. 31 Eine unfallbedingte Verletzung der Hals- oder Brustwirbelsäule der Klägerin kann, ebenso wie ein unfallbedingter Bandscheibenvorfall, wie die schriftlichen Ausführungen sowie die eingehende Befragung des Sachverständigen I2 in der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2014 ergeben haben, nicht festgestellt werden. 32 Der Sachverständige I2, der Facharzt für Orthopädie ist und der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als sachkundig und erfahren bekannt ist, hat nachvollziehbar und zur Überzeugung der Kammer begründet, dass die nach dem Unfall dokumentierten Beschwerden – HWS- Schmerzen und Schwindel- sowohl bei einer unfallabhängigen als auch bei einer unfallunabhängigen Erkrankung der HWS auftreten können und in vergleichbarer Form auch bereits vor dem Unfall vorgelegen haben. Die aus der Bildgebung ersichtliche Steilstellung der HWS der Klägerin sei nicht unfallspezifisch. Sie liege bei 42 % der Normalbevölkerung vor. Ein Unfallmechanismus, der zu einer Bandscheibenverletzung führe, sei im vorliegenden Fall nicht anzunehmen. Aus den vorliegenden Arztberichten direkt nach dem Unfall, insbesondere des Berichtes des I3 vom Unfalltag (Bl. 60 d. A.) sei vielmehr ersichtlich, dass die Beweglichkeit insoweit frei gewesen und die Neurologie unauffällig gewesen sei. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist es sehr wahrscheinlich, dass die Bandscheibenveränderungen der Klägerin bereits vor dem Unfall vorgelegen haben. 33 Nach Auffassung des Sachverständigen sind die am Tag nach dem Unfall dokumentierten Beschwerden zwar relativ spezifisch und könnten auf eine Nervenwurzelkompression der Nervenwurzel C6 oder C7 rechts hindeuten, allerdings spreche gegen diese Annahme, dass eine langfristige Nervenwurzelreizproblematik schon vor dem Unfall bestanden hat (Befundbericht des H, Bl. 32 der Akte). Darüber hinaus habe dieses Phänomen bei der Klägerin schon am 10.08.2007 nicht mehr vorgelegen, so dass es sehr unwahrscheinlich sei, dass es hier zu einer langfristigen Nervenwurzelreizung gekommen sei. 34 Nach den Darlegungen des Sachverständigen kommt auch der Vorschädigung aus den Vorunfällen keinerlei Bedeutung zu. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass eine vorgeschädigte Halswirbelsäule als solche kein Beleg für eine erhöhte Verletzungsanfälligkeit ist. 35 Auf die verschiedenen Vorhalte der Klägerin hat die Kammer den Sachverständigen I3 geladen und im Termin vom 15.07.2014 persönlich angehört. Der Sachverständige hat sein Gutachten im Wesentlichen wie folgt ergänzt: 36 Soweit die Klägerin eine unfallbedingte Lähmung des rechten Armes behauptet, könne er keine orthopädische Erklärung dafür finden, dass der gesamte Arm nach dem Unfallhergang gelähmt sein könnte. Auch eine orthopädische Ursache für die von der Klägerin behauptete verspürte Enge im Hals sowie die Schmerzen im Kieferbereich sei nicht denkbar. Pathologische Befunde im Kopfgelenksbereich der Klägerin sowie im Bereich der Halswirbelsäule habe er trotz entsprechender Untersuchungen nicht festgestellt. 37 Eine unfallbedingte Verletzung der Brust- und Halswirbelsäule sowie der Bandscheiben der Klägerin lässt sich daher medizinisch nicht feststellen. 38 Die Befunde der erstbehandelnden Ärzte rechtfertigen - entgegen der Ansicht der Klägerin - kein anderes Ergebnis. 39 Nach der Rechtsprechung des BGH ist auch zeitnah nach einem Unfall erstellten ärztlichen Attesten eine ausschlaggebende Bedeutung im Allgemeinen nicht beizumessen, weil es sich hierbei lediglich um eines unter mehreren Indizien für den Zustand des Geschädigten nach dem Unfall handelt. Die erstbehandelnden Ärzte müssten deshalb auch nicht vernommen werden, wenn die Befunde schriftlich niedergelegt, von den Sachverständigen gewürdigt und auch in der Beweiswürdigung einbezogen worden sei (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - VI ZR 235/07, VersR 2008, 1133; OLG Celle, Urteil vom 20. Januar 2010 – 14 U 126/09 –, juris). 40 So liegt es hier. Die Kammer hat sich - wie der Sachverständige - mit den Befunden der behandelnden Ärzte auseinander gesetzt. Wie der gerichtlich bestellte Sachverständige I2 überzeugend dargelegt hat, finden die Diagnosen der Erstbehandler im Unfallgeschehen keine Grundlage. 41 Die Kammer hat davon abgesehen, ein neurootologisches Sachverständigengutachten einzuholen. Sie vermag nicht zu erkennen, welchen zusätzlichen Erkenntniswert ein derartiges Gutachten bringen soll. 42 Die Neurootologie ist ein medizinisches Spezialgebiet, das sich mit der gesunden und der krankhaft gestörten Funktion der Kopfsinne befasst und soll u. a. auch eine Klärung und Objektivierung von posttraumatischen Beschwerden von Verkehrsunfallopfern herbeiführen können, insbesondere nach einem HWS-Schleudertrauma, durch mit Elektroden von der Kopfoberfläche abgegriffene und mit modernen Computern aufbereitete neurosensorische Messserien mittels der Methoden der „evozierten Hirnpotentiale“ und des „Brain electrical activity mapping“ (OLG Celle, Urteil vom 20. Januar 2010 – 14 U 126/09 –, juris). Die Kammer teilt die Bedenken hinsichtlich der medizinischen Objektivierbarkeit solcher Messungen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 11. Juli 2002 - 6 A 4067/92, juris; OLG Hamm, NZV 2003, 2602; OLG München, RuS 2006, 474, juris-Rdnr. 36 m. w. N.). Jedenfalls für die hier entscheidende Frage, ob die Klägerin unfallbedingt eine Verletzung erlitten hat, ist die Neurootologie ungeeignet, weil sie diese Verletzung - hier eine der Halswirbelsäule - voraussetzt und sich mit den daraus erwachsenen Beschwerden beschäftigt, nicht also die eigentliche Beschwerdeursache erforscht (vgl. zur Ungeeignetheit einer neurootologischen Untersuchung für den Kausalitätsnachweis OLG Braunschweig, VersR 2001, 653, insb. juris-Rdnr. 31, rechtskräftig durch Beschluss des BGH vom 24. Oktober 2000 - VI ZR 126/00, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 18. April 2005 - 12 U 609/02, juris-Rdnr. 28; OLG München, RuS 2006, 474, juris-Rdnr. 36 m. w. N.). Da es hier jedoch schon - wie ausgeführt - am Nachweis einer Primärverletzung fehlt, bedarf es einer neurootologischen Untersuchung nicht. 43 II.) 44 Soweit die Klägerin geltend macht, sie leide unter Schmerzen in den Bereichen Nacken, Kopf, Gesicht, Hals, Augen, Ohren, Wirbelsäule und Hüfte bis ins Knie, Schwindel und Koordinationsstörungen, handelt es sich um Symptomschilderungen, die der orthopädische Sachverständige medizinisch nicht auf eine unfallbedingte Erkrankung zurückführen konnte. 45 Darüber hinaus ergibt sich aus der beigezogenen Akte des Landgerichts Essen (AZ: ## O ##/##), dass die Klägerin bereits nach dem Unfall im Jahre 1986 identische Symptome angab. Trotz gerichtlichen Hinweises vom 17.05.2011 (Bl. 102 d. A.) sowie ausführlicher Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2014 hat die Klägerin nicht dazu vorgetragen, welche Beschwerden sie ohne den streitgegenständlichen Unfall nicht gehabt hätte. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es nicht Aufgabe des Gerichts, ohne entsprechenden Vortrag die Folgen der verschiedenen Unfälle voneinander abzugrenzen. Der Beibringungsgrundsatz und das Prinzip der Waffengleichheit gebieten, dass jede Partei selbst dafür verantwortlich bleiben muss, welchen Tatsachenstoff sie in welcher Ausführlichkeit dem Gericht zur Entscheidung unterbreitet. Zwar darf das Gericht ausdrücklich darauf hinweisen, welche Tatsachen es für entscheidungserheblich hält und dies mit einem deutlichen Benennen der Lücken und Unzulänglichkeiten im darauf bezogenen Vortrag der Partei verbinden, §§ 138 Abs.1, Abs.2, 139 Abs.1 S. 2 ZPO. Wie die Partei den aufgezeigten Mangel behebt, muss das Gericht allerdings ihr überlassen (LG Hamburg, Beschluss vom 11. April 2007 – 324 O 886/06 –, juris). 46 Soweit der Vortrag der Klägerin die Annahme einer somatoformen Schmerzstörung nahegelegt hat, hat die Klägerin auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis eine psychologische oder psychiatrische Begutachtung ausdrücklich abgelehnt. Vor diesem Hintergrund war die Einholung eines solchen Fachgutachtens verfahrensrechtlich nicht geboten. 47 Der Klageantrag zu 2) ist ebenfalls unbegründet. 48 Ein künftiger unfallbedingter materieller oder immaterieller Schaden kann der Klägerin, dies steht aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens des I2 unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen fest, nicht mehr entstehen. Der geltend gemachte Feststellungsantrag ist daher ebenfalls abzuweisen. 49 Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Schriftsatznachlasses (§§ 283, 139 Abs.5 ZPO) lagen nicht vor, da die mangelnde Substantiierung des klägerischen Vortrags bereits Gegenstand der gewechselten Schriftsätze sowie des gerichtlichen Hinweises vom 17.05.2011 gewesen ist. 50 Die Ablehnung des Antrages auf Vereidigung des Sachverständigen erfolgte, weil die Voraussetzungen des § 391 ZPO nicht vorlagen. Die Beeidigung des Sachverständigen steht im Ermessen des Gerichts (BGH NJW 1998, 3355 (3356)). Die Kammer hatte keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Sachverständigen I2 (BGH DRiZ 1967, 361). 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht aus § 709 ZPO. 52 Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt (Antrag zu 1): 15.000,00 €, Antrag zu 2): 5.000,00 €). 53 Rechtsbehelfsbelehrung: