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Beschluss

03 S 37/14

LG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist unbegründet, weil sie keine Aussicht auf Erfolg bietet und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. • Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich, wenn alle Gesichtspunkte schriftlich dargelegt sind. • Das angefochtene Urteil bleibt vorläufig vollstreckbar; die Berufungsklägerin trägt die Berufungskosten.
Entscheidungsgründe
Berufung zurückgewiesen wegen aussichtsloser Rechtsverfolgung • Die Berufung ist unbegründet, weil sie keine Aussicht auf Erfolg bietet und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. • Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich, wenn alle Gesichtspunkte schriftlich dargelegt sind. • Das angefochtene Urteil bleibt vorläufig vollstreckbar; die Berufungsklägerin trägt die Berufungskosten. Die Berufungsklägerin legte gegen ein Urteil des Amtsgerichts Münster (8 C 2524/13) Berufung ein. Streitgegenstand war eine zivilrechtliche Auseinandersetzung, zu der das Amtsgericht ein Urteil erlassen hatte. Die Berufung wurde daraufhin vom Landgericht Münster geprüft. Das Berufungsgericht gab der Berufung keine Aussicht auf Erfolg und erkannte, dass die Sache keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsfortbildung hat. Eine mündliche Verhandlung hielt das Gericht nicht für erforderlich, weil alle relevanten Gesichtspunkte schriftlich vorgetragen waren. Das Gericht wies die Berufung zurück, erklärte das Amtsgerichts-Urteil für vorläufig vollstreckbar und setzte den Streitwert der Berufung fest. • Die Berufung ist unbegründet, weil sie nach Prüfung keine Erfolgsaussicht eröffnet. • Es fehlt an grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; daher ist eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. • Eine mündliche Verhandlung war nicht geboten, da alle relevanten Gesichtspunkte schriftlich dargelegt wurden. • Die vorliegenden Schriftsätze der Berufungsklägerin ändern nichts an der Bewertung; eine andere Beurteilung ist nicht gerechtfertigt. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Berufungsklägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Berufung der Klägerin wurde vom Landgericht Münster zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg bietet und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung zur Rechtsfortbildung hat. Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts bleibt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Berufungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; der Streitwert für die Berufung wurde auf 2.000,00 EUR festgesetzt. Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich, da alle maßgeblichen Gesichtspunkte schriftlich vorgetragen wurden.