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Urteil

14 O 383/11

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2014:0325.14O383.11.00
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Tenor

A.

I.

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.300,00 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinnsatz seit dem 17.08.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung der im Keller des Hauses „B-Straße“ ##, ##### T montierten Wasseraufbereitungsanlage, die sich nach Eintritt durch die Kellertür rechtsseitig am Kellerrand befindet.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Annahme der in Ziff. 1 bezeichneten Wasseraufbereitungsanlage im Annahmeverzug befindet.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.104,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.11.2011 zu zahlen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.11.2011 zu zahlen.

II.

Die Widerklage wird abgewiesen.

B.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

C.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
A. I. 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.300,00 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinnsatz seit dem 17.08.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung der im Keller des Hauses „B-Straße“ ##, ##### T montierten Wasseraufbereitungsanlage, die sich nach Eintritt durch die Kellertür rechtsseitig am Kellerrand befindet. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Annahme der in Ziff. 1 bezeichneten Wasseraufbereitungsanlage im Annahmeverzug befindet. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.104,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.11.2011 zu zahlen. 4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.11.2011 zu zahlen. II. Die Widerklage wird abgewiesen. B. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. C. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückzahlung des bisher geleisteten Teilbetrags auf den Werklohn für die Errichtung einer Wasseraufbereitungsanlage in Anspruch. Der Beklagte begehrt widerklagend Zahlung des noch ausstehenden Werklohns. Der Kläger beabsichtigt, sein Wasser für den täglichen Bedarf aus einem von ihm selbst betriebenen Brunnen zu beziehen. Das Wasser ist jedoch aufgrund eines unzureichenden Härtegrades und einer überhöhten Sulfatkonzentration als Trink- und Brauchwasser ohne vorherige Aufbereitung nicht geeignet. Um eine Verwendung des Brunnenwassers zu diesem Zweck zu ermöglichen, beauftragte der Kläger den Beklagten aufgrund eines von diesem unterbreiteten schriftlichen Angebots vom 16.06.2009 (Anlage K 8, Bl. 43 d. A.), mit der Installation einer Wasseraufbereitungsanlage im Wohnhaus des Klägers. Dabei sollte das Brunnenwasser, welches mittels einer Brunnenpumpe in den Keller des Beklagten gelangt, von dort aus zunächst in der Wasserenthärtungsanlage und sodann in der sich daran anschließenden Sulfatreduzierungsanlage aufbereitet werden. In dem vom Beklagten formulierten Angebotsschreiben heißt es u. a.: „Gerne unterbreiten wir Ihnen ein individuelles Angebot, das sowohl eine 24 monatige Service-Garantie, als auch eine 5 jährige Anlagen-Garantie beinhaltet“ und weiter: „ Die Ausführung wird so gestaltet, dass Sie auf ein Wasserangebot zurückgreifen können, das bei Sulfat der Trinkwasserversorgung entspricht. Außerdem verringern wir die Gesamthärte auf 8 dH“ . Dabei belief sich der vereinbarte Gesamtpreis auf 7.110,25 € brutto. Um die Konzeption der Anlage örtlichen Bedürfnissen anpassen zu können, entnahm der Beklagte zunächst am 28.06.2009 eine Wasserprobe und wertete diese aus. Anschließend montierte er am 31.07.2009, nach individueller Zusammenstellung der Wasserenthärtungsanlage, diese in den Kellerräumlichkeiten des Klägers. In der Folgezeit rügte der Kläger verschiedene Mängel an der Wasseraufbereitungsanlage, u. a. den salzigen Geschmack des Wassers, und forderte den Beklagten zur Nachbesserung auf. Dieser konnte jedoch, trotz mehrfachen Erscheinens und Neueinstellung der Anlage, keine Verbesserung des Zustandes erreichen. Aus diesem Grund bezahlte der Kläger nur 5.300 € des ursprünglich vereinbarten Preises. Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.05.2011 forderte der Beklagte den Kläger unter Fristsetzung zum 16.05.2011 vergeblich zur Zahlung des noch offenen Restbetrages in Höhe von 1.810,25 € auf. Hierauf mahnte der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 10.05.2011 unter Fristsetzung zum 30.05.2011 zur Mängelbeseitigung an. Nachdem der Beklagte eine Nachbesserung abgelehnt hatte, erklärte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 20.07.2011 den Rücktritt vom Vertrag und forderte den Beklagten, unter Fristsetzung zum 16.08.2011, zur Rückzahlung der bereits geleisteten Teilzahlung in Höhe von 5.300,00 € auf. Dem ist der Beklagte bis heute nicht nachgekommen. Dabei sind dem Kläger Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 546,69 € entstanden. Ein vom Kläger eingeholtes Privatgutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen U kam zu dem Ergebnis, dass die Anlage ist für das vorhandene Wasser fehlkonzipiert ist. Anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten wird auf die Kopie des Privatgutachtens (Anlage K2) Bezug genommen. Für die Erstellung des Gutachtens zahlte der Kläger an den Sachverständigen den in der Rechnung vom 19.09.2011 (Anl. K9) gestellten Betrag von 3.104,41 €. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm zugesichert, dass nach Installation der Wasseraufbereitungsanlage das aufbereitete Wasser die Qualität von Quellwasser haben werde. Die Anlage sei jedoch bereits im Zeitpunkt der Montage aufgrund einer Fehlkonstruktion nicht geeignet gewesen Quellwasserqualität zu liefen. Insbesondere hätte die Reduzierung des Sulfatgehalts nur durch den Einsatz anderer Technik, wie einer Osmoseanlage, gewährleistet werden können. Zudem seien die Armaturen korrosionsanfällig. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte müsse aufgrund der von ihm erteilten Garantie für Fehlfunktionen der Anlage einstehen. Auch habe er die Anlage nach der Montage nicht abgenommen. Er meint ferner, ihm stehe aufgrund fehlender Nacherfüllung ein Rücktrittsrecht zu. Hilfsweise vertritt er die Auffassung, die vertragliche Vereinbarung zwischen ihm und dem Beklagten sei wegen groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sittenwidrig. Die Höhe der vom Privatgutachter angeforderten Kosten sei erforderlich und angemessen. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.300,00 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinnsatz seit dem 17.08.11 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung der im Keller des Hauses B-Straße ##, ##### T montierten Wasserdoppelenthärtungsanlage, die sich nach Eintritt durch die Kellertür rechtsseitig am Kellerrand befindet, wie in der Fotoanlage K1 markiert, 2. festzustellen, dass der Beklagte sich mit der Rücknahme der in Ziff. 1 bezeichneten Wasserenthärtungsanlage im Annahmeverzug befindet, 3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 3.104,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 546,69 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten dieses Verfahrens zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt er, den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 1.810,25 € nebst 8% über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2011 sowie 114,77 € Anwaltsgebühren der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet konstruktions- oder montagebedingte Fehlfunktionen an der Anlage, die einer Erreichbarkeit von Trinkwasserqualität entgegenstehen würden: Vielmehr sei sie durch Dritte beschädigt worden, indem diese Veränderungen, insbesondere durch die Entfernung eines Wasserfilters, regelmäßige Trennung vom Stromnetz und Zerlegung der Steuerzentrale durch den klägerseits beauftragten Privatgutachter, an der Anlage vorgenommen hätten. Zudem habe die Anlage durch unzureichende Bedienung, vor allem durch die nachlassende Leistung der Pumpenanlage des Klägers und der daraus resultierenden Abnahme des Mindestfließdrucks, ihre Leistungsfähigkeit verändert. Der Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe die Anlage nach Abschluss der Installation ausdrücklich und durch die Inbetriebnahme abgenommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, der von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2012 Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 28.02.2012 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens des I vom 12.03.2013, seines Ergänzungsgutachtens vom 26.11.2013 und das Ergebnis seiner mündlichen Anhörung in der Sitzung vom 04.03.2014, Bl. 215-218 d.A., verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: A. Die Klage ist zulässig und begründet, die Widerklage zulässig, aber unbegründet. I. Die zulässige Klage ist begründet. 1.) Der Kläger hat berechtigterweise den Rücktritt vom Werkvertrag erklärt und es steht ihm daher der unter dem Antrag zu 1) geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des bereits geleisteten Werklohns in Höhe von 5.300 € Zug um Zug gegen Rückgewähr der streitgegenständlichen Wasseraufbereitungsanlage gem. §§ 631, 634 Nr. 3, 636, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1, 348 BGB zu. a) Die Parteien haben einen Werkvertrag über die streitgegenständliche Wasseraufbereitungsanlage im Sinne des § 631 BGB geschlossen. Die Anlage sollte nicht nur geliefert, sondern auch erstellt und eingebaut werden, wobei das Einpassen und der Einbau einen nicht nur untergeordneten Teil der Leistung darstellen. b) Die streitgegenständliche Wasseraufbereitungsanlage weist einen Sachmangel im Sinne des § 633 Abs. 2 S. 1 BGB auf, da sie seit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs entgegen der zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarung jedenfalls konstruktionsbedingt keine Trinkwasserqualität liefert. aa) Nach § 633 Abs. 2 S. 1 BGB ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Dazu gehören alle Eigenschaften des Werkes, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Dieser bestimmt sich insbesondere danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Auch die Zusicherung einer Eigenschaft gilt als Teil der Beschaffenheitsvereinbarung (vgl. Palandt/ Sprau , BGB, 71. Aufl. 2012, § 633 Rdnr. 6). Auf Grundlage des Angebotsschreibens des Beklagten vom 16.06.2009 wurde dem Kläger von dem Beklagten zugesichert, dass Wasserangebot bei Sulfat der Trinkwasserverordnung entspricht und die Gesamthärte des Wassers auf 8° dH verringert wird. Dass es sich dabei um eine Beschaffenheitsvereinbarung handelt ergibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut des Angebotsschreibens, dessen Inhalt von dem Beklagten während der Güteverhandlung am 28.02.2012 bestätigt wurde. Vielmehr kam es dem Kläger gerade darauf an, dass durch die Wasseraufbereitung das Brunnenwasser des Klägers im Ergebnis die zugesicherte Trinkwasserqualität erreicht. Da der Kläger sein Wasser für den täglichen Bedarf aus einem Brunnen gewinnt und somit darauf angewiesen ist, wäre die Installation einer Anlage, ohne diese Eigenschaften für den Kläger nutzlos und verfehlt gewesen, da sie zu keiner Verbesserung seiner Wassersituation geführt hätte. Zudem äußerte der Beklagte diesbezüglich am 28.02.2012, dass durch die Installation der Anlage Werte der Trinkwasserversorgung erreicht werden sollten. Eine verständige, dem vorgenannten Parteiwillen entsprechende Auslegung des Schreibens entsprechend §§ 133, 157 BGB ergibt insoweit auch, dass -über den Wortlaut des Schreibens hinaus- eine Qualität des Wassers erreicht werden sollte, die in jeder Hinsicht und insgesamt den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht, und sich nicht nur auf die Erreichung der Härtegradwerte und des Sulfatwertes laut Trinkwasserverordnung beschränkt. Hierfür spricht insbesondere, dass die Parteien im Hinblick auf den Einbau einer Wasseraufbereitungsanlage die beim Kläger vorgefundene Wasserqualität den Überlegungen zu Grunde gelegt haben und dabei zu dem Ergebnis gekommen sind, dass hier (lediglich) Härtegrad und Sulfatkonzentration problematisch sind; dies setzt die übereinstimmende Überlegung voraus, dass die übrigen Werte, die für die Wassergüte laut Trinkwasserverordnung maßgeblich sind, selbstverständlich auch nach der Wasseraufbereitung die entscheidenden Grenzwerte weiterhin einhalten. Selbst für den Fall, dass die schriftliche Vereinbarung einer solchen Auslegung nicht zugänglich wäre, würden Sachmängel im Sinne von § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB in Rede stehen, sofern infolge der Wasseraufbereitung vormals eingehaltene Grenzwerte nicht mehr eingehalten werden. Denn insoweit würde sich die Erreichung einer Trinkwasserqualität, die den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht, zumindest als vertraglich vorausgesetzter Aspekt darstellen. bb) Die vom Beklagten installierte Wasseraufbereitungsanlage weist bzw. wies im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf und ist damit mangelhaft. Dem infolge der Abnahme durch schlüssiges Verhalten gemäß § 640 BGB (Inbetriebnahme der Anlage und Zahlung eines überwiegenden Teils des Werklohns) beweispflichtigen Kläger ist der ihm obliegende Beweis gelungen. Das Gericht ist im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens davon überzeugt, dass die streitgegenständliche Wasseraufbereitungsanlage zumindest konstruktionsbedingt von Anfang an nicht in der Lage ist, das Brunnenwasser in der Weise aufzubereiten, dass es in jeder Hinsicht den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht. (1) Der Sachverständige I hat in seinem Gutachten vom 12.03.2013 und dem Ergänzungsgutachten vom 26.11.2013 überzeugend ausgeführt, dass die streitgegenständliche Wasseraufbereitungsanlage im Zusammenspiel ihrer Einzelkomponenten selbst bei störungsfreier Funktion technisch nicht in der Lage wäre, das Wasser in einen Zustand zu versetzen, welcher den Anforderungen der maßgeblichen Trinkwasserverordnung entspricht. Der Sachverständige hat dazu festgestellt, dass die Anlage eine Reduzierung des Wasserhärtegrades von 75° dH auf 1,53° dH zwar erreicht und damit in Bezug auf die Härtegradreduzierung über den vom Beklagten zugesicherten Wert von 8° dH hinausgeht. Gleichwohl erhöht sich durch die vom Beklagten gewählte Methode der Wasserbehandlung der Natriumgehalt von 8,8 mg/l auf 580 mg/l, so dass der Grenzwert der Trinkwasserversorgung von 200 mg/l deutlich überschritten wird; selbst für den Fall, dass eine Härtegradreduzierung lediglich auf die vereinbarten 8° dH stattfände, würde der Natriumgehalt nach Enthärtung immerhin noch 530 mg/l betragen und damit auch insoweit den Grenzwert deutlich überschreiten. Dieses Phänomen ist nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen zwingende Folge eines chemischen Prozesses: Durch das der Entwertungsanlage zu Grunde liegende Ionenaustauschverfahren werden die für die Härtebildung maßgeblichen Stoffe Calcium und Magnesium aufgelöst; Nebenwirkung dieses Ionenaustausches ist allerdings – spiegelbildlich- die Bildung von Natrium. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist eine Überschreitung des Natriumgehaltes unter gesundheitlichen Aspekten nicht unbedenklich. Um vorgenannten, zwingenden chemischen Prozess wiederum zu kompensieren, ist nach den Erläuterungen des Sachverständigen ein Filterverfahren unter Verwendung einer semipermeablen Membran erforderlich, das den unerwünschten Stoff entfernt. Hinsichtlich der vom Beklagten behaupteten nachlassenden Leistung der bauseitig installierten Pumpenanlage des Klägers hat der Sachverständige festgestellt, dass der vorherrschende Wasserdruck von durchschnittlich 2,54 bar (Mindestdruck laut Hersteller: 2,5 bar) keinen negativen Einfluss auf die Funktion und Regeneration der Anlage hat. Zur Begründung hat der Sachverständige überzeugend angeführt, dass sich in Anbetracht der positiv festgestellten Reduzierung der Wasserhärte trotz gelegentlich schwankenden Fließdrucks (hier minimal 2,16 bar) kein relevantes negatives Fehlverhalten der Wasserenthärtungsanlage einstellt. Ein verminderter Fließdruck würde nämlich dazu führen, dass sich der Grad der Wasserenthärtung verringern würde, auf der anderen Seite indes - aufgrund der dargelegten chemischen Wechselwirkung- auch der Natriumgehalt in nur entsprechend geringerem Maße erhöht. Damit bewirkt der vorliegend vorherrschende Fließdruck auch keinen Anstieg des Natriumgehalts. Bezüglich der vom Beklagten behaupteten nachträglichen Manipulation an der Anlage u. a. durch Entfernung einer Filterkerze, konnte der Sachverständige keine positiven Hinweise finden. Auch der die Sulfatreduzierung gewährleistende Teil der Anlage ist nach den Feststellungen des Sachverständigen konstruktionsbedingt nicht in der Lage, der Trinkwasserverordnung entsprechende Wasserqualität zu erreichen. In diesem Zusammenhang ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Reduzierung des Sulfatgehalts erfolgt, da die Anlagenkomponente zur Sulfatreduktion vollständig wirkungslos ist (bei Anlagenaustritt unverändert 1.150 mg/l). Zwar ist insoweit ein dem Beklagten zuzurechnender Mangel nicht erwiesen, da der Sachverständige dargelegt hat, zur Feststellung der Ursächlichkeit der nicht erfolgten Sulfatreduzierung mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen (Herstellerangaben über den erforderlichen Fließdruck, Informationen über die Bedienung der Steuereinheit, Angaben über die Beschaffenheit der in der Anlage befindlichen Stoffe etc.) außer Stande gewesen zu sein. Selbst bei vollständiger Wirksamkeit dieser Komponente wäre aufgrund der gewählten Methode der Wasserbehandlung indes zwingende Folge der Sulfatverringerung eine deutliche Anhebung des Chloridanteils von 27 mg/l auf rechnerische Werte, welche den Grenzwert gemäß Trinkwasserversorgung in Höhe von 250 mg/l deutlich übersteigen würden. Nach Einschätzung des Sachverständigen könnte eine fachgerechte Reduzierung des Sulfatgehalts unter Beibehaltung eines der Trinkwasserversorgung entsprechenden Chloridgehaltes bei den vorherrschenden Rahmenbedingungen fachgerecht und dauerhaft nur mit einer Umkehrosmoseanlage, einer Nanofilteranlage oder vergleichbaren Technik garantiert werden. Der Sachverständige hat seine Beurteilung überzeugend damit begründet, dass das hier gewählte Ionenaustauschverfahren -insoweit ähnlich zum bereits erläuterten Verfahren im Rahmen der Wasserenthärtung- als zwingende chemische Folge die Chloriderhöhung infolge der Sulfatreduzierung nach sich zieht, insoweit also eine Art Wechselwirkung besteht; dieses Phänomen kann nach den Ausführungen des Sachverständigen nur durch eine Vorrichtung kompensiert werden, welche die unerwünschten Stoffe wieder aus dem Wasser herausfiltert (etwa eine halb durchlässige Membran). Konstruktionsbedingt würde demnach - so lassen sich die Feststellungen des Gutachters zusammenfassen- in Bezug auf beide Teile der Wasseraufbereitungsanlage die vertraglich vereinbarte und ordnungsgemäß funktionierende Reduzierung des einen Wertes immer nur auf Kosten der Erhöhung eines anderen Wertes erreichbar sein. (2) Das Gericht hält die Feststellung des Gutachters für überzeugend. Als diplomierter Versorgungstechnik-Ingenieur ist der Sachverständige für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Strittige Fragen werden unter verschiedenen Aspekten begutachtet, mit den Einwendungen des Beklagten setzt sich der Gutachter kritisch auseinander und hinterfragt die gefundenen Ergebnisse auch dadurch, dass er sich mit weiteren fachmännischen Auffassungen auseinandersetzt. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen, entscheidenden Schlussfolgerungen (hier insbesondere die chemischen Wechselwirkungen infolge des Ionenaustauschs) logisch und widerspruchsfrei dargestellt; an den Stellen, an denen dem Gutachter hinreichende Anknüpfungstatsachen fehlten (Ursache der Unwirksamkeit der Sulfatreduzierungsanlage), hat er dies eingeräumt. Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, der Sachverständige sei bei seiner Begutachtung zur Frage der potentiellen Funktionsfähigkeit der Anlage insgesamt zu statisch vorgegangen und hätte insbesondere die spezifischen Gegebenheiten an den Anlagenteilen (Einstellungen an den Zentralsteuereinheiten zu Wasserdruck u.a.) auswerten und berücksichtigen müssen, teilt das Gericht diese Bedenken nicht. Es trifft zwar zu, dass der Gutachter diesbezügliche Feststellungen -bezogen auf die Sulfatreduzierunganlage- nicht erhoben hat. Dadurch wird aber das Ergebnis des Gutachtens weder unschlüssig noch den besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falls nicht gerecht. Der Gutachter ist diesem Einwand mehrfach unter ausdrücklichem Hinweis darauf entgegengetreten, dass die dargelegten chemischen Wechselwirkungen aufgrund des gewählten Ionenaustauschverfahrens stets zwingend sind und zwar unabhängig davon, wie die jeweilige Zentralsteuerung der Anlagenkomponenten im Einzelnen programmiert ist, mit anderen Worten: Einstellungen an der Anlage können die chemischen Prozesse als Folge des Ionenaustauschs nicht überlisten. Die pauschalen Erläuterungen und Einwände des Beklagten, bestimmte elementare Daten der Steuereinheit als „Herz“ der Anlage, die für die Dynamik und das Funktionieren der Anlage relevant seien, würden bei richtiger Einstellung die Funktionstätigkeit der Anlage unter Einhaltung aller relevanten Grenzwerte gewährleisten, sind insoweit nicht behelflich; der Beklagte vermag nicht plausibel zu erklären, welche Daten (außer dem Fließdruck) dies genau sind und warum diese in der Lage sein sollen, die aufgezeigten chemischen Umbauprozesse auch ohne Filtration der unerwünschten Stoffe bei der vorliegenden Wasserbeschaffenheit zu verhindern bzw. zu kompensieren. Der Sachverständige hat sich bei der Auseinandersetzung mit den Einwendungen im Hinblick auf die Eignung des Ionenaustauschverfahrens zudem, wie er bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung ausführlich erläutert hat, mit weiteren fachlich relevanten Meinungen befasst: Auch unter Zugrundelegung dieser Auffassungen ist das Ionenaustauschverfahren jedenfalls für die vorliegend vorgefundenen Wasserverhältnisse (extrem hoher Härtegrad von 75 °dH und extrem hoher Sulfatgehalt von 1.150 mg/l) nicht geeignet; dies gilt ausweislich einer Nachfrage bei dem Hersteller „X“, auf dessen Pressemitteilung der Beklagte sich berufen hatte, selbst für das dort beworbene, modifizierte Ionenaustauschverfahren ohne Verwendung einer Kochsalzlösung zur Regeneration: Danach ist das Ionenaustauschverfahren zwar nicht in jedem Fall ungeeignet, jedenfalls aber dann, wenn - wie hier- die zu reduzierenden Werte sehr hoch sind, da bei deren Reduzierung dann spiegelbildlich auch die anderen Werte umso höher ansteigen. Geeignet wäre das Verfahren hingegen möglicherweise bei -hier nicht vorliegenden- moderateren Ausgangswerten der zu reduzierenden Stoffe. Dies deckt sich mit den eigenen fachlichen Äußerungen des Sachverständigen, der in seinem schriftlichen Gutachten das Verfahren nicht als generell ungeeignet, sondern -insoweit sehr differenziert- eher als geeignet bzw. üblich für Restentsalzung solchen Wassers bewertet hat, das bereits zuvor eine Osmoseanlage durchlaufen hat. Gestützt werden die Schlussfolgerungen des Gutachters zudem durch die Ergebnisse des vom Kläger vorgelegten Privatgutachtens des Sachverständigen U: Auch dieser kommt zu dem Ergebnis, dass bei der beim Kläger vorherrschenden Wasserbeschaffenheit Wasserqualität entsprechend der Trinkwasserverordnung nur durch Einsatz einer Osmoseanlage erreicht werden kann. Soweit der Beklagte die vom Sachverständigen gezogenen Rückschlüsse aus den feststehenden Erkenntnissen und dessen Sachkunde in Zweifel zieht, ist eine inhaltliche Überprüfung des Gutachtens weder Aufgabe des erkennenden Gerichts, noch liegt sie im Bereich seiner Möglichkeiten. Für die Beantwortung der Beweisfragen hat sich das Gericht mangels eigener Sachkunde des Sachverständigen bedienen müssen. Daraus folgt zwingend, dass der Kern der gutachterlichen Ausführungen, also die eigentliche Beantwortung der Beweisfrage, allein Sache des Sachverständigen ist. Aus diesem Grunde war auch dem Antrag des Beklagten auf Einholung eines Obergutachtens nicht nachzugehen. Dies ist gem. § 412 Abs. 1 ZPO nur dann erforderlich, wenn das Gericht das bisherige Gutachten für ungenügend erachtet. Dies ist indes wie oben dargestellt nicht der Fall. Der Umstand allein, dass der Beklagte die für das Gericht überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen anzweifelt, gebietet nicht die Einholung eines weiteren Gutachtens, zumal er -wie oben dargelegt- lediglich die nicht substantielle und auch nicht weiter untermauerte Einwendung erhebt, eine Berücksichtigung der wichtigen Funktion der Steuereinheit der Anlage würde ein anderes Begutachtungsergebnis rechtfertigen können; der Sachverständige ist dem hingegen mit naturwissenschaftlich logischen und durch Einholung weiterer fachkundiger Beurteilungen unterlegten Erwägungen entgegengetreten. Im Übrigen hat der Beklagte nicht substantiiert dargelegt, warum dem Sachverständigen auf dem Gebiet des Wasserfilteranlagebaus die erforderliche Erfahrung fehlte. c) Dahinstehen kann, ob die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung gem. § 636 BGB wegen mehrerer erfolgloser Nachbesserungsversuche ausnahmsweise entbehrlich war. Der Kläger hat dem Beklagten jedenfalls mit anwaltlichem Schreiben vom 10.05.2011 gem. § 323 Abs. 1 BGB zur Nachbesserung innerhalb einer bestimmten Frist aufgefordert. Diese Frist hat der Beklagte verstreichen lassen und sich in der Folgezeit geweigert, weitere Nachbesserungsarbeiten auszuführen. Daher konnte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 20.07.2011 wirksam den Rücktritt erklären. d) Der Kläger hat bereits 5.300 € auf den Werklohn gezahlt, so dass der Beklagte dem Kläger zur Rückerstattung des bereits gezahlten Werklohns verpflichtet ist, der Kläger wiederum die Wasseraufbereitungsanlage dem Beklagten zur Verfügung stellen muss, §§ 346 Abs. 1, 348 BGB. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1 und 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. 2.) Die Feststellungsklage ist nach §§ 256, 756, 765 ZPO berechtigt. Der Beklagte befindet sich seit dem 17.08.2011 zugleich im Verzug mit der Rücknahme der Anlage. 3.) Der Kläger kann von dem Beklagten ferner Erstattung der Kosten in Höhe von 3.104,41 € für das von ihm in Auftrag gegebene Privatsachverständigengutachten aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB verlangen. Die Gutachterkosten sind als Mangelfolgeschaden grundsätzlich ersatzfähig (vgl. Palandt, 71. Aufl. 2012, § 634 Rdnr. 8) und waren im vorliegenden Fall aufgrund des Bestreitens des Mangels und der Verweigerung der Nacherfüllung durch den Beklagten als zweckentsprechende Rechtsverfolgungskosten erforderlich und veranlasst (vgl. zu den Anforderungen OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.08.2013, Az. 22 U 4/13, juris, Rdnr. 9). Das pauschale Bestreiten der Angemessenheit und Erforderlichkeit der hierfür angefallenen Vergütung durch den Beklagten ist unerheblich. Er hätte angesichts der detaillierten Rechnung des Sachverständigen (Anl. K9) näher darlegen müssen, inwieweit die Stundensätze für bestimmte Tätigkeiten nicht erforderlich und angemessen sein sollen bzw. günstigere Alternativangebote von anderen Sachverständigen vorlegen müssen. Eine Beweisaufnahme ist insoweit nicht angezeigt. Eines Hinweises bedurfte es nicht, § 139 Abs. 2 ZPO. Der darauf bezogene Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. 4.) Schließlich kann der Kläger von dem Beklagten gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB Erstattung der vorgerichtlichen, nicht anrechenbaren Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 546,69 € entsprechend dem Antrag zu 4) aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verlangen, da sich der Beklagte bei Beauftragung des Rechtsanwalts bereits im Verzug befand. Die Zinsen haben ihre Rechtsgrundlage in §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. II. Die Widerklage ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Die Widerklage ist zulässig. Insbesondere besteht der erforderliche Zusammenhang zwischen Klage und Widerklage im Sinne von § 33 ZPO, da beide Parteien Ansprüche aus demselben Vertrag geltend machen. Die Widerklage ist jedoch unbegründet. Mit dem wirksamen Rücktritt vom Vertrag gem. §§ 631, 634 Nr. 3, 636, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1, 348 BGB ist die Grundlage für die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung des restlichen Werklohns entfallen. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.