Der Beklagte hat es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, den Namen T in Zusammenhang mit behaupteten Manipulationen zu den Wahlen zum studierenden Parlament im Dezember 2009 in jedweder Form zu veröffentlichen bzw. zu verbreiten, ohne dass hierzu eine Einwilligung vorliegt. Der Beklagte hat es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, zu behaupten, Frau T habe die Fälschung bei Wahlen eingeräumt. Der Beklagte wird verurteilt, den Namen der Klägerin im Artikel http:// xxx und http://xxxx zu schwärzen. Der Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Anwaltskosten für die außergerichtliche Vertretung der Klägerin in Höhe von 837,52 € an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 45 % und der Beklagte zu 55 %. Das Urteil ist für beide Parteien hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Der Beklagte ist Mitglied bei der „V“, einer politischen Hochschulgruppe der X und ist gleichzeitig presserechtlich verantwortlicher Herausgeber der Internetseite der „V“. Die Klägerin war von Januar 2010 bis zum 03.03.2011 Vorsitzende des B der X und Mitglied der politischen Hochschulgruppe „K“. Bei den Wahlen zum Studierendenparlament der X im Jahre 2009 kam es zu Unstimmigkeiten hinsichtlich der Wahlbewerberlisten der „K“. Auf diesen befanden sich drei Personen, welche sich tatsächlich nicht zur Wahl hatten aufstellen lassen wollen. Die Unterschriften auf den Einverständniserklärungen zur Wahlaufstellung hatten diese nicht selbst geleistet. In Zuge dessen kam es zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft N wegen des Verdachts der Urkundenfälschung gegen die Klägerin. Dieses ist im April 2011 gemäß § 153 a Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer Auflage in Höhe von 300,00 € an eine gemeinnützige Einrichtung eingestellt worden. Der Beklagte berichtete nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens unter dem 10.06.2011 auf der Homepage der „V“ über die Einstellung des Verfahrens unter Nennung des Namens der Klägerin. Hierbei schrieb er einerseits einen kurzen eigenen Text und stellte andererseits einen Artikel aus der „N-Zeitung“ auf der Homepage ein. In beiden Beiträgen wird unter Nennung des Namens der Klägerin geäußert, dass die Klägerin eingeräumt bzw. eingestanden habe, dass sie eine der Unterschriften bezüglich der Wahlbewerberlisten gefälscht habe. Auf die Anlage K2 (Bl. 14 f. d. A.) wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 15.08.2011 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Eine solche gab der Beklagte nicht ab. Mit der Klageschrift hatte die Klägerin ursprünglich neben dem Beklagten auch die X als Betreiber des „V“ (unabhängigen Fachschaftsforum) verklagt. Als Prozessbevollmächtigte für beide Parteien wurde der Prozessvertreter des Beklagten angegeben. Dieser zeigte mit Schriftsatz vom 12.12.2012 die Verteidigungsbereitschaft für beide Beklagten an. Mit Schreiben vom 06.08.2013 teilte die X mit, dass diese weder eine Klageschrift erhalten habe, noch den Prozessvertreter des Beklagten beauftragt hätte. Auch sei sie nicht die Betreiberin des „V“. Mit Schriftsatz vom 14.08.2013 nahm die Klägerin daraufhin die Klage gegen die X zurück. Die Klägerin behauptet, sie habe gegenüber der Staatsanwaltschaft N nicht eingeräumt, dass sie eine der Unterschriften auf den Einverständniserklärungen hinsichtlich der Wahlbewerberlisten gefälscht hat. Durch die Berichterstattung sei ihr ein materieller Schaden entstanden, dessen Höhe zurzeit noch nicht feststehe. Sie ist der Ansicht in der Veröffentlichung des Beklagten sei eine Persönlichkeitsverletzung gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, § 823 BGB zu sehen. Ein berechtigtes Interesse an einer Nennung des Namens der Klägerin läge nicht vor. Insbesondere sei sie weder eine absolute noch eine relative Person der Zeitgeschichte. Weiterhin ist sie der Ansicht, es läge eine schwere Persönlichkeitsverletzung vor. Die Klägerin beantragte zuletzt, 1. Die Beklagten haben es als Gesamtschuldner bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, den Namen von T im Zusammenhang mit den Wahlen zum Studierendenparlament im Dezember 2009 in jedweder Form zu veröffentlichen bzw. zu verbreiten, ohne dass hierzu eine Einwilligung vorliegt, hilfsweise hierzu: zu unterlassen, den Namen T in Zusammenhang mit behaupteten Manipulationen zu den Wahlen zum studierenden Parlament im Dezember 2009 in jedweder Form zu veröffentlichen bzw. zu verbreiten, ohne dass hierzu eine Einwilligung vorliegt. 2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen, zu behaupten, Frau T habe die Fälschung bei Wahlen eingeräumt. 3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die nach wie vor verbreiteten falschen Behauptungen auf der Website zur Löschung zu bringen, insbesondere die Artikel: http://xxx und http://xxxx , hilfsweise hierzu: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Namen der Klägerin im Artikel http://xxx und http://xxxx zu schwärzen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus der Verbreitung der in Ziff. 1 und 2 benannten Behauptungen entstanden ist und/oder künftig entstehen wird. 5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zum Ausgleich des der Klägerin durch die Verbreitung der in Ziffer 1. und 2. genannten Behauptungen entstandenen immateriellen Schadens einen Betrag zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 3.000,00 €. 6. Die Beklagten werden verurteilt, vorgerichtliche Anwaltskosten für die außergerichtliche Vertretung der Klägerin in Höhe von 1.196,43 € an die Klägerin zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe gegenüber der Staatsanwaltschaft N eingeräumt, dass sie eine der Unterschriften auf den Einverständniserklärungen gefälscht habe. Er ist der Ansicht, bei der Klägerin handele es sich um eine relative Person der Zeitgeschichte, eine Berichterstattung sei daher zulässig. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2013 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat nur teilweise Erfolg. Klarzustellen ist dabei zunächst, dass die Anträge der Klägerin vom Gericht dahingehend auszulegen waren, dass nach Rücknahme der Klage gegen die X, sich die Anträge nur noch auf eine Verurteilung des nunmehr alleinigen Beklagten richten. Eine Verurteilung als Gesamtschuldner kam, mangels eines am Prozess noch beteiligten Gesamtschuldners, nicht mehr in Betracht. 1. Der Klageantrag zu 1) hat nur hinsichtlich des Hilfantrags Erfolg. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Unterlassung gegen den Beklagten dahin zu, dass dieser es zu Unterlassen habe den Namen der Klägerin im Zusammenhang mit den Wahlen zum Studierendenparlament im Dezember 2009 zu veröffentlichen oder zu verbreiten. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus einer Verletzung des aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG erwachsenden Persönlichkeitsrecht der Klägerin und dem darin garantierte Schutz der Persönlichkeit. Es fehlt insoweit bereits an einem Eingriff des Beklagten in eine der geschützten Sphären der Klägerin. Ein Eingriff kann grundsätzlich zwar in der Beeinträchtigung einer der durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützten Sphären liegen, eine Beeinträchtigung verlangt aber, dass die Verletzungshandlung die betroffene Sphäre berührt und eine gewisse Erheblichkeit aufweist. An einer solchen erheblichen Beeinträchtigung fehlt es vorliegend. Die Veröffentlichung bzw. Verbreitung des Namens der Klägerin im Zusammenhang mit den Wahlen zum Studierendenparlament im Dezember 2009 betrifft die Sozialsphäre der Klägerin. Diese ist betroffen, wenn ein Lebensbereich tangiert wird, der die Beziehung der Person zur Umwelt, seinem öffentlichen, wirtschaftlichen und beruflichen Wirken betrifft. In diesem Bereich vollzieht sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.12.2002, 1 BvR 755/99. Die Klägerin hat sich freiwillig bei den Wahlen zum Studierendenparlament der X im Dezember 2009 zur Wahl aufstellen lassen und sich daher in die Öffentlichkeit begeben. Inwiefern die bloße Erwähnung ihres Namens im Zusammenhang mit den Wahlen eine Beeinträchtigung – also einen Nachteil - darstellen soll, ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Wahl in der Ernennung der Klägerin zur Vorsitzenden des B mündete, nicht ersichtlich. Ein solcher Nachteil wird von der Klägerin auch nicht dargelegt. Im Übrigen würde es an einer Widerrechtlichkeit des Eingriffs fehlen. Bei der aufgrund des offenen Tatbestands des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erforderlichen Abwägung müssen alle gewichtigen Umstände des Einzelfalls einbezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass Äußerungen zu der Sozialsphäre nur im Fall schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden dürfen, etwa bei Stigmatisierung oder sozialer Ausgrenzung sowie bei Eintreten einer Prangerwirkung, BVerfG, a. a. O. Solche sind bei einer Erwähnung des Namens der Klägerin im Zusammenhang mit den Wahlen zum Studierendenparlament 2009 nicht ersichtlich. Viel mehr überwiegt insoweit das Interesse des Beklagten daran über diese Wahlen – dessen freiwillige Teilnehmerin die Klägerin war – zu berichten. Dies gilt auch deshalb, weil die Klägerin als spätere B-Vorsitzende als eine der maßgeblichen Personen aus der Wahl hervorgegangen ist und insoweit eine exponierte Stellung innerhalb der Studierendenschaft eingenommen hat. Allerdings ist der Hilfsantrag des Klageantrags zu 1) begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, §§ 823, 1004 (analog) BGB auf Unterlassung zu, den Namen der Klägerin im Zusammenhang mit behaupteten Manipulationen zu den Wahlen zum studierenden Parlament im Dezember 2009 zu veröffentlichen bzw. zu verbreiten. Durch die Nennung des vollständigen Namens der Klägerin im Zusammenhang mit Manipulationen der Wahlen liegt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin vor. Der Beklagte unterstellt dadurch der Klägerin an solchen Manipulationen, welche eine Straftat darstellen würden, beteiligt gewesen zu sein. Eine solche Berichterstattung über eine mögliche Straftat unter Nennung des Namens des Straftäters beeinträchtigt zwangsläufig das Recht der Klägerin auf Schutz ihrer Persönlichkeit und Achtung ihres Privatlebens, weil der Beklagte ihr mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und ihre Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert, vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22.02.2012, VI ZR 346/09 m. w. N. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde sichern dabei jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann. Hierzu gehört auch das Recht, in diesem Bereich "für sich zu sein", "sich selber zu gehören" und ein Eindringen oder einen Einblick durch andere auszuschließen. Dies umfasst das Recht am eigenen Bild und gesprochenen Wort, erst recht aber das Verfügungsrecht über Darstellungen der Person. Jedermann darf grundsätzlich selbst und allein bestimmen, ob und inwieweit andere sein Lebensbild im Ganzen oder bestimmte Vorgänge aus seinem Leben öffentlich darstellen dürfen, vgl. BVerfG, BVerfGE 35, 202 ff. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht allerdings nicht der gesamte Bereich des privaten Lebens unter dem absoluten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Wenn der Einzelne als ein in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen tritt, durch sein Sein oder Verhalten auf andere einwirkt und dadurch die persönliche Sphäre von Mitmenschen oder Belange des Gemeinschaftslebens berührt, können sich Einschränkungen seines ausschließlichen Bestimmungsrechts über seinen Privatbereich ergeben, soweit dieser nicht zum unantastbaren innersten Lebensbereich gehört, vgl. LG Rostock, Az. 9 O 1/09. Allerdings rechtfertigt dabei weder das staatliche Interesse an der Aufklärung von Straftaten noch ein anderes öffentliches Interesse von vornherein den Zugriff auf den Persönlichkeitsbereich. Vielmehr gebietet der hohe Rang des Rechts auf freie Entfaltung und Achtung der Persönlichkeit, der sich aus der engen Beziehung zum höchsten Wert der Verfassung, der Menschenwürde, ergibt, dass dem aus einem solchen Interesse erforderlich erscheinenden Eingriff ständig das Schutzgebot des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG als Korrektiv entgegengehalten wird, vgl. BVerfG, a.a.O. Dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin steht die Freiheit zur Meinungsäußerung des Beklagten gegenüber. Diese ist neben den weiteren Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 GG ein für die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik konstituierendes Grundrecht, dessen Stellung auch innerhalb der Verfassung von hervorgehobener Bedeutung ist. Es besteht somit vorliegend eine Spannungslage zwischen dem in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Schutz der Persönlichkeit der Klägerin und der Meinungsfreiheit des Beklagten gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Bei einer solchen Spannungslage ist eine Abwägung der betroffenen Grundrechte unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls durchzuführen. Aufgrund der hohen Bedeutung der vorliegend betroffenen Grundrechte, welche nach dem Willen der Verfassung grundsätzlich als gleich anzusetzen ist, ist nach Möglichkeit ein Ausgleich zwischen diesen Grundrechten zu schaffen. Wo ein solcher nicht möglich ist nach der falltypischen Gestaltung und der besonderen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, welches Interesse zurückzutreten hat. Nach diesen Grundsätzen hat das Interesse des Beklagten und sein Recht auf freie Meinungsäußerung hinter dem von der Klägerin verfolgten Schutz ihrer Persönlichkeit und der Achtung ihres Privatlebens zurückzutreten. Bei dieser Abwägung ist zunächst zu beachten, dass der Klageantrag der Klägerin nicht darauf gerichtet ist, dem Beklagten jedwede künftige Berichterstattung über die Zusammenhänge bei der Wahl zum Studierendenparlament 2009 zu untersagen. Der Antrag der Klägerin geht eindeutig dahin, dass sie sich lediglich gegen weitere identifizierende Meldungen im Zusammengang mit den behaupteten Manipulationen wendet. Dies stellt einen Eingriff von erheblich geringerer Intensität dar, als es ein Verbot der Berichterstattung über dieses Thema allgemein darstellen würde. Berichte über mögliche Straftaten sind dabei grundsätzlich Beiträge zu einer öffentlichen Diskussion über eine Frage von allgemeinem Interesse, nehmen also Berechtigte Interessen wahr. Eine namentliche Nennung ist aber nur bei schweren Straftaten oder einem sonstigen öffentlichen Interesse zulässig. Grund hierfür ist, dass durch die Nennung des Namens die Beeinträchtigung des Ansehens des Betroffenen intensiviert wird. Auch sind bei der Berichterstattung über Straftaten erhöhte Sorgfaltspflichten hinsichtlich dessen Wahrheits- und Inhaltsgehalts zu beachten. Vorliegend handelt es sich um ein Delikt von geringerer Bedeutung. Das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin ist von der Staatsanwaltschaft N gemäß § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 300,00 € eingestellt worden. Schon aus der relativ niedrigen Auflage wird deutlich dass eine Schuld der Klägerin als gering anzusehen wäre. Vorliegend ist auch zu beachten, dass hinsichtlich der Klägerin lediglich der Verdacht einer Straftat bzw. eines Fehlverhaltens im Raum steht. Dass die Klägerin tatsächlich eine Straftat begangen hat, steht bei einer Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO nicht fest. Es gilt die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK, vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.01.1991 – 1 BvR 1326/90. Hintergrund hierfür ist, dass die Unschuldsvermutung verlangt, dass dem Täter in einem justizförmig geordneten Verfahren, welches eine wirksame Sicherung der Grundrechte des Beschuldigten gewährleistet, Tat und Schuld nachgewiesen werden müssen. Bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld wird seine Unschuld daher vermutet, vgl. BVerfG, a. a. O. Ein solches Verfahren ist bei einer Einstellung nach § 153a Abs. 1 StPO noch nicht erfolgt. Auch ist zu beachten, dass das Ermittlungsverfahren im April 2011 abgeschlossen war und ein Thema behandelte, welches seinen Ursprung in Handlungen im Jahre 2009 hatte. Die heilende Kraft der Zeit beeinflusst auch den Schutz des einzelnen vor einem öffentlichen Wideraufgreifen früherer Verfehlungen, vgl. hierzu MüKo, BGB, Anhang zu § 12 Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, Rn. 169. Daher steht der Klägerin ein starkes Interesse daran zu, dass diese etwaigen früheren Verfehlungen nicht neu thematisiert werden. Ob die Klägerin, wie vom Beklagten behauptet, eine relative Person der Zeitgeschichte ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde das Schutzinteresse der Klägerin überwiegen. Im Unterschied zu einer absoluten Person der Zeitgeschichte ist eine relative Person der Zeitgeschichte nur im Zusammenhang mit einem aktuellen zeitgeschichtlichen Vorgang von Interesse. Das Interesse an einer Veröffentlichung des Namens in der Zukunft nimmt dabei ab, je weiter der Zeitpunkt des Geschehens in die Vergangenheit rückt. Ist der zeitgeschichtliche Zusammenhang daher wie vorliegend bereits mehrere Jahre her, kann ein solches Interesse nur dann noch gegeben sein, wenn es sich um Ereignisse von hervorgehobener oder herausragender Bedeutung handelt. Ein solches liegt hinsichtlich von möglichen Manipulationen von Wahlen zum Studierendenparlament der Universität N1 ersichtlich nicht vor. Zwar finden solche Wahlen häufiger statt, zu berücksichtigen ist aber, dass die Klägerin selber an diesen Wahlen nicht mehr teil nimmt. Sie ist inzwischen auch nicht mehr an der Universität N1 eingetragen. Auch ist sie bereits seit März 2011 keine B-Vorsitzende mehr. Eine Verbindung zwischen der Klägerin selbst und zukünftigen Wahlen zum Studierendenparlament ist daher, wenn man eine solche überhaupt noch annehmen will, äußerst gering. Zwar ist zugunsten des Beklagten festzustellen, dass die Breitenwirkung der Homepage des „V“ gering ist. Die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen wöchentlichen Zugriffszahlen auf die Homepage des „V“ von ca. 30 Personen und weniger, sprechen von einem nur geringen Verbreitungsgrad, welches den Eingriff als weniger schwerwiegend darstellt. Vor dem Hintergrund allerdings, dass dem Beklagten nicht untersagt werden soll über die Begleitumstände der Wahlen zum Studierendenparlament 2009 insgesamt zu berichten, überwiegt auch bei einem nur geringen Verbreitungsgrad das schützenswerte Interesse der Klägerin an der Vermeidung einer namentlichen Nennung in dem Zusammenhang mit den behaupteten Manipulationen. Die bei § 1004 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch den Verstoß des Klägers vermutet. Dass eine solche Wiederholungsgefahr vorliegend tatsächlich besteht, wird durch den Artikel vom 31.10.2013 deutlich, in welchem auf der Homepage der „V“ erneut unter Nennung des Namens der Klägerin im Zusammenhang mit dem Verdacht der Manipulation der Wahlen berichtet wird. Der Beklagte ist als presserechtliche Verantwortlicher der Homepage der „V“ auch Störer. 2. Der Klägerin steht gegen den Beklagten auch ein Anspruch auf Unterlassung der Behauptung, die Klägerin habe die Fälschung bei Wahlen eingeräumt, zu. Auch dieser Anspruch folgt aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, §§ 823, 1004 (analog) BGB. Auch hier ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien durchzuführen. Diese führt letztendlich dazu, dass das Interesse der Klägerin an einer Unterlassung dieser Äußerung durch den Beklagten überwiegt. Hierbei ist zunächst zu beachten, dass es vorliegend im besonderen Maße um die Äußerung einer Tatsachenbehauptung geht. Die Verbreitung wahrer Tatsachenbehauptungen unterfällt dabei grundsätzlich dem Schutz von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, BGH Urt. v. 22.02.2011, Az. VI ZR 346/09. Die Veröffentlichung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen einschränkbar. Soweit eine unwahre Tatsachenbehauptungen vorliegt, unterfällt diese schon nicht dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Eine Veröffentlichung ist daher grundsätzlich unzulässig. Bei zum Zeitpunkt der Äußerung unbekanntem Wahrheitsgehalt ist eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen unter besonderer Berücksichtigung der durchgeführten Recherchen, Intensität des Eingriffs und Informationsinteresse der Öffentlichkeit vorzunehmen, vgl. Palandt/ Sprau , BGB, § 823, Rn. 101a m. w. N. Der Beklagte behauptet, es läge eine wahre Tatsachenbehauptung vor. Aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft N, vorgelegt als Anlage B2 (Bl. 61 d. A.) ergäbe sich, dass die Klägerin die Fälschung der Wahlen eingeräumt hätte. Hiervon ist nach dem Sach- und Streitstand nicht auszugehen. Aus dem vom Beklagten vorgelegten Schreiben ergibt sich ein solcher Inhalt nicht. Eine Fälschung der Wahlen wird, unterstellt man, dass die Klägerin die dort erwähnten Aussagen tatsächlich getätigt hat, von der Klägerin gerade nicht eingeräumt. Vielmehr ging sie von einem Einverständnis des Beteiligten aus. Ein vorliegendes Einverständnis würde allerdings eine Fälschung ausschließen. Auch aus dem sonstigen Inhalt ergibt sich eine Einräumung der Fälschung von Wahlen nicht. Insbesondere kann, wie bereits dargelegt, eine solche auch nicht aus einer Einstellung des Verfahrens nach § 153a Abs. 1 StPO gefolgert werden, da auch bei einer solchen Einstellung des Verfahrens die Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK weiter fortwirkt. Weitere Beweismittel hat der Beklagte nicht angeboten. Insoweit könnte nach dem Sach- und Streitstand zugunsten des Beklagten lediglich von einer ungewissen Wahrheit ausgegangen werden. Die hierbei durchzuführende Abwägung der Gegenseitigen Interessen führt aber, wie die Ausführungen zum Hilfsantrag des Klageantrags zu 1), auf welche insoweit verwiesen und Bezug genommen wird, dazu, dass die Interessen der Klägerin überwiegen. Gerade im Hinblick auf den Vorwurf der Begehung einer Straftat wiegt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin schwer, so dass ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit bestehen müsste. Ein solches ist aber bei der vorliegenden Situation nicht ersichtlich. Die Wiederholungsgefahr wird vermutet. Der Beklagte ist auch Störer. 3. Auch hinsichtlich des Klageantrags zu 3) hat lediglich der Hilfsantrag Erfolg. Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Löschung von falschen Behauptungen auf der Website der „V“ verlangt, ist dieser Antrag schon zu unbestimmt. Bei einem Antrag auf Beseitigung einer Störung müssen Art und Umfang der Beseitigung der Störung bestimmbar sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar konkretisiert die Klägerin den Antrag dahingehend, dass falsche Behauptungen aus einem Artikel auf den 2 konkret bezeichnete Internetadressen verweisen, gelöscht werden sollen. Aus dem Antrag geht allerdings nicht hervor, welche Behauptungen dies konkret sein sollen. Die Klägerin hat allerdings einen Anspruch auf Schwärzung ihres Namens, welchen sie hilfsweise hinsichtlich des zuvor genannten Artikels geltend gemacht hat. Ein solcher Anspruch folgt ebenfalls aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, §§ 823, 1004 (analog) BGB. Auch insoweit kann zunächst auf die zuvor bereits unter 1. und 2. gemachten Ausführungen verwiesen werden. Die Klägerin verlangt vorliegend auch nicht, wie der Beklagte meint, die Löschung eines Altartikels aus einem Archiv. Der Artikel um den es geht ist im Juni 2011 entstanden. Bereits mit Schreiben vom 15.08.2011 forderte die Klägerin den Beklagten zur Unterlassung solcher Äußerungen auf. Den Streitgegenstand bildet daher vorliegend nicht die Beseitigung eines alten Artikels aus einem Newsarchiv, sondern mehr die Löschung eines aktuellen Artikels – auch wenn in der Zwischenzeit eine gewisse Zeitspanne vergangen ist. Anders als der Beklagte meint, sind daher die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze betreffend die Löschung von Artikeln aus Newsarchiven, vgl. hierzu BGH Urt. v. 22.02.2011, Az. VI ZR 346/09, nicht auf den vorliegenden Fall ohne weiteres übertragbar. Diese setzen im Übrigen voraus, dass die Meldungen im Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung zulässig waren, vgl. BGH a. a. O. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Im Hinblick auf die zuvor unter 1. und 2. getätigten Abwägungen und Ausführungen, konnte diese auch zum damaligen Zeitpunkt nur zu Gunsten der Interessen der Klägerin ausgehen. Auf die zuvor unter 1. und 2. getätigten Aussagen wird daher zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Das Interesse an einer Berichterstattung unter Nennung des Namens der Klägerin ist, wie bereits dargelegt, für den Beklagten als gering einzustufen. Dies wird auch dadurch deutlich, dass der Beklagte lediglich die Klägerin in dem Artikel vom 10.06.2011 mit Namen benennt, die anderen beiden Personen, gegen die im Zuge der Wahlen zum Studierendenparlament 2009 ebenfalls ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft N eingeleitet worden war, aber nicht mit Namen benannt hat. Der Name einer anderen Person ist dabei geschwärzt worden. Hierdurch entsteht auch eine besonders starke Prangerwirkung hinsichtlich der Klägerin, da ihr Name gerade nicht geschwärzt worden und als einziger kenntlich gelassen ist. Die Abwägung führt daher dazu, dass das Recht der Klägerin auf freie Entfaltung der Persönlichkeit die Rechte des Beklagten überwiegt. Der Beklagte ist auch insoweit als Störer für die Beeinträchtigung verantwortlich. 4. Soweit die Klägerin die Feststellung der Pflicht zum Ersatz ihr entstandener und künftig entstehender materieller Schäden verlangt, war die Klage abzuweisen. Der Anspruch der Klägerin ist insoweit schon nicht schlüssig dargelegt worden. Soweit ihr tatsächlich materielle Schäden entstanden sind, ist nicht ersichtlich warum diese nicht bezifferbar sind. Die Klägerin behauptet lediglich pauschal, dass diese der Höhe nach noch nicht feststehen würden. Hiermit endet ihr Vortrag insoweit. Aus dem Vortrag lässt sich allerdings schon nicht ersehen, inwiefern der Klägerin überhaupt ein materieller Schaden entstanden sein könnte. Auch künftige materielle Schäden sind nicht ersichtlich. Auch insofern hätte die Klägerin zumindest irgendwelche Umstände darlegen müssen, welche einen solchen Schaden als zumindest möglich erscheinen lassen würden. Auch hieran fehlt es vollständig. Der Beklagte hat die Möglichkeit solcher Schäden bestritten und die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Vortrag insoweit nicht ausreichend ist. 5. Der Klägerin steht gegen den Beklagten auch kein Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, § 823 BGB. Ein Anspruch auf Geldentschädigung für immaterielle Schäden besteht bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur, wenn eine schwerwiegende Verletzung vorliegt, welche nach Art der Verletzung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann, BGH, Urt. v. 05.10.2004, Az. VI ZR 255/03. Es fehlt bereits an einer schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin. Insofern kommt der nur geringen Breitgengradwirkung des Artikels auf der Homepage des „V“ eine besondere Bedeutung zu. Selbst kurz vor dem hiesigen Prozess, auf welchen der Beklagte mit Meldung vom 31.10.2013 unter Verlinkung des Artikels vom 10.06.2011 hinweist, lagen nur Zugriffszahlen von um die 30 Personen in der Woche vor. Auch ist die Klägerin nicht mehr in N wohnhaft, ein Interesse der Öffentlichkeit außerhalb von N bzw. außerhalb von Universitätskreisen ist aber als gering anzusehen. Der bloße Vortrag der Klägerin, dass in den heutigen Zeiten über das Internet entsprechende Erkundigungen eingezogen werden können, kann eine solche schwerwiegende Beeinträchtigung nicht begründen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Meldungen im Zusammenhand mit einem politischen Diskurs an der Universität N getätigt worden sind und mit diesem im Zusammenhang stehen. Vor diesem Hintergrund ist das Verschulden des Beklagten auch eher als gering anzusehen. Im Übrigen ist das Gericht der Überzeugung, dass bereits mit der Schwärzung des Namens der Klägerin und dem Unterlassen der Nennung des Namens der Klägerin in der Zukunft eine Befriedigung des Interesses der Klägerin zu erblicken ist, welche eine Geldentschädigung für immaterielle Schäden vorliegend entbehrlich machen. 6. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten ergibt sich vorliegend aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, § 823 BGB. Einen Verzug hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Rechtsanwaltskosten stellen aber auch dann einen ersatzfähigen Schaden dar, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war. Dies war vorliegend schon aufgrund der umfassenden Rechtsprechung und des Inhalts der Materie des Sachverhalts der Fall. Die Höhe berechnet sich allerdings nach dem Streitwert, welchen die Klägerin berechtigterweise von dem Beklagten hätte verlangen können. Dies wäre vorliegend Rechtsanwaltskosten für einen Streitwert bis zu 13.000,00 € gewesen. Die berechtigten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren betragen daher 837,52 €. Auch insoweit war die Klage daher im Übrigen abzuweisen. Bei der Streitwertberechnung hat das Gericht hinsichtlich der ersten drei erfolgreichen Klageanträgen der Klägerin, mangels näherer Angaben, einen Streitwert von jeweils 4.000,00 € angesetzt. Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung über die Kosten der Klagerücknahme gegen die ursprünglich mit verklagte X, war dabei vorliegend entbehrlich, da dieser keine außergerichtlichen Kosten entstanden sind. Auch sonstige zusätzliche Kosten sind durch die Inanspruchnahme, mangels wirksamer Zustellung der Klage, nicht entstanden. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf bis zu 22.000,00 EUR festgesetzt. Das Gericht hat dabei den ursprünglichen Streitwert von 18.000,00 € um 4.000,00 € heraufgesetzt, da hinsichtlich der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 19.06.2013 geltend gemachten Hilfsanträge der Hilfsantrag zum Klageantrag zu 1 streitwerterhöhend zu berücksichtigen war. Hilfsanträge, über welche entschieden wird, erhöhen den Streitwert soweit diese nicht denselben Gegenstand betreffen, § 45 Abs. 1 GKG. Der Gegenstand der Ansprüche ist nur dann derselbe, wenn sich die Ansprüche gegenseitig ausschließen, also nicht nebeneinander ausgeurteilt werden könnten. Der Klageantrag zu 1 und der hierzu gestellte Hilfsantrag könnten vorliegend nebeneinander ausgeurteilt werden. Das Gericht hat dabei die Klageanträge zu 1 bis 3 sowie den Hilfsantrag zum Klageantrag zu 1 mangels anderer Anhaltspunkte mit jeweils 4.000,00 € bewertet.