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Urteil

7 KLs-45 Js 878/10-14/12

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2013:1011.7KLS45JS878.10.14.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen Betruges kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Angewendete Vorschriften: §§ 263 I, 25 II, 52, 56 I, II StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Betruges kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Angewendete Vorschriften: §§ 263 I, 25 II, 52, 56 I, II StGB Gründe (abgekürzt gem. § 267 IV StPO) I. Der heute 48 Jahre alte Angeklage ist in J geboren. Sein Vater arbeitete als Maschinenschlosser, seine Mutter ist Hausfrau. Mittlerweile beziehen beide Elternteile eine Rente. Der Angeklagte hat eine ältere Schwester. Nach dem Besuch der Real- und Hauptschule legte der Angeklagte die mittlere Reife ab. Er absolvierte dann eine Lehre bei der Straßenmeisterei und arbeitete anschließend elf Jahre in diesem Beruf. Danach war er als Handelsvertreter für Leuchtmittel tätig. Anschließend verlegte er sich auf den Direktvertrieb von Bauelementen. Aus dieser selbstständigen Tätigkeit sind dem Angeklagten Schulden erwachsen; seit vier Jahren befindet er sich in der Privatinsolvenz. Derzeit arbeitet er als angestellter LKW-Fahrer und erzielt hieraus ein Einkommen von 1.200,00 €, der überschießende Betrag ist zu Gunsten seiner Gläubiger gepfändet. Der Angeklagte ist vorbestraft. Mit Urteil vom 2. Juni 2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Wiesbaden wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen (1111 Js 18914/09 83 Cs). Gegenstand der Verurteilung ist die Hinterziehung von Umsatzsteuer aus Umsätzen des Jahres 2005. Die Geldstrafe hat der Angeklagten vollständig gezahlt. II. 1. Die zur Verurteilung gebrachte Straftat hat folgende Vorgeschichte: Der Angeklagte hatte aus seiner selbstständigen Tätigkeit aus dem Jahre 2000 Schulden in Höhe von 70.000,00 €. Um ihren Sohn von diesen Schulden zu befreien, nahmen die Eltern des Angeklagten (nachfolgend: die Eheleute T) bei der örtlichen Sparkasse einen Kredit auf und stellten dem Angeklagten die Darlehensvaluta zur Befriedigung seiner Gläubiger zur Verfügung. Der Kredit war durch ein Grundpfandrecht an dem Hausgrundstück der Eheleute T gesichert. Neben dem belasteten Grundstück stand weiter Ackerland (Größe: 4.456 qm2) im Eigentum der Eheleute T, welches gegenüber deren Hausgrundstück belegen war. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hatte der Angeklagte den früheren Mitangeklagten O kennengelernt, der sich dem Angeklagten als Bauleiter der Firma I vorstellte. O arbeitete wiederum mit dem – mittlerweile verstorbenen – Architekten T1 zusammen, welcher die Baufirma C betrieb. Für Kunden des T1 vermittelte wiederum der frühere Mitangeklagte C1, der als Finanzvermittler tätig war, Baudarlehen. O schlug dem Angeklagten vor, für die Eltern einen weiteren Kredit aufzunehmen, um mit der Darlehensvaluta zum einen die Altschulden bei der Sparkasse abzulösen und zum anderen auf diese Weise eine Anschubfinanzierung für die Erschließung des gegenüberliegenden Ackerlandes zu erhalten. Dort könne für die Eltern ein altersgerechtes Haus errichtet werden. Dabei bestanden tatsächlich kommunale Planungen, das Ackerland in Bauland umzuwidmen, diese hatten sich jedoch nicht zu einem Bebauungsplan verdichtet. Auch heute ist das Ackerland nicht als Bauland ausgewiesen. Der Angeklagte erklärte sich hiermit einverstanden. Im Zusammenwirken mit O und C1 erwirkte der Angeklagte für seine gutgläubigen Eltern im Jahre 2006 bei der J1 die Bewilligung und Auszahlung einer „Direkt Baufinanzierung“ über eine Darlehenssumme von 160.000,00 €. Die Beantragung des Darlehens erfolgte unter Verwendung gefälschter Bonitätsunterlagen, die Auszahlung des Kredits unter Vorlage inhaltlich unrichtiger Bautenstandsberichte über den Renovierungsstand des elterlichen Hauses. Tatsächlich wurde eine Renovierung nicht vorgenommen. Die empfangene Darlehensvaluta wurde in Höhe von 72.916,73 € an die Sparkasse zur Umschuldung und im Übrigen auf ein von O kontrolliertes Konto ausgezahlt. Der Angeklagte erhielt für seine Mitwirkung 5.000,00 €, der C1 10.000,00 €. Im Übrigen verbrauchte O das Geld für nicht mit dem Bauvorhaben im Zusammenhang stehende Zwecke. Hinsichtlich dieser Finanzierung wurde das Verfahren gem. § 154 StPO eingestellt. 2. Da das Geld aus dem ersten Darlehen verbraucht war, überzeugte O den Angeklagten, zur Anschubfinanzierung ein weiteres Darlehen bei der J1 aufzunehmen. Der Angeklagte erklärte sich damit einverstanden. Unter dem 10. Oktober 2006 reichte C1 bei der J1 einen weiteren Darlehensantrag über die Finanzierungssumme von 200.000,00 € ein. Diesen hatte der Angeklagte zuvor blanko von seinen Eltern unterzeichnen lassen. Sowohl die Bewilligung als auch die Auszahlung des Darlehens wurden durch unrichtige Angaben erwirkt. Im Einzelnen: a) Unter der Rubrik „Selbstauskunft Einkommen“ gab C1 wahrheitsgemäß die tatsächlichen Renteneinkünfte der Eheleute in Höhe von insgesamt 1.303,00 € an, des weiteren aber auch wahrheitswidrig Mieteinnahmen in Höhe von monatlich 2.077,00 €: aa) Vorgelegt wurde insoweit ein Mietvertrag zwischen der Familie T und einem Herrn L vom 15. Januar 2001 über das Haus X Straße XX zu einem Mietzins von 660,00 € im Monat. Tatsächlich hatte diese Immobile vormals im Eigentum der Mutter des Angeklagten T gestanden, war allerdings lange Zeit vor der Darlehensbeantragung veräußert worden. Dementsprechend bestand tatsächlich kein Mietverhältnis zwischen den T und Herrn L. Vorgelegt wurde ferner ein Mietvertrag zwischen den Eheleuten T und einem Herrn L1 über Stellplätze auf dem Grundstück X Straße X zu einem Mietzins von 100,00 € im Monat. Diesen Mietvertrag hatte der Angeklagte erstellt. Tatsächlich bestand ein solches Mietverhältnis nicht. Ferner wurde vorgelegt ein Mietvertrag zwischen den Eheleuten T und einer Frau T2 über eine Mehrzimmerwohnung in der X Straße XXX in Höhe von 357,00 € monatlich. Tatsächlich bestand auch dieses Mietverhältnis zum Zeitpunkt der Beantragung des Darlehens nicht. Zuletzt erstellte der C1 ein Schreiben vom 10. Oktober 2006, in dem wahrheitswidrig behauptet wurde, der Angeklagte beabsichtige, das zu errichtende Haus für 960,00 € im Monat von seinen Eltern anzumieten. Weiterhin war in dem Darlehensantrag wahrheitswidrig für das zu bebauende Grundstück ein Wert von 120.000,00 € angegeben. Im günstigsten Fall hatte die Ackerfläche jedoch einen Wert in Höhe von nur 15,00 € pro Quadratmeter, mithin von insgesamt 66.975,00 €. Unterlegt wurde der Darlehensantrag ferner mit einem Bauvertrag zwischen der C und den Eheleuten T über die Errichtung eines Einfamilienhauses. Tatsächlich war der Bau dieses Hauses niemals beabsichtigt, der Vertrag diente nur der Plausibilisierung des Darlehens. bb) Dem für die Bewilligung des Darlehens zuständigen Mitarbeiter der J1, dem Zeugen T3, fielen bei der Prüfung des Darlehensantrages mit Blick auf die vorgelegten Mietverträge Unstimmigkeiten auf, da ein Mietvertrag über die X Straße XX bereits zuvor bei einem von der J1 abgelehnten Kredit verwendet worden war. Aus diesem Grund forderte der Zeuge T3 den Angeklagten C1 mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 auf, eine von einem Steuerberater testierte Vermögensaufstellung der Eheleute T vorzulegen. In der Folge erhielt der Zeuge T3 eine von dem vermeintlichen Steuerberaterbüro I1 testierte Vermögensausstellung, deren wahre Herkunft sich nicht feststellen ließ. Tatsächlich hatten die Eheleute T zu einem solchen Steuerberaterbüro keinerlei Kontakt. Durch die Aufstellung wurden die Bedenken des Zeugen T3 zerstreut; auch glaubte der Zeuge, dass tatsächlich die Errichtung des Hauses beabsichtigt war. Das Darlehen wurde in der Folge bewilligt. Zur Sicherheit ließ sich die J1 eine Grundschuld an dem Ackerland bestellen. b) In der Folge erwirkte der Angeklagte im Zusammenwirken mit T1 und C1 die Auszahlung des Darlehens. Den Auszahlungsaufträgen waren inhaltlich unrichtige Bautenstandsberichte beigefügt, die Fotos von einem anderen, fortschreitenden Bauvorhaben zeigten. Diese hatte jeweils der Angeklagte besorgt. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben wurde das Darlehen von dem Zeugen T3 wie folgt ausgezahlt: Datum Rate 24. November 2006 10.000,00 € an T 30. Januar 2007 11.900,00 € an die C 2. März 2007 23.800,00 € an die C 13. März 2007 50.000,00 € an die C 30. März 2007 40.000,00 € an die C 6. April 2007 11.600,00 € an die C 6. April 2007 11.600,00 € an die C 23. April 2007 41.000,00 € an die C Gesamt 199.900,00 € c) Aufgrund der wahren wirtschaftlichen Verhältnisse war der gegen die Eheleute T gerichtete Darlehensrückzahlungsanspruch wirtschaftlich wertlos. Zu Gunsten des Angeklagten wird davon ausgegangen, dass die der J1 bestellte Grundschuld in Höhe von 66.975,00 € werthaltig war. 3. Das Darlehen hatte in der Folge Rückstände, konnte von den Eheleuten aber bis zum Dezember 2010 noch bedient werden. Dabei erfolgten allerdings keine Tilgungszahlungen. Vielmehr war zwischen den Eheleuten und der J1 eine Tilgungsaussetzung gegen Abschluss einer Kapitallebensversicherung bei der D vereinbart, welche durch die Zahlungen der Eheleute im Wert anwuchs. Zu Gunsten des Angeklagten wird dabei unterstellt, dass die Lebensversicherung einen Rückkaufwert von 8.000,00 € aufweist und dieser der J1 zur Schadloshaltung zur Verfügung steht. Es ergibt sich dann ein Mindestschaden in Höhe der Differenz zwischen Auszahlungsbetrag und dem Wert der dinglichen Sicherheit zzgl. des Rückkaufwertes der Kapitallebensversicherung, mithin in Höhe von 124.925,00 € . Für seine Mitwirkung an der Darlehensbeantragung vereinnahmte der Angeklagte die erste Rate in Höhe von 10.000,00 € als Provision für sich. Die übrigen Gelder verbrauchten T1 und O für nicht mit dem Bauvorhaben im Zusammenhang stehende Zwecke. Dabei hatte der O zuvor gegenüber dem Angeklagten behauptet, dass er die vereinnahmten Gelder für die Eheleute T so lange verwahre, bis mit dem Bau eines altersgerechten Hauses auf dem Ackerland begonnen werden könne. Für ein solches Haus bestand jedoch weder eine Planung noch ein Bauvertrag. 4. Dem Angeklagten war bei all dem bewusst, dass die Beantragung und Auszahlung des Darlehens unter Verwendung inhaltlich unrichtiger Bonitätsunterlagen erfolgen würde und dass das Haus, für das das Darlehen beantragt worden war, tatsächlich niemals errichtet werden sollte. Dem Angeklagten war auch bewusst, dass bei wahrheitsgemäßen Angaben das Darlehen nicht bewilligt worden wäre. Auch war ihm bewusst, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch gegen seine Eltern aufgrund der wahren Vermögensverhältnisse nicht hinreichend werthaltig war und die Grundschuld mangels Bebauung des Ackerlandes nicht im Wert anwuchs. Bei all dem kam es dem Angeklagten darauf an, in den Genuss der 10.000,00 € zu kommen. Es ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte bei all dem gleichwohl hoffte, dass das Ackerland in naher Zukunft Bauland werden möge und O und T1 sodann ein anderes, altersgerechtes Haus für seine Eltern auf dem beliehenen Grundstück errichten würden. 5. Um die Belastungen aus dem ersten Darlehen, das nicht Gegenstand der Verurteilung ist, tragen zu können, verkauften die Eheleute T das Elternhaus des Angeklagten, führten das erste Darlehen zurück und bezogen eine Mietwohnung. Ende 2009 wurde dem Angeklagten sodann bewusst, dass seine Eltern auch die finanzielle Belastung aus dem zweiten Darlehen nicht mehr würden tragen können. Hierfür machten die Eheleute T den Angeklagten verantwortlich, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und seinen Eltern war zerrüttet. Die Situation zwischen dem Angeklagten und seinen Eltern spitzte sich über Weihnachten 2009 und dem Jahreswechsel 2010 derartig zu, dass der Angeklagte den Entschluss fasste, sich das Leben zu nehmen. Er besorgte sich Zyankali-Tabletten, irrte mehrere Tage durch Deutschland und unternahm mehrere Suizidversuche, bevor er sich in die Obhut der Koblenzer Bahnhofsmission begab. Von dort gelangte der Angeklagte für neun Wochen stationär in eine psychatrische Klinik und wurde im Anschluss wegen einer schweren depressiven Episode behandelt. Die Eheleute T wendeten sich am 9. Januar 2012 über den Bauherrenotruf an die J1 und gaben an, dass sie Opfer eines Betruges geworden seien. Die J1 führte daraufhin am 24. Januar 2012 eine Objektbesicherung durch, stellte fest, dass es sich bei dem vermeintlichen Hausgrundstück um unbebautes Ackerland handelte und erließen den Eheleuten T in der Folge aus übergeordneten Erwägungen den Kredit. Der Angeklagte hat sich mit seinen Eltern mittlerweile wieder versöhnt und die depressive Episode überwunden. 6. Am 11. Mai 2010 wurde der Angeklagte erstmals als Beschuldigter vernommen. Spätestens am 18. Juli 2011 ging die Anklage beim Amtsgericht – Schöffengericht – Bocholt ein. Mit Beschluss vom 8. März 2012 wurde auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Nichteröffnungsentscheidung des Amtsgerichts die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Verfahren eröffnet. Im Ermittlungsverfahren kam es zu einer Verfahrensverzögerung von ca. 3 Monaten, im gerichtlichen Verfahren von ca. 10 Monaten. III. Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten und dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der Angaben des früheren Mitangeklagten C1 sowie der Vernehmung des Zeugen T3. IV. Der Angeklagte hat sich nach dem Vorstehenden gem. §§ 263 I, 25 II StGB wegen mittäterschaftlichen Betruges neben O, T1 und C1 gegenüber und zum Nachteil der J1 strafbar gemacht. Insbesondere liegt ein Vermögensschaden vor: Beim Kreditbetrug hat der Darlehensrückzahlungsanspruch gegenüber der hingegebenen Darlehensvaluta dann einen minderen Wert, wenn die vorgespiegelte Rückzahlungsmöglichkeit nicht besteht und auch die bestellten Sicherheiten wertlos oder minderwertig sind (siehe BGH, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 2 StR 422/12 – BeckRS 2013, 05334 Rn. 15; BGH NStZ 2013, 472/474). So liegt es hier, denn der Darlehensrückzahlungsanspruch war aufgrund der Vermögensverhältnisse der Eheleute T wertlos und die hingegebene Grundschuld jedenfalls nicht mehr wert als das besicherte Grundstück, da eine wertsteigernde Bebauung nur vorgespiegelt wurde. Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich und mit Drittbereicherungsabsicht. Insbesondere entfällt der Schädigungsvorsatz beim Darlehensbetrug nicht schon deshalb, weil der Täter beabsichtigt, hofft oder glaubt, den endgültigen Schaden abwenden zu können. Notwendig aber auch hinreichend ist es, wenn – wie hier – der Täter im Zeitpunkt der Kreditgewährung die Minderwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs im Vergleich zu dem erhaltenen Geldbetrag gekannt hat. Dazu genügt bereits seine Kenntnis der die Vermögensgefährdung begründenden Umstände und das Wissen, dass die Forderung nach allgemeinen Bewertungsmaßstäben nicht als gleichwertig angesehen wird (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001, Az.: 4 StR 402/00 – juris Rn. 9). Eine eigene Tat – und nicht bloß eine Beihilfe zu einer fremden Tat iSd. § 27 StGB – liegt deswegen vor, als der Angeklagte ein erhebliches eigenes Tatinteresse (die erstrebte Provision in Höhe von 10.000,00 €) hatte und die Vertrauensstellung gegenüber seinen Eltern, die der Angeklagte mit seiner Tat missbrauchte, für das Gelingen der Tat essentiell war. Überdies stellt die Mitwirkung an der Erstellung der unrichtigen Bautenstandsberichte einen weiteren erheblichen Tatbeitrag in der Auszahlungsphase des Darlehens dar. Bei dem Abschluss des Darlehensvertrages und den dazugehörigen Auszahlungsabrufen handelt es sich um jeweils lediglich eine Tat des Betruges im Sinne einer sog. Bewertungseinheit. Ein Anwendungsfall der Bewertungseinheit ist dann gegeben, wenn mehrere Handlungen im natürlichen Sinne eine sukzessive (fortlaufende) Tatausführung zur Erreichung eines einheitlichen Erfolges darstellen (BGH NStZ 2007, 578). Hier dienten alle von dem Angeklagten und den weiteren Beteiligten ausgeführten Handlungen dem Zweck der Auszahlung des gesamten Darlehens. Verfolgungsverjährung ist nicht eingetreten. Die Verjährung wurde durch die Vernehmung des Beschuldigten (§ 78c I Nr. 1 StGB), die Anklageerhebung (§ 78 I Nr. 6 StGB) sowie die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 78c I Nr. 7 StGB) unterbrochen. V. Die Kammer hat bei der Strafzumessung den Strafrahmen des § 263 I StGB zu Grunde gelegt, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe vorsieht. Von der Annahme eines besonders schweren Falles iSd. § 263 III 2 Nr. 2 StGB hat die Kammer angesichts der erheblichen Strafmilderungsgründe und auch deswegen abgesehen, weil der Regelstrafrahmen zur Ahndung des begangenen Unrechts ausreichte. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer ganz erheblich das frühzeitige, umfassende und von Reue getragene Geständnis des Angeklagten zu seinen Gunsten berücksichtigt. Ferner hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch nicht vorbestraft war. Mit Blick auf die Vorstrafe war ferner ein Härtefallausgleich vorzunehmen, da die vorliegend abgeurteilte Straftat an sich gesamtstrafenfähig gewesen wäre, indes durch die Zahlung der Geldstrafe bereits vollstreckt war. Auch dies wurde strafmildernd berücksichtigt. Weiter hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass die Tat für den Angeklagten schwere gesundheitliche und familiäre Folgen gehabt hat. Die Kammer hat weiter zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht Initiator, Ideengeber oder Hauptnutznießer des Kreditbetruges war. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass der finanzierenden Bank Unregelmäßigkeiten bereits bei oberflächlicher Prüfung hätten auffallen können. Strafmildernd hat die Kammer zuletzt die lange Verfahrensdauer berücksichtigt. Erheblich zu Lasten des Angeklagten fällt die Höhe des angerichteten Schadens sowie der Umstand ins Gewicht, dass er durch die Tat das Vertrauen seiner Eltern missbraucht sowie diese in wirtschaftliche Not gebracht hat. Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. Der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung konnte dabei allein durch ihre Berücksichtigung bei der Strafzumessung Rechnung getragen werden. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung dergestalt, dass ein Teil der Freiheitsstrafe bereits als vollstreckt gilt, war nicht veranlasst. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte gerade durch die Dauer des Strafverfahrens besonderen Belastungen ausgesetzt war. Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe konnte gem. § 56 I StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist zu erwarten, dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges von der Begehung weiterer Straftaten absehen wird. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Zudem sind seit der Einleitung des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens keine weiteren Straftaten des Angeklagten bekannt geworden. Das rechtfertigt die Annahme, dass sich der Angeklagte auch zukünftig straffrei führen wird. Angesichts der Vielzahl der für den Angeklagten sprechenden strafmildernden Umstände, wie sie oben im Rahmen der Strafzumessung im Einzelnen ausgeführt sind, liegen auch besondere Umstände iSd. § 56 II StGB vor, die eine Strafaussetzung zur Bewährung auch bei der hier vorliegenden Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zulassen. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO. Unterschriften