Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.267,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Juli 2011 zu zahlen und den Kläger von den Kosten der Rechtsanwälte C, I & Kollegen, F-Str. 16, XXX H in Höhe von 546,69 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 45 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 55 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in ebensolcher Höhe leisten. Tatbestand: Die Parteien streiten um Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 20. Mai 2011 in H gegen 12:03 Uhr ereignete. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Halter des Pkw Renault Grand Scénic mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Geführt wurde das Fahrzeug von dessen Ehefrau, der Zeugin L. Die Beklagte zu 1) führte zum Unfallzeitpunkt das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte Fahrzeug Renault Clio mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Weitere an dem Unfall Beteiligte sind die Zeugen W und T mit ihren jeweiligen Fahrzeugen. Die vier Fahrzeuge standen zunächst auf der Gildehauser Straße in Fahrtrichtung Gildehaus an der Kreuzung zur Vereinsstraße vor der roten Ampel. Nachdem diese auf Grün umschaltete, setzten sich die Fahrzeuge nacheinander in Bewegung. Als der an vorderster Stelle fahrende Zeuge T kurz nach der Kreuzung, an der Einfahrt zur dortigen Tankstelle verkehrsbedingt anhalten musste, kam es zu einem sog. Kettenauffahrunfall. Zunächst fuhr die Zeugin X den Pkw T auf. An dritter Stelle fuhr die Zeugin L, dahinter die Beklagte zu 1), die unstreitig auf den PKW des Klägers auffuhr. Der Unfallhergang im Einzelnen, insbesondere die Frage der Reihenfolge des Auffahrens, ist streitig. Das Fahrzeug des Klägers trug aufgrund des Unfallgeschehens sowohl im Front- als auch Heckbereich Schäden davontrug, die er vorliegend auf der Grundlage des Gutachtens X1 vom 25.05.2011, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 10 – 30 d.A.) geltend macht. Neben dem reinen Fahrzeugschaden in Höhe eines Wiederbeschaffungswerts von 9.450,00 € abzgl. des von X1 ermittelten Restwertes von 2.970,00 € macht er Gutachterkosten von 899,88 € (Rechnung Bl. 31 d.A.), Mietwagenkosten von 1.776,08 € für 14 Tage (Rechnung Bl. 32 d.A.) Wiederbeschaffungskosten für die An- und Abmeldung von 98,77 €, Abschleppkosten von 297,50 € (Rechnung Bl. 33 d.A.) sowie die allgemeine Schadenpauschale von 25,00 €, insgesamt 9.577,23 €, geltend. Mit Schreiben vom 30. Mai 2011 und 22. Juni 2011 ließ der Kläger die Beklagte zu 2) durch seinen Prozessbevollmächtigten auffordern, den geforderten Schadensersatz zu zahlen. Mit Schreiben vom 6. Juli 2011 wurde die Beklagte zu 2) unter Fristsetzung bis zum 25. Juli letztmalig zur Zahlung aufgefordert. Der Kläger behauptet, seiner Ehefrau sei es gelungen, das klägerische Fahrzeug rechtzeitig vor einem Zusammenstoߠ mit dem Fahrzeug der Zeugin W zum Stehen zu bringen. Entsprechendes sei jedoch der Beklagten zu 1) nicht gelungen, so dass diese auf das klägerische Fahrzeug ungebremst aufgefahren sei. Der Aufprall habe dazu geführt, dass der PKW des Klägers auf den Pkw der Zeugin X geschoben worden sei, so dass die dem Kläger entstandenen Schäden allein der Beklagten zu 1) anzulasten seien. Es habe sich bei dem gesamten Geschehen um zwei kurz aufeinanderfolgende Auffahrunfälle gehandelt. Der geltend gemachte Schaden sei entstanden, insbesondere seien die Abschleppkosten und Mietwagenkosten ortsüblich und angemessen. Soweit das Gericht nicht davon ausgehe, dass die Zeugin L rechtzeitig zum Stehen gekommen sei, sondern selbst aufgefahren sei, ist er der Auffassung, auf der Grundlage der ergänzenden Berechnung X1 ( Bl. 181 – 186 d.A.) einen Fahrzeugschaden von 7.020,00 abzüglich Restwert geltend machen zu können. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 9.577,23 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 26.07.2011 zu zahlen sowie ihn von den Kosten der Rechtsanwälte C, I & Kollegen, F Str. 16, XXX H in Höhe von 775,64 € freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, bei dem Unfall habe es sich um einen einzigen sog. „Kettenauffahrunfall“ gehandelt: Die Ehefrau des Klägers sei mit dem klägerischen Fahrzeug auf den Pkw der Zeugin X gefahren, woraufhin die Beklagte zu 1) auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren sei. Hierfür trage jedoch die Ehefrau des Klägers die Verantwortung, denn diese habe durch das abrupte Auffahren den Bremsweg der Beklagten zu 1) unzulässig verkürzt, so dass dieser ein rechtzeitiges Abbremsen nicht mehr möglich gewesen sei. Bezüglich des geltend gemachten Schadens stehe der Frontschaden am klägerischen Fahrzeug in keinem Zusammenhang mit ihrem Auffahren. Die Beklagte zu 1) habe allenfalls den Heckschaden verursacht, der Frontschaden sei allein durch das Auffahren auf das Fahrzeug der Zeugin W entstanden. Sie ist der Ansicht, dass lediglich Abschleppkosten in Höhe von 120 € ortsüblich und damit angemessen seien, des Weiteren handele es sich bei den geltend gemachten Rechtsanwaltskosten um keine fällige Verbindlichkeit, weil sie nicht gemäß § 10 RVG berechnet worden sei. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L, T, W, W1 und L sowie Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. H1 nebst dessen mündlicher Erläuterung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 9. November 2011, 5. September 2012, 9. Januar 2013 und 13. März 2013 sowie das schriftliche Gutachten vom 28. Juni 2012 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 5.267,48 € gemäß §§ 7 I, 17 I, II StVG, 823 BGB, 115 I 1 VVG i.V.m. § 3 PflVG. Der streitgegenständliche Unfall hat sich bei dem Betrieb i.S.d. § 7 I StVG beider Fahrzeuge, deren Halter der Kläger bzw. die Beklagte zu 1) sind, ereignet. Weder für die Beklagte, noch für die Zeugin L stellt der Unfall ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 III StVG dar. Damit gemeint ist ein schadenstiftendes Ereignis, das auch bei der äußerst möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. März 2012, 13 U 24/12). Maßstab ist dabei das Verhalten eines Idealfahrers, welcher alle möglichen Gefahrenmomente wie auch erhebliche fremde Fehler berücksichtigen muss und nicht strikt auf seinem eigenen Vorrecht beharren darf. Einzig auf das Ausbleiben grober Verstöße anderer Verkehrsteilnehmer darf er vertrauen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 17 Rn. 22). Die Beweislast trifft diesbezüglich denjenigen, der sich auf die Unabwendbarkeit beruft. Dem sich auf Unabwendbarkeit berufendem Kläger ist ein solcher Nachweis nicht gelungen, das Ergebnis der Beweisaufnahme ist insoweit offen geblieben. Es hat sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lassen, dass das Vorbringen des Klägers, die Zeugin L habe ihr Fahrzeug rechtzeitig zum Stehen gebracht und sei erst dann aufgeschoben worden, zutreffend ist. Ausweislich des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen H1 (Bl. 125 d.A.) besteht sowohl die Möglichkeit, dass die Zeugin L als Führerin des klägerischen PKW auf das Fahrzeug der Zeugin X gefahren ist wie auch die Möglichkeit, dass das klägerische Fahrzeug ohne Kollision zunächst zum Stehen und anschließend durch die Beklagte zu 1) auf das vordere Fahrzeug aufgeschoben worden ist. Eine höhere Wahrscheinlichkeit für die eine oder andere Variante besteht nach seinen Angaben auch im Rahmen seiner mündlichen Erläuterung nicht. Nach der Aussage des Zeugen T, an deren Richtigkeit zu zweifeln keine Anhaltspunkte bestehen, hat er zwei Anstöße verspürt. Daraus kann jedoch nach den Erläuterungen des Sachverständigen nicht zwingend auf die eine oder andere Unfallvariante rückgeschlossen werden., denn der zweiten Aufprall kann sich sowohl durch die direkte Kollision des klägerischen PKW mit dem PKW der Zeugin Wals auch um die Kollision des klägerischen PKW nach Aufschieben des PKW durch die Beklagte zu 1) gehandelt haben. Nach den Angaben des Sachverständigen H1 wäre auch insoweit nicht zwingend ein dritter Anstoß des PKW T bei Zugrundelegung der Schilderung der Beklagten zu erwarten gewesen, da die Abstände der Fahrzeuge und deren Verhalten nach den Erstanstößen nicht feststellbar waren. Die Aussage der Zeugin Viefhues, sie habe zwei Anstöße verspürt, spricht wiederum eher für die Version der Beklagtenseite. Unter Berücksichtigung der Erläuterungen des Sachverständigen H1 kann damit nicht auf ein eindeutiges Unfallgeschehen geschlossen werden. Die der Einlassung der Beklagten zu 1) widersprechende Aussage der Zeugin L als Ehefrau des Klägers ist nur bedingt aussagekräftig, denn die Zeugin hat als Ehefrau des Klägers und Führerin des klägerischen Fahrzeugs ein erhebliches wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Soweit die vernommenen Polizeibeamten Angaben machten, konnten diese letztlich nur Rückschlüsse aus den Angaben der Beteiligten am Unfallort sowie den Stellungen der Fahrzeuge ziehen. Der Umstand, dass der Zeuge W1 insoweit zunächst von zwei separaten Kollisionen ausgegangen ist, stellt für sich genommen allenfalls ein Indiz für die Richtigkeit der Angaben des Klägers dar. Letztlich ergibt sich aber auch aus dessen Aktenvermerk vom 21.05.2011 (Bl. 231 d.A.), dass der Unfallablauf für ihn nicht abschließend feststellbar war. Mithin lässt sich weder feststellen, dass die Zeugin L mit dem Fahrzeug ihres Ehemannes zunächst auf das Fahrzeug X gefahren ist noch ob sie zunächst anhalten konnte und durch den Aufprall der Beklagten zu 1) aufgeschoben wurde. Der Umfang der Haftung hängt damit gemäß § 17 I, II StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung sind im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung unter Beachtung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahren nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden. Auf Seiten der Beklagten ist die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) zu berücksichtigen, welche sich durch ein Auffahrverschulden erhöht. Bei Auffahrunfällen spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Auffahrenden: Entweder hat der Auffahrende unter Verstoß gegen § 4 I 1 StVO einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten, oder er war entgegen § 1 I StVO unaufmerksam oder hat zu spät reagiert. Dieser Anscheinsbeweis findet auf die Beklagte zu 1) trotz der Tatsache Anwendung, dass es sich hier um einen Kettenauffahrunfall handelt. Denn die Beklagte zu 1) ist als Letzte in der Kette jedenfalls auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren. Bei Kettenauffahrunfällen ist der Anscheinsbeweis nur für die innerhalb der Kette fahrenden Fahrzeugführer ausgeschlossen, denn nur dort ist in der Regel nicht feststellbar, wer auf wen aufgefahren ist und wer wen aufgeschoben hat (OLG Hamm, Urteil vom 24. März 2010, 13 U 125/09). Auf Seiten des Klägers ist lediglich die allgemeine Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs zu berücksichtigen. Ein Verschulden ist insoweit nicht feststellbar, weil schon nicht feststeht, ob die Zeugin L ihrerseits auf die vorfahrende Zeugin X gefahren ist und somit den Bremsweg für die Beklagte zu 1) verkürzt hat, oder ob sie das Fahrzeug noch zum stehen bringen konnte. Der Anscheinsbeweis für ein Verschulden ist nicht anwendbar, denn es fehlt bei dem hier vorliegenden Kettenauffahrunfall gerade an der erforderlichen Typizität des Geschehens (OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Dezember 1991, 1 U 274/90). Die allgemeine Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs tritt hinter dem Auffahrverschulden der Beklagten zu 1) zurück, so dass die Abwägung eine volle Haftung der Beklagtenseite für die von ihr verursachten Schäden ergibt. Der Kläger kann von den Beklagten allerdings lediglich den Ersatz des auf die Heckbeschädigung zurückzuführenden Schadens verlangen, denn nur dieser ist beim Betrieb des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) entstanden. Den Frontschaden am klägerischen Fahrzeug kann er hingegen nicht ersetzt verlangen, denn es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass dieser von der Beklagten zu 1) verursacht worden ist. Es ist nach den Feststellungen des Sachverständigen H1 sowohl möglich, dass der Frontschaden auf ein Aufschieben als auch auf ein Auffahren auf das vorausfahrende Fahrzeug der Zeugin W zurückzuführen ist. Dem Kläger ist der insoweit erforderliche Kausalitätsnachweis nicht gelungen, so dass eine Haftung grundsätzlich nur für den sicher zurechenbaren Schaden besteht (OLG Hamm, Urteil vom 24. März 2010 – 13 U 125/09). Für eine zu berücksichtigende Intensivierung des Frontschadens durch das Auffahren der Beklagten zu 1) auf das klägerische Fahrzeug sind ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar. Aus dem Umstand, dass es durch das Auffahren der Beklagten zu 1) zu einem weiteren Anstoß auf das Fahrzeug der Zeugin W gekommen sein kann, kann nicht automatisch eine Schadensvertiefung gefolgert werden. Auch nach den Erläuterungen des Sachverständigen H1 ist eine sichere Feststellung über eine Schadensvertiefung nicht möglich. Die hiernach bestehenden Zweifel gehen zulasten des beweisbelasteten Klägers. Da Front- und Heckschaden letztlich gemeinsam zum Totalschaden am klägerischen Fahrzeug geführt haben, kann der ersatzfähige Schaden insoweit im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO durch Bildung einer Haftungsquote ermittelt werden (OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2010 in 13 U 125/09; OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Dezember 1991 in 1 U 274/90, www.juris.de). Voraussetzung für eine derartige Schadensberechnung durch quotenmäßige Aufteilung ist dabei allerdings, dass zumindest eine deutliche Wahrscheinlichkeit der Mitverursachung des Frontschadens durch den Auffahrenden gegeben ist (vgl. OLG Hamm a.a.O. m.w.N.) Angesichts der Tatsache, dass nach den Feststellungen am Unfallort nach den Angaben des Polizeibeamten W1 zunächst unter Berücksichtigung der Äußerungen der Beteiligten vor Ort davon ausgegangen worden war, dass die Zeugin L erst auf das Fahrzeug X geschoben worden ist, ist von einer derartigen Wahrscheinlichkeit auszugehen, so dass die Voraussetzungen für eine Schadensschätzung durch Quotenbildung gem. § 287 ZPO gegeben sind. Maßgeblich ist dabei das Verhältnis des Heckschadens zum Frontschaden im Verhältnis zum fiktiven Gesamtreparaturaufwand. Unter Zugrundelegung des klägerischen (Ergänzungs)-Gutachtens des Sachverständigen X1 über den Fahrzeugschaden (Bl. 10 ff. bzw. 181 f.d. A.) sowie unter Berücksichtigung der Aussage des Sachverständigen H1 zur Schadenskalkulation beträgt der fiktive Gesamtreparaturaufwand insgesamt 12.741,58 € brutto, wovon auf den Frontschaden brutto 5.754,84 € und auf den Heckschaden brutto 6.986,74 € entfallen. Daraus ergibt sich für den Heckschaden eine Quote von 55% am Gesamtschaden. Der fiktive Reparaturaufwand wurde vom Sachverständigen H1 nachvollziehbar berechnet, indem er die allein auf den Frontschaden entfallenden Positionen aus dem klägerischen Schadensgutachten zusammengerechnet hat. Durchgreifende Gründe, an der Richtigkeit dieser Berechnung zu zweifeln, sind nicht dargelegt. Der Gesamtfahrzeugschaden ermittelt sich sodann aus dem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 9.450,00 € abzüglich des Restwertes in Höhe von 2.970,00 €, er beträgt damit 6.480,00 €. Davon entfallen auf den Heckschaden 55%, mithin 3.564.00 €. Die weiteren Schadenspositionen sind in gleichem Verhältnis zu quoteln, so dass der Schadensberechnung folgende Beträge zugrundezulegen sind: 3.564,00 € Fahrzeugschaden (s.o) 494,94 € Kosten des Gutachtens zum Schadensumfang ( 55% von 899,88 €) 54,32 € Wiederbeschaffungskosten (55 % von 98,77 €) 13,75 € Nebenkosten (55 % von 25 €) 163,63 € Abschleppkosten (55 % von 297,50 €) 976,84 €Mietwagenkosten (55 % von 1.776,08 €) Insgesamt: 5.267,48 € Die Abschleppkosten sind dabei ausgehend von dem geltend gemachten Betrag von 297,50 € erstattungsfähig. Ein gemäß § 254 I BGB in Ansatz zu bringendes Mitverschulden des Klägers dahingehend, dass die Kosten von 297,50 € zu hoch angesetzt worden wären, liegt nicht vor und ist von den Beklagten nicht nachgewiesen. Von der Klägerin ist nach der entsprechenden Rüge der zu hohen Kosten eine Aufschlüsselung der Kosten vorgelegt worden, aus denen sich die einzelnen abgerechneten Posten entnehmen lassen; danach ist eine konkrete Auseinandersetzung seitens der Beklagten nicht mehr erfolgt. Die Mietwagenkosten sind bei Anwendung der Haftungsquote von 55 % in Höhe von 976,84 € von den Beklagten zu ersetzen, denn der Heckschaden ist insoweit mitursächlich für die erforderliche Anmietung eine Mietfahrzeugs geworden, so dass die entstandenen Kosten gemäß § 249 II 1 BGB als Herstellungsaufwand ersatzfähig sind. Insgesamt sind dem Kläger Mietwagenkosten in Höhe von 1776,08 € entstanden. Dazu, dass die Mietwagenkosten der Höhe nach unangemessen seien, ist von Beklagtenseite nichts Konkretes vorgetragen. Ein Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht ist weder dargelegt noch nachgewiesen. Die Dauer der Anmietung entspricht der vom Gutachter X1 als erforderlich angesetzten Zeit. Ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der klägerischen Prozessvertreter besteht in Höhe von 546,69 €. Der Kläger war berechtigt, sich zur Schadensregulierung eines Rechtsanwalts zu bedienen. Auch ohne eine zur Fälligkeit führende Berechnung der Prozessbevollmächtigten des Klägers stehen diesen entsprechende Rechtsanwaltskosten materiell zu, so dass ein Freistellungsanspruch bereits jetzt besteht. Die Höhe ergibt sich unter Berücksichtigung der berechtigten Klageforderung von 5. 267,48 € und einer 1,3 Gebühr nebst Nebenkosten. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 I, II, 286 I, 288 BGB. Die Beklagten befanden sich aufgrund der Mahnung des Klägervertreters mit Schreiben vom 6. Juli 2011 und erfolglosem Fristablauf am 25. Juli 2011 seit dem 26. Juli 2011 in Verzug hinsichtlich der Schadensersatzforderung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 9.577,23 € festgesetzt. Unterschrift