Der Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land 4.289,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Oktober 2011 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem klagenden Land die gemäß § 179 Abs. 1 SGB VI noch zu erstattenden Rentenversicherungsbeiträge für Herrn C., E-straße 7, ##### C1(geb. ##.##.####) für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 zu ersetzen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen das klagende Land zu 27 % und der Beklagte zu 73 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für das klagende Land jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Das klagende Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um angeblich übergegangene Schadensersatzansprüche des Herrn C. aus C1. gegen den Beklagten. Am 7. Februar 1999 gegen 1:25 Uhr war Herr C. als Mofafahrer in einen Verkehrsunfall mit einem Versicherungsnehmer des Beklagten verwickelt. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Beklagte die unfallbedingten Schäden des Herrn C. zu 30 % zu ersetzen hat. Herr C. wurde bei diesem Verkehrsunfall schwer verletzt. Die Diagnose lautete „Zustand nach Polytrauma mit schweren Schädel-Hirn-Traumata, beinbetonte spastische Hemiparese links, hirnorganisches Psychosyndrom (Frontalhirnsyndrom) und neuropsychologische Defizite“. Herr C. hatte von 1989 bis 1993 die Grundschule besucht und war anschließend zur Realschule gewechselt. Im Jahre 1998 wechselte er zur Hauptschule C1., wo er seine schulische Laufbahn trotz des Verkehrsunfalls und der dabei erlittenen Verletzungen mit dem Hauptschulabschluss beenden konnte. Seit dem 1. November 2005 befindet er sich im Arbeitsbereich der Bördewerkstätten im Kreis Soest, einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen. Die Eltern des Herrn C. haben ihre Schullaufbahn jeweils mit dem Abitur abgeschlossen und sind als selbständige Unternehmer tätig. Die beiden Geschwister des Herrn C. haben jeweils die Fachoberschulreife erlangt und eine Berufsausbildung abgeschlossen. Sein Bruder hat nach dem Zivildienst ein Fachhochschulstudium abgeschlossen und ist derzeit in einem Masterstudiengang eingeschrieben. Am 1. Januar 2001 unterzeichneten Herr C. sowie seine Eltern eine „Vergleichs- und Abfindungserklärung“, durch welche sie sich nach Zahlung von noch 80.000,- DM mit allen Ansprüchen für jetzt und die Zukunft vorbehaltlos abgefunden erklärten. Wegen des genauen Inhaltes dieser Erklärung wird auf Blatt 14 der Gerichtsakte Bezug genommen. Für den Zeitraum vom 1. August 2007 bis zum 31. Dezember 2010 hat die Bezirksregierung N. für Herrn C. gemäß § 179 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Rentenversicherungsbeiträge an den Träger der Bördewerkstatt erstattet. Diese errechneten sich auf der Grundlage der Differenz zwischen 80 % der Bezugsgröße und dem in der Werkstatt tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt. Im vorgenannten Zeitraum wurden dem Träger der Werkstatt hiernach Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 14.298,44 € erstattet. Wegen einer detaillierten Auflistung der für einzelne Zeiträume gezahlten Beiträge wird auf die Aufstellung auf Blatt 7 der Gerichtsakte verwiesen. Auf Basis einer Haftungsquote von 30 % fordert das klagende Land – vertreten durch den Regierungspräsidenten N. – vom Beklagten mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 (Bl. 23/24 d. A.) einen Betrag von 4.289,53 € ersetzt. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2011, wegen dessen genauen Inhaltes auf Blatt 25 der Gerichtsakte verwiesen wird, lehnte der Beklagte eine Zahlung unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landgerichts Münster vom 28. Mai 2009 (r+s 2009, 436) ab. Mit Schreiben vom 30. Januar 2011 (Bl. 30 d. A.) änderte der Beklagte sodann seine Begründung, hielt aber an seiner Auffassung fest, zu einer Zahlung nicht verpflichtet zu sein. Das klagende Land vertritt die Auffassung, der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei bereits vor Abschluss des Abfindungsvergleiches auf den Bund übergegangen. Er werde deshalb von diesem Abfindungsvergleich, den Herr C. und seine Eltern am 1. Januar 2001 unterschrieben haben, nicht erfasst. § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI sei auf Initiative des Bundesrechnungshofes eingeführt worden, weil § 116 SGB X einen Forderungsübergang nur für Sozialversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe sowie für die Bundesagentur für Arbeit vorsehe und die gemäß § 179 Abs. 1 SGB VI zu erbringenden Erstattungsleistungen des Bundes auch nicht unter den Begriff der Sozialleistungen zu subsumieren seien. Bis zum Inkrafttreten des § 179 Abs. 1a SGB VI am 1. Januar 2001 sei deshalb ein Regress des Bundes hinsichtlich der geleisteten Erstattungsbeträge nicht möglich gewesen. Mit dem 1. Januar 2001, 0.00 Uhr, sei deshalb der Systemwechsel eingeführt worden. Für die Auslegung des § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI sei die Rechtsprechung des BGH zu § 116 SGB X heranzuziehen. Dies bedeute, dass für den Zeitpunkt des Übergangs – ähnlich wie für den Regress des Sozialhilfeträgers – darauf abzustellen sei, ob im Unfallzeitpunkt eine so schwere Verletzung des Geschädigten vorliege, die es zumindest möglich erscheinen lässt, dass Sozialleistungen zu einem späteren Zeitpunkt zu gewähren sind. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt. Aufgrund des Unfalls vom 7. Februar 1999 habe Herr C. ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit beinbetonter spastischer Hemiparese links, ein hirnorganisches Psychosyndrom (Frontalhirnsyndrom) und neuropsychologische Defizite erlitten. Diese Verletzungen seien so gravierend gewesen, dass mit der Leistungspflicht eines Sozialhilfeträgers ernsthaft zu rechnen gewesen sei. Tatsächlich würden auch von dem LWL mit Wirkung zum 1. November 2005 Kosten für die Unterbringung von Herrn C. im Arbeitsbereich der Bördewerkstätten in T. erbracht. Darüber hinaus, so das klagende Land weiter, sei der Vergleich vom 1. Januar 2001 erst nach diesem Datum beim Beklagten eingegangen. Zumindest sei er mit Sicherheit nicht am 1. Januar 2001 exakt um 0:00 Uhr unterschrieben worden. Damit würden die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche nicht von diesem Vergleich erfasst. Im Übrigen heiße es in der Erklärung: „Ich, C., erkläre mich nach Zahlung von noch 80.000,- DM …“ Die Abfindungserklärung habe mithin unter der aufschiebenden Bedingung gestanden, dass noch 80.000,- DM gezahlt würden. Diese Bedingung sei denknotwendig erst nach dem 1. Januar 2001 eingetreten. Damit habe der streitgegenständliche Anspruch nicht mehr von der Vergleichs- und Abfindungserklärung erfasst werden können. Die vom Beklagten geäußerte Rechtsauffassung greife mithin nicht durch. Das klagende Land beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an das klagende Land 4.289,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Oktober 2011 zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem klagenden Land die gemäß § 179 Abs. 1 SGB VI erstatteten und noch zu erstattenden Rentenversicherungsbeiträge für Herrn C., E-straße 7, #### C1. (geboren ##.##.####) für die Zeit ab dem 01.01.2011 zu ersetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Ansicht des Beklagten ist die vom klagenden Land vertretene Rechtsauffassung unzutreffend. Für die Konstruktion eines Anspruchsüberganges gebe es verschiedene Modelle. Auf Basis des § 116 SGB X finde ein Anspruchsübergang bereits im Zeitpunkt des Schadenereignisses statt, und zwar selbst dann, wenn konkret der Anfall künftiger Leistungen nach Art und Umfang noch nicht feststehe. Ein anderes Modell gebe es im Bereich des Privatversicherungsrechtes. Nach § 67 VVG alte Fassung und § 86 VVG neue Fassung finde ein Anspruchsübergang statt, „soweit der Versicherer den Schaden ersetzt“, was einen Anspruchsübergang erst im Zeitpunkt der Leistung des Versicherers bedeute. Auch außerhalb des privaten Versicherungsrechtes gebe es die Konstruktion eines Anspruchsübergangs erst bei Leistung. So finde ein Anspruchsübergang nach § 6 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes insoweit statt, als dieser der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt fortzahle und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge abgeführt habe. Bereits der Wortlaut des § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI sei eindeutig. Der Gesetzgeber formuliere im Perfekt, weswegen ein Anspruchsübergang erst möglich sei, nachdem Leistungen erbracht worden seien und nicht schon dann, wenn eine spätere Leistung nur möglich erscheine. Hier liege im Wortlaut ein entscheidender Unterschied gegenüber § 116 SGB X vor, der auf künftige Leistungen verweise („zu erbringen hat“). Da dem Gesetzgeber beide Modelle bekannt gewesen seien, wäre eine Verweisung auf § 116 Abs. 1 SGB X oder die Verwendung eines identischen Wortlautes naheliegend gewesen, wenn man einen früheren Anspruchsübergang dogmatisch-konstruktiv hätte regeln wollen. In anderem Zusammenhang habe der BGH entschieden (Urteil vom 24.04.2012, VI ZR 329/10), dass der gebotene Schutz von Sozialversicherungsträgern und deren anerkanntes Interesse an effektiven Rückgriffsmöglichkeiten eine Gesetzeskorrektur mit klarem Wortlaut nicht erlaube. Auch unter teleologischen Kriterien sprächen gute Gründe dafür, nicht sofort einen Anspruchsübergang stattfinden zu lassen, weil in diesem Fall dem Geschädigten der Schadenersatzanspruch bereits entzogen sei, so dass er selbst nicht mehr entscheiden und eventuell ohne Eintritt eines Sozialversicherungsträgers arbeiten oder für eine Heimunterbringung sorgen und mit dem Schädiger direkt abrechnen könne. Der frühere Anspruchsentzug bedeute eine Beschränkung eigenverantwortlicher Dispositionsmöglichkeiten nicht nur für den Geschädigten selbst, sondern auch für gesetzliche Vertreter, Betreuer etc. und schaffe unter Umständen vermeidbare Bürokratie. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zum überwiegenden Teil zulässig und begründet. I. Dem klagenden Land steht ein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 4.289,53 € aus übergegangenem Recht gemäß §§ 7, 17 StVG, 823 Abs. 1, 254 BGB, 3 PflVersG a. F. zu. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Geschädigte, Herr C., gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch nach einer Haftungsquote von 30 % aufgrund des Verkehrsunfalls vom 7. Februar 1999 hatte. Die vom klagenden Land erstatteten Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 14.298,44 € sind ebenfalls unstreitig. Die Bezirksregierung N. ist zur Geltendmachung dieses Schadensersatzanspruchs des Herrn C. aktivlegitimiert. Aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales vom 30. August 2010 ist sie die zuständige Stelle für den Regress der Rentenversicherungsbeiträge. Der Anspruch ist auch gemäß § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI auf den Bund übergegangen, sodass er nunmehr im Regresswege gegen den Beklagten geltend gemacht werden kann, denn nach Auffassung der Kammer werden auch Ansprüche der vorliegenden Art von dieser Überleitungsvorschrift erfasst. a) Das Argument des Beklagten, es gebe Unterschiede im Wortlaut der hier zum Vergleich herangezogenen Vorschriften, trifft zu. Während es in § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI heißt, dass ein Anspruch auf den Bund übergeht, „soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Erstattungsleistungen (…) erbracht hat “, heißt es in § 116 SGB X, dass ein Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger übergeht, soweit „dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat “. Allerdings darf nach der – auch bei der Gesetzesauslegung Anwendung findenden – Regelung des § 133 BGB nicht allein der buchstäbliche Ausdruck zugrunde gelegt werden; vielmehr ist auf den Sinn der Norm abzustellen. Dabei ist davon auszugehen, dass das Gesetz eine zweckmäßige, vernünftige und gerechte Regelung treffen wollte (RG 74, 72). Hinzu kommt, dass der Wortlaut der beiden Vorschriften weitere Unterschiede aufweist, sie aber dennoch gleich behandelt werden. So fordert § 179 SGB VI im Gegensatz zu § 116 SGB X dem Wortlaut nach keinen kongruenten Schaden. Es ist aber einhellige Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass auch von § 179 Abs. 1 SGB VI nur ein kongruenter Schaden erfasst wird (BGH, Urteil vom 10.07.2007, VI ZR 192/06). Nach Jahnke (Der Verdienstausfall im Schadensersatzrecht, 3. Auflage 2009, Rn. 1130) handelt es sich bei dieser Formulierung allenfalls um eine „Unsauberkeit bei der Gesetzesfassung“. Wenn aber dem Gesetzgeber zugestanden wird, dass die Formulierung (lediglich) unsauber ist, so darf den Formulierungen auch im Übrigen keine überragende, eine jegliche weitere Interpretation ausschließende Bedeutung beigemessen werden. b) Die in § 179 Abs. 1a SGB VI niedergelegte Regelung geht zurück auf eine Initiative des Bundesrechnungshofes, der festgestellt hatte, dass Erstattungsansprüche der vorliegenden Art – weil es sich dabei nicht um Sozialleistungen i. S. d. § 11 SGB I handelte – von § 116 SGB X nicht erfasst wurden (vgl. Lilge-Störmann, Handkommentar zum SGB VI, § 179, 1.4). Diese waren bis zur Einführung des § 179 Abs. 1a SGB VI überhaupt nicht vom Bund zu regressieren. § 179 Abs. 1a SGB VI ist folglich eine Regelung, die erlassen wurde, um eine gesetzliche Regelungslücke zu schließen. Diese Entstehungsgeschichte legt eine Auslegung nahe, die der bis dahin geltenden Rechtslage entspricht, dass also die neu hinzutretenden Ansprüche ebenso wie die in § 116 Abs. 1 SGB X geregelten bereits im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses übergehen sollten. c) Auch Sinn und Zweck der Regelung legen dieses Auslegungsergebnis nahe. Die gesetzliche Regelungslücke wurde zum Schutz der öffentlichen Kassen geschlossen. Dabei sollte lediglich eine zusätzliche Regressmöglichkeit geschaffen werden, ohne dass es Anhaltspunkte dafür gibt, dass am bis dato geltenden System des Anspruchsüberganges, welches in § 116 Abs. 1 SGB X geregelt war und ist, etwas Grundlegendes geändert werden sollte. Den vom Beklagten vorgenommenen Vergleich mit dem in § 86 VVG bzw. § 6 EFZG geregelten Forderungsübergang mochte die Kammer nicht anstellen, da die Schutzrichtung dieser beiden Vorschriften eine andere ist. Sie sollen Versicherungsunternehmen bzw. Arbeitgeber schützen, während durch § 179 SGB VI und § 116 SGB X die öffentlichen Kassen geschützt werden sollen. Es fehlt also schon an der Vergleichbarkeit der beiden Sachverhalte. Im Bereich der Sozialleistungen soll der Schädiger nicht dadurch entlastet werden, dass die Allgemeinheit Vorsorge zum Schutz behinderter Menschen trifft. d) Dem Argument des Beklagten, dass dem Geschädigten bei einem sofortigen Anspruchsübergang auf den Bund der Schadensersatzanspruch bereits entzogen sei, so dass er selbst nicht mehr entscheidungsbefugt sei, mochte sich die Kammer nicht anschließen. Ein sofortiger Anspruchsübergang ist im Anwendungsbereich des § 116 Abs. 1 SGB X allgemein anerkannt und unbestritten. Hiernach ist der Geschädigte auch in diesem Zusammenhang in seinen Dispositionsmöglichkeiten beschränkt. Dies ist jedoch nicht unbillig, sondern eine nötige und anerkannte Konsequenz, weil der Geschädigte ansonsten über Ansprüche verfügen könnte, die eigentlich einem Dritten zustehen. e) § 179 Abs. 1a SGB VI ist gemäß § 287d SGB VI auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar, weil das schädigende Ereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten ist und das Erstattungsverfahren am 1. Januar 2001 noch nicht abschließend entschieden war. Der Abfindungsvergleich wurde nämlich von Herrn C. und seinen Eltern erst an diesem Tag unterschrieben. Es kann daher nach Auffassung der Kammer für die Auslegung des § 179 Abs. 1a SGB VI auf die Rechtsprechung des BGH zu § 116 SGB X zurückgegriffen werden, wonach die Erstattungsansprüche bereits im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses übergehen. Weitere Voraussetzung für diesen Anspruchsübergang ist, dass bereits zum Unfallzeitpunkt so schwere Verletzungen vorliegen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass später Leistungen im Sinne des Absatzes 1 zu gewähren sind. Aufgrund der bei Herrn C. diagnostizierten erheblichen Verletzungen (Schädel-Hirn-Trauma, spastische Hemiparese, Frontalhirnsyndrom und neurologische Defizite) ist diese Voraussetzung nach Auffassung der Kammer aber zweifelsfrei erfüllt. Die Leistungspflicht nach § 179 Abs. 1 SGB VI war daher schon im Unfallzeitpunkt zumindest möglich. Daher besteht ein kongruenter Schaden, und da Herr C. im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt ist, ist der Bund zur Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI verpflichtet. f) Der Geschädigte, Herr C., hat hinsichtlich seiner rentenversicherungsrechtlichen Stellung auch einen konkreten Schaden erlitten. Dies ist der Fall, wenn die vom Bund erstatteten Rentenversicherungsbeiträge nötig waren, um den Geschädigten vor einen nachteiligen Beeinflussung der späteren Rente zu bewahren. Dabei reicht schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung aus, die anhand einer wertenden Überprüfung der Differenzhypothese ermittelt werden kann (BGH, Urteil vom 10.07.2007, VI ZR 192/06). Bei jüngeren Geschädigten, die bis zum Unfallzeitpunkt noch keiner rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sind, ist eine Erwerbsprognose erforderlich, an welche aber keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Aus dem unbestrittenen Klägervortrag ergibt sich, dass die Eltern sowie die Geschwister des Klägers zumindest die Fachhochschulreife erlangt und studiert haben bzw. noch studieren. Der Geschädigte selbst war erst kurz vor dem Unfall von der Real- auf die Hauptschule gewechselt, welche er trotz der Unfallfolgen erfolgreich abschließen konnte. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung bestehen hiernach keine begründeten Zweifel daran, dass Herr C. eine berufliche Qualifikation erlangt und eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hätte. Ein konkreter Schaden ist daher hinreichend dargelegt. g) Weil hiernach der Anspruch des Herrn C. auf Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge bereits vor dem 1. Januar 2001 auf den Bund übergegangen war, wurde dieser Anspruch durch den Abfindungsvergleich, welcher frühestens am 1. Januar 2001 wirksam wurde, nicht erfasst. h) Der Zinsanspruch des klagenden Landes ergibt sich aus § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB, besteht aber erst ab dem 19. Oktober 2011. Erst an diesem Tag hat der Beklagte die Zahlungsaufforderung des Regierungspräsidenten N. als unbegründet zurückgewiesen und damit zu erkennen gegeben, dass er keinerlei Leistungen erbringen will. Ein früherer Verzugseintritt ist nicht dargelegt worden. II. Der Feststellungsantrag ist nur teilweise zulässig und begründet. Das klagende Land hat ein berechtigtes Interesse daran, die Einstandspflicht des Beklagten auch für die zukünftig noch zu erbringenden Rentenversicherungsbeiträge feststellen zu lassen, die im jetzigen Zeitpunkt noch nicht konkret beziffert werden können. Dass ein solcher Anspruch dem Grunde nach besteht, ergibt sich aus den obigen Ausführungen. Unzulässig ist der Feststellungsantrag jedoch, soweit vom klagenden Land beantragt worden war, die Ersatzpflicht des Beklagten auch für die bereits erstatteten Rentenversicherungsbeiträge für Herrn C. feststellen zu lassen. Insoweit fehlt dem klagenden Land nämlich das Rechtsschutzinteresse, weil im Hinblick auf die bereits erstatteten Beiträge mit der Leistungsklage ein besserer Rechtsbehelf zur Verfügung stand. Eine Auslegung des Feststellungsantrags in dem vom klagenden Land in der mündlichen Verhandlung angegebenen Sinne, dass davon nur die künftig fällig werdenden Rentenversicherungsbeiträge erfasst werden sollten, war nicht möglich. Zwar legt der Umstand, dass die bereits erstatteten Beiträge gleichzeitig mit der Leistungsklage geltend gemacht werden, eine solche Vermutung nahe. Allerdings war der Wortlaut des Antrags insoweit eindeutig, weswegen er eine Interpretation im gewünschten Sinne nicht zulässt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.