Urteil
026 O 56/11
Landgericht Münster, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMS:2011:1026.026O56.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 % vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin begehrt im Wege der Stufenklage die Erteilung eines Buchauszuges, Versicherung an Eides statt, Zahlung von Provisionen und Schadensersatz sowie die Zahlung nach § 89 b HGB. 3 Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen aus dem Bereich des Multi 4 -Level-Marketing, deren Geschäftsgegenstand der Vertrieb von u.a. Kosmetika über ein in Pyramidenform aufgebautes Handelsvertreternetz ist. 5 Die Klägerin war als sogenannte Orga-Leiterin seit dem Juni 2003 für die Beklagte tätig. Die Vertragsbeziehungen der Parteien regelten sich nach Maßgabe eines Orgaleitervertrages (Orgaleitervertrag Anlage K1, Bl. 6-18 d.A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Den Orgaleitervertrag kündigte die Klägerin fristlos unter dem 14.04.2010 und ist seit dem 02.05.2010 für die Firma M: tätig. 6 Die Firma M: ist ein im Jahre 2010 gegründetes ( Geschäftsbeginn: 1.5.2010) am gleichen Standort befindliches direktes Konkurrenzunternehmen der Beklagten; sie arbeitet mit dem gleichen Geschäftsmodell und im gleichen Geschäftssegment. Hinter der Firma M: steht als Gründer Herr T.. Dieser war ursprünglich Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten und hatte diese vor einigen Jahren verkauft. 7 In dem zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Orgaleitervertrag heißt es unter 8 § 13 Verjährung 9 „ ... Alle Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren in 6 Monaten nach Fälligkeit, spätestens gerechnet von der Erlangung der Kenntnis der berechtigten Partei von den Umständen, die die Entstehung eines Anspruchs rechtfertigen. Hinsichtlich des Ausgleichanspruchs gemäß § 89 b HGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ablauf der Frist gemäß § 89 b Abs. 4 S. 1 HGB.“ 10 Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt vor Beginn ihrer Tätigkeit für die Firma M: schloss die Klägerin mit Herrn T. einen Vertrag ( im folgenden auch Erstvertrag) über die Modalitäten der künftigen Zusammenarbeit; auf den Vertrag Anlage 2 des Schriftsatzes vom 12.04.2011, Bl. 115-118 d.A. wird Bezug genommen. 11 Dort heißt es unter 12 § 2 Beginn der Tätigkeit 13 „ Die Tätigkeit des Partners beginnt mit dem Start des Unternehmens ( sog. Operativer Start, voraussichtlich 01.05.2010). Ausschließlich in dem Fall, dass das Altunternehmen ( ... ) das Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Partner beendet, beginnt die Tätigkeit des Partners bei dem Unternehmen einen Tag nach Vertragsende zwischen dem Partner und dem Altunternehmen ( sog. Tätigkeitsaufnahme).“ 14 Weiter heißt es in 15 § 4 16 „ Sollte eine Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Altunternehmer und dem Partner Schadensersatzzahlungen, Ausgleichszahlungen (z.B. nach Handelsvertreterrecht) etc. von dem Partner gegen das Altunternehmen zur Folge haben, stehen diese Herrn T. zu. Der Partner tritt derartige Ansprüche bereits jetzt an Herrn T. ab. Herr T. nimmt diese Abtretung an. Sollte eine Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Altunternehmen und dem Partner Rechtsstreite und Zahlungen (z.B. Schadensersatzzahlungen, etc.) vom Partner an das Altunternehmen zur Folge haben, werden diese von Herrn T. übernommen. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten trägt Herr T.. 17 Enthält der Partner während der Tätigkeit für das Unternehmen von dem Altunternehmen noch Vergütungen, Boni, Provisionen, so werden diese Zahlungen auf die Einkommensansprüche von dem Partner gegenüber Herrn T. angerechnet.“ 18 § 9 Vertragsübergang lautet: 19 „ Die Verpflichtungen und Rechts dieses Vertrages von Herrn T. gehen Zeitpunkt des operativen Starts des Unternehmen auf dieses über. Der Partner stimmt diesem Vertragsübergang bereits jetzt zu.“ 20 Nachdem die Beklagte mit Klageerwiderung vom 12.04.2011 im Hinblick auf den vorgenannten Vertrag und die darin enthaltene Anspruchabtretung die Aktivlegitimation der Klägerin gerügt hatte, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 02.09.2011 einen mit der Firma M: geschlossenen Vertrag vorgelegt, der – erneut – eine Anspruchsabtretung sowie eine Rückabtretung enthält. In den Ziffern 1, 3, 4 und 5 des vom 01.07./22.11.2011 datierenden Vertrages ist u.a. Folgendes bestimmt: 21 1. 22 Der Partner tritt hiermit seine ihm gegen die Firma M1( ...) zustehenden, nachfolgend benannten Forderung(en), mit allen damit verbundenen Neben- und Vorzugsrechten sowie verfallenen, laufenden und zukünftigen Zinsen, unwiderruflich ab an die diese Abtretung annehmende M: (Vollabtretung). 23 Ausgleichsanspruch nach Handelsvertreterrecht 24 Aktuelle und zukünftige Schadensersatzansprüche, insbesondere auf Grund und im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertrages 25 3. 26 Der Partner wird die Forderung(en) im eigenen Namen, erforderlichenfalls auch gerichtlich, geltend machen und das daraus Erlangte an die M: auskehren. M: trägt sämtliche hiermit verbundenen Kosten, einschließlich etwaiger Gerichtskosten und Anwaltsgebühren, und verpflichtet sich, den Partner von diesen Kosten gegenüber Dritten freizustellen. Aus diesem Grund vereinbaren der Partner und die M: Folgendes: Der M: tritt seine unter Ziffer 1) bezeichnete Forderung treuhänderisch zum Zwecke der Geltendmachung und Einziehung zurück ab an den diese Abtretung annehmenden Partner. 27 4. 28 Der Partner erteilt der M: bereits jetzt die Vollmacht, im Namen des Partners aus einem eventuellen Titel gegen die M1 (...) die Zwangsvollstreckung zu betreiben. ( ...) Im Übrigen stellt der M: den Partner frei von sämtlichen Forderungen, die aus einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme bzw. einem Rechtsbehelfsverfahren usw. von M1 ( ...) oder von Seiten eines Dritten gegen den Partner geltend gemacht werden.“ 29 5. 30 Auf schriftliches Verlangen der M: hat der Partner die unter Ziffer 1 genannte Forderung, die ihm treuhänderisch abgetreten worden ist, an den M: durch Abtretung zurück zu übertragen, z.B. wenn der M: sich dazu entschließt, einen Titel umschreiben zu lassen ( ... ) .“ 31 Hinsichtlich des geltend gemachten Ausgleichsanspruches behauptet die Klägerin, Gründe für die von ihr erklärte Kündigung hätten im Verhalten der Beklagten gelegen. Insoweit beruft sich die Klägerin darauf, dass – unstreitig - durch die Beklagte Ende März 2010 eine einstweilige Verfügung gegen sie erwirkt wurde; ebenso unstreitig ihr Zugang zum Orgaleiterprogamm gesperrt und sie unter dem 08.04.2010 wegen des „zerstörten Vertrauensverhältnisses“ von einem Orgaleitertreffen ausgeladen wurde. Ferner behauptet sie, Drohanrufe und Ähnliches erhalten zu haben. Nach ihrer Kündigung sei sie zu keinem Orgaleitertreffen mehr eingeladen worden und habe auch keine aktuellen Informationen mehr erhalten. 32 Die Klägerin beantragt, 33 die Beklagte zu verurteilen, 34 1. 35 an sie einen Buchauszug nach Maßgabe des § 87 c Abs. 2 HGB zu erteilen, der in klarer und übersichtlicher Weise Auskunft über sämtliche in der Zeit vom 01.01.2007 bis zum 14.04.2010 vermittelten Berater und Verträge zu geben hat, die unter Beteiligung der Klägerin vermittelt wurden und über alle sonstigen Geschäfte, für die der Klägerin Provisionen gegenüber der Beklagten zustehen, wobei der Buchauszug über folgende Positionen Auskunft zu geben hat: 36 die von der Klägerin bei der Beklagten abgeschlossenen Geschäfte, aufgegliedert nach dem Inhalt des Geschäfts 37 a) Datum der Bestellung 38 b) Bezeichnung der erworbenen Produkte sowie 39 c) Umfang, Preis pro Einheit und Gesamtpreis 40 und der Ausführung desselben 41 d) Gegenstand und Menge der Lieferung 42 e) verrechneter Preis 43 die von der Klägerin der Beklagten vermittelten Berater, 44 aufgegliedert nach 45 a) Name der Beraters 46 b) Beraternummer 47 c) Datum des Abschluss des Beratervertrages 48 sowie die von diesen vermittelten Berater mit der Beklagten abgeschlossenen Geschäfte, aufgegliedert nach dem Inhalt des Geschäfts 49 d) Datum der Bestellung 50 e) Bezeichnung der erworbenen Produkte sowie 51 f) Umfang, Preis pro Einheit und Gesamtpreis 52 und der Ausführung desselben 53 g) Gegenstand und Menge der Lieferung 54 h) verrechneter Preis 55 sowie die von diesen vorgenannten vermittelten Beratern wiederum vermittelten Berater sowie in der Folge alle über die verschiedenen Stufen vermittelten Berater, aufgegliedert nach 56 a) Name der Beraters 57 b) Beraternummer 58 c) Datum des Abschluss des Beratervertrages 59 d) sowie Name des Vermittlers 60 sowie die von diesen vermittelten Berater mit der Beklagten abgeschlossenen Geschäfte, aufgegliedert nach dem Inhalt des Geschäfts 61 e) Datum der Bestellung 62 f) Bezeichnung der erworbenen Produkte sowie 63 g) Umfang, Preis pro Einheit und Gesamtpreis 64 und der Ausführung desselben 65 h) Gegenstand und Menge der Lieferung 66 i) verrechneter Preis, 67 2. 68 erforderlichenfalls die Richtigkeit und 69 Vollständigkeit des Buchauszugs an Eides 70 Statt zu versichern, 71 3. 72 an sie Provisionen und Schadensersatz für entgangene Provisionen in einer nach Erteilung des Buchauszugs gemäß Ziffer 1 noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen, 73 4. 74 an sie 54.176,15 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 8% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 15.04.2010 zu zahlen. 75 Die Beklagte beantragt, 76 die Klage abzuweisen. 77 Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin; auch die Rückabtretung 78 – so meint die Beklagte – sei nicht geeignet, diese zu belegen. 79 Im Übrigen erhebt die Beklagte unter Hinweis auf § 13 des Orgaleitervertrages die Einrede der Verjährung. 80 Ferner hält die Beklagte die vorliegende Klage für rechtsmissbräuchlich. Initiator der Rechtsstreitigkeiten sei Herr T.. Dem Kläger fehle jedwedes eigene wirtschaftliche Interesse; er selbst habe – so behauptet die Beklagte – seinem Prozessbevollmächtigten unmittelbar kein Mandat erteilt, die Mandate aller Buchauszugskläger seien vielmehr von M: gesammelt und von dort an die Kanzleien T1 zur Bearbeitung übersandt worden. 81 Schlussendlich behauptet die Beklagte, ihr sei es faktisch unmöglich wegen der Komplexität des Bonussystems den beantragten Buchauszug zu erteilen, im Übrigen erhebt sie die Einrede aus § 275 Abs. 2 BGB. 82 Die Klägerin ihrerseits hält die Verjährungsregelung in 83 § 13 des Orgaleitervertrages nach § 307 BGB als unangemessene Benachteiligung für unwirksam. 84 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 85 Bei der Kammer lagen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2011 einschließlich des streitgegenständlichen Verfahrens insgesamt 22 Buchauszugs 86 -Stufenklagen ehemaliger Handelsvertreter der Beklagten vor; die erste mündliche Verhandlung eines Teils dieser Verfahren fand am 20.07.2011 statt. Sämtliche Akten sind zu Informationszwecken beigezogen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung; auf die diesbezügliche Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2010 wird Bezug genommen. 87 Im Termin vom 20.07.2011 sind die folgenden Verfahren verhandelt worden: 88 Q. ./. M1, 26 0 32/11 89 ( im folgenden M1), 90 T2 ./. M1, 26 0 33/11, 91 P ./. M1, 26 0 34/11, 92 H. ./. M1, 26 0 35/11, 93 Q1. ./. M1, 26 0 36/11(Versäumnisurteil), 94 L. ./. M1, 26 0 37/11, 95 M2 ./. M1, 26 0 38/11, 96 I ./. M1, 26 0 40/11, 97 H1 ./. M1, 26 0 41/11, 98 T3 ./. M1, 26 0 42/11, 99 M3 ./. M1, 26 0 45/11, 100 C. ./. M1, 26 0 39/11, 101 U. ./. M1, 26 0 46/11, 102 D: ./. M1, 26 0 47/11. 103 Im Termin vom 07.09.2011 sind die folgenden Verfahren verhandelt worden: 104 U1 ./. M1, 26 0 3 /11, 105 C1 ./. M1, 26 0 54/11, 106 B. ./. M1, 26 0 53/11, 107 H2 ./. M1, 26 0 56/11. 108 Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren ebenfalls die Akten 46 JS 467/10 StA Münster. 109 Die Klage ist am 08.04.2011 zugestellt worden. 110 Entscheidungsgründe 111 Die Klage ist unbegründet. 112 Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu. 113 I. 114 1. 115 Die Klägerin ist als ehemalige Orgaleiterin der Beklagten Handelsvertreter im Sinne der §§ 84 ff. HGB. Sie war als selbstständige Gewerbetreibende ständig damit betraut, für die Beklagte deren Produkte im mehrstufigen Vertriebssystem zu verkaufen. Anders als nach dem Leitbild des § 84 HGB erwirbt im sog. Multi-Level-Marketing – wie hier – der jeweilige Vertriebspartner die Produkte zunächst in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und verkauft diese sodann im eigenen Namen an Endverbraucher weiter. Gleichzeitig können Vertriebspartner neu geworben werden und auf diese Weise vertikale Vertriebsstrukturen aufgebaut werden. An den Umsätzen der jeweiligen Vertriebsstruktur wird der Vertriebspartner sodann nach Maßgabe eines differenzierten Provisions- und Bonussystems beteiligt. Dieser Strukturvertrieb wird jedoch ebenfalls den Regeln der §§ 84 ff. HGB unterworfen (vgl. Münchener Kommentar zum HGB – von Hoyningen-Huene, Bd. 1, 3. Aufl. 2010, Vor § 84 Rdn. 22); auch § 1 Ziffer 1 des Orgaleitervertrages qualifizieren den Orgaleiter als Handelsvertreter im Sinne der §§ 84 ff. HGB. 116 2. 117 Einen dem Handelsvertreter bei Abrechnung grundsätzlich zustehenden Anspruch gemäß § 87 c Abs. 2 HGB kann die Klägerin mit Erfolg gleichwohl nicht geltend machen. 118 Dabei hat die Kammer Zweifel, ob – wie die Beklagte meint – 119 wegen des Umfangs der streitgegenständlichen Buchauszüge die Leistung unmöglich oder aber die Beklagte zumindest nach § 275 Abs. 2 BGB von ihrer diesbezüglichen Schuld befreit ist. Letztlich kann dies aber dahinstehen, denn dem Anspruch aus § 87 c Abs. 2 HGB – und im Folgenden auch der Klage insgesamt - ist aus anderen Gründen der Erfolg zu versagen. 120 a) Aktivlegitimation 121 Entgegend er Ansicht der Beklagten ist die Klägerin vorliegend aktivlegitimiert. Sie hat zwar zunächst die aus dem Handelsvertreterverhältnis zur Beklagten resultierende Ansprüche einschließlich der hier streitgegenständlichen Ansprüche an Herrn T. ( oder u.U. anderweitig an die Firma M:) abgetreten; die nunmehr im Termin vom 07.09.2011 vorgelegte Rückabtretung umfasst jedoch auch die hier in Rede stehenden Ansprüche. 122 aa) Vertrag Bl. 67 ff. d.A. (Erstvertrag) 123 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2011 erklärt, die Klägerin habe einen Vertrag wie Bl. 67 ff. d.A. geschlossen; dieser habe auch eine entsprechende Abtretungsklausel enthalten. Nach dem vorstehenden Vertrag sind gemäß § 4 sämtliche Ansprüche nach Beendigung des Vertragsverhältnis zum Altunternehmen, mithin der Beklagten, an Herrn T. abgetreten. Zwar werden in § 4 des Vertrages ausdrücklich nur Schadensersatzzahlungen und Ausgleichszahlungen genannt; der Zusatz etc. zeigt indessen, dass diese Aufzählung nicht abschließend sein, sondern sämtliche Ansprüche nach Vertragsbeendigung erfassen soll. Die weitere Formulierung, 124 „ ... sollte eine Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Altunternehmer und dem Partner Ansprüche von dem Partner gegen das Altunternehmen zur Folge haben...“, könnte bei einer am exakten Wortlaut orientierten Auslegung implizieren, dass nur solche Ansprüche erfasst sein sollen, die sich kausal aus der Vertragsbeendigung ergeben, wie z.B. der genannte Ausgleichsanspruch aus § 89 b HGB. Bei der gebotenen Auslegung der Vertragserklärung ist jedoch auf den übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien sowie auf die bestehende Interessenlage und den Zweck des Rechtsgeschäftes abzustellen. Auch die Klägerin geht ausweislich ihres Vortrages im Schriftsatz vom 02.09.2011 davon aus, dass sämtliche, so auch die unter Ziffer 3 der Klage geltend gemachten etwaigen Provisions- und Schadensersatzansprüche abgetreten wurden, führt aber ausdrücklich aus, dass aufgrund der mit Vertrag vom 01.09201) (überreicht im Termin vom 07.09.2011) erfolgten Rückabtretung ihre Aktivlegitimation belegt sei. In dem beigezogenen Verfahren 26 0 41/11 haben die dortigen Kläger I1 und J. H. in der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2011 erklärt, ihnen sei bewusst, dass die streitgegenständlichen Ansprüche an Herrn T. abgetreten seien und nur dann, wenn ihnen Herr T. „etwas abgebe“ etwaige Erlöse aus dem streitgegenständlichen Verfahren für „ sie übrig blieben“. In dem beigezogenen Verfahren 26 0 46/11 haben die dortigen Kläger N. und K U. in der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2011 im Zusammenhang mit der Frage der Anspruchsabtretung erklärt, sie hätten, müssten sie den vorliegenden Prozess selbst finanzieren, wohl nur bei entsprechendem Rechtsschutz auch selber geklagt, ohne diesen „ eher nicht“. Auch die Klägerin S ( Verfahren 26 0 3/11) hat in der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2011 im Rahmen der Erörterung der Abtretungsklauseln erklärt, sie wisse, dass sie, wenn sie gewinne, nichts bekomme und wenn sie verliere auch keine Kosten tragen müsse. 125 Die vorgenannten Erklärungen verdeutlichen zum einen, dass sowohl die zu M: übergewechselten und nunmehr buchauszugsklagenden Handelsvertreter als auch M: bzw. Herr T. von einer Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche ausgehen und diese auch wollten. Anderenfalls wäre – wie die Erklärung S. eindrücklich zeigt – die tatsächliche Finanzierung der in Rede stehenden Buch- auszugsklagen durch Herr T./ M: entsprechend Ziffer 4 des Vertrages Bl. 67 ff. d.A. als auch entsprechend Ziffer 3 des Vertrages vom 01.09.2011 wohl kaum erfolgt. 126 Die mit der Abtretung einhergehenden Vereinbarungen werden auch umgesetzt: So ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der vorliegende Prozess sowie ebenso die übrigen beigezogenen Buchauszugsklagen durch Herrn T. bzw. die Firma M: finanziert werden: der Kläger hat insoweit lediglich vorgetragen, es komme häufig vor, dass ein wirtschaftlich besser aufgestellter Dritter „Verfahrenskosten und Prozessrisiken besser abfedern könne“ und daher „ mit ins Boot genommen werde“. 127 Dass über den engen Wortlaut des Vertragstextes hinaus eine Abtretung sämtlicher Ansprüche gewollt war, ergibt sich überdies aus dem Zweck der jeweiligen Verträge: diese sollen das Verhältnis der ehemaligen Handelsvertreter der Beklagten zu dieser dergestalt regeln, dass sämtliche Nutzen und Risiken der Geltendmachung von Ansprüchen von diesen auf Herrn T. bzw. die Firma M: verlagert werden: Werden Ansprüche gegen das Altunternehmen geltend gemacht, steht das daraus Erlangte Herrn T. bzw. M: zu; sind die Handelsvertreter nach ihrem Wechsel zu M: Ansprüchen der Beklagten ausgesetzt, werden diese ebenfalls von Herrn T. ( so der Vertrag Bl. 67 ff. d.A.) übernommen. Anwalts- und Gerichtskosten werden ebenfalls übernommen respektive werden die Handelsvertreter gegenüber Dritten freigestellt. Bei dieser Gestaltung und Interessenlage vermitteln die Handelsvertreter in ihrer Person allein die Anspruchsberechtigung und werden im Gegenzug dafür von jedweden Kosten- und Prozessrisiken freigestellt. Dieses im Zusammenhang mit dem Wechsel der jeweiligen Kläger von der Beklagten zur Firma M: erstellte Konzept erklärt sich aus der unmittelbaren Konkurrenzsituation der Firma M: und der Beklagten und macht inhaltlich nur Sinn, wenn sämtliche Ansprüche aus dem alten Vertragsverhältnis erfasst werden. Demzufolge dürfte der letzte Abschnitt des § 4 des Vertrages Bl. 67 ff. d.A. im Gesamtzusammenhang dahingehend zu verstehen sein, dass inhaltlich die „normalen“ noch ausstehenden Abrechnungen aus dem Zeitpunkt einer etwaigen Vertragsüberschneidung erfasst sein und unter die vorstehende Anspruchsabtretung fallen sollten, der Abtretungsempfänger jedoch insoweit als Zahlstelle fungieren sollte um eine denkbare Doppelzahlung an den Handelsvertreters über die vereinbarte Anrechnung ausgleichen zu können. Zu diesem Verständnis passt auch, dass in dem zeitlich später geschlossenen Vertrag vom 01.09.2011 der vorgenannte Passus über die Anrechnung von Boni pp. des Altunternehmens nicht mehr aufgenommen ist. Er war verzichtbar, weil eine Anrechnung von Altvergütungen pp. aufgrund des Zeitablaufs erledigt war: die jeweiligen Handelsvertreter – so auch die Klägerin – waren zwischenzeitlich zu M: gewechselt, vertragliche Ansprüche aus aktiver Tätigkeit für die Beklagte konnten nicht mehr entstanden sein. 128 Sind mithin die mit Ziffer 3 der Klage geltend gemachten Provisions- und/oder Schadensersatzansprüche wegen entgangener Provisionen abgetreten, ist gleichzeitig auch der Anspruch aus § 87 c Abs. 2 HGB auf Erteilung eines Buchauszugs als lediglich unselbstständiges Hilfsrecht gemäß §401 BGB auf den Zessionar übergegangen (Münchener Kommentar zum HGB, a.a.O., § 87 c HGB Rdn. 4). Entsprechendes gilt für den mit Ziffer 2 der Klage geltend gemachten Anspruch auf Versicherung der Richtigkeit des Buchauszugs an Eides statt, so dass es in diesem Zusammenhang auf die Frage, ob dieser sich aus den §§ 259, 260 BGB ergebende Anspruch überhaupt – wie hier geschehen - vor Erschöpfung sämtlicher KontrolM1echte aus § 87 c HGB überhaupt geltend gemacht werden kann 129 ( Münchener Kommentar zum HGB, a.a.O., § 87 c HGB Rdn. 7), nicht ankommt. 130 bb) Vertrag vom 01.09.2011 131 Die mit dem vorstehenden Vertrag an Herrn T. ( oder möglicherweise anderweitig an die Firma M:) abgetretenen streitgegenständlichen Ansprüche sind durch den weiteren zwischen der Firma M: und dem Kläger geschlossenen Vertrag vom 01.09.2011 an die Klägerin rückabgetreten worden. Zwar ist die im Termin vom 07.09.2011 überreichte Ablichtung dieses Vertrages nur von der Klägerin unterzeichnet. Ihr Prozessbevollmächtigter hat indessen erklärt, der Vertrag sei auch von der Firma M: unterzeichnet worden; die Beklagte hat dies nicht bestritten. Demzufolge geht die Kammer davon aus, dass der vorgelegten Vertragskopie vom 01.09.2011 ein zwischen der Klägerin und der Firma M: rechtswirksam geschlossener Vertrag zugrunde liegt. 132 Nach § 9 des zwischen der Klägerin und Herrn T. geschlossenen Vertrages sind deren Rechte und Pflichten „ zum Zeitpunkt des operativen Starts des Unternehmens“ , mithin zum 01.05.2010 auf die Firma M: übergegangen, so dass prinzipiell eine Rückabtretung durch die Firma M: an die Klägerin rechtlich erfolgen konnte. Die in Ziffer 3 des Vertrages vom 01.09.2011 formulierte Rückabtretung erfasst auch die hier streitgegenständlichen Ansprüche: Die Rückabtretung in Ziffer 3 bezieht sich ausdrücklich auf die in Ziffer 1 des Vertrages bezeichneten Ansprüche. Dort werden die „ nachfolgend benannten“ Ansprüche, nämlich 133 der Ausgleichsanspruch nach Handelsvertreterrecht sowie 134 bestehende und künftige Forderungen, hierzu zählen auch Schadensersatzansprüche auf Grund und im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertrages 135 abgetreten. 136 Anders als die in den am 20.07.2011 verhandelten und den am 07.09.2011 verhandelten Verfahren 26 0 3/11 und 26 0 56/11 vorgelegte Rückabtretung ist die nunmehr vorgelegte Rückabtretung umfassend formuliert und erfasst bereits ihrem Wortlaut nach (sämtliche) bestehenden und zukünftigen Forderungen. Dass der nunmehr vorgelegte Vertrag in Ziffer 1 zuvor eine Abtretung der klägerischen Ansprüche an die Firma M: enthält ist unschädlich: diese Abtretung läuft, da die Klägerin - wie ausgeführt - ihre Ansprüche bereits zuvor an Herrn T. abgetreten hatte und diese auf die Firma M: „übergegangen“ sind, schlicht ins Leere. 137 Auch der nunmehr vorgelegte Vertrag dient ersichtlich ebenso wie der vorangehende mit Herrn T. geschlossene Vertrag dazu, der Firma M: Anspruchspositionen gegen die Beklagte zu verschaffen, die allein über die Person des ehemaligen Handelsvertreters der Beklagten – so hier der Klägerin – vermittelt werden können. Dies wird besonders deutlich bei Durchsicht der weiteren Vertragsbedingungen: Anders als der frühere Vertrag enthält derjenige vom 01.09.2011 nämlich keine Kosten- und Risikoübernahme bezüglich einer etwaigen Inanspruchnahme des zu M: gewechselten Handelsvertreters durch die Beklagte; Kosten und Risiken werden nur hinsichtlich der Ansprüche verlagert, die der Althandelsvertreter gegen die Beklagte geltend macht. Die – hier ins Leere laufende - (erneute) Anspruchsabtretung ist gekoppelt mit einer lediglich fiduziarischen Rückabtretung, die allein dem Zweck dient, ohne Offenlegung der vorherigen Abtretung der Klägerin eine Geltendmachung der Ansprüche in eigenem Namen zu ermöglichen, gekoppelt wiederum mit einer Vollstreckungsvollmacht zugunsten der Firma M: ( Ziffer4) und einer erneuten Verpflichtung zur Rückabtretung auf Verlangen der Firma M: (Ziffer5). So lässt das Gesamtkonzept des Vertrages vom 01.09.2011 keinen anderen Schluss zu als denjenigen, dass dieser Vertrag der Vorbereitung und technischen Abwicklung von Prozessen gegen die Beklagte dienen soll. Im hier streitgegenständlichen Fall dient die erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung unterzeichnete Ab- und Rückabtretung ersichtlich dazu, den Prozess 138 – nach Vorlage des Erstvertrages mit Abtretungsklausel und Rüge der Aktivlegitimation – überhaupt „ zu retten“. 139 Die Rückabtretung erfasst auch die unselbstständigen Hilfsrechte aus § 87 c HGB; auf die obigen Ausführungen zu Punkt aa) wird Bezug genommen. 140 b) 141 Trotz bestehender Aktivlegitimation der Klägerin ist die Klage jedoch abzuweisen; ein Anspruch aus § 87 c Abs. 2 HGB ist zum einen verjährt, zum anderen beruft sich die Beklagte zu Recht auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs. 142 aa) Verjährung 143 Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges ist verjährt. 144 So unterliegt der Anspruch aus § 87 c Abs. 2 HGB einer selbstständigen Verjährung 145 ( Münchener Kommentar, a.a.O., § 87 c Rdn. 5), mithin auch dann, wenn mit seiner Hilfe noch unverjährte Ansprüche aufgedeckt werden können ( BGH, NJW 1996, 2100,2101; KG Berlin, Urt.v. 02.05.2002 Aktz.: 2 U 7/01). 146 Nach der in § 13 des zwischen den Parteien geschlossenen Orgaleitervertrages verjähren alle Ansprüche aus dem Vertrag binnen 6 Monaten nach Fälligkeit, spätestens gerechnet ab Erlangung der Kenntnis der berechtigten Partei von den Umständen, die die Entstehung des Anspruchs rechtfertigen. Entgegen der Ansicht des Klägers hält diese in einer Vielzahl von Verträgen vorformulierte Klausel der Inhaltskontrolle stand. Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass in Handelsvertreterverträgen die gesetzliche Verjährungsfrist bei Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Handelsvertreter und Unternehmer und bei Bestehen eines anerkennenswerten Interesses jedenfalls dann rechtswirksam abgekürzt werden kann, wenn für den Beginn des Laufs der abgekürzten Frist die Kenntnis von der Anspruchsentstehung Voraussetzung ist ( BGH, Urt. v. 12.10.1979, BGHZ 75, 218; BGH, Urt. v. 10.05.1990, Aktz. I ZR 175/88). Damit ist eine einseitige Verkürzung der Verjährungsfrist zu Lasten nur einer Vertragspartei unwirksam. Die Erwägung der Klägerin, die hier gewählte Klausel stelle faktisch eine einseitige Belastung zu ihrem Nachteil dar, da nachvertragliche Ansprüche der Beklagten faktisch nicht bestünden, überzeugt nicht. Zum einen kommt es nicht darauf an, ob im konkreten Fall etwaige nachvertragliche Ansprüche bestehen oder nicht, zum anderen wäre mit dieser Überlegung grundsätzlich eine Abkürzung der Verjährungsfrist in Handelsvertreterverträgen ausgeschlossen. Denn für den Unternehmer kommen als nachvertragliche Ansprüche grundsätzlich nur Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzungen oder Ansprüche wegen überzahlter Provisionen in Betracht. Dass dem Unternehmer praktisch nur selten nachvertragliche Ansprüche zustehen, stellt jedoch keine einseitige aus der Vertragsabrede folgende Benachteiligung des Handelsvertreters dar, sondern folgt aus den vom Gesetz vorgegebenen unterschiedlichen Rechten und Pflichten von Handelsvertreter und Unternehmen ( vgl. auch BGH, Urt. v. 10.05.1990, Aktz. I ZR 175/88 Rdz. 11). Entscheidend ist allein, dass die beiderseitigen Ansprüche gleich behandelt werden. Dies ist vorliegend der Fall. Sowohl für die Ansprüche des Handelsvertreters als auch für die Ansprüche des Unternehmers gilt vorliegend eine einheitliche Verjährungsfrist. 147 Auch die weitere Voraussetzung einer Verjährungsverkürzung, das Vorliegen anerkennenswerter Interessen zumindest einer der Vertragsparteien ( BGH, Urt. v. 12.10.1979, BGHZ 75, 218), ist gegeben. Eine Abkürzung der Verjährungsfrist wie sie hier vereinbart ist, dient der schnellen Abwicklung eines Vertrages und einer baldigen Klärung der ggf. noch bestehenden Rechte und Pflichten. Dieser von den Parteien grundsätzlich verfolgte Vertragszweck ist rechtlich nicht zu beanstanden. 148 Vorliegend haben die Parteien auch vereinbart, dass der Lauf der Verjährungsfrist erst ab Fälligkeit bzw. Kenntniserlangung von der Anspruchsentstehung beginnen soll. Damit haben sie sichergestellt, das die vereinbarte Verjährungsfrist in keinem Fall vor der Kenntniserlangung des Handelsvertreters (oder Unternehmers) von der Anspruchsentstehung zu laufen beginnen kann. Die Parteien haben daher die Gefahr, dass Ansprüche verjähren können, bevor die berechtigte Partei von ihrer Existenz Kenntnis erlangt hätte, ausgeschlossen. Angesichts dieser Anknüpfung an Fälligkeit bzw. Kenntnis von den einen Anspruch begründenden Tatsachen ist auch die Verkürzung der Verjährungsfrist auf sechs Monate rechtswirksam ( ebenso BGH, Urt. v. 10.05.1990, Aktz. I ZR 175/88). 149 Schlussendlich verstößt die vorliegende Regelung zur Verjährungsverkürzung auch nicht unter Berücksichtigung der Regelung des § 89 b Abs. 4 HGB gegen zwingendes Recht. Denn auch die Ausschlussfrist des § 89 b Abs. 4 HGB dürfte zwingendes Recht darstellen und nicht verkürzt werden dürfen. § 13 S. 2 des Orgaleitervertrages knüpft indessen den Beginn der Verjährungsfrist an den Ablauf der Frist aus § 89 b Abs. 4 HGB, so dass jedenfalls keine unzulässige Verkürzung der Jahresfrist des § 89 b Abs. 4 HGB vorliegt. 150 Ist die getroffene Verjährungsabkürzung auf 6 Monaten ab Fälligkeit bzw. Kenntnis wirksam sind sämtliche Buchauszugsansprüche der Klägerin verjährt. In Bezug auf den Buchauszug fallen die Ereignisse Fälligkeit und Kenntnis zusammen. Denn fällig wird der jeweilige Buchauszugsanspruch mit der monatlichen Abrechnung. Unstreitig hat die Beklagte die Provisionsabrechnungen jeweils bis zum 15. des Folgemonats erteilt; die Klägerin hat daher die letzte nach ihrem Antrag ( „ ... bis 01. 05 .2010 “) begehrte Provisionsabrechnung für April 2010 Mitte Mai 2010 erhalten. Damit hatte sie gleichzeitig Kenntnis von der Möglichkeit der Geltendmachung eines Buchauszugsanspruchs. Die Verjährung des zeitlich letzten Buchauszugsanspruchs trat daher spätestens Mitte November 2010 ein. 151 Eine Hemmung der Verjährung ist vor dem Termin vom 07.09.2011 nicht eingetreten: 152 Zunächst kam eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung am 05.01.2011 gemäß § 167 ZPO nicht in Betracht, da die Klägerin unter dem 31.01.2011 zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses aufgefordert wurde, dieser aber erst am 15.03.2011 und mithin ca. 6 Wochen nach Aufforderung eingezahlt wurde. Diese von der Klägerin zu vertretende und weit über der Unschädlichkeitsgrenze von ca. 14 Tagen ( vgl. Zöller, Komm. zur ZPO, 28.Aufl. 2010, § 167 Rdn. 11,15) liegende Verzögerung schließt eine Rückwirkung gemäß § 167 ZPO aus. 153 Aber auch eine Hemmung durch Klagezustellung am 08.04.2011 ist nicht erfolgt. Denn die Klägerin hatte die streitgegenständlichen Ansprüche gemäß § 4 des mit Herrn T. geschlossenen Vertrages vor Klageerhebung an diesen abgetreten. Sie war mithin zum Zeitpunkt der Klagezustellung nicht mehr Berechtigte im Sinne des § 204 BGB und ist es erst durch die Rückabtretung vom 01.09.2011 geworden. Eine Hemmungswirkung konnte daher erst mit Vorlage der Rückabtretungs- 154 vereinbarung vom 01.09.2011 ex nunc eintreten. 155 Sowohl zum Zeitpunkt der Vorlage der Rückabtretung als auch zum Zeitpunkt der Klagezustellung und Klageeinreichung waren daher nach § 13 des zwischen den Parteien geschlossenen Orgaleitervertrages die Ansprüche der Klägerin auf Erteilung eines Buchauszuges für alle Geschäfte, die die Beklagte in dem beantragten Zeitraum vom 01.01.2007 bis zur Abrechnung von April 2010 abgerechnet hatte oder hätte abrechnen müssen, verjährt. 156 Sind jedoch die Buchauszugsansprüche der Klägerin für den vorgenannten Zeitraum verjährt, unterliegen auch die weiteren mit der Klage geltend gemachten Ansprüche für diesen Zeitraum der Abweisung. Für den Anspruch zu Ziffer 2 auf Versicherung der Richtigkeit des Buchauszuges an Eides statt ergibt sich dies zwangsläufig. Dies gilt aber auch für die unter Ziffer 3 der Klage geltend gemachten Provisions- und Schadensersatzansprüche wegen entgangener Provision. Zwar ist denkbar, dass es Provisionsansprüche der Klägerin geben kann, die von der Beklagten nicht abgerechnet worden sind und die mangels Kenntnis der Klägerin von ihrer Existenz auch nicht verjährt sind. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat jedoch bereits – in gleichlautendem Verfahren - in der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2011 ausdrücklich erklärt, die unter Ziffer 3 später zu beziffernden Ansprüche seien ausschließlich solche, die sich ggf. aus dem Buchauszug ergäben. Ist indessen der Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs verjährt und mithin nicht durchsetzbar, teilen auch die (hier) an den Buchauszug gekoppelten Ansprüche sein rechtliches Schicksal. Mit anderen Worten: ist im Rahmen einer Stufenklage das Hilfsrecht nicht durchsetzbar, ist einem sich allein aus dem Hilfsrecht ergebenden und auf späterer Stufe zu beziffernden Hauptrecht auch dann, wenn letzteres für sich genommen möglicherweise unverjährt ist, jegliche Grundlage entzogen und ist die Klage daher insgesamt für den betreffenden Zeitraum abzuweisen. 157 bb) Rechtsmissbrauch 158 Einem Anspruch aus § 87 c Abs. 2 HGB steht überdies der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen, § 242 BGB. 159 Zwar verstößt die Ausübung des Rechts aus § 87 c Abs. 2 HGB nicht schon dann gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, wenn der Handelsvertreter seine Abrechnungen früher nie beanstandet hat ( Baumbach-Hopt, Komm. zum HGB,, 34. Aufl. 2010, § 87 Rdn. 13). Auch der Umstand, dass das Buchauszugsverlangen für den Unternehmer zeit- und kostenintensiv ist, begründet keine rechtsmissbräuchliche Rechtsausübung. Ebenso wenig muss der Handelsvertreter im Einzelfall ein besonderes rechtliches Interesse an der Erteilung des Buchauszugs dartun, da sich dieser Anspruch bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Die Grundsätze von Treu und Glauben bilden jedoch grundsätzlich eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Die Ausübung eines Rechts muss sich mithin stets auch daran messen lassen, ob sie auf die schutzwürdigen Interessen des anderen Rücksicht nimmt und durch redliches und loyales Verhalten bestimmt ist. Insoweit kann die Ausübung eine Rechts und mithin auch des Rechts auf Erteilung eines Buchauszugs missbräuchlich sein, wenn seiner Geltendmachung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrundeliegt. 160 So verhält es sich hier: 161 Sämtliche beigezogene Verfahren betreffen Buchauszugsklagen von Handelsvertretern, die zu M: gewechselt sind, die meisten davon exakt zum Unternehmensstart am 01.05.2010. Sämtliche Kläger der am 20.07. und 07.09.2011 verhandelten Verfahren haben zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt noch während ihrer Tätigkeit für die Beklagte den sogenannten Erstvertrag mit Herrn T. geschlossen ( vgl. dort § 2 ). Sämtliche Kläger der am 20.07. und 07.09.2011 verhandelten Verfahren haben in der mündlichen Verhandlung bestätigt – entweder persönlich oder über ihren Prozessbevollmächtigten -, dass sie die ihnen vorgelegten Abtretungs- und Rückabtretungsvereinbarungen mit Herrn T. bzw. der Firma M: geschlossen haben. Es ist in allen Verfahren unstreitig, dass diese – entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen – nicht von den Klägern selbst, sondern von Herrn T. bzw. die Firma M: finanziert werden. Kurz gefasst: im Falle eines Obsiegens erhalten die Kläger nichts, weder einen Buchauszug noch etwaige Provisionen. Im Falle des Unterliegens riskieren die Kläger nichts, da eine Kostenübernahme bzw. – Freistellung vereinbart wurde. Angesichts dieser Sachlage haben die Kläger wirtschaftlich nichts zu gewinnen und nichts zu verlieren und mithin keinerlei wirtschaftliches Eigeninteresse an dem vorliegenden Prozess. 162 Die von den Klägern angegebenen Gründe für die Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche, wie beispielsweise die ausdrücklich vom Kläger T2 (Verfahren 26 0 42/11) bemühte „Genugtuung“ bzw. „ Gerechtigkeit “ – so u.a. auch die Klägerin Gutfrucht (Verfahren 260 56/11) - hält die Kammer für vorgeschoben: So wurde neben der vorerwähnten Gerechtigkeit z.T. als Motiv für die Klage angegeben, es habe – bezeichnenderweise - im Frühjahr 2010, und damit in der Gründungsphase der Firma M:, Gerüchte gegeben, dass mit den Provisionen etwas nicht stimme (Klägerin Q, Kläger H.). Mit dieser Erklärung nur schwer in Einklang zu bringen ist jedoch, dass keiner der Kläger auf die gerüchteweise falschen Abrechnungen zeitnah reagiert hat. Sämtliche Klagen wurden vielmehr erst Ende Dezember 2010 anhängig gemacht. Sämtliche Mandate sind, wie die Aufstellung Anlage 4 zum Schriftsatz vom 12.04.2011 belegt ( Bl. 72 f. d.A.), in unmittelbarer Abfolge aufeinander bei nur zwei Kanzleien, nämlich den Prozessbevollmächtigten der jeweiligen Kläger, den Rechtsanwälten T1, I3, sowie T1, C2, eingegangen. Aus einer Vielzahl von Verfahren ist gerichtsbekannt, dass es sich bei diesen Kanzleien um solche handelt, die regelmäßig Herrn T. und/oder die Firma M: vertreten. Die Klägerin U. ( Verfahren 26 0 3/11) hat bei ihrer persönlichen Anhörung ausgeführt, ihr Prozessbevollmächtigter – Rechtsanwalt T1 – sei über M: empfohlen worden; sie habe ihn nicht selber kontaktiert, sondern alles an einen Herrn C3 von M: übergeben. Der Kläger H. wiederum hat in der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2011 angegeben, dass M: angeboten habe, es gebe „Firmenjuristen“. Dass die Klagen sodann nicht etwa die gerüchteweise fehlerhaften Abrechnungen betreffen, sondern unterschiedslos der gesamte, nach Auffassung der Kläger unverjährte Zeitraum geltend gemacht wird, ist ebenfalls wenig überzeugend, insbesondere wenn der Kläger T3 in der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2011 als Grund für die Klage angibt, er habe wissen wollen „ was mit den Provisionen von Januar bis April 2010 so gelaufen sei“. 163 Ebenfalls für vorgeschoben hält die Kammer die weitere Erklärung z.B. der Kläger H., T3, U und D, der Marketingplan der Beklagten sei Anfang 2010 zu Ungunsten der Handelsvertreter geändert worden; es sei bei gleichem Arbeitseinsatz immer weniger übrig geblieben. Dieses Argument überzeugt schon deshalb nicht, weil die Änderung des Marketingplanes in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit der über § 87 c Abs. 2 HGB möglichen Überprüfung der abgerechneten Positionen steht. Die Änderung des Marketingplanes betrifft veränderte Abrechnungskonditionen, z.B. wieviel Umsatz für welche Boni gemacht werden muss oder wieviele Punktwerte es für welche Produkte gibt. Genau dies haben auch die Kläger Thalmann ( 26 O 46/11) in der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2011 sowie die Klägerin U1 ( 26 0 3/11) in der Verhandlung vom 07.09.2011 angegeben; so habe der geänderte Marketingplan dazu geführt, dass man immer mehr Umsatz habe machen müssen, sich der Punktwert im Verhältnis zum Geschäftsvolumen verschoben habe und einige Artikel bei gleichem Preis weniger Inhalt gehabt hätten. Mit der durch den Buchauszug zu klärenden Frage, ob sämtliche provisionsrechtlichen Geschäfte abgewickelt worden sind, hat dies nichts zu tun. Auffällig ist zudem, dass die Angabe eines ungünstig veränderten Marketingplanes im Verlauf des Verhandlungstages vom 20.07.2011 auf die Frage der Kammer, was Motiv der Klage sei, mit fortschreitenden Verhandlungen immer häufiger und nahezu inhaltsgleich abgegeben wurde. 164 Im Einzelnen: 165 Die Klage 26 0 32/11 war das am 20.07.2011 zuerst verhandelte Verfahren. Die dortige Klägerin Q. hat einen geänderten Marketingplan nicht erwähnt. Sie hat vielmehr auf Nachfrage angegeben, sie sei im Frühjahr 2010 von ihrem Sponsor angerufen worden, der gesagt habe, mit ihrem Bonus stimme etwas nicht. Die Klägerin Q. hat weiter angegeben, sie habe ihren Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt T1, weder vor der Verhandlung jemals gesehen noch habe sie ihm ein Mandat für die vorliegende Klage erteilt. Sie meine, „die Mandatserteilung habe mit dem Vertrag und Herrn T. zusammengehangen und sei wohl auch in diesem Zusammenhang erteilt worden“. 166 In dem danach verhandelten streitgegenständlichen Verfahren gab der Kläger an, sich mit Ausnahme der ihm vorgelegten Urkunden an nichts erinnern zu können. Dass dem Kläger tatsächlich nahezu jegliche Erinnerung fehlte, hält die Kammer für lebensfern. Überdies sind Umstände, beispielsweise die einer Mandatserteilung, für jemanden, der nicht tagtäglich Klagen erhebt, nicht geeignet schnell in Vergessenheit zu geraten. 167 In dem als drittem verhandelten Verfahren 26 0 34/11 war der Kläger P. nicht erschienen. 168 Im danach verhandelten streitgegenständlichen Verfahren gab der Kläger an, er habe hinsichtlich der hier geltend zu machenden Ansprüche nicht selber nach einem Rechtsanwalt gefragt; das Ganze sei Gegenstand einer allgemeinen Besprechung bei M: gewesen. 169 Im nachfolgenden Verfahren 26 0 36/11 erging Versäumnisurteil gegen die Klägerin. 170 Im darauffolgenden Verfahren 26 0 37/11 war die Klägerin L. nicht erschienen. 171 Danach wurde das Verfahren 26 0 38/11 verhandelt, Die dortige Klägerin M2 vermochte weder laienhaft den Gegenstand ihrer Klage anzugeben, noch worum es ihr ging. Sie vermochte lediglich anzugeben, sie habe schließlich „für M1 viel Umsatz gemacht“ und „wolle daran noch teilhaben, es laufe ja jetzt alles so weiter “. Der Kontakt zu ihrem jetzigen Prozessbevollmächtigten – so die Klägerin M2 weiter - sei über Herrn C. von M: erfolgt, dieser habe Herrn T1 empfohlen. 172 Im nachfolgenden Verfahren 26 0 40/11 war die Klägerin I. nicht anwesend. 173 Im danach verhandelten Verfahren 26 0 41/11 hat der Kläger H. angegeben, Partner, die schon zu M: gewechselt seien, hätten stets gesagt, mit den Provisionen bei M1 sei „ wohl etwas nicht in Ordnung“ , auch der „Marketingplan sei ungünstig“. Er sei dann über Herrn C. von M: an seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten verwiesen worden; er habe „Licht in das Dunkel bringen wollen“. 174 Erst in den nachfolgend verhandelten Verfahren vom 20.07.2011, 26 0 42/11, 45/11, 46/11 und 47/11 – der Kläger im Verfahren 26 0 39/11 war nicht anwesend - ist allein der veränderte Marketingplan und der „Wunsch nach Gerechtigkeit“ als Motiv für die Klage angegeben worden, ebenso, dass man auf den jeweiligen Prozessbevollmächtigten gekommen sei, weil es im Bereich Multi-Level-Marketing nicht so viele Experten gebe oder weil man Rechtsanwalt T1 aus anderen Verfahren kenne. 175 Über ihr fehlendes wirtschaftliches Interesse an der Klage hinaus erlauben die Erklärungen der Buchauszugskläger im Termin vom 20.07.2010, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer zeitlichen Aufeinanderfolge den Rückschluss, dass die Kläger zum Teil über den Gegenstand des Klageverfahrens nicht oder kaum informiert waren, Gründe angegeben wurden, die auf Gerüchten anderer oder Angaben von bereits zu M: gewechselten Partnern beruhten oder aber zwar übereinstimmende, aber inhaltlich nicht plausible Gründe für die Geltendmachung von Buchauszugsansprüchen genannt wurden. 176 Diese Tendenz hat sich bei den am 07.09.2011 verhandelten Verfahren fortgesetzt: 177 Auch die Klägerin H2 (Verfahren 26 0 56/11) gab an, es gehe ihr „ums Prinzip“ und berief sich auf den seit Anfang 2010 veränderten Marketingplan. Dabei gehe es ihr „auch um Gerechtigkeit“. 178 Von besonderem Interesse sind insoweit auch die Erklärungen der Klägerin 179 U. ( 26 0 3/11) zum Motiv ihrer Klageerhebung: Sie hat nämlich zum einen erklärt, sie habe nach Änderung des Marketingplanes Anfang 2010 wissen wollen, wie sich „ alles so zusammensetzt“; als der – von der Änderung des Marketingplanes nicht berührte - Zeitraum ab 2007 angesprochen wurde, gab sie an, dies sei „alles eine undurchsichtige Sache“ gewesen, die „man als Laie nicht nachvollziehen kann“. Kurz darauf führte die Klägerin U. aus, sie habe noch bei M1 Probleme mit einer Unterlassungserklärung gehabt und sich dann an M: gewandt, dort habe man sich weiter um die Sache gekümmert und die jetzige Klage sei das Ergebnis. Zum anderen gab die Klägerin U. an, es ginge ihr auch um die Provisionen nach ihrem Ausscheiden bei der Beklagten; dort werde in ihrer Struktur weiter verdient. Dies sei ihr Anliegen für die streitgegenständliche Klage; dies habe sie auch mit Herrn C. von der Firma M: besprochen und so sei dann auch ihr Prozessbevollmächtigter in das Verfahren „gekommen“. Etwas später erklärte sie dann auf Nachfrage, sie wisse auch, worum es hier gehe: Die streitgegenständliche Klage solle „Einblick in die Tiefe gewähren und zeigen, ob bei der Abrechnung alles rechtens war“. Abgesehen davon, dass die Klägerin U. offensichtlich die sie betreffenden zwei Verfahren verwechselte, hat sie der Kammer jedenfalls den Eindruck vermittelt, trotz des von ihr schlussendlich beschriebenen Inhalts der streitgegenständlichen Klage, nicht zu wissen, worum es in diesem Verfahren geht und insbesondere haben ihre Erklärungen verdeutlicht, dass ihre persönlichen Vorstellungen vom Klageziel – Provisionsnachprüfung aufgrund der Änderung des Marketingplanes ab Anfang 2010 und Provisionszahlungen nach ihrem Ausscheiden bei der Beklagten – nur in ganz geringem Maß deckungsgleich mit dem streitgegenständlichen Klagebegehren sind. 180 Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Mandatierung – jedenfalls für sämtliche am 20.07.und 07.09.2011 verhandelten Verfahren - nicht über die Kläger, sondern über die Firma M: erfolgt ist. Dass jedenfalls eine Vermittlung über M: erfolgt ist, haben die Kläger Q., H., M2 und U. eingeräumt. Der Kläger H. hat angegeben, „das Ganze“ sei Gegenstand einer allgemeinen Besprechung bei M: gewesen; die Klägerin Q. hat angegeben, die Mandatierung habe im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen ihr und Herrn T. gestanden. Die Klägerin M2 hat angegeben, der Kontakt zu Rechtsanwalt T1 sei über Herr C. von M: vermittelt worden. Auch die Klägerin U. (26 0 3/11) hat ausgeführt, ihr Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt T1 sei über Herrn C empfohlen worden, sie habe ihn auch nicht selber angerufen, sondern mit Herrn C gesprochen, der die Angelegenheit dann übernommen habe. Alle Buchauszugskläger der am 20.07.2011 verhandelten Verfahren und auch die Klägerinnen U. sowie die hiesige Klägerin C1 der am 07.09.2011 verhandelten Verfahren hatten vor der mündlichen Verhandlung keinen persönlichen Kontakt zu ihrem Prozessbevollmächtigten, ganz überwiegend hatten sie ihn – soweit nicht schon eine frühere Vertretung erfolgt war - noch nie gesehen. Kontakte gab es nur per e-mail oder Telefon. Zwar hatte der Prozessbevollmächtigte der Kläger in den am 20.07.2011 verhandelten Verfahren, Rechtsanwalt T1 mit Schriftsatz vom 15.07.2011 vorgetragen, er sei von den jeweiligen Klägern persönlich mandatiert worden. Im Termin vom 20.07.2011 hat er auf entsprechende Nachfrage jedoch in den Verfahren, in denen die Kläger nicht persönlich erschienen waren, erklärt, er wisse nicht mehr genau, ob er das jeweilige Mandat von dem Kläger/ der Klägerin habe oder ob dies von M: vermittelt worden sei. Entsprechendes gilt für das hiesige Verfahren. Letzteres aber kann nur bedeuten, dass eben gerade keine Mandatierung über die jeweiligen Kläger erfolgt ist. Für letzteres spricht auch der durch die Eingangsziffern belegte nahezu zeitnahe Eingang der Mandate entsprechend Anlage 4 zum Schriftsatz vom 12.04.2011 ( Bl. 72 f. d.A.) : Dass nämlich entgegen einer Mandatierung über die Firma M: sich sämtliche Kläger entschlossen haben sollen, nicht nur dieselben zwei Rechtsanwälte – überwiegend weit entfernt von ihren Wohnorten - zu beauftragen, sondern dies auch zufällig bezüglich aller Buchauszugsverfahren zu nahezu dem gleichen Zeitpunkt erfolgt sein soll, keiner der Kläger dabei aber den Wunsch nach persönlichem Kontakt zu seinem Rechtsanwalt verspürt haben soll, ist ein Zusammentreffen von Zufällen, welches jeglicher Wahrscheinlichkeit und Lebenserfahrung widerspricht und daher ausgeschlossen werden kann. In genau diesen Zusammenhang fügt sich auch ein, dass in den am 20.07.2011 verhandelten Verfahren ebenso wie in den Verfahren 26 0 53/11, 26 0 56/11 sowie im vorliegenden Verfahren keine Prozessvollmacht zu den Akten gereicht wurde und auch der Prozessbevollmächtigte der am 20.07.2011 verhandelten Verfahren im dortigen Termin erklärte, er habe keine Vollmacht und keinen Schriftverkehr mit den Klägern in seiner Handakte; Akten führe er anders. Auch in den Verfahren 26 0 1/11 (C3), 26 0 3/11 (U), 26 0 4/11 (Q1), 26 0 7/11 (G) und 26 0 8/11 (B1), in denen die dortigen Kläger von der Kanzlei T1, I2 vertreten werden, datieren die Prozessvollmachten vom 24.01.2011 (U.), 23.03.2011 (B1), 18.01.2011 (C3) und 21.01.2011 ( G , Q1). Sie sind damit erst während des laufenden Verfahrens unterzeichnet worden und wurden erst mit Schriftsatz vom 08.04.2011 vorgelegt, überwiegend, nachdem die Gegenseite zuvor behauptet hatte, die Kläger hätten kein unmittelbares Mandat erteilt, sämtliche Klagen seien bei der Firma M: gesammelt und zur Bearbeitung an die klägerischen Kanzleien übersandt worden. Auch die Klägerin U. ( Verfahren 26 03711) hat angegeben, die Prozessvollmacht sei ihr von ihrem Prozessbevollmächtigten zugeschickt worden. 181 Dass der Kläger Günther ( Verfahren 26 0 41/11) in der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2011 glaubhaft angegeben haben, er sei über Herr C. von M: an die Kanzlei T1 verwiesen worden; dieser wiederum habe ihn (telefonisch) auf eine Buchauszugsklage verwiesen, schließt dies eine – vorherige oder gleichzeitige - Mandatierung über die Firma M: nicht aus. Auch die Angabe der hiesigen Klägerin, sie kenne ihren Prozessbevollmächtigten aus anderen Verfahren schon länger und habe sich ihres Wissens Ende 2010 zur Klage entschlossen, steht der vorstehenden Annahme nicht zwingend entgegen. 182 Schlussendlich geht es hinsichtlich der unstreitigen Anspruchsabtretungen geht auch nicht, wie vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 02.09.2011 – und gleichlautend für sämtliche am 20.07.2011 verhandelten sowie das am 07.09.2011 verhandelte Verfahren 26 0 56/11 – vorgetragen, darum, dass lediglich „ ... ein wirtschaftlich besser gestellter Dritter die Risiken besser abfedern kann“ und deshalb „mit ins Boot genommen wird“. Ginge es nur darum, wäre eine umfassende Anspruchsabtretung wie sie hier vorgenommen wurde geradezu widersinnig gewesen: Läge nämlich das Interesse an der Erteilung eines Buchauszugs zur Überprüfung der abgerechneten Geschäfte und ggf. Nachforderung von Provisionen – und nur dieses Interesse ist schutzwürdig - tatsächlich bei den jeweiligen Klägern, hätten sie kaum ihre diesbezüglichen Ansprüche abgetreten und ohne jegliche Erlösbeteiligung vollständig aus der Hand gegeben. Die Kammer verweist in diesem Zusammenhang erneut auf die insoweit entlarvende Erklärung des Klägers H. ( 26 0 41/11) im Termin vom 20.07.2011, „ ... er wisse wohl, dass er aus diesem Prozess nur etwas bekomme, wenn ihm Herr T. etwas abgebe... “ oder die Erklärung der Klägerin H2 183 (Verfahren 26 0 56/11) im Termin vom 07.09.2011, sie habe ja nicht nur Ansprüche abgetreten, sondern erhalte auch Leistungen, so die von M: garantierte Mindestvergütung nach § 3 des mit Herrn T. geschlossenen Vertrages. Hätte allein das Kostenrisiko die Entscheidung zur klageweisen Geltendmachung von Buchauszugsklagen behindert, hätte es statt der geschehenen Abtretung nahe gelegen, beispielsweise eine Vorfinanzierung zu vereinbaren und für den Fall des Unterliegens einen späteren Anrechnungsmodus zu finden. Auch eine solche Vereinbarung wäre bei der Anzahl der allein vor dem erkennenden Gericht anhängigen Buchauszugsklagen - und die Schriftsätze nebst Anlagen verdeutlichen, dass z.B. auch in Österreich Ansprüche von ehemaligen Handelsvertretern der Beklagten geltend gemacht werden ( vgl. Anl. 3 zum Schriftsatz vom 12.04.2011, Bl.71 d.A.) - , eine überaus großzügige und bei Annahme fehlenden wirtschaftlichen Eigeninteresses der Firma M: nahezu altruistische Haltung des Arbeitgebers. Ginge es tatsächlich um das Eigeninteresse der Kläger, ist auch nicht nachvollziehbar, dass pauschal in sämtlichen Verfahren gebeten wurde, die Kläger von der angeordneten Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden. 184 Geht es mit den unstreitigen Abtretungen der streitgegenständlichen Ansprüche mithin nicht um die Abfederung der klägerischen Kostenrisiken, bleibt allein das wirtschaftliche Interesse des Herrn T. bzw. der Firma M:. Der Kammer ist aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt, dass bereits vor dem offiziellen Unternehmensstart der Firma M: im Mai 2010 und seitdem die Konkurrenzsituation zwischen M: und der Beklagten zu einer Vielzahl wechselseitiger Verfahren geführt hat. Dabei ist nicht zu verkennen, dass gerade hinsichtlich der komplizierten Strukturen des Multi-Level-Marketing – auf das exemplarisch zum Verfahren 26 0 32/11 gereichte sog. G-Netzwerk nimmt die Kammer Bezug - die Buchauszugsklage geeignet ist, den Konkurrenten mit ganz erheblichem Arbeits- und Kostenaufwand zu belasten und auf diese Weise Kapazitäten, die für den Wettbewerb damit vorübergehend nicht zur Verfügung stehen, zu binden. Dass es um die wirtschaftlichen Interessen der Firma M: geht, verdeutlichen im besonderen Maße die Abtretungs- und Rückabtretungsverträge zwischen M: und den jeweiligen Klägern: das aus Abtretungen und Rückabtretungen bestehende Vertragskonzept belegt sehr deutlich, dass für die Firma M: die über die Abtretung zu verschaffende Anspruchsposition entscheidend war. Die in Ziffer 3 des vorgenannten Vertrages vereinbarte fiduziarische Rückabtretung dient ersichtlich allein dem Zweck, der Klägerin – möglichst ohne Offenlegung der Sachlage – formal eine Prozessführung gegen die Beklagte auf eigenen Namen zu ermöglichen bzw. hier den durch die nicht mehr berechtigte Zedentin ( Erstabtretung an Herrn T., vgl. oben Punkt I.2.a) aa) der Ausführungen) geführten Prozess zu retten. Inhaltlich erhalten die Kläger im Außenverhältnis die volle Gläubigerstellung zurück, sind aber im Innenverhältnis nur zur Einziehung und Auskehrung des etwaigen Erlöses berechtigt. Noch deutlicher belegen die Regelungen unter Ziffer 4 und 5 das Eigeninteresse der Firma M: an der vorliegenden Klage: der anspruchverschaffende, aber formal klagende Handelsvertreter ermächtigt bereits vorab die Firma M: zur Betreibung der Zwangsvollstreckung aus einem Titel gegen die Beklagte und verpflichtet sich zur Rückabtretung der ihm fiduziarisch abgetretenen Forderungen auf Verlangen unter gleichzeitigem Verzicht auf etwaige Einwände; als Beispiel ist genannt eine etwaige beabsichtigten Titelumschreibung auf die Firma M:. Mit anderen Worten: der jeweilige Kläger erhält nicht nur im Falle des Obsiegens nichts und riskiert im Falle des Unterliegens nichts, sondern ist auch im Rahmen einer Zwangsvollstreckung komplett aus dem Verfahren herausgenommen. Seine Rolle beschränkt sich auf diejenige, der Firma M: den in seiner Person als ehemaliger Handelsvertreter begründeten Anspruch zu verschaffen. 185 Dass es vorrangig mit den streitgegenständlichen Buchauszugsklagen um das wirtschaftliche Interesse von Herrn T. bzw. der Firma M: geht, wird nach Auffassung der Kammer bestätigt durch die Äußerung der hiesigen Klägerin im Termin vom 07.09.2011: mit ihrer Angabe, sie habe nicht nur Ansprüche abgetreten, sondern erhalte auch Leistungen in Form vertraglich zugesicherter Mindesteinkünfte, zieht sie eine Verbindung zwischen ihren Anspruchsabtretungen und dem ihr von M: garantierten 12-monatigen Mindesteinkommen. Sie legt damit die Schlussfolgerung nahe, dass letzteres (auch) die Gegenleistung für die Abtretungen sein mag. 186 Dass mithin die Geltendmachung der zu entscheidenden Buchauszugsklage nicht durch redliches und loyales Verhalten geprägt ist und der Geltendmachung des streitgegenständlichen Rechts kein schutzwürdiges Eigeninteresse des Klägers zugrundeliegt, kann angesichts der aufgezeigten Umstände keinem ernsthaften Zweifel unterliegen. 187 3. 188 Die Klage war vorliegend auch im vollen Umfang abzuweisen. 189 Soweit die Klageabweisung auf die Verjährung des Buchauszugsanspruches nach 190 § 87 c Abs. 2 HGB gestützt worden ist, nimmt die Kammer Bezug auf die Ausführungen oben unter Punkt I.2.b) aa) : Die Verjährung des Anspruchs aus § 87 c Abs. 2 HGB entzieht auch dem weiteren Hilfsanspruch auf Versicherung an Eides statt sowie dem noch unbeziffernden Zahlungsanspruch auf Stufe 3 der Klage die Grundlage. Hinsichtlich des vorgenannten Zahlungsanspruchs folgt dies daraus, dass ein solcher vorliegend ausdrücklich mit dem Buchauszug begründet worden ist. Soweit das Gericht eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Ansprüche für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum zugrundegelegt hat, gelten die vorstehenden Erwägungen entsprechend. 191 II. 192 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.