Beschluss
5 T 861/10
LG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine angesparte Opferentschädigungsrente kann aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überwiegend immateriellen Zwecken dienen und ihre Funktion auch nach Ansparung beibehalten.
• Ist die Betroffene mittellos i.S.v. § 1908i i.V.m. § 1836c BGB, ist die Betreuervergütung gegen die Landeskasse festzusetzen (§ 1836d Nr.1 BGB).
• Die Verwendung angesparter OEG-/BVG-Leistungen zur Deckung von Betreuervergütung kann eine unbillige Härte i.S.v. § 90 Abs.3 SGB XII darstellen, so dass das Vermögen nicht einzusetzen ist.
Entscheidungsgründe
Betreuervergütung: Ansparung von Opferentschädigungsrente kann unbillige Härte begründen • Eine angesparte Opferentschädigungsrente kann aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überwiegend immateriellen Zwecken dienen und ihre Funktion auch nach Ansparung beibehalten. • Ist die Betroffene mittellos i.S.v. § 1908i i.V.m. § 1836c BGB, ist die Betreuervergütung gegen die Landeskasse festzusetzen (§ 1836d Nr.1 BGB). • Die Verwendung angesparter OEG-/BVG-Leistungen zur Deckung von Betreuervergütung kann eine unbillige Härte i.S.v. § 90 Abs.3 SGB XII darstellen, so dass das Vermögen nicht einzusetzen ist. Die Betroffene ist Opfer sexualisierter Gewalt in der Kindheit und leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung; eine rechtliche Betreuung mit Vermögenssorge wurde 2005 angeordnet. Das Vermögen setzte sich überwiegend aus einer Nachzahlung und Ansparungen einer Opferentschädigungs-/Grundrente (OEG/BVG) zusammen; Anfangsbestand ca. 10.656 EUR, bis 2010 reduziert auf 6.107,23 EUR. Der Betreuer beantragte wiederholt die Festsetzung seiner Vergütung aus der Landeskasse; das Amtsgericht wies Anträge zunächst zurück, weil angespartes OEG-Vermögen grundsätzlich einzusetzen sei. Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (27.05.2010) änderte das Amtsgericht seine Auffassung und setzte die Betreuervergütung von 528 EUR gegen die Landeskasse fest. Dagegen erhob die Landeskasse Beschwerde, die vom Landgericht zurückgewiesen wurde; die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen. • Anwendbare Normen und Grundsätze: § 1908i, § 1836c, § 1836d Nr.1 BGB sowie § 90 Abs.3 SGB XII sind maßgeblich für die Frage des Einsatzes von Einkommen und Vermögen im Betreuervergütungsrecht. • Mittellosigkeit und Festsetzung gegen die Landeskasse: Die Betroffene gilt als mittellos i.S.d. § 1908i i.V.m. § 1836c BGB, weil sie die Vergütung nicht aus ihrem übrigen einzusetzenden Einkommen oder Vermögen aufbringen kann; deshalb ist nach § 1836d Nr.1 BGB gegen die Landeskasse festzusetzen. • Wirkung der BVerwG-Entscheidung: Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Grundrente nach BVG/OEG überwiegend immateriellen Zwecken dienen kann und dass der Zweckcharakter der Rente auch bei Ansparung erhalten bleibt; daher ist angespartes OEG-Vermögen vergleichbar mit Schmerzensgeld und kann Schutz vor Vermögenseinsatz genießen. • Unbillige Härte nach § 90 Abs.3 SGB XII: Der Einsatz des angesparten OEG-Guthabens würde eine unbillige Härte darstellen, weil die Rente ideelle/immaterielle Entschädigungszwecke verfolgt und nicht ausschließlich laufenden Mehraufwand deckt; dies gilt insbesondere, wenn ein Teil des Guthabens aus Nachzahlungen stammt und nicht zur Deckung laufender Bedarfe vorgesehen war. • Relevanz der Zweckerfüllung der Betreuungskosten: Selbst wenn Betreuungskosten als schädigungsbedingter Mehraufwand zu qualifizieren wären, ist dies nach der neuen Rechtsprechung nicht mehr entscheidend für den Vermögenseinsatz; die Zweckbestimmung der Rente steht im Vordergrund. • Einzelfallbezogene Erwägungen: Zusätzliche Umstände (intellektuelle Minderbegabung der Betroffenen, Nachzahlungskomponente des Guthabens) stärken die Annahme einer besonderen Härte und rechtfertigen die Übertragung der Vergütung auf die Landeskasse. • Verfahrensrechtliches: Die Beschwerde war zulässig und die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 70 Abs.2 FamFG). Die Beschwerde der Landeskasse gegen die Festsetzung der Betreuervergütung wurde zurückgewiesen; die Entscheidung des Amtsgerichts, die Vergütung in Höhe von 528,00 EUR gegen die Landeskasse festzusetzen, bleibt bestehen. Begründet ist dies damit, dass die Betroffene als mittellos i.S.d. §§ 1908i, 1836c BGB anzusehen ist und das angesparte Guthaben aus der Opferentschädigungsrente wegen der überwiegend immateriellen Zweckbestimmung der Leistung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine unbillige Härte i.S.d. § 90 Abs.3 SGB XII begründet. Vor diesem Hintergrund darf das angesparte OEG-/BVG-Vermögen nicht zur Begleichung der Betreuervergütung herangezogen werden, weshalb die Landeskasse verpflichtet ist, die Vergütung zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, nicht aber zur Abänderung des Beschlusses geführt.