Es wird festgestellt, dass die Startgutschrift der Beklagten wegen der Steuerklassenfestsetzung I/0 nicht verbindlich ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 25 % die Beklagte und zu 75 % der Kläger. Das Urteil ist für die Parteien vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger war Arbeitnehmer im Kommunalen Öffentlichen Dienst und bei der Beklagten pflichtversichert. Die Beklagte gewährt solchen Arbeitnehmern eine über die gesetzliche Rentenversicherung hinaus gehende zusätzliche Altersversorgung. Der Kläger wendet sich in diesem Rechtsstreit gegen die Umstellung der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes vom System der Gesamtversorgung auf ein so genanntes Punktemodell zum 01.01.2001. Die Neufassung der Satzung der Beklagten (GV.NRW.2003 Seite 468 ff.) trat gem. § 78 der Satzung n.F. mit Wirkung zum 01.01.2001 an die Stelle der bisher geltenden Satzung (Gesamtversorgungssystem). Die Umstellung auf das Punktemodell beruht auf der Einigung der Tarifvertragsparteien des Öffentlichen Dienstes, der im Bereich der Kommunen durch den Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes vom 01.01.2002 (ATV-K) umgesetzt wurde. Die Satzung der Beklagten wurde am 09.07.2002 geändert mit Wirkung zum 01.01.2002. Die Änderung wurde in der Ausgabe des Gesetzes und Verordnungsblattes des Landes Nordrhein-Westfalen am 20.08.2003 veröffentlicht. Der Kläger möchte mit der Klage u.a. eine höhere Startgutschrift der Beklagten erwirken, die einen höheren monatlichen Rentenanspruch begründen würde. Der am 4.09.1943 geborene Kläger war seit dem 1.04.1958 bis zu seiner Verrentung am 1.10.2008 bei der Beklagten pflichtversichert. Der Kläger war seit 1969 verheiratet, ab dem 24.04.2001 verwitwet und heiratete am 10.03.2003 wieder. Ursprünglich war die Wiederheirat für den 21.12.2001 geplant, was zwischen den Parteien streitig ist. Der Kläger zahlte jahrelang nach dem für Verheiratete erhöhten Ortszuschlag Beiträge und Umlagen an die Beklagte. Am 20.11.2003 erteilte die Beklagte dem Kläger die streitgegenständliche Startgutschrift zum Stichtag 31.12.2001 (Anlage K 1 Anlagenband der GA.), nach der er eine Betriebsrentenanwartschaft von 1.026,96 € zu erwarten hatte. Diese Startgutschrift legt für die Berechnung die Steuerklasse I/0 zu Grunde. Gegen die Startgutschrift aus dem Schreiben vom 20.11.2003 wandte sich der Kläger mit seinem Schreiben vom 21.05.2004. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 31.10.2006 mit, dass er am 10.3.2003 neu geheiratet habe. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers vom 31.10.2006 mit Schreiben vom 07.11.2006 ab, die Startgutschrift zu ändern. Der Kläger bezieht seit dem 01.10.2008 eine Rente der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von 2.283,12 € (Bl. 70 der GA., Anlage K 9) und zusätzliche eine Rente der Beklagten in Höhe von 1.187,00 €. Die Beklagte änderte am 9.7.2002 mit Wirkung zum 1.1.2001 rückwirkend ihre Satzung über die Zusatzversorgung, die auch den Kläger betrifft. Der Beklagte gehört zu den rentennahen Jahrgängen im Sinne der neuen Satzung. § 73 n.F. der Satzung der Beklagten (im Folgenden sind alle §§ solche der Satzung der Beklagten, soweit nicht anders angegeben) regelt für den am 4.09.1943 geborenen Kläger die Berechnung seiner Rente. Aus § 73 II i.V.m. § 72 n.F. ergibt sich im Wesentlichen die Berechnungsweise für die Startgutschrift, die den Antrag des Klägers zu 1) betrifft. Nach § 72 II n.F. sind für die Berechnung der Anwartschaften die erforderlichen Rechengrößen (z.B. Steuertabelle, Familienstand) vom 31.Dezember 2001 maßgebend. Die Beklagte wies den Kläger vor Erlass der neuen Satzung nicht darauf hin, dass sich die Höhe der Versorgung um bis zu 50 % reduziert, wenn man nicht am 31.12.2001 verheiratet ist. Die Rente die Beklagten für den Kläger von 1.187,00 € würde etwa 500 € höher liegen, falls die Beklagte bei Berechnung der Startgutschrift des Klägers die Steuerklasse III/0 zu Grunde gelegt hätte. Mit dem Klageantrag zu 1) macht der Kläger eine höhere Startgutschrift geltend. Der Kläger ist zum Antrag zu 1) der Ansicht, dass ihm eine höhere Startgutschrift unter Zugrundlegung der Steuerklasse III/0 zustehe. Dieser Anspruche ergebe sich schon aus Art. 3 I GG, weil nach dem alten Recht eine Wiederheirat zu berücksichtigen sei und die Startgutschrift auch nach altem Recht berechnet werde. Zudem habe er Beiträge nach dem erhöhten Ortszuschlag wegen seiner Ehe eingezahlt, was ungefähr 10 % höhere Beiträge waren. Für die Lösung des Steuerklassenproblems gebe es drei Möglichkeiten. Entweder man berechne die Startgutschrift zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles neu, wie es nach dem Tarifvertrag der Lufthansa geschehe. Oder man berechne zwei unterschiedliche Startgutschriften einmal für den Fall, dass der Rentenempfänger zum Renteneintritt verheiratet ist mit Steuerklasse III/0 und einmal für den Fall, dass er nicht verheiratet ist mit Steuerklasse I/0. Oder als dritte Möglichkeit senke man die Startgutschrift auf 60 % Brutto. Der Kläger meint zum Antrag zu 2), dass die neue Satzung unwirksam sei, da nun die dynamische Gleichklausel nach § 47 a.F. der Satzung der Beklagte nicht mehr greife. Zudem behauptet der Kläger, die Beklagte habe seit 1981 über Jahrzehnte dadurch gespart, dass der bruttobezogene Betrag der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Gesamtversorgung angerechnet wurde. Dadurch habe die Beklagte Milliarden DM eingespart. Außerdem verfüge die Beklagte über ausreichend Geldmittel, weil sie anders als die VBL, die Zusatzversorgung der Arbeitgeber des Bundes und der Länder nicht Lasten aufgrund der Wiedervereinigung zu tragen hatte. Schon 2001 habe die Rücklage der Beklagten mehrere Jahresausgaben betragen. Der Kläger beantragt 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.10.2008 eine Rente zu gewähren, bei der das fiktive Nettoarbeitsentgelt gem. § 32 Abs. (3c), a der Satzung a.F. unter Zugrundelegung der Steuerklasse III/O ermittelt wird, hilfsweise die Startgutschrift unter Berücksichtigung der Steuerklasse III/O neu zu berechnen, ganz hilfsweise festzustellen, dass die Startgutschrift der Beklagten wegen der Steuerklassenfestsetzung I/0 nicht verbindlich ist. 2. festzustellen, dass § 72 der Satzung der Beklagten in der zur Zeit gültigen Fassung unwirksam ist und die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.10.2008 eine Rente zu gewähren gemäß der Satzung der Beklagten i.d.F. der 21. SÄ. 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die nach Ziffer 2. ermittelte Rente, hilfsweise die bisher ermittelte Rente, ab Beginn anzupassen gem. § 47 der Satzung der Beklagten i.d.F.d. 21. SÄ. 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Rente zu zahlen, bei der die Rente im Rahmen einer Gesamtversorgung ermittelt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass sich der Kläger nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichstellungsanspruch berufen könne, da es sich bei der Satzung der Beklagten um allgemeine Versicherungsbedingungen nach Vorgaben der Tarifparteien handelt. Sie weist die Behauptung zurück, sie habe seit 1981 Millionen gescheffelt. Die Satzungsänderung zum 1.1.2001 sei wirksam, wie auch der BGH in seinem Urteil vom 24.09.2008 zum Aktenzeichen IV ZR 134/07 festgestellt habe. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 I GG liege nicht vor, da die Tarifvertragsparteien fehlerfrei ihr Ermessen beim Abschluss des neuen Tarifvertrages ausgeübt haben und nicht verpflichtet waren, die gerechteste Lösung finden. Zudem sei aus Praktikabilitätsgründen wegen der Vielzahl von Rentenanträgen eine Stichtagsregelung mit einhergehenden Ungleichbehandlungen aufgrund einer Pauschalisierung hinzunehmen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage hat zum Teil Erfolg, soweit es den zweiten Hilfsantrag des Klageantrags zu 1) betrifft. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Die Klage hat mit dem zweiten Hilfsantrag Erfolg, weil die Startgutschrift der Beklagten vom 20.11.2003 wegen der Steuerklassenfestsetzung I/0 nicht verbindlich ist. § 72 II der Satzung der geltenden Fassung ist insoweit unwirksam, da die Vorschrift vorgibt, dass für die Berechnung der Startgutschrift des Klägers die verschiedenen Rechengrößen, wie auch der Familienstand vom 31.12.2001 maßgebend sind. Im Übrigen ist die Satzungsänderung der Beklagten rechtmäßig erfolgt, so dass die Übrigen mit der Klage verfolgten Anträge abzuweisen waren. Da der Kläger zum 31.12.2001 nicht verheiratet war, hat die Beklagte für die streitgegenständliche Gutschrift die Steuerklasse I/0 zu Grunde gelegt. Der Kläger war zuvor von 1969 bis zum 24.04.2001 verheiratet. Danach war er verwitwet und hat am 23.03.2003 wieder geheiratet. Wäre der Kläger am 31.12.2001 verheiratet gewesen, wäre die Startgutschrift unter Berücksichtigung der Steuerklasse III/0 zu berechnen gewesen, so dass sich der monatliche Rentenanspruch des Klägers gegen die Beklagte im Vergleich zum derzeitigen Anspruch um 500 € erhöht hätte. Durch die Abstellung auf den Stichtag des 31.12.2001 liegt eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 I GG vor. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, unter stetiger Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich ungleiches gleich zu behandeln. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber allerdings nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein. Dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten müssen hingenommen werden, wenn die Benachteiligung nur eine kleine Zahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist.(BVerfGE 100, 59, 90) Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktische Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind. Stehen die wirtschaftlichen Folgen einer solchen Regelung jedoch in einem Missverhältnis zu den mit der Typisierung verbundenen Vorteilen, so genügt diese dem Maßstab des Artikels 3 I GG nicht. Nicht nur die Beklagte als Anstalt des Öffentlichen Rechts bei Änderung ihrer Satzung, sondern auch die Tarifvertragsparteien, auf deren Tarifvertragsänderung die Satzungsänderung der Beklagten beruht, müssen den allgemeinen Gleichheitssatz beachten (Urteil des BGH vom 24.09.2008, Az.: IV ZR 134/07) Bei der Bindung der Tarifvertragsparteien an den allgemeinen Gleichheitssatz ist allerdings zu berücksichtigen, dass sie in Rahmen der Ausübung ihrer verfassungsrechtlich gewährten Tarifautonomie aus Art. 9 III GG den Tarifvertrag geändert haben. Die aus Art. 9 III GG folgende Einschätzungsprärogative und die sich daraus ergebene Beurteilungs- und Bewertungsspielräume der Tarifvertragsparteien sind zu berücksichtigen. Nach Auffassung des Verfassungsgesetzgebers bringen gerade die Tarifvertragsparteien in Bezug auf die Arbeitsbedingungen einschließlich der Versorgungsbedingungen die jeweiligen Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgeber angemessener zum Ausgleich als der Staat. Nicht bekannt ist der Beklagten nach dem Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2009, dass noch weitere ähnliche Fälle wie des Klägers vorliegen. Der Kläger hat dies auch nicht vorgetragen. Dies ist jedoch auch unerheblich, da der Kläger durch die Abstellung auf den Stichtag des 31.12.2001 so stark beeinträchtigt wird, dass eine Verletzung des Art. 3 I GG vorliegt. (vgl. auch Urteil des OLG Karlsruhe vom 05.06.2007 – 12 U 121/06, S. 9 folgende, vorgelegt als Anlage K 8 zur Klageschrift) Der Kläger wird im Vergleich zu anderen Rentenempfängern, die zum Stichtag gerade verheiratet waren, unangemessen benachteiligt. Der Kläger erhält nämlich aktuell eine monatliche Rente der Beklagten von 1.187,00 €, die nach unstreitigem Vortrag der Parteien um ca. 500 € höher ausfallen würde, wenn die Beklagte die Startgutschrift des Klägers mit der Steuerklasse III/0 statt I/0 berechnet hätte. Dies stellt eine unzumutbare Härte dar. Dabei kann nicht allein darauf abgestellt werden, dass der Kläger aufgrund seiner gesetzlichen Rente 2.283,12 € und der Rente der Beklagten von 1.187,00 € über einen angemessenen über dem Durchschnitt liegenden Lebensstandard verfügen kann. Der Kläger hätte absolut einen erheblichen Betrag von 500 € zusätzlich monatlich erhalten, was relativ einer um 42 % höheren Rente entspricht. Diese Beeinträchtigung stellt auch deshalb eine unzumutbare Härte dar, weil der Kläger nicht die Möglichkeit hatte, seine Lebensplanung auf die Satzungsänderung mit dem Stichtag 31.12.2001 umzustellen. Denn die Beklagte hat ihre Satzung am 09.07.2002 rückwirkend zum 01.01.2001 geändert und den Kläger auch nicht zuvor auf die beabsichtigte Satzungsänderung hingewiesen. Dabei kann es sich nicht zu Lasten des Klägers auswirken, dass die Beklagte vor dem 31.12.2001 aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Tarifvertragsverhandlungen nicht wusste, dass sie ihre Satzung in Zukunft mit Wirkung für die Vergangenheit ändern wird. Des Weiteren ist für die Frage, ob eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 I GG vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine pauschalisierende Regelung in Form eines Stichtages, der in der Vergangenheit liegt, zur Berechnung der Startgutschrift notwendig ist, um das Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem umzustellen. Der Kläger hat aber unwidersprochen dargelegt (Seite 17 der Klageschrift = Bl. 17 der Gerichtsakten), dass es andere einfache Regelungsmöglichkeiten gegeben hätte, nicht auf einen Stichtag abzustellen und damit unzumutbare Auswirkungen, wie für de Kläger, zu vermeiden. So könnte man z.B. eine Neuberechnung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles vornehmen, wie es der Tarifvertrag der Lufthansa vorsieht. Das Gericht weicht damit auch nicht im Kern von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.9.2008 – IV ZR 134/07 – zu den rentennahen Jahrgängen ab, der allerdings in Rn. 51 (zitiert nach juris) die Berücksichtigung der Steuerklasse des Stichtages 31.12.2001 als rechtmäßig ansieht mit Verweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007 – IV ZR 74/06 – (dort Rn. 78, zitiert nach juris), in der aber auch nur ohne, dass es in dem zu entscheidenden Fall relevant war, annimmt, dass die Stichtagsregelung rechtmäßig sei. In beiden den Entscheidungen zu Grunde liegenden Fällen ging es nämlich nicht um einen mit vorliegenden vergleichbaren Fall, der zu einer unzumutbaren Härte führt und damit einen Verstoß gegen Art. 3 I GG darstellt. Der Hauptantrag zu 1) und der erste Hilfsantrag dazu sind jedoch nicht begründet. Das Gericht ist aufgrund seiner Prüfungskompetenz allein dazu befugt, festzustellen, ob die Satzung der Beklagten, die allgemeine Geschäftsbedingungen darstellt, wirksam ist. Wegen der Tarifautonomie ist das Gericht daran gehindert, die unwirksame Regelung durch eine andere Regelung zu ersetzen oder die alte Satzung wieder für wirksam zu erklären. (vgl. Urteil des BGH vom 14.11.2007 IV ZR 74/06 Rn. 142 folgende –juris-) Auch das verfassungsrechtlich garantierte Gebot des effektiven Rechtsschutzes erfordert es nicht, dass das Gericht eine Regelung festlegt, da davon auszugehen ist, dass die Beklagte die Satzung entsprechend ändern wird. Aus dem gleichen Grund hat auch der Antrag zu 2) keinen Erfolg, da zum einen die Satzungsänderung der Beklagten grundsätzlich wirksam ist, soweit sie die Umstellung auf ein Punktesystem beinhaltet. Zum anderen kann das Gericht nicht die unwirksame Satzungsänderung durch die alte Satzung ersetzen. Auch der Antrag zu 3) war abzuweisen. Da der Antrag zu 2) keinen Erfolg hat, ist der Hauptantrag zu 3) unbegründet. Auch der Hilfsantrag zu 3), die bisher ermittelte Rente, ab Beginn anzupassen gem. § 47 der Satzung der Beklagten i.d.F. d. 21. SÄ. ist ebenfalls unbegründet, aus den zu Antrag 2) dargelegten Gründen. Das Gericht ist nicht befugt, die alte Satzung der Beklagten i.d.F. d. 21. SÄ. wieder in Kraft zu setzen, weil damit in die Tarifautonomie eingegriffen würde. Aus dem gleichen Grund hat das Gericht insbesondere nicht die Kompetenz festzulegen, dass die bisher ermittelte Rente über § 47 der alten Satzung der Beklagten unter Berücksichtigung der Steuerklasse III/0 neu berechnet wird. Auch der Antrag zu 4) hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung einer Rente, die im Rahmen eines Gesamtversorgungssystems ermittelt wird. Die zum 01.01.2001 geänderte Satzung der Beklagten, mit dem die zusätzliche Altersversorgung der Beklagten von einem System der Gesamtversorgung auf ein Punktesystem umgestellt wird ist grundsätzlich wirksam. Insoweit folgt die Kammer den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 14.11.2007 – IV ZR 74/06 – zu den rentenfernen Versicherten und vom 24.09.2008 – IV ZR 134/07 – zu den rentennahen Versicherten der VBL. Das Gericht hat die Satzungsänderung der Beklagten daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen Grundrechte oder grundgesetzliche Wertentscheidungen verstößt. Da die Änderung der Satzung der Beklagten auf der Änderung des Tarifvertrags über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes vom 01.01.2002 (ATV-K) beruht, ist eine Inhaltskontrolle gem. §§ 307, 310 BGB wegen der Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien ausgeschlossen (Urteil des BGH vom 14.11.2007, Az.: IV ZR 74/06, Rn.32, juris) Bei der Prüfung, ob eine Grundrechtsverletzung vorliegt, ist zu beachten, dass die Tarifvertragsparteien bei der Änderung des Tarifvertrages im Rahmen ihrer nach Art. 9 III GG gewährten Tarifautonomie gehandelt haben. Eine Verletzung von Art. 14 GG liegt nicht vor. Art. 14 I GG schütz nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt zustehen. Bloße Chancen und Erwartungen werden nicht geschützt (vgl. u.a. BVerfGE78, 205, 221; 95, 173, 187 f.) Beruht eine Rechtsposition auf privatrechtlichen Vereinbarungen, ist deren Inhalt entscheidend. Weitergehende Ansprüche schafft Art. 14 I GG nicht. Die versicherungsrechtlichen Ansprüche gegen die Beklagte entstehen erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Welche Versicherungsleistungen dem Pflichtversicherten letztlich zustehen hängt davon ab, welche Satzung der Beklagten zu dem Zeitpunkt gilt (vgl. BGH Urteil vom 14.11.2007, Az.: IV ZR 74/06, Rn.35 f. juris). Die Satzungsänderung beruhend auf der Änderung des Tarifvertrages verstößt auch nicht gegen die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) ergebenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Insoweit ist wiederum zu beachten, dass die Tarifvertragsparteien bei der inhaltlichen Gestaltung tarifvertraglicher Regelungen besondere Beurteilungs- und Ermessensspielräume in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zustehen. Dieser Spielraum ergibt sich aus der Tarifautonomie aus Art. 9 III GG (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2008 IV ZR 134/07 Rn. 26 juris). Für einen Systemwechsel bestand ein ausreichender Anlass, wie der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 24.09.2008 Az.: IV ZR 124/07 und vom 14.11.2007 Az.: IV ZR 74/06 bereits bezüglich der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder (VBL) entschieden hat. Dieser Anlass lag auch bei der Beklagten vor. Auch für die Änderung der Satzung der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte sich tatsächlich in einer finanziell schwierigen Situation befand. Die Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung, insbesondere der zu erwartenden Finanzierungslasten ist insoweit Sache der Tarifvertragsparteien. So war aufgrund der verschiedenen Veränderungen, wie der demographischen Entwicklung, dem zunehmenden Abbau von Personal sowie der sich stark verändernden externen Faktoren für die Berechnung der Zusatzversorgung (gesetzliche Rentenversicherung, Steuerrecht, Beamtenversorgung) ein Anlass zur Umstellung des Systems gegeben. Dieser lässt sich zudem auch auf den zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19. Oktober 2001, BT-Drs. 14/7220, und den Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 22. Juni 2005, BT-Drucks. 15/5821 stützen. So spricht der zweite Versorgungsbericht auf Seite 86 davon, dass auch für die AKA (Zusammenschluss der kommunalen Zusatzversorgungskassen) ähnlich wie für die VBL (Zusatzversorgung des Bundes und der Länder) ein ähnlicher Ausgabenanstieg zu erwarten sei. Dieser sei zudem noch stärker zu erwarten, als noch im ersten Zusatzversorgungsbericht prognostiziert (S. 150 des zweiten Zusatzversorgungsberichtes) Der dritte Zusatzversorgungsbericht, der sich schon auf die Zeit nach der Satzungsänderung bezieht, bestätigt insoweit nachträglich betrachtet, die Einschätzung der Tarifvertragsparteien, wenn auf S. 270 festgestellt wird, dass wegen der Umstellung des Systems die Ausgaben in Zukunft geringer ansteigen werden, als im zweiten Versorgungsbericht erwartet. Danach war die Änderung der Satzung geeignet, erforderlich und auch angemessen. Grundlegende Strukturveränderungen in einem so komplexen System der Altersvorsorge müssen frühzeitig vorgenommen werden, um damit rechtzeitig auf sich abzeichnende Entwicklungen zu reagieren. Eben dies haben die Tarifvertragsparteien in die Wege geleitet und sich dabei auch auf den ersten und zweiten Zusatzversorgungsbericht gestützt. Die Tarifvertragsparteien haben dabei auch differenzierte Übergangsregelungen zu einem für rentennahe Beschäftigte, zu denen der Kläger gehört und für rentenferne Beschäftigte geschaffen. Auch wenn im Einzelfall die Regelung nicht wirksam sein mag, wie vorliegend bezüglich der Stichtagsregelung, steht dies einer grundsätzlichen Systemumstellung nicht im Wege. Der Kläger hat insoweit selbst aufgezeigt, welche alternativen Möglichkeiten bestehen, um unzumutbare Härten bei der Rentenberechnung zu vermeiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, da der Kläger mit seinem Hilfsantrag zu 2) zum Hauptantrag zu 1) durchdringt; damit jedoch noch keinen Anspruch auf eine monatlich erhöhte Rente erhält, da dies von der vorzunehmenden Satzungsänderung der Beklagten abhängt. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 16.800,00 € festgesetzt.