Urteil
011 O 207/07
LG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Veranstalter eines Reitturniers verletzt Schutzpflichten aus dem Auslobungsrechtsverhältnis, wenn er ungeeignete Fangständer verwendet.
• Haftungsausschlussklauseln in Ausschreibungsbedingungen sind nach §§ 305 ff., insbesondere § 309 Nr. 7 BGB unwirksam, soweit sie Haftung für bestimmte Rechtsgüter oder leichte Fahrlässigkeit ausschließen.
• Erfüllungsgehilfen des Veranstalters (Parcourschef, Turnierrichter) sind dem Veranstalter nach § 278 BGB zuzurechnen.
• Der Eigentümer eines Pferdes kann Schadensersatz für tödliches Unfallereignis nach §§ 661, 657, 280 i.V.m. § 328 BGB verlangen; die Schadenshöhe kann nach § 287 ZPO geschätzt werden.
Entscheidungsgründe
Haftung des Turnierveranstalters für ungeeignete Fangständer als Verletzung von Schutzpflichten • Veranstalter eines Reitturniers verletzt Schutzpflichten aus dem Auslobungsrechtsverhältnis, wenn er ungeeignete Fangständer verwendet. • Haftungsausschlussklauseln in Ausschreibungsbedingungen sind nach §§ 305 ff., insbesondere § 309 Nr. 7 BGB unwirksam, soweit sie Haftung für bestimmte Rechtsgüter oder leichte Fahrlässigkeit ausschließen. • Erfüllungsgehilfen des Veranstalters (Parcourschef, Turnierrichter) sind dem Veranstalter nach § 278 BGB zuzurechnen. • Der Eigentümer eines Pferdes kann Schadensersatz für tödliches Unfallereignis nach §§ 661, 657, 280 i.V.m. § 328 BGB verlangen; die Schadenshöhe kann nach § 287 ZPO geschätzt werden. Der beklagte Reitverein veranstaltete im September 2005 ein Turnier und veröffentlichte eine Ausschreibung mit Allgemeinen Bedingungen. Die Tochter des K. nahm mit der Stute F. K. 5 teil; das Pferd kollidierte in einer Kombination mit einem seitlich platzierten Fangständer und musste eingeschläfert werden. Der K. machte Ersatz des Pferdewerts und vorgerichtlicher Anwaltskosten geltend; die Haftpflichtversicherung des Vereins lehnte ab. Der Verein berief sich auf verkehrsübliche Hindernismaterialien und ein Mitverschulden der Reiterin; er hielt eine Zurechnung der Richter/Parcourschef für ausgeschlossen. Das Gericht ließ ein Sachverständigengutachten und Zeugen vernehmen und bejahte teilweise die Haftung des Vereins. • Zwischen Teilnehmerin und Veranstalter bestand ein Rechtsverhältnis nach § 661 BGB mit Schutzpflichten des Veranstalters gegenüber Teilnehmern und Pferdeeigentümern. • Die in den Allgemeinen Bedingungen enthaltenen Klauseln zum Haftungsausschluss verstoßen gegen §§ 305 ff., insbesondere § 309 Nr. 7 a) und b) BGB, und sind daher unwirksam; eine inhaltserhaltende Reduktion scheidet aus. • Der verwendete Fangständer war ungeeignet, weil seine Höhe und optische Gestaltung die erforderliche Trichterwirkung nicht erfüllten; dies stellte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters dar. • Die Pflichtverletzung ist dem Verein zuzurechnen, weil Parcourschef und Turnierrichter als Erfüllungsgehilfen i.S.v. § 278 BGB tätig wurden und der Verein deren Handlung zu vertreten hat. • Das Verschulden des Veranstalters beruht auf fahrlässiger Nichtbeachtung der erkennbaren Gefahrenquelle; die erforderlichen Korrekturen (z.B. Blumenschmuck oder andere Gestaltung) wären zumutbar gewesen. • Ein Mitverschulden der Reiterin kommt nicht zum Tragen; die Beweisaufnahme ergab keine hinreichenden Anhaltspunkte für Reitfehler, und Reiter müssen sich auf die sachgerechte Abnahme und Beschaffenheit der Hindernisse verlassen. • Der K. ist nach § 328 BGB anspruchsberechtigt, da Schutzpflichten auch zugunsten des Eigentümers bestanden; das Gericht stellte fest, dass der K. Eigentümer war oder alternativ die Abtretung greift. • Der Wert des Pferdes wurde nach § 287 ZPO geschätzt; ausgehend vom Gutachten setzte das Gericht den Wert auf 25.000 € fest. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten wurden anteilig erstattet; die Gebührenbemessung erfolgte unter Berücksichtigung besonderer Umstände mit einer 1,8-fachen Geschäftsgebühr. • Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB wegen Verzug nach Ablauf der gesetzten Frist. Der K. obsiegt teilweise: Der Beklagte hat den K. zu 25.000 € Schadensersatz zuzüglich Zinsen seit 22.06.2006 sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.085,04 € nebst Zinsen zu verurteilen, weil der Verein seine Verkehrssicherungspflichten durch Einsatz eines ungeeigneten Fangständers verletzt und etwaige Haftungsausschlussklauseln unwirksam waren. Der Anspruch basiert auf §§ 661, 657, 280 i.V.m. § 328 BGB; die Pflichtverletzung ist dem Verein über seine Erfüllungsgehilfen zuzurechnen und wurde durch fahrlässiges Handeln verursacht. Ein Mitverschulden der Reiterin wurde verneint. Die Klage war insoweit abzuweisen, als weitergehende Forderungen geltend gemacht wurden; die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts wurden entsprechend getroffen.