Beschluss
05 T 141/07
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2008:0916.05T141.07.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die Vergütung sowie die Auslagen des Insolvenzverwalters werden wie folgt festgesetzt:
Vergütung 11.504,76 €
Auslagen 3.451,28 €
Zwischensumme 14.956,19 €
zuzüglich 16% Umsatzsteuer 2.392,99 €
Endbetrag 17.349,18 €
Aus der Landeskasse wird ein Betrag in Höhe von 6.779,67 € im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenstundung festgesetzt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Wert insoweit: 2.528,80 €
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Die Vergütung sowie die Auslagen des Insolvenzverwalters werden wie folgt festgesetzt: Vergütung 11.504,76 € Auslagen 3.451,28 € Zwischensumme 14.956,19 € zuzüglich 16% Umsatzsteuer 2.392,99 € Endbetrag 17.349,18 € Aus der Landeskasse wird ein Betrag in Höhe von 6.779,67 € im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenstundung festgesetzt. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Wert insoweit: 2.528,80 € G r ü n d e I. Mit Beschluss vom 16. Januar 2004 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Mit am 5. Februar 2004 bei dem Amtsgericht eingegangenem Schreiben zeigte er die Masseunzulänglichkeit an. Unter dem 31. August 2006 erstattete der Insolvenzverwalter seinen Schlussbericht. Weiter beantragte der Insolvenzverwalter am 31. August 2006, seine Vergütung auf 11.504,76 Euro und die Auslagenpauschale auf 3.451,43 Euro festzusetzen. Darüber hinaus begehrte er die Erstattung zusätzlicher Auslagen für die Einschaltung eines Steuerberaters in Höhe von 2.180,00 Euro; zuzüglich Umsatzsteuervergütung und Auslagen ergibt sich ein beantragter Gesamtbetrag von 19.877,98 Euro. Mit angefochtenem Beschluss hat das Amtsgericht dem Beschwerdeführer eine Vergütung in Höhe von 11.504,76 Euro und Auslagen in Höhe von 2.932,78 Euro festgesetzt, zuzüglich Umsatzsteuer ergibt sich ein Betrag von 16.747,55 Euro. Weiter hat das Amtsgericht beschlossen, dass aus der Landeskasse ein Betrag in Höhe von 6.178,04 Euro im Rahmen der Verfahrenskostenstundung erstattet werde. Eine weitere Erstattung der festgesetzten Vergütung aus der Landeskasse hat das Amtsgericht abgelehnt, da insofern die in diesem Verfahren entstandenen Masseverbindlichkeiten von dem Insolvenzverwalter vor den Verfahrenskosten befriedigt worden seien, nämlich Umsatzsteuerforderungen in Höhe von 9.529,28 €. Diese Verletzung der Befriedigungsreihenfolge des § 209 InsO dürfe der Landeskasse nicht zum Nachteil gereichen. Gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 8. Februar 2007, mit der er seinen Antrag bezüglich der Vergütung und Auslagen vollumfänglich weiter verfolgt. Wegen der Begründung wird im Übrigen auf den Schriftsatz vom 8. Februar 2007 vollumfänglich verwiesen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 64 Abs.3, 6, 4 InsO i.V.m. § 567 ZPO, sie hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg. Der Vergütungs- und Auslagenbetrag war in Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf insgesamt 17.349,18 € festzusetzen, der aus der Landeskasse zu erstattende Betrag auf 6.779,67 €. Zur Begründung im Einzelnen ist folgendes auszuführen: 1. Auslagenpauschale Für die Ermittlung der Höhe der Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs.3 InsVV ist auf die Gesamtvergütung von 11.504,76 € abzustellen, die als Regelvergütung anzusehen ist. Damit ergibt sich ein Betrag von 3.451,28 € ( 30 % der Regelvergütung als Höchstsatz). Die Kammer teilt die Auffassung des Insolvenzverwalters, dass die Auslagenpauschale 30 % des Gesamtvergütungsbetrags (11.504, 76 €) beträgt. § 8 Abs.3 InsVV knüpft an den Betrag der Regelvergütung an, der sich aus § 2 InsVV ("Regelsätze") ergibt. Dabei ist die Regelvergütung das Ergebnis der Berechnung, die nach § 2 InsVV vorzunehmen ist. Im Rahmen dieser Berechnung wird wiederum die Insolvenzmasse als Berechnungsgrundlage ( § 1 InsO) für die Regelvergütung herangezogen. § 1 Abs. 2 Nr.1 InsVV bestimmt dabei, wie die Insolvenzmasse zu bestimmen ist und limitiert die Vergütung mittelbar durch die etwaige Kappung der Berechnungsgrundlage bei belasteten Massegegenständen. Dem liegt folgender Ansatz zugrunde: Massegegenstände, die mit Pfandrechten oder anderen Absonderungsrechten belastet sind, sollen zunächst insoweit berücksichtigt werden, als die Gegenstände durch den Verwalter verwertet werden. Dabei muss jedoch sichergestellt sein, dass durch die Einbeziehung von Vermögensgegenständen in die Berechnungsgrundlage, die für die Zahlung der Vergütung nicht zur Verfügung stehen, die Masse nicht vollständig durch die Verwaltervergütung aufgezehrt wird. Deshalb ist der Teil der Vergütung, der auf die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände entfällt, begrenzt. Der Mehrbetrag der Vergütung, der durch die Einbeziehung dieser Gegenstände entsteht, darf die Hälfte des nach § 171 I InsO, § 10 I Nr. 1a ZVG anfallenden Kostenbeitrags nicht übersteigen. Im Übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nach § 1 II Nr. 1 S. 3 InsVV nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuss zusteht, vgl. BGH vom 13.07.2006, IX ZB 104/05. Dies führt jedoch nicht dazu, dass es sich bei diesem begrenzt zu gewährenden Mehrbetrag der Vergütung für belastete Massegegenstände um eine über die Regelvergütung nach § 2 InsVV hinausgehende zusätzliche Vergütung handelt, die nicht zur Regelvergütung zählt. Die systematische Auslegung der Vorschriften der InsVV ergibt vielmehr, dass § 2 InsO mit dem Abstellen auf die "Insolvenzmasse" auf den kompletten Inhalt des § 1 InsVV verweist. Sinn und Zweck von § 8 Abs.3 InsVV ist es, dass nicht die im Einzelfall festgesetzte Vergütung maßgeblich sein soll, sondern die Regelvergütung, vgl. BGH im Beschluss vom 06.04.2006, IX ZB ###/##. Regelvergütung ist dabei die nach §§ 1, 2 Abs.1 InsVV zu berechnende, vgl. BGH a.a.O. Zu- und Abschläge nach § 3 InsVV sollen dabei außer Betracht bleiben. Hier handelt es sich jedoch bei der zusätzlichen Vergütung in Höhe von 1.728,84 € um eine Rechengröße im Rahmen der Bestimmung der maßgeblichen Masse, der auf diese Massegegenstände entfallende Betrag der Vergütung zählt daher zur Regelvergütung im Sinne des § 8 Abs.3 InsVV. Sinn und Zweck des Abstellens auf die Regelvergütung in § 8 Abs.3 InsVV n.F. ist es –im Gegensatz zur vorherigen Regelung- , die Zu- und Abschläge ( § 3 InsVV) außer Ansatz zu lassen, damit die Auslagenpauschale nicht zu einer Erhöhung der Vergütung führt, vgl. BK-InsO-Blersch, Stand April 2007, § 8 InsVV, Rz. 41. 2. Berücksichtigung der Steuerberaterkosten neben der Auslagenpauschale Das Amtsgericht hat die Steuerberaterkosten in Höhe von 2.180,00 € zu Recht bei der Festsetzung der Vergütung außer Ansatz gelassen. § 8 Abs.3 InsVV gibt dem Insolvenzverwalter nach seinem Wortlaut ein Wahlrecht zwischen der pauschalierten Erstattung der Auslagen und dem Einzelnachweis der Auslagen, vgl. BK-Blersch, Stand April 2007, § 8 InsVV, Rz. 35. Mit diesem Wortlaut wäre es nicht vereinbar, neben der Pauschalerstattung einzelne belegte Auslagen zusätzlich zu ersetzen. Auch ein Wechsel nach Ablauf eines Jahres der Insolvenzverwaltung ist mit dem Wortlaut nicht vereinbar. Zudem kommt eine solche Berechnung hier deshalb nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer mit 30 % den Gesamthöchstsatz der Auslagenpauschale für den gesamten Zeitraum der Insolvenzverwaltung (30 %, § 8 Abs.3 S. 2InsVV) geltend gemacht und zugebilligt bekommen hat. Es ist daher nicht denkbar, dass ihm in einem Jahr der Verwaltung anstelle des Pauschalsatzes die konkreten Steuerberaterkosten ersetzt werden. Dem Beschwerdeführer ist es auch zuzumuten, ggfls. nicht den Weg der Pauschalierung nach § 8 Abs.3 InsVV zu gehen und die tatsächlich entstandenen Auslagen ersetzt verlangen. Ihm entgeht dabei lediglich die Möglichkeit der Pauschalierung. Die von dem Beschwerdeführer für seine Rechtsansicht angeführten Entscheidungen des BGH sind von der hier zu beurteilenden Konstellation verschieden. Insbesondere die Entscheidung vom 22.07.2004 ( IX ZB ###/##) betrifft die Frage, ob bei masselosen Verfahren eine Erstattung der Auslagen für die Inanspruchnahme eines Steuerberaters grundsätzlich erfolgen kann, nicht jedoch, ob dies kumulativ zur Pauschale nach § 8 Abs.3 InsVV erfolgen kann. Im Beschluss vom 03.03.2005 (IX ZB ###/##) hat der BGH entschieden, dass kein Abzug in Höhe der Steuerberaterkosten von der Auslagenpauschale erfolgen darf; dies steht hier nicht in Rede, die 30%ige Auslagenpauschale ist dem Beschwerdeführer ungekürzt zugebilligt worden. Fraglich war in dem dortigen Fall vielmehr, ob es dem Insolvenzverwalter zuzumuten ist, die Steuerberatertätigkeiten selbst zu übernehmen und er ggfls. verpflichtet ist, etwaige Kosten aus eigenen ihm zustehenden Mitteln (ihm festgesetzte Vergütung und Auslagen) zu begleichen. Im Beschluss vom 21.12.2006 (IX ZB ###/##) hat der BGH dem Insolvenzverwalter den Ersatz von Zustellungskosten nach gerichtlicher Übertragung (§ 8 Abs.3 InsO) als neben der Pauschale erstattungsfähig angesehen. Die Ausgaben für Zustellkosten – zumal nach gerichtlichem Auftrag - sind den hier in Rede stehenden Steuerberaterkosten jedoch nicht gleichzustellen. Dort ging es um eine Entlastung des Insolvenzgerichts von eigentlich ihm anfallenden Aufgaben. Die Steuerberatertätigkeit hingegen gehört grundsätzlich zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters, ihm ist dabei jedoch zuzugestehen, einen Steuerberater einzuschalten. 3. Erstattung der festgesetzten Vergütung aus der Landeskasse In diesem Punkt hat die sofortige Beschwerde ebenfalls teilweise Erfolg. Der Anspruch auf Erstattung des Vergütungs- und Auslagenersatzanspruches aus der Landeskasse besteht in Höhe von 6.779,67 €. Dem liegt folgende Berechnung zugrunde: verfügbare Masse 26.611,30 € abzgl. Gerichtskosten 2.364,00 € abzgl. vorl. Insolvenzverwaltervergütung 13.677,79 € abzgl. Insolvenzverwaltervergütung 17.349,18 € Unterdeckung bzgl. der Verfahrenskosten 6.779,67 € Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Befriedigungsreihenfolge des § 209 InsO verletzt ist. Die Kammer folgt der Auffassung der Literatur nicht, wonach im Fall der Verfahrenskostenstundung nach § 4 a InsO die Verfahrenskosten im Rahmen der Verteilung nach § 209 InsO unberücksichtigt bleiben sollen und demnach die Neumasseverbindlichkeiten Vorrang gegenüber diesen Kosten genießen sollen (z.B. Braun, § 209 InsO, Rz. 11 ff.) Diese Vorgehensweise ist mit dem Wortlaut des § 209 InsO nicht vereinbar. Der Bundesgerichtshof hat für den Fall der Konkurrenz der im ersten Rang zu berichtigenden Kosten des Insolvenzverfahrens gemäß § 209 I Nr. 1 InsO mit den im zweiten Rang zu berichtigenden Neumasseverbindlichkeiten eines Gläubigers nach § 209 I Nr. 2 InsO wie folgt entschieden: Auf dieses Verhältnis sei § 210 InsO entsprechend anzuwenden, um der absoluten Vorrangstellung der gesamten Verfahrenskosten Geltung zu verschaffen. Ist deren Begleichung nicht gesichert, gilt das Vollstreckungsverbot auch für den Neumassegläubiger, mit der Folge, dass ihm das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage fehlt, vgl BGH im Urteil vom 13.04.2006 in IX ZR ##/##. Insoweit bestehe eine vom Gesetzgeber nicht bedachte Lücke, weil § 210 InsO nur das Verhältnis zwischen schutzwürdigen Neumasseverbindlichkeiten und den übrigen Masseverbindlichkeiten in den Blick nehme, ohne die sogar im ersten Rang zu berichtigenden Kosten des Insolvenzverfahrens anzusprechen. Die planwidrige Regelungslücke sei in der Weise zu schließen, dass die Rechtsfolgen des § 210 InsO auch dann anzuwenden seien, wenn ein nach § 209 I Nr. 2 InsO bevorrechtigter Neumassegläubiger aus der freien Masse nicht befriedigt werden könne, ohne dass daneben die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt seien. Dieser Tatbestand ähnele in der für die gesetzliche Bewertung maßgeblichen Hinsicht dem von § 210 InsO unmittelbar geregelten Fall, dass die Verfahrenskosten zwar gedeckt seien, neben den Neumasseverbindlichkeiten aber die übrigen Masseverbindlichkeiten nicht vollständig berichtigt werden können, vgl. BGH a.a.O. Daraus folgert die Kammer, dass die Neumasseverbindlichkeit in Form der Umsatzsteuerforderungen der Finanzverwaltung keinen Vorrang gegenüber den Kosten des Insolvenzverfahrens genießt. Nach alledem war die Festsetzung wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.