Beschluss
5 T 62/07
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2008:0828.5T62.07.00
2mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
Wert: 2.456,59 Euro
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen. Wert: 2.456,59 Euro G r ü n d e Mit Beschluss des Amtsgerichts E vom 10. März 2005 wurde zunächst Frau B aus I per einstweiliger Anordnung als Berufsbetreuerin für alle Angelegenheiten der Betroffenen bestellt. Nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen S vom 21. März 2005 wurde Frau B per Beschluss des Amtsgerichts E vom 4. April 2005 endgültig als Betreuerin der Betroffenen bestellt. Mit Schreiben vom 20. April 2005 teilte die Betreuerin mit, die Betroffene sei seit Dezember 2004 im Altenheim M in E. Ihr Vermögen sei nun aufgebraucht, so dass ein Sozialhilfeantrag gestellt worden sei. Dieser sei abgelehnt worden, da die Betroffene im Juni 1995 ihr Haus, in dem sie bis zuletzt ein Wohnrecht hatte, ihrem Sohn überschrieben habe. Es seien nun umfangreiche Verträge bezüglich einer Rückforderung des Grundbesitzes zu prüfen, weshalb sie eine Ergänzungsbetreuung durch einen Rechtsanwalt beantrage. Insoweit habe sie bereits mit Frau Rechtsanwältin C aus I ein Beratungsgespräch geführt, weshalb sie diese als Ergänzungsbetreuerin vorschlage. Mit Beschluss vom 4. Mai 2005 bestellte das Amtsgericht E dementsprechend die Beteiligte zu 1) zur Ergänzungsbetreuerin mit dem Aufgabenkreis "Prüfung und gegebenenfalls Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen der Betroffenen aus Grundstücks- bzw. Grundstücksübertragungsgeschäften". Mit Schreiben vom 20. August 2005 teilte die Beteiligte zu 1) mit, sie habe bisher den ungedeckten monatlichen Unterhaltsbedarf der Betreuten in Höhe von 1.415,14 Euro monatlich gegen Frau N geltend gemacht. Der Anspruch ergebe sich aus § 528 Absatz 1 Satz 1 BGB. Da diese jedoch mitgeteilt habe, zur Zahlung nicht in der Lage zu sein, habe sie ihr eine letzte Frist bis zum 1. September 2005 gesetzt. Danach werde sie wohl Klage erheben müssen. Allerdings habe die Betreute ein Wohnungsrecht an der Wohnung in der zweiten Etage des Wohnhauses, die sie mangels Möglichkeit der Selbstnutzung vermieten könne, um hieraus Einnahmen zu erzielen. Dann würde sich der monatliche Unterhaltsbedarf entsprechend verringern. Mit dem weiteren Schreiben vom 13. Februar 2006 teilte die Beteiligte zu 1) mit, am 7. Februar 2006 habe die Güteverhandlung und mündliche Verhandlung vor dem Landgericht F stattgefunden. Mit einer erstinstanzlichen Entscheidung sei nicht vor Mai 2006 zu rechnen. Nunmehr habe allerdings das Finanzamt die Zwangsversteigerung des betreffenden Grundbesitzes beim Amtsgericht N2 beantragt. Die Zwangsversteigerung sei auch angeordnet worden. Mit Schreiben vom 24. Februar 2006 beantragte die Beteiligte zu 1), den Aufgabenkreis zu erweitern um die "Vertretung der Interessen und Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen im Zwangsversteigerungsverfahren beim Amtsgericht N2 bezüglich des im Grundbuch des Amtsgerichts N2 von I2, Blatt ## eingetragenen Grundstücks". Der dementsprechende Beschluss des Amtsgerichts E erging am 7. März 2006. Über den weiteren Verlauf des Prozesses und des Zwangsversteigerungsverfahrens berichtete die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 20. November 2006. Mit Schreiben vom 15. Juni 2007 teilte die Beteiligte zu 1) sodann u.a. mit, mit dem Tod der Betreuten sei ihre Aufgabe als Ergänzungsbetreuerin beendet. Das erstinstanzliche Verfahren sei abgeschlossen, das Berufungsverfahren beim OLG Hamm gemäß § 239 ZPO unterbrochen. Unter dem 16. Juli 2006 beantragte die Beteiligte zu 1) erstmals Bewilligung und Festsetzung ihrer Betreuervergütung, und zwar für den Zeitraum 10. Mai 2005 bis 27. Juni 2005 nach altem Recht in Höhe von 425,60 Euro. Dieser Betrag wurde ihr ausgezahlt. Mit Schreiben vom 17. Juli 2006 machte die Beteiligte zu 1) ihre Vergütung für den Zeitraum 1. Juli 2005 bis 15. Februar 2006 geltend, und zwar in Höhe von 2.189 Minuten x 33,50 Euro/Stunde = 1.222,10 Euro zuzüglich Aufwendungen 112,50 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer 16 % = insgesamt 1.548,24 Euro. Hierbei stützte sie sich hinsichtlich der Vergütung auf § 6 VBVG in Verbindung mit §§ 1908 i, 1899 Absatz 4 BGB, § 3 VBVG und hinsichtlich der Aufwendungen auf § 6 VBVG in Verbindung mit §§ 1908 i, 1835 Absatz 1 und 4 BGB. Außerdem teilte sie mit, sie habe den Zeitaufwand für das Verfahren ##### Landgericht F mit abgerechnet. Sollte sie einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber der unterlegenen Beklagten durchsetzen können, so würde sie den entsprechenden Betrag unaufgefordert der Landeskasse zurückerstatten. Die Vergütung wurde ihr per Verfügung des Amtsgerichts wie beantragt angewiesen. Unter dem 18. September 2006 hat die Beteiligte zu 1) weiterhin ihre Vergütung vom 24. Februar bis 21. August 2006 in Höhe von 3.237 Minuten x 33,50 Euro/Stunde = 1.807,33 Euro zuzüglich Aufwendungen 195,84 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer = 2.323,68 Euro beantragt. Hierbei hat sie sich auf die gleichen Vorschriften wie mit dem Antrag vom 17. Juli 2006 gestützt. Auf Nachfrage des Gerichts hat sie mitgeteilt, es sei zwar Prozesskostenhilfe für das Zivilverfahren bewilligt worden, sie rechne jedoch nicht aufgrund der Prozesskostenhilfe ab, sondern nach dem VBVG. Das Amtsgericht hat daraufhin der Beteiligten zu 2) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, insbesondere auch unter der Fragestellung, ob die Beteiligte zu 1) überhaupt nach Zeitaufwand abrechnen könne. Diese hat die Auffassung vertreten, die Beteiligte zu 1) könne nur die Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 VBVG geltend machen, da die Ausnahmeregelung des § 6 VBVG nicht anwendbar sei. Es handele sich weder um eine Frage der Sterilisation noch um eine reine Verhinderungsbetreuung. Danach errechne sich die Betreuervergütung wie folgt: 01.07.2005 – 10.07.2005 10/30 x 3,5 h/Mt x 44 €/h 51,33 € 11.07.2005 – 10.09.2005 2 x 3,5 h/Mt x 44 €/h 308,00 € 11.09.2005 – 10.03.2006 6 x 3 h/Mt x 44 €/h 792,00 € 11.03.2006 – 10.08.2006 5 x 2 h/Mt x 44 €/h 440,00 € 11.08.2006 – 21.08.2006 21/31 x 2 h/Mt x 44 €/h 59,61 € Insgesamt: 1.650,94 € Da bereits 1.548,24 Euro ausgezahlt worden seien, stünden der Beteiligten zu 1) noch 102,70 Euro zu. Daneben könne die Beteiligte zu 1) auch noch ihre Rechtsanwaltsvergütung geltend machen gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 VBVG, § 1835 Absatz 3 BGB. Allerdings sei sie im konkreten Fall durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 122 ZPO daran gehindert, sie im hiesigen Verfahren geltend zu machen. Sie könne sich die PKH-Vergütung allerdings durch das Landgericht F anweisen lassen. Das Amtsgericht E hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Dezember 2006 die Zeiträume etwas anders berechnet als die Beteiligte zu 2), nämlich wie folgt: a) zwei volle Monate (44,00 € * 3,50 Std. * 2) 308,00 € b) 01.09.2005 – 10.09.2005 (10 Tage) (1,20 * 44,00 €) 52,80 € Faktorermittlung beruht auf 3,50 Std./30 Tg. * 10 Tg. Zeitraum: 11.09.2005 – 10.12.2005 (3 Monate) (44,00 € * 3,00 Std. * 3) 396,00 € Zeitraum: 11.12.2005 – 10.03.2006 (3 Monate) (44,00 € * 3,00 Std. * 3) 396,00 € Zeitraum: 11.03.2006 – 10.06.2006 (3 Monate) (44,00 € * 2,00 Std. * 3) 264,00 € Das Amtsgericht kommt damit auf einen Gesamtbetrag von 1.416,80 Euro, weshalb bereits eine Überzahlung von 131,44 Euro vorliege. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 2. Januar 2007. Dabei vertritt sie weiterhin die Auffassung, nach Zeitaufwand abrechnen zu können. Die Beteiligte zu 2) ist hierzu angehört worden. Sie hält an ihrer bisher vertretenen Auffassung fest. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist zulässig, aber unbegründet. Ist der Berufsbetreuer ein Rechtsanwalt, so hat er ein Wahlrecht, ob er seine Aufwendungen nach § 1835 Absatz 3 BGB in Verbindung mit dem RVG geltend macht oder ob er eine Vergütung nach § 1836 BGB in Verbindung mit dem VBVG verlangt (OLG Hamm, Beschluss vom 25. Januar 2007, Aktenzeichen: ######). Im vorliegenden Fall hat sich die Beteiligte zu 1) entschieden, nach § 1836 BGB in Verbindung mit dem VBVG abzurechnen. Insoweit kann sie jedoch nur die pauschale Vergütung nach §§ 4, 5 VBVG geltend machen. Ein Sonderfall im Sinne des § 6 VBVG liegt nicht vor. Eine Abrechnung nach Zeitaufwand ist nach dem Wortlaut der Vorschriften nur möglich für den Sterilisations- oder Verhinderungsbetreuer. Beide Fälle liegen hier nicht vor. Insbesondere war die zunächst bestellte Betreuerin, Frau B, nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gehindert, die Betroffene hinsichtlich der Aufgabenkreise zu vertreten, für die sodann die Beteiligte zu 1) zusätzlich bestellt wurde. Ein Insichgeschäft, ein Vertretungsverbot oder eine sonstige Interessenkollision liegt nicht vor. Vielmehr hätte Frau B im Namen der Betreuten einen Rechtsanwalt beauftragen können, deren Ansprüche gegenüber den Verwandten auf Unterhalt oder Schenkungsrückforderung durchzusetzen. Hierdurch wäre die Landeskasse weit weniger belastet worden. Die Ausnahmevorschrift des § 6 VBVG ist grundsätzlich eng auszulegen (ausführlich hierzu: OLG Hamm, Beschluss vom 9. Oktober 2006, Aktenzeichen: ######). Soweit sich das Amtsgericht dafür entschieden hat, im vorliegenden Fall zwei Betreuer zu bestellen, steht jeweils beiden von ihnen die Vergütung nach dem vollen pauschalen Stundensatz gemäß § 5 VBVG zu (vergleiche OLG Hamm, a.a.O.). Dieses ist nicht etwa unbillig, wie die Beteiligte zu 1) meint. Auf die ausführliche Argumentation des OLG Hamm in dem Beschluss vom 11. April 2006, Aktenzeichen ##### wird Bezug genommen. Zudem liegt hier auch gerade nicht der Fall vor, dass die Beteiligte zu 1) nur für eine kurzfristige, aber sehr aufwändig zu erledigende Tätigkeit bestellt wurde. Die Tätigkeit der Beteiligten zu 1) dauerte immerhin mehr als zwei Jahre und hätte auch noch länger gedauert, wenn nicht die Betroffene zwischenzeitlich verstorben wäre. Dass die Beteiligte zu 1) den vollen Stundensatz nach § 5 VBVG abrechnen kann, obwohl ihr nur ein einziger Aufgabenbereich zugewiesen war, dürfte eher ein Vorteil als ein Nachteil für sie sein, zunmal sie ja offenbar ihre Rechtsanwaltsvergütung im PKH-Verfahren noch zusätzlich abrechnen kann, § 4 Abs. 2 S. 2 VBVG. Zutreffend ist auch die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Vergütung des zweiten Betreuers gem. §§ 4, 5 VBVG abhängig von der erstmaligen Anordnung der Betreuung zu berechnen ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. April 2006, Aktenzeichen: #####). Die Betreuung durch Frau B begann am 10.03.2005. Im Übrigen richtet sich die jeweilige Stundenzahl nach § 5 Absatz 2 Satz 1 VBVG, da die Betroffene mittellos ist und im Heim lebt. Der Stundensatz von 44,00 Euro ist gem. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG zutreffend. Da gem. § 9 VBVG die Abrechnung nur quartalsweise erfolgen kann, ist die Abrechnung bis zum 21.08.2006 nicht zulässig. Die Berechnung des Amtsgerichts ist damit insgesamt nicht zu beanstanden. Soweit es bereits zu einer Überzahlung gekommen ist, ist dies unschädlich, da grundsätzlich eine Verrechnung mit den Vergütungsansprüchen der Beteiligten zu 1) für den Zeitraum 11.06.2006-13.06.2007 vorgenommen werden kann. Über diese ist bisher nicht entschieden. Ein Antrag befindet sich auch nicht bei der Akte, obwohl das Amtsgericht bereits unter dem 19. Juli 2007 auf die Ausschlussfrist gem. § 2 VBVG hingewiesen hatte.