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Urteil

012 O 181/08

Landgericht Münster, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMS:2008:0821.012O181.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner mit dem Herrn U, geb. am 08.07.1950, z.Zt. K, ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. März 2008 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte als Gesamtschuldner mit dem Herrn U, geb. am 08.07.1950, z.Zt. K, verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus den Missbrauchshandlungen des Beklagten gegenüber dem Kläger in der Zeit von Februar bis August 2007 in H und G, die Gegenstand des Strafurteils der 1. Jugendschutzkammer des Landgerichts Münster zum Aktenzeichen 1 KLs-93 Js 3045/07-30/07 vom 21. Februar 2008 sind, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Der Beklagte wird ferner als Gesamtschuldner mit dem Herrn U, geb. am 08.07.1950, z.Zt. K, verurteilt, als weitere Nebenforderung 1.085,04 € Rechtsanwaltsgebühren (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 T a t b e s t a n d 2 Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Schmerzensgeldansprüche geltend, die ihre Ursache finden in einem sexuellen Missbrauch, den der Beklagte in zumindest 13 Fällen in dem Zeitraum Februar bis August 2007 in H und G gemeinsam mit Herrn U an dem Kläger begangen hat. Durch Urteil der 1. Jugendschutzkammer des Landgerichts Münster vom 21.02.2008 wurden der Beklagte sowie der weitere Täter U strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Der Täter U wurde wegen sexuellen Missbrauchs in 13 Fällen, davon in 11 Fällen wegen schweren sexuellen Missbrauchs und der Beklagte wegen sexuellen Missbrauchs in 13 Fällen, davon in 9 Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs an dem Kläger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren (U) bzw. 5 Jahren (Beklagter) verurteilt. 3 Wegen der Einzelheiten der von dem Beklagten begangenen sexuellen Handlungen, die zwischen den Parteien unstreitig sind, wird auf das Blatt 10 – 15 des Urteils des Landgerichts Münster, Aktenzeichen: 1 KLs 93 Js 3045/07, in Kopie Blatt 6 – 10 der hier vorliegenden Akte, Bezug genommen. Der Kläger hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 EUR für angemessen. Zur Begründung führt er aus, dass der Kläger sich zum Tatzeitpunkt in einer bezogen auf seine sexuelle Entwicklung besonders sensiblen Lebensphase befunden habe, nämlich im Vorstadium zur Pubertät. Unstreitig war der Kläger im Zeitpunkt der Tathandlungen 10 Jahre alt. Besonders belastend sei für den Kläger der Zeitraum von Februar bis August 2007 gewesen, in dem der von beiden Tätern massiv und schwerstens sexuell missbraucht worden sei. Diese besondere Belastung habe sich daraus ergeben, dass der Kläger sich nicht in der Lage gesehen habe, mit Beginn der Missbrauchshandlungen sich der Mutter anzuvertrauen. Folge des Drucks sei ein festzustellendes aggressives Verhalten, massive Schlafstörungen und ein Abfallen in der Schule im Leistungsbereich. Eine psychologische Betreuung des Klägers sei erforderlich gewesen. Er sei zunächst verängstigt gewesen. Noch jetzt leide er darunter, dass er meint, er trage die Verantwortlichkeit dafür, dass sein „Freund“ der Beklagte in Haft gekommen sei. Der Kläger sei durch den wiederholten und langanhaltenden sexuellen Missbrauch traumatisiert. Er wirke traurig bis depressiv, ziehe sich in sich zurück und sei starken Stimmungsschwankungen unterworfen. Es sei nicht auszuschließen, dass die diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, nämlich die posttraumatische Belastungsstörung, dazu führen könnten, dass der Kläger in der Zukunft in das Erwerbsleben nicht eingegliedert werden könne. Aus diesem Grund sei der Feststellungsantrag zu Ziffer 2) begründet. 4 Der Kläger beantragt, 5 6 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Gesamtschuldner mit dem Herrn U, geb. am 08.07.1950, z.Zt. K, ein Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. März 2008 zu zahlen. 7 2. festzustellen, dass der Beklagte als Gesamtschuldner mit dem Herrn U, geb. am 08.07.1950, z.Zt. K, verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus den Missbrauchshandlungen des Beklagten gegenüber dem Kläger in der Zeit von Februar bis August 2007 in H und G, die Gegenstand des Strafurteils der 1. Jugendschutzkammer des Landgerichts Münster zum Aktenzeichen 1 KLs-93 Js 3045/07-30/07 vom 21. Februar 2008 sind, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. 8 Der Beklagte wird ferner als Gesamtschuldner mit dem Herrn U, 9 geb. am 08.07.1950, z.Zt. K, verurteilt, als weitere Nebenforderung 1.085,04 € Rechtsanwaltsgebühren (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) zu zahlen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Der Beklagte sei bereit, ein angemessenes Schmerzensgeld an den Kläger zu leisten. Allerdings sei das Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 EUR, dass der Kläger als angemessen erachte, überhöht. Zu berücksichtigen sei bei der Bemessung des Schmerzensgeldes, dass es zu keinem Zeitpunkt zu einer Gewaltanwendung oder Nötigung durch irgendwelche Versprechungen an den Kläger durch den Beklagten gekommen sei. Insbesondere sei er nicht zusammen mit dem Mittäter, Herrn U, als Gesamtschuldner zu verurteilen, da nicht sämtliche Taten gemeinschaftlich begangen worden seien. Das sei ebenfalls bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. 13 Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Die Kammer erachtet ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 EUR für angemessen. 15 Gemäß §§ 253 Abs. 2 BGB kann wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. Gemäß §§ 253 Abs. 2 BGB kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden, wenn – wie im vorliegenden Fall –wegen einer Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten ist. Unstreitig hat der Beklagte den Kläger in 9 Fällen schwer sexuell missbraucht und in weiteren 4 Fällen sexuellen missbraucht. Durch Urteil der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Münster ist er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden. Dabei hat er gegen §§ 176 und 176 a StGB verstoßen und ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verletzt. Gemäß §§ 253 Abs. 1 und 2 BGB hat der Kläger Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld. Bereits der Große Senat (BGH Z 18, 149 [154]) hat festgehalten, dass Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichen Kriterien bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind. Im Rahmen der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes sind im Sinne einer Objektivierung der Leiden insbesondere die Art der Verletzung, die Dauer der Behandlung, die Dauer der Schul- bzw. Arbeitsunfähigkeit und das Ausmaß des Dauerschadens zu berücksichtigen. Neben diese Ausgleichsfunktion tritt die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes. Dabei ist insbesondere der Grad des Verschuldens des Schädigers zu berücksichtigen. Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung nehmen im Bereich der Schmerzensgeldfälle insoweit eine Sonderstellung ein, als in der Regel der aus der Tat resultierende unmittelbare körperliche Schaden relativ gering ist im Vergleich zu den häufig gravierenden und zum Teil die Opfer ihr Leben lang begleitenden psychischen Beeinträchtigungen. Insoweit kommt der Genugtuungsfunktion eine entscheidende Rolle zu (Slizyk in Beckscher Schmerzensgeldtabelle VII Ziffer 8). Dabei darf eine strafrechtliche Verurteilung des Täter sich für das Oper nicht schmerzensgeldmindernd auswirken (BGH Az.: VI ZR 109/95 = NJW 96, 1591). Im vorliegenden Fall erachtet die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 EUR für angemessen. Zu berücksichtigen ist dabei auf der einen Seite, dass der Beklagte keine Gewalt und keine Nötigungsmittel gegenüber dem Kläger angewandt hat. Zu berücksichtigen ist aber auch die Anzahl der Taten, die Tatsache, dass es sich in der überwiegenden Anzahl der Fälle um schweren Missbrauch gehandelt hat und die Dauer. Für vergleichbar erachtet die Kammer insoweit die Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 01.03.2006, Az: 2 O 265/05, Entscheidung Nr. 2120 der Schmerzensgeldtabelle Hacks Ring Böhm und die Ziffer 2140 der Schmerzensgeldtabelle (Landgericht Köln, Urteil vom 08.07.2004, 22 O 290/02). Gemäß § 840 BGB war der Beklagte als Gesamtschuldner neben Herrn U zu verurteilen, weil beide zumindest nebeneinander verantwortlich sind. Der Feststellungsantrag ist gem. §§ 253 II, 823 II GBG, 176, 176 a StGB gerechtfertigt, weil Folgeschäden entstehen können. Auch der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten ist gerechtfertigt. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 ZPO. 17 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.