Urteil
8 O 407/07
LG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Äußerungen in einem Verbraucherforum, die überwiegend Werturteile bzw. Meinungsäußerungen darstellen, sind nicht als unwahre Tatsachenbehauptungen im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 8 UWG oder § 824 BGB zu qualifizieren.
• Die Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1 GG) schützt auch polemische oder herabsetzende Bewertungen von Waren und Leistungen, soweit sie nicht in Schmähkritik oder diffamierender Zweckrichtung bestehen.
• Ein Anspruch auf Unterlassung wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist nicht gegeben, wenn die angegriffenen Aussagen sachlich begründete Werturteile oder zutreffende Sachberichte sind und in die Abwägung mit dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung fallen.
Entscheidungsgründe
Keine Unterlassungspflicht für wertende Kritik in Verbraucherforum • Äußerungen in einem Verbraucherforum, die überwiegend Werturteile bzw. Meinungsäußerungen darstellen, sind nicht als unwahre Tatsachenbehauptungen im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 8 UWG oder § 824 BGB zu qualifizieren. • Die Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1 GG) schützt auch polemische oder herabsetzende Bewertungen von Waren und Leistungen, soweit sie nicht in Schmähkritik oder diffamierender Zweckrichtung bestehen. • Ein Anspruch auf Unterlassung wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist nicht gegeben, wenn die angegriffenen Aussagen sachlich begründete Werturteile oder zutreffende Sachberichte sind und in die Abwägung mit dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung fallen. Die Klägerin ist Herstellerin von Wasserbetten und vertreibt diese über den Fachhandel. Der Beklagte betreibt die Internetplattform www.wasserbetten-news.de mit einem moderierten Verbraucherforum. Ein Nutzer („Bandscheibe") berichtete dort kritisch über Qualitäts- und Serviceprobleme mit einem Produkt der Klägerin; Moderatorinnen und weitere Nutzer beteiligten sich an der Diskussion. Die Klägerin hielt mehrere der in dem Forum geäußerten Sätze für unwahre Tatsachenbehauptungen und als Eingriff in ihr Gewerbe bzw. als unlauteren Wettbewerb und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Das Landgericht N erließ daraufhin eine einstweilige Verfügung; der Beklagte legte Widerspruch ein und das Landgericht Münster befasste sich mit der Sache. Streitgegenstand war, ob die beanstandeten Äußerungen Tatsachenbehauptungen oder durch die Meinungsfreiheit geschützte Werturteile sind und ob Unterlassungsansprüche nach UWG bzw. BGB bestehen. • Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; die Kammer ist zuständig gemäß §§ 23, 71 GVG, § 32 ZPO und § 102 ZPO. • Ansprüche aus §§ 3, 4 Nr. 8 UWG und § 824 BGB setzen unwahre Tatsachenbehauptungen voraus; Schutz besteht nicht gegenüber bloßen Werturteilen und Meinungsäußerungen. • Zur Abgrenzung ist auf den objektiven Sinngehalt der gesamten Äußerungen im Kontext abzustellen; einzelne Passagen dürfen nicht isoliert bewertet werden. • Der einleitende Beitrag des Nutzers enthielt einen Bericht über tatsächliche Vorgänge, die von der Klägerin nicht substantiiert bestritten wurden; daraus gezogene Bewertungen wie ‚zweitklassig‘ oder ‚nie wieder‘ sind jedoch als subjektive Meinungsäußerungen zu qualifizieren und damit grundsätzlich durch Art. 5 I 1 GG gedeckt. • Auch weitere Beiträge der Moderatoren und Nutzer sind als Meinungsäußerungen einzuordnen; sie überschreiten nicht die Schwelle zur Schmähkritik, entbehren nicht der sachlichen Bezugnahme und betreffen keine öffentlichkeitsrelevante Frage von solchem Gewicht, dass die Grenze zur Unzulässigkeit erreicht wäre. • Das Interesse der Klägerin am Schutz ihres eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ist gegen das grundrechtlich besonders geschützte Interesse der freien Meinungsäußerung abzuwägen; hierin überwiegt hier das Recht zur kritischen Bewertung von Waren und Leistungen. • Folglich besteht weder ein Unterlassungsanspruch nach UWG noch ein Anspruch aus §§ 823 I, 1004 BGB analog; die zuvor erlassene einstweilige Verfügung war daher aufzuheben. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts N vom 28.08.2007 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass die angegriffenen Äußerungen überwiegend als Meinungsäußerungen und Werturteile zu qualifizieren sind, die durch Art. 5 I 1 GG geschützt werden; ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 8 UWG oder § 824 BGB sowie ein Anspruch aus §§ 823 I, 1004 BGB analog besteht nicht. Die Abwägung der grundrechtlichen Interessen führte dazu, dass die Meinungsfreiheit den Schutzinteressen der Klägerin vorgeht, da keine unwahren Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik vorliegen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.