Urteil
11 O 56/07
LG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Kläger hat den Nachweis einer Haustürsituation und damit die Voraussetzungen für Widerruf/ Rückabwicklung nach dem bis 30.09.2000 geltenden Haustürwiderrufsgesetz nicht erbracht.
• Zur Glaubwürdigkeit einer parteinahen Zeugin: Aussagen einer Ehefrau der Partei sind wegen engster Verbundenheit geringwertiger zu bewerten und können nicht die Beweislast des Klägers ersetzen.
• Fehlende Substantiierung und fehlende Nachweise verhindern die Zurechnung eines Vermittlersverhaltens zu den Beklagten nach § 278 BGB und damit Schadensersatzansprüche.
• Ein Vortrag über angebliche "Kick-Backs" oder Firmenverflechtungen ist ohne belastbare Beweismittel nicht geeignet, Schadensersatzansprüche zu begründen.
Entscheidungsgründe
Keine Rückabwicklung mangels Nachweis einer Haustürsituation und fehlender Zurechnung von Vermittlerfehlverhalten • Der Kläger hat den Nachweis einer Haustürsituation und damit die Voraussetzungen für Widerruf/ Rückabwicklung nach dem bis 30.09.2000 geltenden Haustürwiderrufsgesetz nicht erbracht. • Zur Glaubwürdigkeit einer parteinahen Zeugin: Aussagen einer Ehefrau der Partei sind wegen engster Verbundenheit geringwertiger zu bewerten und können nicht die Beweislast des Klägers ersetzen. • Fehlende Substantiierung und fehlende Nachweise verhindern die Zurechnung eines Vermittlersverhaltens zu den Beklagten nach § 278 BGB und damit Schadensersatzansprüche. • Ein Vortrag über angebliche "Kick-Backs" oder Firmenverflechtungen ist ohne belastbare Beweismittel nicht geeignet, Schadensersatzansprüche zu begründen. Der Kläger und seine Ehefrau schlossen am 17.12.1996 einen Treuhandauftrag zur Beteiligung an einer KG und ließen zur Finanzierung ein Darlehen aufnehmen. Bei Unterzeichnung waren separate Widerrufsbelehrungen und Hinweisvermerke auf Prospekte vorhanden; ein Vermittler U soll die Vertragsanbahnung in der Wohnung vorgenommen und über Risiken nicht aufgeklärt haben. Der Kläger widerrief später gestützt auf das Haustürwiderrufsgesetz und focht wegen arglistiger Täuschung an; die Ehefrau trat ihre Ansprüche an den Kläger ab. Der Kläger verlangt Rückzahlung geleisteter Zahlungen, Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten und Schadensersatz; die Beklagten bestreiten eine Haustürsituation, jede Beziehung zu dem Vermittler und machen geltend, die Aufklärung sei anhand von Prospekten erfolgt. Das Gericht nahm die Ehefrau als Zeugin und wertete Beweisergebnisse und Urkunden. • Klageabweisung mangels Beweis: Der Kläger hat das für eine Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes erforderliche Vorliegen einer Haustürsituation nicht überzeugend dargelegt. • Glaubwürdigkeitswürdigung: Die Zeugin (Ehefrau) ist parteinah und ihre Aussagen daher erheblich weniger beweiskräftig; sie wies zudem in Nebenpunkten Widersprüche gegenüber dem Klägervortrag auf. • Urkundenbeweis belastet Kläger: Eine beglaubigte Vollmachtsurkunde vom 12.12.1996 untergräbt die Behauptung, es habe sich um ein erstmaliges Haustürgeschäft am 17.12.1996 gehandelt. • Nicht zurechenbar nach § 278 BGB: Es fehlen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der behauptete Vermittler U in einem rechtlich zurechenbaren Verhältnis zu den Beklagten stand; ein bloßes Aufsetzen von Stempeln oder spätere Annahmeerklärungen reicht nicht. • Unzureichende Beweismittel für Kick-Back-Vorwürfe: Behauptungen über Provisionen, Firmenverflechtungen oder Kick-Backs wurden nicht substantiiert belegt; vorgelegte Presseerzeugnisse genügen nicht als Nachweis. • Daher scheitern auch weitergehende Ansprüche (Schadensersatz aus Pflichtverletzung, Herausgabeansprüche nach § 812 BGB, Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB) mangels Tatsachennachweis. • Prozessrechtliche Folgen: Das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen war zulässig, weil der Kläger nicht dargelegt hat, dass die Beklagten Informationen im eigenen Unternehmensbereich hätten beschaffen können. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen, keine Freistellung von der Darlehensverbindlichkeit und keinen Schadensersatz, da die entscheidungserheblichen Tatsachen (Haustürsituation, unzureichende Aufklärung durch einen zurechenbaren Vermittler, Kick-Backs) nicht hinreichend bewiesen sind. Die Zeugenaussagen der Ehefrau sind wegen Parteinähe und Widersprüchen nicht geeignet, die Beweislast des Klägers zu tragen. Die vorgelegte beglaubigte Vollmachtsurkunde belastet den Klägervortrag zusätzlich. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.