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Urteil

10 O 240/06

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2007:0720.10O240.06.00
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Leitsätze

Liegen bei einem Reitpferd bei Gefahrübergang Röntgenbefunde der Röntgenklasse 3-4 vor (hier "Spat"), so entspricht dies nicht der Sollbeschaffenheit. Ein Sachmangel ist zu bejahen, auch wenn zunächst keine klinischen Symptome vorliegen.

Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten und Ersatz seiner notwendigen Verwendungen verlangen.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.718,37 Euro nebst Zin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 19.445,02 Euro seit dem 05.11.2005, aus weiteren 4.041,70 Euro seit dem 29.06.2007 und aus weiteren 1.231,65 Euro seit dem 04.05.2007 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 480,12 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 24 % und die Be-klagte 76 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Liegen bei einem Reitpferd bei Gefahrübergang Röntgenbefunde der Röntgenklasse 3-4 vor (hier "Spat"), so entspricht dies nicht der Sollbeschaffenheit. Ein Sachmangel ist zu bejahen, auch wenn zunächst keine klinischen Symptome vorliegen. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten und Ersatz seiner notwendigen Verwendungen verlangen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.718,37 Euro nebst Zin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 19.445,02 Euro seit dem 05.11.2005, aus weiteren 4.041,70 Euro seit dem 29.06.2007 und aus weiteren 1.231,65 Euro seit dem 04.05.2007 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 480,12 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 24 % und die Be-klagte 76 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder Sparkasse erbracht werden. T a t b e s t a n d : Die Klägerin macht mit der Klage einen Anspruch auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages hinsichtlich eines Pferdes sowie Schadensersatz geltend. Die Beklagte betreibt gemeinsam mit ihrem Ehemann ein Gestüt. Sie ist u.a. auch gewerbliche Pferdehändlerin. Die Klägerin ist Hobbyreiterin und besitzt zwei Pferde. Seit Anfang des Jahres 2003 hielt sich die Klägerin öfter im Stall der Beklagten auf. Dort teilte sie dem Ehemann der Beklagten mit, dass sie ein Pferd suche, mit dem u.a. ihr Ehemann im Gelände reiten könnte. Was sonst noch bzgl. der beabsichtigten Verwendung besprochen wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte bot der Klägerin daraufhin die Quarter Horse Stute "S R" mit der Lebensnummer ##### an. Am Samstag, dem 10.04.2004, ritt die Klägerin das Pferd bei der Beklagten probe, wo ihr nichts Ungewöhnliches auffiel. Insbesondere lahmte die Stute zu dem Zeitpunkt nicht. Nach dem Proberitt überreichte der Ehemann der Beklagten dem Zeugen I die Verkaufsunterlagen, insbesondere die Erklärungen des Verkäufers, das Untersuchungsprotokoll mit Verwendungszweck und die allgemeinen Vertragsbedingungen. Dabei schaute sich auch die Klägerin die Unterlagen an, teilte dem Ehemann der Beklagten dann aber mit, dass sie das Pferd zurzeit nicht erwerben könne, da sie das erforderliche Geld nicht habe. Sie würde gerne zunächst noch ein bisschen ansparen. Die Klägerin ließ sich dann aber am darauffolgenden Dienstag von dem Ehemann der Beklagten überreden, das fehlende Geld bei einer Bank aufzunehmen. Die Klägerin würde dafür einen Decksprung von dem Hengst "F C" geschenkt bekommen und für die entstandenen Zinsen würde sie ein Jahr lang eine Reitstunde pro Woche von dem Ehemann der Beklagten bekommen. Am 14.04.2004 schlossen die Parteien den Kaufvertrag über die Stute "S R" zum Kaufpreis von 13.000,00 €. Die Klägerin nahm am selben Tag bei der T eG einen Kredit über 7.070,00 € zur Finanzierung des Kaufpreises auf. Den Differenzbetrag erhielt sie durch den Verkauf ihres Pferdes "M S". Der Kaufpreis wurde direkt an die Beklagte weitergeleitet. Zu dem Kaufpreis von 13.000,00 € fehlten der Klägerin immer noch 1.000,00 €. Da die Klägerin von der Beklagten einen kostenlosen Decksprung erhalten sollte, sollte das zu erwartende Fohlen durch den Ehemann der Beklagten für die Klägerin verkauft und aus dem Verkauferlös 1.000,00 € auf den Kaufpreis verrechnet werden. Die 7.000,00 € aus dem Kredit übergab die Klägerin in bar und erhielt Zug um Zug die Papiere des Pferdes, insbesondere auch die Ankaufuntersuchung und die Erklärungen des Verkäufers. In der besagten Erklärung des Verkäufers (Bl. 27 d.A.) ist unter Disziplin / Ausbildungsstand angegeben "Reining" und unter der derzeitigen Nutzung "Training". Reining ist die dressurmäßige Wettkampfprüfung für Westernpferde. Einige Wochen nach dem Kauf traten bei der Stute erste Lahmheitserscheinungen auf. Der Tierarzt H untersuchte das Pferd und stellte fest, dass es lahmte und der Takt unklar war. Dieses reklamierte die Klägerin auch öfter bei der Beklagten und ihrem Ehemann. Der Ehemann der Beklagten stellte sich dabei zunächst auf den Standpunkt, dass es an einem falschen Hufbeschlag liegen würde. Im August 2004 wollte die Klägerin die Prüfung für den Trainer-C-Schein absolvieren. Dieses war mit der Stute nicht möglich, da sie nach wie vor lahmte. Zum Kauf eines Ersatzpferdes war die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt finanziell nicht in der Lage. Die Zeugin N3 bot der Klägerin ein eigenes Pferd für die Prüfung an, worauf sich der Ehemann der Beklagten einschaltete und sagte, es gäbe genügend Pferde auf dem Gestüt, er würde der Klägerin ein geeignetes zur Verfügung stellen. Gleichwohl nahm die Klägerin an der Prüfung nicht teil. Unter dem 11.11.2004 stellte der Tierarzt H eine Bescheinigung über eine Untersuchung vom 22.09.2004 aus, wo er vorne rechts eine Lahmheit diagnostizierte, die auf einer Verkalkung im lateralen Interosseusschenkel kurz proximal des Gleichbeines seine Ursache haben sollte. Dieses sei nach entsprechender Behandlung verschwunden. Kurz darauf habe das Pferd erneut vorne rechts gelahmt. Bei der Untersuchung habe sich eine Läsion des äußeren Interosseusschenkels kurz proximal der Gleichbeine gezeigt. Die dauerhafte Nutzung als Reitpferd erscheine fraglich (Bl. 36 d.A.). Am 13.10.2005 ließ die Klägerin das Pferd von einem weiteren Tierarzt, Dr. N, untersuchen. Dieser stellte laut Bescheinigung am 17.10.2005 am vorderen rechten Bein eine Hufknorpelverknöcherung im Ansatzbereich sowie Verdacht auf eine chronische entzündliche Knochenerkrankung (Osteitis) des medialen Hufbeinastes fest. In Gesprächen am 19.05. und 24.05.2005 erklärte der Zeuge Q, er würde die Stute zurücknehmen, wenn sie dauerhaft nicht reitbar wäre und die Lahmheit bliebe. Allerdings solle bis zum Absetzen des zweiten Fohlens gewartet werden. Im September 2005 weigerte sich der Ehemann der Beklagten dann allerdings, das Pferd zurückzunehmen. Mit Schreiben vom 28.09.2005 (Bl. 40 d.A.) forderte die Klägerin die Beklagte auf, den Betrag von 13.286,44 € bis zum 06.10.2005 auf ihr Konto zu zahlen. Die Stute könne danach nach entsprechender Terminsabsprache am 07.10.2005 abgeholt werden. Nach weiteren Verhandlungen zwischen den Parteien erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 07.12.2005 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Laut Kaufvertrag vom 01.09.2005 erwarb die Tochter der Klägerin das Pferd "T T". Zur Finanzierung nahm die Klägerin wiederum ein Darlehen bei der T e.G. auf. Am 08.04.2006 absolvierte die Klägerin die Prüfung für den Trainer-C-Schein mit diesem Pferd. Zur Zeit unterrichtet sie und erhält als Trainerin 250,00 € monatlich. Im Frühjahr 2006 wurde das zweite Fohlen der Stute geboren. Am 20.03.2007 musste die Stute "S R" eingeschläfert werden, da sie an einer Lungen-, Bauch- und Rippenfellentzündung litt. Die Klägerin macht nunmehr mit der Klage folgende Ansprüche gegen die Beklagte geltend: 1. Kaufpreis zuzüglich entstandene Zinsen 13.286,44 € 2. Tierarztkosten: 1.540,02 € 3. Kosten für orthopädischen Hufbeschlag: 1.105,00 € 4. Pensionskosten für 19 Monate: 3.800,00 € 5. Kosten für den Hufschmied: 110,51 € 6. Private Haftpflichtversicherung für das Pferd: 186,00 € 7. Tierarztkosten: 81,19 € 8. Pensionskosten für weitere 17 Monate: 3.400,00 € 9. Darlehenszinsen: 1.162,54 € 10. Kilometergeld für 1.375 km á 0,40 €: 550,00 € 11. Entgangener Gewinn: 5.000,00 € 12. Weitere Tierarztkosten: 1.231,65 €. Des Weiteren verlangt die Klägerin Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 480,12 € sowie Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr weitere Schäden im Hinblick auf den Verkauf der Fohlen zu ersetzen. Das erste Fohlen der Stute "S R", das im Frühjahr 2005 geboren wurde, lahmt abwechselnd vorne links und rechts. Die Ursache ist eine angeborene ererbte Anomalie. Die Klägerin behauptet, sie habe die Stute "S R" als Reit- und Turnierpferd gekauft. Insbesondere sei von vornherein besprochen worden, dass sie damit im Juli/August 2004 den Trainer-C-Schein erwerben wolle. Die Beklagte habe behauptet, dass das Pferd hierfür geeignet sei, ebenso ihr Ehemann. Als die Prüfung angestanden habe, habe der Ehemann der Beklagten ihr kein Ersatzpferd zur Verfügung gestellt. Die Stute habe bereits zur Zeit des Kaufes unter der von dem Zeugen N festgestellten Hufknorpelverknöcherung im Ansatzbereich sowie Verdacht auf eine chronische entzündliche Knochenerkrankung des medialen Hufbeinastes gelitten. Hierdurch sei sie nicht für den vereinbarten Verwendungszweck Training/Reining geeignet gewesen. Selbst wenn das Pferd als reine Zuchtstute verkauft worden sein sollte, wäre es hierfür ungeeignet, zumal auch die Gefahr der Weitervererbung bestehe. Sie ist der Ansicht, dass jeweils die Beweislastumkehr eingreife, da die Stute innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf gelahmt habe. Sie behauptet, aufgrund der Röntgenbefunde der Ankaufuntersuchung habe die Beklagte außerdem auch Kenntnis des Mangels gehabt. Die Fahrtkosten von 550,00 € seien ihr entstanden für vier Fahrten zum Gutachter mit insgesamt 715 km und elf Fahrten zum Schmied B nach C2 mit insgesamt 660 km. Der Kaufvertrag für das Ersatzpferd sei nur pro forma auf ihre Tochter ausgestellt worden, da sie das Pferd nach der Trainer-C-Prüfung ihrer Tochter habe schenken wollen und die Kosten einer weiteren Eigentumsumschreibung habe sparen wollen. Sie ist daher der Ansicht, die betreffenden Darlehenszinsen von 1.162,54 € als Schadensersatz geltend machen zu können. Zu der Position "entgangener Gewinn" behauptet sie, wenn sie mit der Stute schon im August 2004 die Prüfung hätte absolvieren können, so hätte sie auch bereits seit dieser Zeit Reitunterricht geben können mit entsprechendem Einkommen. Nachdem die Kläger ursprünglich hinsichtlich des Antrages zu 1. eine Zug-um-Zug-Verurteilung gegen Rückgabe der Stute "S R" begehrt hatte, beantragt sie nunmehr, nachdem die Stute eingeschläfert worden ist, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 19.731,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2005 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 480,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2005 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 5.490,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung (Empfangsbekenntnis nicht bei der Akte) zu zahlen, 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Weiterverkauf der zwei Fohlen nach der Quarter Horse Stute "S R" mit der Lebensnummer #####, Farbe Fuchs, entstehen bzw. entstanden sind, 5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung (04.05.2007) zu zahlen, 6. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.231,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung (04.05.2007) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe die Quarter Horse Stute "S R" ausschließlich als Zuchtstute gekauft. Deshalb habe sie bei dem Kauf auch zusätzlich noch einen Decksprung des Hengstes "B BH" ausgehandelt. Die Lahmheit, die einige Wochen nach dem Kauf aufgetreten sei, sei ausschließlich darauf zurückzuführen, dass die Klägerin der Stute Kunststoffschuhe habe anpassen lassen. Hierdurch habe die Stute keine plane Fußung mehr gezeigt und sei von außen nach innen gekippt. Deshalb habe der Zeuge Q die Teilnahme am Unterricht verweigert und der Klägerin gesagt, dass sie das Pferd erst wieder vernünftig beschlagen lassen sollte. Nachdem die Klägerin dem nachgekommen sei, habe sich die Lahmheit gelegt. Erst nach dem Abfohlen habe die Stute dann hinten rechts gelahmt. Die Klägerin habe aber keine Tierarztkosten in die Stute investieren wollen, da diese nur eine Zuchtstute gewesen sei. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. S vom 17.01.2007 sowie mündliche Erläuterungen des Gutachtens im Termin zur mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten (Bl. 141 ff d.A.) und das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 29.06.2007 (Bl. 255 ff d.A.). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 14.04.2004. Die Parteien schlossen am 14.04.2004 einen Kaufvertrag über die Quarter Horse Stute "S R" gemäß § 433 BGB. Das betreffende Pferd war gemäß § 434 BGB zur Zeit des Gefahrübergangs mit einem Sachmangel behaftet. Die verkaufte Quarter Horse Stute eignete sich nämlich gemäß § 434 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd. Die Beklagte hat zwar behauptet, das Pferd sei als Zuchtstute verkauft worden. Sie hat jedoch selbst eingeräumt, dass bei Vertragsschluss auch vereinbart wurde, dass der Ehemann der Klägerin mit dem Pferd im Gelände reiten wollte. Dementsprechend ist zwischen den Parteien jedenfalls unstreitig, dass das Pferd u.a. auch als Reitpferd verkauft wurde, unabhängig davon, ob es nun auch auf Turnieren vorgestellt werden sollte oder für die Trainer-C-Prüfung eingesetzt werden sollte. Darüber hinaus hat der Sachverständige Dr. S in seinem Gutachten vom 17.01.2007 (Bl. 150 ff d.A.) auch ausgeführt, dass bei einem Kaufpreis von 13.000,00 € grundsätzlich auch von einer Nutzung als Reitpferd und nicht ausschließlich als Zuchtstute auszugehen ist. Bei einer reinen Zuchtstute wäre nämlich der Verkehrswert deutlich niedriger anzusetzen. Ferner hat er in der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2007 ergänzt, dass das Problem bei einer reinen Nutzung als Zuchtpferd wohl gar nicht aufgetreten wäre. Schließlich erklärt die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 11.05.2006, dass die Klägerin einige Wochen nach dem Kauf bei dem Zeugen Q zum Reitunterricht erschienen sei. Dies würde aber bei einem Verkauf als reine Zuchtstute keinen Sinn ergeben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht des Weiteren zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Pferd für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd nicht geeignet war. Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. S vom 17.01.2007 (Bl. 154 ff. d.A.) litt die Quarter Horse Stute "S R" an der Erkrankung "Spat". Diese Diagnose hat der Sachverständige anhand einer Untersuchung mittels lokaler Anästhesien gestellt, mittels derer die Bewegungsstörung objektiviert und lokalisiert werden soll. Die Beklagte hat auch nach Vorlage des Gutachtens die Diagnose nicht in Abrede gestellt. Es handelt sich dabei um einen osteoarthrotischen Prozess, der schmerzhaft ist, solange das Gelenk beweglich ist. Hierdurch kann es zur Lahmheit kommen. Am Ende des Prozesses steht eine Blockbildung der kleinen Sprunggelenke, die keinerlei Bewegung an dieser Stelle mehr erlaubt. Währenddessen ist eine Nutzung als Reitpferd ausgeschlossen, da es durch die Spat-Erkrankung zu Schmerzen und dadurch letztlich auch zu Fehlbelastungen kommt. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen hat im vorliegenden Fall beispielsweise die Erkrankung der rechten Hintergliedmaße zu einer Lahmheit an der rechten Vordergliedmaße geführt. Die Spat-Erkrankung als solche ist nicht heilbar. Ziel einer aufwendigen Therapie ist die Nutzbarkeit, die mit einer Wahrscheinlichkeit von über 50 % zu erreichen ist. Bezogen auf den vorliegenden Fall hat der Sachverständige weiter ausgeführt, dass zum Zwecke der Therapie versucht werden könnte, den fortschreitenden Prozess der Ankylosierung (Versteifung) durch eine Operation zu beschleunigen und abzuschließen. Die Rekonvaleszenzzeit sei mit 8 bis 12 Monaten zu veranschlagen, die Prognose mit vorsichtig bis gut anzugeben (Bl. 160 d.A.). Hierbei handelt es sich aber nicht um eine mögliche Nacherfüllung im Sinne des § 439 Abs. 1 BGB, die zum Ausschluss des Rücktrittsrechts führen könnte. Denn wie der Sachverständige auch noch mal im Termin vom 29.06.2007 ausgeführt hat, ist das Ziel der Behandlung nur die Brauchbarmachung des Pferdes. Eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ist nicht möglich. Wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen weiterhin ergibt, ist auch von vornherein ungewiss, ob eine Brauchbarkeit des Pferdes durch die Behandlung überhaupt eintritt. Wenn dies der Fall ist, so dauert dieses 8 bis 12 Monate. Unter diesen Umständen ist eine Nachbesserung der Klägerin jedenfalls auch nicht zuzumuten. Eine Nachlieferung im Sinne des § 439 Abs. 1 BGB ist auch nicht möglich. Bei dem gekauften Pferd handelt es sich um eine einmalige Sache. Eine Nachlieferung ist bei einem Reitpferd grundsätzlich ausgeschlossen, da es das betreffende Pferd nur einmal gibt. Der Mangel des Pferdes lag auch bereits bei Gefahrübergang vor. Dem Sachverständigen lagen die Röntgenaufnahmen der Tierarztpraxis Dr. N2. S1 vom 28.11.2003 vor. Auf diesen Röntgenaufnahmen sind bereits geringgradige, aber nach Struktur und Lokalisation übereinstimmende Röntgenbefunde festzustellen (Bl. 164 d.A.). Hierzu hat der Sachverständige im Termin vom 29.06.2007 nochmals ausführlich erläutert, dass die Röntgenbefunde zwar vom Ausmaß her gering seien, aber trotzdem bedeutungsvoll seien. Sie seien mindestens in Klasse 3, nach seiner Auffassung aber eher in Klasse 3 bis 4 einzuordnen. Die Klasse 3 beschreibe eine deutliche Abweichung vom Idealbild. Die Klasse 3 bis 4 beinhalte die Wahrscheinlichkeit einer klinischen Relevanz von über 50 %. Schon aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschaffenheit des streitgegenständlichen Pferdes von der Sollbeschaffenheit abweicht. Ein durchschnittlich informierter und verständiger Pferdekäufer, also ein objektiver Dritter, würde ein Pferd der Röntgenklasse 3 bis 4 sicherlich nicht kaufen, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass klinische Symptome auftreten, bei über 50 % liegt. Der Fall ist insoweit auch nicht mit dem Fall vergleichbar, den der BGH in dem Verfahren VIII ZR 266/06 zu entscheiden hatte. In diesem Fall ging es um sogenannte "Kissing spines". Der Befund war in Röntgenklasse 2 bis 3 einzuordnen. In diesem Fall hat der BGH ausgeführt, es sei nicht auszuschließen, dass die Stute "E." trotz des bei ihr festgestellten Röntgenbefundes die bei gleichartigen Pferden übliche Beschaffenheit aufweise. Nach klinischen Studien seien entsprechende röntgenologische Veränderungen bei 54,2 % der untersuchten Tiere festgestellt worden. Auch gehöre es nicht zur üblichen Beschaffenheit eines Tieres, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen Idealnorm entspreche. Der Käufer könne nicht erwarten, dass er auch ohne besondere Vereinbarung ein Tier mit idealen Anlagen erhalte. Hierzu hat der Sachverständige Dr. S ausgeführt, dass es keine Untersuchungen darüber gäbe, wie häufig solche Befunde bei der fraglichen Rasse von Pferden vorkämen. Auch sei nicht bekannt, wie häufig solche Befunde tatsächlich zu Symptomen führen würden. Es sei aber sicher, dass diese Befunde nicht im Rahmen der üblichen Beschaffenheit liegen würden. Ob das Pferd bei Gefahrübergang tatsächlich auch Symptome gezeigt hat, z.B. in Form von Lahmheitserscheinungen, ist daher unerheblich. Damit kommt es auch nicht mehr auf die Frage an, ob hier ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, der gemäß § 476 BGB zu einer Beweislastumkehr führt. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. S steht bereits fest, dass zur Zeit des Gefahrübergangs bzw. bereits schon vorher am 28.11.2003 Röntgenbefunde vorliegen, die nicht der üblichen und vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit entsprechen. Darüber hinaus spricht auch Einiges dafür, dass die im Sommer 2004 aufgetretenen Lahmheitserscheinungen tatsächlich auf die entsprechende Erkrankung zurückzuführen sind, so dass die Beweislastumkehr auch eingreifen würde. Dieses konnte der Sachverständige zwar nicht mit letzter Sicherheit feststellen. Andererseits erklärte er, dass es normal bzw. typisch sei, dass es aufgrund dieser Krankheit zu Fehlbelastungen und damit zu Lahmheitserscheinungen auch an anderen Gliedmaßen als den erkrankten kommt. Der Rücktritt der Klägerin vom 07.12.2005 war damit gemäß §§ 437, 440 BGB gerechtfertigt. Wie schon gesagt, ist im vorliegenden Fall eine Nacherfüllung ausgeschlossen. Eine Fristsetzung war daher gemäß § 440 BGB nicht erforderlich. Der Klägerin stehen damit gegen die Beklagte folgende Zahlungsansprüche zu: 1. Rückzahlung des Kaufpreises Die Klägerin kann gemäß § 346 Abs. 1 BGB Rückzahlung des Kaufpreises verlangen. Insoweit kann die Klägerin allerdings nur einen Betrag von 13.000,00 € beanspruchen, da ihr weitergehender Vortrag hierzu unschlüssig ist. In der Klageschrift wird der Kaufpreis auf Seite 2 mit 13.536,44 € angegeben, auf Seite 4 mit 13.000,00 €, ebenso auf Seite 6 und Seite 10. Auf Seite 13 ist dann von 13.286,44 € - offenbar inklusive Zinsen – die Rede. In Anbetracht dieses wechselnden und widersprüchlichen Vortrages kann das Gericht keinen höheren Kaufpreis als 13.000,00 € feststellen. Einen schriftlichen Kaufvertrag gibt es offenbar nicht. 2. Zinsen Soweit die Klägerin mit der Klage dann wohl offenbar 286,44 € Zinsen geltend machen will, da sie einen Teil des Kaufpreises über ein Darlehen bei der T eG finanziert hat, ist dieses nicht substanziiert dargelegt. Die Klägerin hätte vortragen müssen, wann sie welche Zinsen an die T eG gezahlt hat. Hierzu hätte sie die entsprechenden Kontoauszüge vorlegen können. Die Bestätigung der T vom 27.06.2007 ist insoweit nicht ausreichend. Diese besagt nur, dass insgesamt ein Betrag von 7.536,64 € bei einem Zinssatz von 9,5 % gezahlt wird. Allerdings macht die Klägerin auch Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2005 aus ihrer Gesamtforderung geltend. Würde man ihr zusätzlich auch noch die Zinsen aufgrund des Darlehensvertrages zuerkennen, so würde dieses gegen das Zinseszinsverbot gemäß § 289 BGB verstoßen. Außerdem wäre der gleiche Schaden ab dem 05.11.2005 zweimal abgegolten. Aufgrund des bisherigen Vortrages der Klägerin ist aber nicht ersichtlich, welche Zinsen auf den Zeitraum bis zum 05.11.2005 aufgrund des Darlehensvertrages angefallen sind. 3. Tierarztkosten Soweit die Klägerin mit der Klageschrift Tierarztkosten in Höhe von 1.540,02 € geltend macht, so ist dieser Anspruch gerechtfertigt gemäß § 347 Abs. 2 BGB. Bei den Tierarztkosten handelt es sich um notwendige Verwendungen. Insoweit ist der Vortrag der Klägerin zu Grund und Höhe des Anspruchs unstreitig. § 347 Abs. 2 BGB setzt weiterhin voraus, dass der Schuldner den Gegenstand zurückgibt, Wertersatz leistet oder dass die Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB ausgeschlossen ist. Dabei ist zu beachten, dass die streitgegenständliche Stute während des laufenden Prozesses eingeschläfert werden musste, so dass eine Herausgabe nicht mehr möglich ist. Die Verpflichtung zum Wertersatz ist im vorliegenden Fall gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 2 BGB ausgeschlossen. Denn der betreffende Schaden wäre auch bei der Beklagten eingetreten. Die Stute ist letztlich an einer Infektionskrankheit verendet. Es handelt sich hierbei um ein allgemeines Risiko eines jeden Tieres, das nicht speziell dem Risikobereich der Klägerin zuzuordnen ist. Darüber hinaus war die Beklagte auch in Annahmeverzug gemäß §§ 293, 295 BGB, so dass es auch schon deshalb unangemessen wäre, der Klägerin das Risiko des Pferdes, sich eine Infektionskrankheit zuzuziehen, aufzubürden. Ein Verschulden der Klägerin insoweit ist auch weder ersichtlich noch vorgetragen. Vielmehr ergibt sich aus der vorgelegten Rechnung des Tierarztes Dr. N vom 03.04.2007 (Bl. 227 f d.A.), dass dieser das Pferd in der Zeit vom 07.03. bis zum 20.03.2007 mehrfach untersucht und behandelt hat, dabei allein am 20.03.2007 viermal. 4. Orthopädischer Hufbeschlag Bei den von der Klägerin in der Klageschrift geltend gemachten Kosten für den orthopädischen Hufbeschlag in Höhe von 1.105,00 € handelt es sich ebenfalls um notwendige Verwendungen im Sinne des § 347 Abs. 2 BGB, die dementsprechend ersatzfähig sind. Dieses ist dem Grunde und der Höhe nach auch unstreitig. 5. Pensionskosten Gleiches gilt für die von der Klägerin geltend gemachten Pensionskosten in Höhe von 3.800,00 €. Auch diese sind gemäß § 347 Abs. 2 BGB ersatzfähig. 6. Hufschmied Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 15.02.2007 weitere Kosten für den Hufschmied in Höhe von 110,51 € geltend macht, sind auch diese gemäß § 347 Abs. 2 BGB zu ersetzen. 7. Haftpflichtversicherung Des Weiteren macht die Klägerin in diesem Schriftsatz Kosten der Haftpflichtversicherung von 186,00 € geltend. Auch diese sind gemäß § 347 Abs. 2 BGB ersatzfähig. Es handelt sich zwar nicht um Vermögensaufwendungen, die der Wiederherstellung, Erhaltung oder Verbesserung des Pferdes dienen. Allerdings sind diese Kosten für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Pferdes in dem Sinne notwendig, dass auch die Beklagte diese Aufwendungen hätte machen müssen, wenn sie im Besitz des Pferdes gewesen wäre. Die Kosten einer Haftpflichtversicherung dienen also nicht nur den Sonderzwecken der Klägerin und fallen dementsprechend unter den Begriff der notwendigen Verwendung. 8. Tierarztkosten Die Klägerin macht in diesem Schriftsatz weitere Tierarztkosten in Höhe von 81,19 € geltend. Hierbei handelt es sich wiederum um ersatzfähige notwendige Verwendungen gemäß § 347 Abs. 2 BGB. 9. Pensionskosten Die Klägerin macht in diesem Schriftsatz des Weiteren zusätzliche Pensionskosten in Höhe von 3.400,00 € geltend. Dieser Betrag ist gleichfalls gemäß § 347 Abs. 2 BGB zu ersetzen. 10. Zinsen Soweit die Klägerin in diesem Schriftsatz außerdem Darlehenszinsen in Höhe von 1.162,54 € geltend macht, besteht allerdings kein Anspruch. Die Klägerin begründet dieses damit, sie habe sich für die streitbefangene Stute ein Ersatzpferd gekauft, um die angedachte und beabsichtigte Prüfung absolvieren zu können. Zur Finanzierung sei sie gezwungen gewesen, ein Darlehen bei der T eG aufzunehmen. Hierdurch habe sie dann doch wie beabsichtigt, ihre Trainer-C-Prüfung im Westernreiten ablegen können. Aus dem vorgelegten Pferdekaufvertrag vom 01.09.2005 ergibt sich allerdings, wie auch die Klägerin einräumt, dass nicht sie selbst, sondern eine Stefanie Noll das betreffende Pferd gekauft hat. Außerdem ist der Vortrag der Klägerin zu diesem Punkt unschlüssig, da er widersprüchlich ist. Die Klägerin hat nämlich selbst in dem Schriftsatz vom 06.06.2006 (Bl. 81 d.A.) vorgetragen, die Zeugin N3 habe der Klägerin ein Pferd für die Trainerprüfung angeboten, woraufhin sich jedoch der Ehemann der Beklagten eingeschaltet habe und gesagt habe, es gäbe genügend Pferde auf dem Gestüt. Er würde der Klägerin ein geeignetes Pferd zur Verfügung stellen. Demnach bestand schon nach eigenem Vortrag der Klägerin keine Notwendigkeit, ein Ersatzpferd im Hinblick auf die Ablegung der Trainerprüfung zu kaufen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin in einem späteren Schriftsatz erklärt hat, der Ehemann der Beklagten habe sich dann geweigert, ihr ein Ersatzpferd zur Verfügung zu stellen. Denn es bleibt dann immer noch das Angebot der Zeugin N3. Darüber hinaus bestehen hier die gleichen Bedenken wie auch unter Punkt 2., dass nämlich ein etwaiger Zinsschaden bereits durch die begehrten Verzugszinsen abgegolten ist. Allerdings ist auch für den in Rede stehenden Anspruch keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Gemäß § 437 Nr. 3 BGB kann der Käufer nur nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311 a BGB Schadensersatz verlangen. Im vorliegenden Fall kommt allein § 280 Abs. 1 BGB in Betracht. Diese Anspruchsgrundlage greift aber nicht ein, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Hier kann davon ausgegangen werden, dass die Beklagte hinreichend exkulpiert ist. Unstreitig hat die Stute vor dem Kauf keine Lahmheitserscheinungen gezeigt. Außerdem haben die Tierärzte Dr. N2. S1, die seinerzeit die Ankaufuntersuchungen gemacht haben, die betreffenden Röntgenbefunde nur in die Röntgenklasse 2 eingeordnet (Bl. 62 d.A.). Aufgrund dieser Einordnung bestand zur Zeit des Kaufs kein Anlass für die Beklagte, Zweifel hinsichtlich einer etwaigen Mangelhaftigkeit der Stute zu haben. 11. Kilometergeld Soweit die Klägerin in diesem Schriftsatz Kilometergeld verlangt, besteht nur teilweise ein Anspruch gemäß § 347 Abs. 2 BGB. Soweit es um die Fahrtkosten zum Schmied geht, ist der Anspruch der Klägerin berechtigt. Hierbei handelt es sich um notwendige Verwendungen. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, die Fahrtkosten seien nicht erforderlich gewesen, da die Klägerin einen Schmied hätte beauftragen können, der zu ihr kostenlos auf den Hof kommt, hat die Klägerin hierzu substanziiert vorgetragen, dass die Beklagte selbst darauf bestanden habe, dass das Pferd zum Beschlagen auf ihren Hof gebracht werden sollte. Hieraufhin hat die Beklagte nichts weiter vorgetragen, so dass dieses als unstreitig unterstellt werden kann. Auf die 11 Fahrten zum Schmied B entfallen 660 km. Diese kann die Klägerin auch mit 0,40 € pro gefahrenen Kilometer abrechnen. Es ist nachvollziehbar, dass durch die Fahrt mit einem Pferdeanhänger erhöhter Verschleiß und Spritverbrauch anfällt, so dass der Betrag durchaus über dem üblichen von 0,24 € angesetzt werden kann. Außerdem hat die Beklagte die Richtigkeit dieser Abrechnung auch nicht bestritten. Es ergibt sich damit ein Betrag von 264,00 €. Allerdings kann die Klägerin über § 347 Abs. 2 BGB keinen Ersatz der Fahrten zum Gutachter verlangen. Denn insoweit handelt es sich um Kosten der Beweisaufnahme bzw. des gerichtlichen Verfahrens, ebenso wie die Kosten, die der Klägerin für die Wahrnehmung der Gerichtstermine entstanden sind. Diese muss sie im Rahmen der Prozesskosten geltend machen. 12. Entgangener Gewinn Mit dem Schriftsatz vom 30.03.2007 macht die Klägerin weitere 5.000,00 € Schadensersatz mit der Begründung geltend, sie habe aufgrund der Nichtreitbarkeit der Stute "S R" ihre Trainerprüfung erst am 08.04.2006 absolviert und bestanden. Zurzeit unterrichte sie als Trainerin und erhalte hierfür monatlich eine Vergütung in Höhe von 250,00 €. Deshalb sei ihr ein Verdienstausfall für den Zeitraum von 20 Monaten entstanden. Dieser Vortrag ist für sich genommen schon unsubstanziiert. Denn hieraus ergibt sich nicht, dass die Klägerin tatsächlich auch bereits im August 2004 eine Anstellung als Westerntrainerin gefunden hätte. Hierzu trägt die Klägerin nichts weiter vor. Im Übrigen wurde bereits ausgeführt, dass der Vortrag der Klägerin auch schon zu dem Punkt widersprüchlich ist, ob ihr nicht für die Prüfung bereits im Jahr 2004 ein Ersatzpferd von der Zeugin N3 oder dem Ehemann der Beklagten zur Verfügung gestellt worden wäre. Dementsprechend bestehen auch Zweifel an der Kausalität. Allerdings ist auch für den in Rede stehenden Anspruch keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, wie schon bereits unter Punkt 10. ausgeführt wurde. 13. Tierarztkosten Die Klägerin macht mit Schriftsatz vom 20.04.2007 weitere Tierarztkosten in Höhe von 1.231,65 € geltend. Auch insoweit besteht ein Verwendungsersatzanspruch der Klägerin gemäß § 347 Abs. 2 BGB. Die Kosten sind dem Grunde und der Höhe nach unstreitig. Auch die Kosten für das Einschläfern der Stute sind letztlich ersatzfähig. Wenn das Einschläfern notwendig ist, wovon hier unstreitig auszugehen ist, so ist auch dieses eine notwendige Aufwendung, die auch bei der Beklagten angefallen wäre, wenn diese im Besitz der Stute gewesen wäre. Soweit diese in der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2007 neuerdings eingewandt hat, man hätte die Stute auch schlachten können, so ist dieses zum einen unsubstanziiert, zum anderen auch verspätet gemäß § 296 ZPO. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit hierdurch Kosten hätten gespart werden können. Es ergibt sich damit insgesamt gesehen folgender Zahlungsanspruch der Klägerin: 1. Kaufpreis: 13.000,00 € 2. Tierarztkosten: 1.540,02 € 3. orthopädischer Hufbeschlag: 1.105,00 € 4. Pensionskosten: 3.800,00 € 5. Hufschmied: 110,51 € 6. Haftpflichtversicherung: 186,00 € 7. Tierarztkosten 81,19 € 8. Pensionskosten 3.400,00 € 9. Kilometergeld: 264,00 € 10. Tierarztkosten: 1.231,65 € Summe: 24.718,37 €. Ein Gegenanspruch der Beklagten gemäß § 346 Abs. 1 BGB auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen besteht nicht. Die Beklagte hat nämlich hierzu substanziiert nichts vorgetragen. Erst im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärte sie, es müsse auch berücksichtigt werden, dass die Stute zwei Fohlen geboren habe. Allerdings ergibt sich allein aus dieser Tatsache nicht, dass die Klägerin hiermit auch einen Gewinn erzielt hätte, da schließlich auch für Fohlen Unterbringungs- und Tierarztkosten anfallen, bis es zu einem Verkauf kommt. Der Verkaufserlös ist bisher auch nicht vorgetragen worden. Hierzu hätte die Beklagte allerdings ausreichend Zeit gehabt. Dann hätte bis zur mündlichen Verhandlung vom 29.06.2007 hierzu auch von der Klägerin näher vorgetragen werden können. Gegebenenfalls hätte das Gericht entsprechende Auflagen machen können. Wenn man dieses Verteidigungsmittel nunmehr zulassen würde, so würde dies zwangsläufig zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen. Das Vorbringen der Beklagten wird daher gemäß § 296 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Der Zinsanspruch ist gerechtfertigt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286, 288, 291 BGB. Des Weiteren hat die Klägerin auch Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 480,12 € gemäß der Rechnung vom 30.10.2006 (Bl. 118 d.A.). Verzugszinsen aus diesem Rechnungsbetrag kann die Klägerin allerdings erst ab dem 02.12.2006 verlangen. Inwieweit hinsichtlich dieser Rechtsanwaltsrechnung bereits am 05.11.2005 Verzug eingetreten sein soll, ist nicht ersichtlich oder vorgetragen. Insoweit gilt daher die allgemeine Regelung des § 286 Abs. 3 BGB, wonach der Schuldner spätestens in Verzug kommt, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung die Zahlung vornimmt. Dieses wäre dann der 02.12.2006. Hier ist allerdings zu beachten, dass der Schriftsatz vom 30.10.2006, mit dem der Anspruch geltend gemacht wurde, der Beklagten bereits am 06.11.2006 zugestellt wurde (Bl. 122 d.A.). Dementsprechend kann sie gemäß § 291 BGB Zinsen bereits ab diesem Zeitpunkt verlangen. Soweit die Klägerin Rechtshängigkeitszinsen aus dem Betrag von 5.490,24 € verlangt, den sie mit der Klageerweiterung vom 15.02.2007 geltend gemacht hat, so ist festzustellen, dass sich das Empfangsbekenntnis der Beklagten nicht bei den Akten befindet, obwohl dieser Schriftsatz laut Vermerk der Geschäftsstelle am 22.02.2007 gegen Empfangsbekenntnis abgesandt worden sein soll. Diesen Schriftsatz muss die Beklagte aber erhalten haben, da sie in dem Schriftsatz vom 05.03.2007 hierzu Stellung nimmt. Unabhängig davon, ob dieser Schriftsatz nun ordnungsgemäß zugestellt worden ist oder nicht, wurde hierüber jedenfalls im Termin vom 29.06.2007 verhandelt, so dass ab diesem Zeitpunkt Rechtshängigkeitszinsen verlangt werden können. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist unbegründet. Dass der Klägerin noch weitere Ansprüche gegen die Beklagte entstehen könnten, die sie jetzt noch nicht beziffern kann, ist nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe ein Fohlen der Stute "S R" weiterveräußert, das ebenfalls bereits Lahmheitserscheinungen aufweise, und daher befürchte sie Regress- und Schadensersatzansprüche aus dem Verkauf dieses Fohlens, ist dieses nicht hinreichend substanziiert. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die betreffenden Lahmheitserscheinungen in irgendeinem Zusammenhang mit der Krankheit der streitgegenständlichen Stute stehen würden. Hierzu hätte die Klägerin zunächst einmal vortragen müssen, welche Ursache denn die Lahmheit des Fohlens überhaupt hat. Die Angabe, es handele sich um eine "ererbte Anomalie" ist sicherlich nicht ausreichend. Des Weiteren ist nach der überzeugenden Aussage des Sachverständigen Dr. S1 im Termin vom 29.06.2007 die Spat-Erkrankung als solche auch nicht vererblich, allenfalls die Gliedmaßenstellung, die bei entsprechender Prädisposition dann zu einer höheren Wahrscheinlichkeit der Spat-Erkrankung führt. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen zu der Spat-Erkrankungen im allgemeinen erscheint es auch ungewöhnlich, dass bereits ein neugeborenes Fohlen an klinischen Symptomen leiden könnte. Allerdings fehlt es für einen etwaigen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte auch schon an der Anspruchsgrundlage, wie bereits unter Punkt 10. ausgeführt wurde. Über den Feststellungsantrag hinsichtlich des Annahmeverzuges der Beklagten muss nicht mehr entschieden werden, da sich dieser offensichtlich durch den Tod der Stute erledigt hat. Ansonsten wäre dieser begründet gewesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709, 108 ZPO.