Beschluss
14 O 143/06
LG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Beendigung des Verfahrens durch Anerkenntnisurteil tritt die Gebührenermäßigung nach Nr. 1211 Nr. 2 Kostenverzeichnis GKG ein, auch wenn das Anerkenntnisurteil Entscheidungsgründe enthält.
• Der Zusatz in Nr. 1211 Nr.2 KVGKG, wonach kein Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthalten sein müssen, bezieht sich auf Fälle des Rechtsmittelverzichts gemäß § 313a Abs.2 ZPO und steht einer Ermäßigung im schriftlichen Verfahren nicht entgegen.
• Die für § 91a ZPO entwickelten Gründe gegen Gebührenermäßigungen bei richterlicher Kostenregelung im Vergleichsfall sind auf die im Anerkenntnisurteil zu treffende Kostenentscheidung (vgl. § 93 ZPO) nicht übertragbar.
Entscheidungsgründe
Gebührenermäßigung bei Anerkenntnisurteil trotz Begründung • Bei Beendigung des Verfahrens durch Anerkenntnisurteil tritt die Gebührenermäßigung nach Nr. 1211 Nr. 2 Kostenverzeichnis GKG ein, auch wenn das Anerkenntnisurteil Entscheidungsgründe enthält. • Der Zusatz in Nr. 1211 Nr.2 KVGKG, wonach kein Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthalten sein müssen, bezieht sich auf Fälle des Rechtsmittelverzichts gemäß § 313a Abs.2 ZPO und steht einer Ermäßigung im schriftlichen Verfahren nicht entgegen. • Die für § 91a ZPO entwickelten Gründe gegen Gebührenermäßigungen bei richterlicher Kostenregelung im Vergleichsfall sind auf die im Anerkenntnisurteil zu treffende Kostenentscheidung (vgl. § 93 ZPO) nicht übertragbar. Die Klägerin rügt den Gerichtskostenansatz und beantragt Abänderung mit der Begründung, das Verfahren sei durch ein Anerkenntnis beendet worden. Das Amtsgericht hatte Gebühren gemäß Gerichtskostengesetz angesetzt; der Bezirksrevisor vertrat die Auffassung, eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1211 Nr.2 KV sei nicht anzuwenden, weil das Anerkenntnisurteil mit Gründen versehen worden sei. Die Kammer prüft, ob die Voraussetzungen der Ermäßigung vorliegen, insbesondere im Lichte umstrittener obergerichtlicher Rechtsprechung und Literatur. Es besteht Streit, ob ein unter Verwahrung gegen die Kostenlast ergangenes und deshalb begründetes Anerkenntnisurteil die Ermäßigung ausschließt. Die Kammer entscheidet, dass die Gebührenermäßigung trotz Vorliegens von Entscheidungsgründen zu gewähren ist. • Die Erinnerung ist zulässig und begründet; die Voraussetzungen der Gebührenermäßigung nach Nr. 1211 Nr.2 KV GKG liegen vor. • Wortlaut: Nr.1211 Nr.2 verlangt die Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Anerkenntnisurteil; eine Differenzierung nach Urteilsarten (mit oder ohne Gründe) findet sich nicht. • Systematik: Der Zusatz in Nr.1211 Nr.2 bezieht sich auf Fälle des § 313a Abs.2 ZPO (Rechtsmittelverzicht) und ist auf schriftliche Anerkenntnisurteile nicht anwendbar. • Abgrenzung zu § 91a ZPO: Die für Vergleichskostenentscheidungen geltenden Anforderungen, die eine Gebührenermäßigung ausschließen können, greifen bei der engen Überprüfung nach § 93 ZPO im Anerkenntnisfall nicht; dort ist keine umfassende Auseinandersetzung mit dem Streitstoff erforderlich. • Folge: Die Entscheidungsart des Gerichts (Teilanerkenntnis- und Schlussurteil oder einheitliche Entscheidung) ändert nichts an der Gebührenermäßigung; eine Kostenentscheidung hatte nicht zu ergehen, so dass nur die ermäßigte Gebühr anzusetzen ist. Die Erinnerung der Klägerin war erfolgreich; der Gerichtskostenansatz wurde dahingehend abgeändert, dass nur eine Gebühr nach KV 1210 GKG in Höhe von 556,00 € angefallen ist. Das Landgericht gewährt die Gebührenermäßigung nach Nr. 1211 Nr.2 KVGKG auch für ein begründetes Anerkenntnisurteil, weil Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift eine Differenzierung nach Begründung nicht tragen und die Regelung des § 313a Abs.2 ZPO hiervon zu unterscheiden ist. Eine Übertragung der Rechtsprechung zu § 91a ZPO auf den Anerkenntnisfall kommt nicht in Betracht, sodass die ermäßigte Gebühr anzusetzen war.