OffeneUrteileSuche
Urteil

14 O 919/04

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2006:0601.14O919.04.00
2mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das Versäumnisurteil vom 01. Dezember 2005 wird aufrechterhalten.

Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 % vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.

Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 01. Dezember 2005 wird aufrechterhalten. Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 % vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist. T a t b e s t a n d Die Klägerin nimmt aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns ( im folgenden auch : Zedent ) die Beklagten auf Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung in Anspruch. Der Ehemann der Klägerin war seit mehreren Jahren Kunde der Beklagten zu 1). Er verfügte Ende 1997 bei ihr über ein Wertpapierdepot, das er in der Folgezeit zur E. verlegte. Dort tätigte der Zedent nach dem Vorbringen der Beklagten zu 1) erhebliche spekulative Geschäfte, teilweise über einen freien Vermögensverwalter. Auf Veranlassung der Beklagten zu 1), die ihm Kredite in erheblichem Umfang zur Verfügung gestellt hatte, verlegte der Zedent sein Wertpapierdepot am 05. 01. 2000 von der E. zur Beklagten zu 1) zurück. Dieses wurde zunächst unverändert fortgeführt. Bereits in einem Beratungsgespräch am 13. 12. 1999 hatten die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) dem Zedenten das Vermögensmanagement „DynamikDepot“ vorgestellt, das von der Beklagten zu 1) in Zusammenarbeit mit der Beklagten zu 2) und der E1. angeboten wurde. Dabei handelte es sich um ein gemeinschaftliches Vermögensmanagement der beteiligten Banken mit einer internen Aufgabenverteilung. Die E1. verwahrte dabei die Vermögenswerte, führte die Depots erstellte und versandte die Depoteröffnungsbestätigungen sowie die Wertpapierabrechnungen und Änderungsbestätigungen von bestehenden Depots an die Kunden. Die Vermögensmanagement-Entscheidungen – z. B. Fonds-Auswahl und Order-Erteilung – oblagen der Beklagten zu 2), während der Beklagten zu 1) die Kundenberatung oblag und diese dem Kunden für sämtliche Fragen rund um ein Produkt zur Verfügung stehen sollte. Je nach persönlichem Anlageziel bot das sog. Dynamik-Depot vier verschiedene Typen und zwar Ertrag Plus, Wachstum, Chance und Chance Plus. Die Kooperation der beteiligten Banken und die einzelnen Depot-Typen wurden unter prozentualer Angabe der Zusammensetzung ( Geldmarkt- und geldmarktnahe Fonds, offene Immobilienfonds, Rentenfonds und Aktienfonds ) in einem Prospekt ( Bl. 49 ff. ), der dem Zedenten erläutert wurde, dargestellt. Den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) war bekannt, dass der Ehemann der Klägerin Erträge aus dem Depot benötigen würde, um laufende Darlehensverbindlichkeiten zurückzuzahlen. Der Zedent unterzeichnete am 05. 01. 2000 einen „DynamikDepot“ - Eröffnungsantrag für das Depot „Wachstum“( Bl. 64 ). In diesem eröffnete der Zedent „ein DynamikDepot bei der E1. mit Vermögensverwaltung gemäß Punkt II der umseitigen Sonderbedingungen ( Vermögensmanagementvertrag ) und beauftragt(e) die T., die E2. und die E1. mit dem gemeinschaftlichen Vermögensmanagement.“ Er bestätigte ferner, dass er davon Kenntnis genommen habe, „dass sein Geld in Wertpapieren angelegt werde, deren Preise steigen und fallen können, und deshalb nicht sichergestellt sei, dass ein eingezahlter Betrag bei einem späteren Verkauf wieder erlangt“ werde. Im weiteren bestätigte der Zedent durch seine Unterschrift, dass er eine Durchschrift seines Antrages inklusive der Sonderbedingungen für „DynamicDepots“ einschließlich der besonderen Vereinbarungen für die Depotführung bei Vermögensmanagement erhalten habe. Im September 2001 veräußerte der Zedent das Dynamik-Depot. Die Klägerin verlangt mit ihrer am 31. 12. 2004 eingereichten und am 28. 01. 2005 der Beklagten zu 1) zugestellten Klage aus abgetretenem Recht des Zedenten, ihres Mannes, von den Beklagten Schadensersatz in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Wert des Depots bei Übertragung von der E. zur Beklagten zu 1) von 1.086.494,90 € und einem angeblichen Depotwert von 205.000,00 €, den sie als Grundschaden bezeichnet. Wegen eines weitergehenden Schadens verfolgt sie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz. Sie behauptet, eine vollständige Detailaufklärung sei in den Anbahnungsgesprächen nicht erfolgt. Warnungen oder eine Aufklärung über die Risiken habe es nicht gegeben. Risiko-Informationen durch die Beklagten und die E1. im Zusammenhang mit Aktiengeschäften seien unterblieben. Ihr Ehemann sei nach den mit der Beklagten zu 1) getroffenen Vereinbarungen und mangels anderer Information davon ausgegangen, dass die Vermögensverwaltungstätigkeit allenfalls zu normalen, unmittelbar ihm zu berechnenden Gebühren vergütet werde und ansonsten einen Service aufgrund langjähriger, umfangreicher auch geschäftlicher Beziehungen darstelle. Das sei der Beklagten zu 1) bekannt gewesen. Die Klägerin behauptet weiter, die Beklagten hätten sich mit der E1. zum Zweck der Zusammenarbeit bei der Betreuung von Neukunden vertraglich verbunden und sich die von der E1. berechneten Gebühren geteilt. Die Vereinbarung habe bezweckt, E1. „pflegeleichte“, da verwaltete Kunden zur Gewinnerzielung über u. a. erhöhte Provisionseinnahmen zuzuführen. Ziel sei die Eröffnung einer erfolgsunabhängigen dauernden Einnahmequelle gewesen. Ohne Wissen der Kunden sei im Auftrag der E1.deren Akquisition und der Vertrieb der Palette erfolgt. Von dieser nach Ansicht der Klägerin als „Kick-Back“ –Vereinbarung zu wertenden Vereinbarung habe der Zedent nichts gewusst. Weder finde sich in den die Vergütung regelnden Passagen des Formularwerks ein ausreichender Hinweis hierauf, noch seien das Bestehen einer solchen Absprache und die sich daraus ergebenden Konsequenzen und Gefahren mündlich oder in anderer Weise mitgeteilt worden. Die Kunden seien darüber vor Aufnahme der Vertragsbeziehungen nicht informiert worden. Im übrigen seien auch die zu Lasten der jeweiligen Kontoinhaber der Vermögensverwaltung gewährten Kommissionsbeteiligungen sog. „Kick-Backs“, über die die Beklagten hätten aufklären müssen. Das Verhalten der Beklagten stelle einen groben Treuebruch dar. Die Beklagte zu 1) habe ihren Kunden gegenüber eine besondere Vertrauensposition eingenommen. Nach der Vertragsgestaltung habe sie sich aus Sicht des Kunden als unabhängiger Wahrer der Interessen des Kunden gegenüber einem seriösen ausländischen Kreditinstitut dargestellt, die ein elementares Interesse an der ausschließlichen Wahrung der Interessen ihrer Vermögensbetrauten habe. Die Beklagten hätten stattdessen von allen Geschäftsvorfällen profitiert, da die kontoführende E1., deren Geschäft die Erzielung solcher Gebühren sei, sie an den ihren Kunden berechneten Gebühren beteiligt habe. Die E1. habe Wert auf Aktivitäten im streitbefangenen Depot gelegt. In dem streitbefangenen Depot bei der E1. sei es in der Folgezeit zu einer Vielzahl von Anlagevorfällen gekommen. Der konkrete Verlauf sei für den Rechtsstreit ohne Interesse, abgesehen davon, dass die Alterträge nicht annähernd erreicht worden seien. Dem Zedenten seien mehrfach Verwalterhonorare in Rechnung gestellt und auch von ihm bezahlt worden. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner 881.494,90 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % seit dem 05. 01. 2000 von 1.086.494,90 € zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet seien, ihr auch allen über den Klageantrag zu 1) hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der N., I. M. entstanden ist und ihm oder ihr zukünftig aus der Vermögensverwaltung durch die Beklagten seit Januar 2000 entstehen wird. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Soweit es gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Ansprüche angehe, seien solche, gleich aus welchem Grund, verjährt, da es insoweit auf den Zeitpunkt der Zustellung der Klageerweiterung auf sie am 25. 08. 2005 ankomme. Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapier-Nebendienstleistungen seien gemäß § 37a WpHG ebenfalls verjährt. Entstanden sei der Anspruch in dem Moment, wenn dieser klageweise geltend gemacht werden könne. Die schadensgleiche Vermögensbeeinträchtigung liege bereits in dem Erwerb der für die Zwecke des Anlegers offenkundig nicht geeigneten Anlage, somit bereits mit der Erteilung des Kaufauftrages. Wenn nicht bereits mit der Eröffnung des Dynamik-Depots die Verjährung begonnen habe, dann jedenfalls im September 2001 mit der Veräußerung des Depots. Daher seien Ansprüche zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 31. 12. 2004 verjährt gewesen. Im übrigen bestünden keine Schadensersatzansprüche des Zedenten wegen vorsätzlicher Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten. Sog „Kick-Back“ – Vereinbarungen und - Zahlungen habe es nicht gegeben, bei denen hinter dem Rücken des Kunden die kontoführende Bank an von diesem erhobenen Gebühren partizipiere. Daher habe insoweit auch keine Aufklärung erfolgen müssen. Der mit dem Zedenten geschlossene Vertrag vom 05. 01. 2000 sei mit einer solchen Verfahrensweise nicht vergleichbar. Dass die drei beteiligten Banken dem Zedenten gegenüber als einheitlicher Vertragspartner aufgetreten seien, habe sich bereits aus dem Anlageprospekt ergeben. Die erhobene Pauschalgebühr sei das gemeinschaftliche Entgelt, das der Zedent für die gemeinschaftlichen Management- Leistungen der drei beteiligten Banken habe zahlen müssen. Gebühren durch zusätzliche Aktivitäten seien nicht zu bezahlen gewesen. Es sei auch kein separates Entgelt für die Zuführung von Kunden ( Vertriebsentgelt ) gezahlt worden. Von sog. „Kick-Back“- Zahlungen könne somit keine Rede sein. Die Gefahr von Rückvergütungen hinter seinem Rücken oder die Gefahr sog. „Spesenreiterei“ habe nicht bestanden. Denn einzelne Geschäftsvorgänge seien nicht berechnet worden. Die Beklagte zu 1) sei im Außenverhältnis auch nicht als Vermögensverwalter aufgetreten. Denn die Entscheidungen seien allein durch die Beklagte zu 2) getroffen worden. Auch im übrigen könne ihnen eine Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten nicht vorgeworfen werden. Bei dem Zedenten habe es sich nicht um einen uninformierten konservativen Anleger gehandelt. Dieser habe über langjährige Erfahrungen und Kenntnisse im Aktienbereich verfügt. Anlässlich der Eröffnung des bei ihr Ende 1997 geführten Wertpapierdepots sei ein ausführliches Beratungsgespräch mit dem Zedenten geführt worden, bei dem dieser zunächst über seine Erfahrungen und Erkenntnisse in Bezug auf Anleihen, Renten- und Immobilienfonds, Aktienfonds, Aktien sowie weitere Anlagen sowie über seine Anlageziele, seine Risikobereitschaft und seine finanziellen Verhältnisse befragt worden sei. Dabei habe der Zedent nach dem Vorbringen der Beklagten erklärt, dass er bereits über Erfahrungen und Kenntnisse in Bezug auf Aktien, Aktienfonds sowie Renten- und Immobilienfonds verfüge, mit seinen Anlagegeschäften eine langfristige Anlage verfolge und dabei auch in Bezug auf Aktien bzw. Aktienfonds erheblich risikobereit sei. Der Zedent habe im November 1999 beabsichtigt, das Depot-Vermögen über einen externen Vermögensverwalter verwalten zu lassen. Es sei daraufhin am 13. 12. 1999 zu einem Beratungsgespräch mit ihren Mitarbeitern gekommen. In dem mehrstündigen Gespräch seien dem Zedenten anhand eines Folienvortrags sowie eines Prospektes, der ihm ausgehändigt worden sei, und zusätzlich anhand verschiedener Charts, aus denen die langjährige Entwicklung und die Schwankungen einer solchen Anlageform hervorgegangen seien, detailliert Art, Inhalt, Kosten sowie Chancen und Risiken des Vermögensmanagement-Systems erläutert worden. Das ursprüngliche Depot des Zedenten sei einseitig nur zu 30 % mit hochverzinslichen Anleihen bestückt gewesen ( Währungsanleihen und zu einem erheblichen Teil auch spekulative Russland-Anleihen mit einem seinerzeit erheblichen Ausfallrisiko und hohen Verlusten ). Dagegen habe das Dynamik-Depot die Möglichkeit einer breiten Diversifikation der Anlage, und zwar in einer Kombination aus Aktien, Renten, Immobilien, Währungen etc. geboten. Ihre Mitarbeiter hätten mit dem Ehemann der Klägerin über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit dem Erwerb des Dynamik-Depot gesprochen. Ihm seien die Unterschiede der jeweiligen Depot-Typen erläutert worden. Der Zedent habe nach umfassender Aufklärung und Erörterung, insbesondere des Prospektes und des Folienvortrags sich für eine Vermögensanlage im Dynamik-Depot „Wachstum“ entschieden, bei der die Aktienquote maximal bis zu 50 % des Depotbestandes beträgt. Bei dem Gespräch sei auch ausführlich über das Risiko gesprochen worden, dass die zu erzielende Rendite nicht ausreichen könne, um die Darlehensverbindlichkeiten zu bedienen. Der Zedent sei jedoch bewusst das Risiko eingegangen. Die Notwendigkeit, laufende Darlehensverbindlichkeiten zu bedienen, habe im übrigen auch während der Zeit bestanden, in der der Ehemann der Klägerin noch sein altes, zum damaligen Zeitpunkt besonders spekulativ aufgestelltes Depot besessen habe. Die Änderung des Depots habe gerade das Ziel gehabt, durch eine Diversifikation die Risiken zu vermindern. Bei dem Gespräch sei ausdrücklich ein sog. „best-case- und worst-case- Szenarium” durchgespielt worden. Der Ehemann der Klägerin habe sich bewusst für das Dynamik-Depot entschieden. Nicht richtig sei, dass der Zedent im Rahmen der Verhandlungen davon ausgegangen sei, dass die Vermögensverwaltung zu „normalen, ihm gegenüber zu berechnenden Gebühren vergütet und ansonsten wegen der langjährigen Geschäftsbeziehung umsonst“ erfolgen würde. Aus dem Prospekt habe sich ausdrücklich ergeben, dass für das gesamte Vermögensmanagement-Paket – Depotführung, Vermögensmanagement, Beratung – jährlich 1,5 % zu zahlen seien. Dabei habe es sich um eine „All-In-Fee“ gehandelt, mit der sämtliche Leistungen abgegolten sind. Der Ehemann der Klägerin habe sogar eine Sonderkondition von 1 % „All-In-Fee“ ausgehandelt. Die von ihm insgesamt zu entrichtende Vergütung sei dem Zedenten somit bekannt gewesen. Die E1. habe entgegen der Behauptung der Klägerin, dem Zedenten ausschließlich die vereinbarte Vergütung von 1% in Rechnung gestellt. Dieser habe das gemeinschaftliche Vermögensmanagement in Form eines Komplett-Paketes zu einem Pauschalpreis von 1 % „All-In-Fee“ bezogen. Weitere Zahlungen an das gemeinschaftliche Vermögensmanagement habe der Zedent nicht leisten müssen. Erhöhte Provisionseinnahmen habe es nicht gegeben. Die Beklagten sind im übrigen der Ansicht, die Klägerin habe einen angeblichen Schaden nicht hinreichend dargelegt. Ihre Feststellungsklage sei unzulässig, da sie auf Leistung klagen könne, nachdem der Zedent das Depot bereits im September 2001 veräußert habe. Gegen die im Termin zur mündlichen Verhandlung nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage säumige Klägerin ist am 01. 12. 2005 ein Versäumnisurteil ergangen, durch das ihre Klage zurückgewiesen wurde. Gegen das am 06. 12. 2005 zugestellte Versäumnisurteil hat die Klägerin am 16. 12. 2005 Einspruch eingelegt und diesen nach Verlängerung der Begründungsfrist mit Schriftsatz vom 30. 01. 2006 begründet. Sie wiederholt und vertieft im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und behauptet nunmehr, Geschäftsgrundlage des Anlagegeschäftes sei der von der Beklagten zu 1) versprochene Mindestertrag aus dem Ausgangswert des Depots in Höhe von 15 %, den der Zedent zur Rückführung und für den Zinsdienst von Krediten habe verwenden wollen, gewesen. Bezüglich des Schadens bringt sie vor, dabei sei der entgangene Gewinn aus der Ursprungsanlage, der bisher zurückhaltend mit 8 % p. a. von ihr bewertet worden sei, zu berücksichtigen, auf der Grundlage der Zusagen der Beklagten und dem versprochenen Ergebnis mit 15 % p. a. aus der ursprünglichen Summe. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass es eine „Kick-Back“ - Vereinbarung gegeben habe, über die der Zedent hätte unterrichtet werden müssen. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner 881.494,90 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % seit dem 05. 01. 2000 von 1.086.494,90 € zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet seien, ihr auch allen über den Klageantrag zu 1) hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der N., I., M. entstanden ist und ihm oder ihr zukünftig aus der Vermögensverwaltung durch die Beklagten seit Januar 2000 entstehen wird. Die Beklagten beantragen, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Sie wiederholen ihr bisheriges Vorbringen und vertiefen dieses. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zu Recht durch das Versäumnisurteil abgewiesen worden. Denn, soweit Schadensersatzansprüche der Klägerin in Betracht kommen, steht ihnen die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung zu. Sonstige von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzansprüche bestehen nicht. Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten auf Schadensersatz sind, soweit sie vorliegend in Betracht kommen, nicht mehr durchsetzbar. Ihnen steht die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. I. Soweit die Beklagte zu 2) in Anspruch genommen wird, kämen Schadensersatzansprüche nur in Betracht, wenn ihr bei den nach der Arbeitsteilung innerhalb des Vermögensmanagement getroffenen Anlageentscheidungen ein schuldhaftes Fehlverhalten anzulasten wäre oder sie sich eine eventuelle schuldhaft fehlerhafte Beratung der Beklagten zu 1) zurechnen lassen müsste. Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich und auch nicht von der Klägerin dargetan. Derartige Ansprüche wären im übrigen, da die Klage gegen die Beklagte zu 2) erst mit dem ihr am 25. 08. 2005 zugestellten die Klage erweiternden Schriftsatz vom 17. 08. 2005 gerichtet wurde, verjährt, da der Zedent bereits im September 2001 sein Depot veräußert hat. Damit begann spätestens der Lauf der Verjährung, die unter Berücksichtigung der Neuregelung des Verjährungsrechts mit Ablauf des 31. 12. 2004 endete. II. Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) wegen fahrlässig fehlerhafter Anlageberatung und Empfehlung waren ebenfalls zum Zeitpunkt der Klageerhebung gemäß § 37a WpHG verjährt. Das gilt auch für einen eventuellen konkurrierenden deliktischen Anspruch der Klägerin wegen fahrlässiger fehlerhafter Beratung aus § 823 II BGB i. V. m. § 31 II S. 1 Nr. 2 WpHG. Andernfalls würde der Zweck der kurz bemessenen Verjährungsfrist des Beratungsvertrages vereitelt und die gesetzliche Verjährungsregelung ausgehöhlt. Der Lauf der Verjährungsfrist begann, unabhängig von einer Kenntnis des Zedenten von einem Schaden mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des DynamikDepot durch den Zedenten am 05. 01. 2000 und endete am 04. 01. 2003. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung waren somit solche Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) verjährt und daher nicht mehr durchsetzbar. III. Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen vorsätzlich falscher Anlageberatung, für die zwar die deliktische Verjährungsregelung gelten würde und bezüglich derer daher eine Verjährung erst mit dem Ablauf des 31. 12. 2004 eingetreten wäre – insoweit hätte die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben – bestehen nicht. 1. Für eine vorsätzliche Verletzung von Pflichten eines Beratungsvertrages durch die Mitarbeiter der Beklagten zu 1), für die eine Haftung der Beklagten zu 1) bestünde, ist nichts von der Klägerin hinreichend dargelegt worden oder sonst ersichtlich. Es kann schon nicht festgestellt werden, dass die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) gegenüber dem Zedenten Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt haben. a) Dass die von den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) vorgenommene Beratung und Anlageempfehlung nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße, auf den Zedenten als Anleger und seine Anlageziele ausgerichtete Beratung und Empfehlung genügte, lässt sich nicht feststellen. Bei dem Zedenten handelte es sich um einen Anleger, der bereits Ende 1997 über ein Wertpapierdepot bei der Beklagten zu 1) verfügte. Die Klägerin bestreitet zwar die „Darstellung und Inhalt des „ausführlichen Beratungsgesprächs“ , in dem, wie die Beklagte zu 1) vorbringt, bereits damals der Zedent über seine Erfahrungen und Kenntnisse in Bezug auf Anleihen, Renten- und Immobilienfonds, Aktien und sonstige Anleihen sowie über seine Anlageziele und seine Risikobereitschaft befragt wurde, wobei er damals erklärt habe, dass er bereits über Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf Aktien, Aktienfonds, Renten- und Immobilienfonds verfüge, eine langfristige Anlage verfolge und in Bezug auf Anlagen in Aktien und Aktienfonds risikobereit sei. Es werde von der Beklagten zu 1) in unzutreffender Weise der Eindruck erweckt, als habe einer der Schwerpunkte der beiläufigen Unterredung einem solchen Zweck gedient. Sie bestreitet, dass dem so gewesen sei oder dazu die Absicht bestanden habe. Eine Befragung des Zedenten sei nicht erfolgt. Inhalt des Gesprächs sei vielmehr der Versuch des Beraters gewesen, die angebliche Kompetenz der Beklagten zu 1) und die Vorzüge der Angebotspalette pauschal in den Vordergrund zu stellen. Es habe sich bei dem Zedenten „bei allen angeblich zu Vorerfahrungen geführt habenden Abläufen“ lediglich um einen „Verbraucher von Vermittlungs- und Beratungsdienstleistungen anderer Adressen“ gehandelt. Ein solcher Konsum stelle nicht die für das Sammeln von Erfahrungen erforderliche selbständige Befassung mit den Vorfällen dar. Das gelte gerade im Hinblick auf die Geschäftsbeziehungen mit einer Vorgängerbank und die Erlebnisse des Zedenten mit einem Kölner Vermögensverwalter, die zu erheblichen Verlusten bei ihm geführt hätten. Diese stellten keine Anlageerfahrung dar sondern seien Ausdruck der einschlägigen Unerfahrenheit. Diese Einlassungen der Klägerin reichen, abgesehen davon, dass die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer nicht ordnungsgemäßen Beratung und Empfehlung durch die Beklagte zu 1) der Klägerin obliegt, nicht für ein substantiiertes Bestreiten des Vorbringens der Beklagten zu 1), der Zedent habe bei Zeichnung seiner Depotbeteiligung am 05. 01. 2000 bereits über langjährige Erfahrungen mit Aktien- und Aktienfonds verfügt. Davon ist aber auszugehen, zumal der Zedent bereits 1999 die X., nachdem er erhebliche Verluste bei seinen Anlagegeschäften erlitten hatte, deswegen auf Schadensersatz verklagt hat. Bei dieser Sachlage ist unglaubhaft, dass der Zedent in Bezug auf Aktien und Aktienfonds bei Zeichnung seiner Depotbeteiligung ohne Vorkenntnisse war. Abgesehen davon hat der Zedent ausdrücklich in dem Depot-Eröffnungsantrag erklärt, dass er davon Kenntnis genommen habe, „dass sein Geld in Wertpapieren angelegt“ werde, „deren Preise steigen und fallen können, und deshalb nicht sichergestellt ist, daß ein eingezahlter Betrag bei einem späteren Verkauf wiedererlangt wird.“ Im Hinblick auf diese Erklärung kann die Klägerin ernstlich nicht behaupten, der Zedent habe in Unkenntnis und aufgrund unrichtiger Erklärungen oder unzureichender Risikohinweise seine Beteiligung gezeichnet. Dass die ihm angetragene Depotbeteiligung seinen Anlagezielen nicht entsprach, lässt sich bereits deswegen nicht feststellen, weil die Klägerin nicht hinreichend deutlich gemacht hat, welche Ziele der Zedent mit seiner Anlage verfolgte. Dass aus den Erträgnissen seiner Anlage auch Darlehensverbindlichkeiten bedient werden sollten, trägt nicht die Behauptung, der Zedent habe eine Anlage zeichnen wollen, die zumindest Erträgnisse aus der Anlage in Höhe der jeweilig zu erbringenden Zins- und Tilgungsleistungen sicherstellte. Unter Berücksichtigung der ihm offensichtlich - die von ihm unterzeichnete Erklärung bestätigt dies - erteilten Hinweise auch auf das Risiko von Verlusten ist davon auszugehen, dass er diese jedenfalls in Kauf genommen hat und damit auch das Risiko, dass die Erträgnisse nicht ausreichen könnten. Darüber hinaus weist die Beklagte zu 1) zu Recht darauf hin, dass gerade die Mischung der Depots mit unterschiedlichen Werten, das Risiko von Verlusten bei einem Wert eher durch Gewinne bei anderen Werten aufzufangen, geeignet war, als ein einseitig zusammengesetztes Depot. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin lässt dies unberücksichtigt. Darüber hinaus hat die Klägerin nicht substantiiert ein vorsätzliche Falschberatung oder gar Täuschung des Zedenten durch die Beklagte zu 1) dargelegt. Ihre jetzige Behauptung, Geschäftsgrundlage sei der von den Verantwortlichen der Beklagten zu 1) versprochene Mindestertrag von 15 % des Depotausgangswertes von 2.124.999,52 DM gewesen, ist unerheblich, da die Klägerin nicht dargelegt hat, wann und in welcher Form eine dahingehende Zusicherung seitens der Beklagten zu 1) gemacht worden sein soll. Ursprünglich hat die Klägerin zudem lediglich behauptet, dem Zedenten sei die Überlegenheit des Wirkens der Beklagten in den Vordergrund gestellt und dem Zedenten versprochen worden, dass die zukünftigen Erträge die der „alten“ Anlage weit in den Schatten stellen würden. Bereits dieses Vorbringen war unbeachtlich, da die Klägerin nicht dargelegt hat, welche Erträge die bisherige Anlage erbracht hatte. Dass Erträgnisse des neuen Depots in bestimmter Höhe dem Zedenten zugesichert worden seien, insbesondere in welcher Höhe, hatte die Klägerin zuvor nicht vorgebracht. b) Ihre Ansicht, die zwischen den beteiligten Banken getroffene Vereinbarung, wonach die von Depotkunden erhobenen Provisionen und Depotgebühren zwischen ihnen aufgeteilt werden sollten, sei als Vereinbarung von sog. „ Kick-Back “- Zahlungen zu werten, wird durch die Tatsachen nicht gedeckt. Es handelte sich nicht um eine versteckte Rückzahlung von vereinnahmten Provisionen oder Depotgebühren an die Beklagten zu 1) und 2) sondern um eine bei einer arbeitsteilige Zusammenarbeit übliche interne Teilung der anfallenden Gebühren zwischen den drei beteiligten Banken. Eine Aufklärungspflicht bestand insoweit nicht. Zwar bestand vorliegend ein fondsgebundener Vermögensverwaltungsvertrag zwischen den drei beteiligten Banken und dem Zedenten, bezogen auf die Beteiligung an dem sog. „DynamikDepot“, in dessen Rahmen die Banken arbeitsteilig tätig wurden. Davon, dass bei einer solchen Kooperation jede der beteiligten und auch Leistungen erbringenden Banken zu einem Teil an dem von dem Zedenten für die Fondsverwaltung zu zahlenden Entgeltes beteiligt werde, musste der Zedent ausgehen. Aus dem von ihm unterzeichneten „DynamikDepot- Eröffnungsantrag“, in dem er die beteiligten Banken mit dem gemeinschaftlichen „Vermögensmanagement“ bezüglich des bei der E1. eröffneten und geführten Depot beauftragte, ergab sich für ihn auch deutlich, dass die Beklagte zu 1), entgegen seiner angeblichen Vorstellung, nicht als „unabhängiger Wahrer der Interessen der Kunden gegenüber einem seriösen ausländischen Kreditinstitut“ auftrat, sondern zusammen mit der Beklagten zu 2) und der E1.eine gemeinschaftliche fondsgebundene Vermögensverwaltung, wobei ihr die Beratung der Kunden oblag, durch den Vertrag vom 05. 01. 2000 übernahm. Eine Aufteilung der Vergütung auf die „Kooperationspartner“ ergab sich danach schon daraus, dass diese bei der Fondsverwaltung jeweils in einem Aufgabenbereich tätig waren, wie dem Prospekt zu entnehmen war. Durch die interne Aufteilung des zu zahlenden Entgeltes ergab sich für den Zedenten entgegen der Bewertung der Klägerin auch keine Gefährdung seiner Vermögensinteressen, da, wie die Beklagten vorgetragen haben, das von dem Zedenten zu entrichtende Entgelt – unabhängig von der Anzahl der Geschäftsvorgänge - der Höhe nach auf 1% „All-in-Fee“ p. a. festgelegt war. Es erfolgte daher keine Kommissions- oder Provisionsrückvergütung seitens der depotführenden Bank ( E1. ) an die beiden beklagten Banken, die als sog. „Kick-Back“ –Zahlung gewertet werden könnte. Die Klägerin hat zwar bestritten, dass 1 % „All-in-Fee“ vereinbart gewesen sei und behauptet, dem Zedenten seien über die 1 % „All-in-Fee“ hinaus weitere Gebühren von der E1. berechnet worden, an denen wiederum die Beklagten aufgrund der zwischen den beteiligten Banken getroffenen Vereinbarung beteiligt worden seien. Den Nachweis für die Richtigkeit dieser von den Beklagten bestrittenen Behauptung ist die Klägerin jedoch schuldig geblieben. Ihr Bestreiten ist unerheblich. c) Auch im übrigen bestand entgegen der Ansicht der Klägerin keine Aufklärungs- oder Hinweispflicht der Beklagten zu 1) bezüglich der von der Klägerin als „innere Kosten“ bezeichneten Kosten ( für Verwaltung, Prospektierung, Meldepflichten, Vertrieb, Bestandsprovisionen, Management ) und für sog. Handelskosten. Es ist bereits zweifelhaft, ob angebliche an Banken gezahlte Vergütungen, die nach der Behauptung der Klägerin üblicherweise „von Investmentfonds – Gesellschaften bzw. Emittenten von Wertpapierneuemissionen für die Platzierung von deren Fondsanteilen bzw. neuen Wertpapieren“ angeblich aus dem sog. Ausgabenaufschlag, bei Wertpapierneuemissionen als Anteil am Emissionskurs gezahlt werden“, als sog. „Kick-Back“ –Zahlungen gewertet werden können. Denn es handelt sich bei solchen Zahlungen nicht um eine Provisions- oder Kommissionsrückvergütung im Sinne solcher Zahlungen. Abgesehen davon ist zweifelhaft, ob eine Aufklärungspflicht auch bezüglich solcher, nicht einmal von vornherein feststehender sondern nur möglicher Vergütungen bestünde. Bezogen auf die Beklagten im Fall des Zedenten hat die Klägerin jedenfalls keine hinreichend nachprüfbaren Tatsachen vorgetragen und belegt, aus denen sich ergibt, dass derartige Zahlungen an die Beklagten direkt oder indirekt geflossen sind. Sie hat lediglich eine angebliche Praxis in anderen Fällen auf den Fall des Zedenten übertragen, ohne ihr Vorbringen näher zu substantiieren. Die Beklagten haben dem gegenüber im einzelnen das Vorbringen der Klägerin bestritten und vorgebracht, dass bei der Investition eines Fonds gerade keine Zeichnungsgebühren, Ausgabeaufschläge oder sonstige Provisionen anfallen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Gefahr bestand, dass zu Lasten des Zedenten seitens der depotführenden E1. „Geschäftsvorfälle“ generiert wurden, um auf diese Weise verstärkt zu Lasten des Zedenten Provisionen, Gebühren oder Einnahmen über Zahlungen von Emittenten zu erzielen. Soweit die Klägerin für die Richtigkeit ihres Vorbringens Zeugenbeweis angeboten hat, kam eine Vernehmung der Zeugen nicht in Betracht, da diese auf eine bloße Ausforschung hinausliefe, die dem Gericht versagt ist. 2. Der Beklagten zu 1) kann auch keine Verletzung von Pflichten eines Vermögensverwaltungsvertrages angelastet werden. Es fehlt insoweit bereits an einem umfassenden Vermögensverwaltungsvertrag. Das sog. Vermögensmanagement stellte lediglich eine besondere Art einer Kapitalanlage in Wertpapieren dar, bei der die Anlageentscheidungen und die Verwaltung des Depots von dem Anleger den beteiligten Banken übertragen werden. Eine eigentliche Vermögensverwaltung liegt nicht vor. Im übrigen hat die Klägerin auch in Bezug auf eine eventuelle Verletzung von Pflichten eines Vermögensverwaltungsvertrages ihrer Darlegungspflicht nicht genügt. 3. Soweit die Beklagte zu 1) für die Vermittlung der Fondsbeteiligung – einmalig - Provisionen erhalten haben sollte- dafür ist nichts hinreichend ersichtlich oder dargetan, würde es sich dabei nicht um eine sog. „Kick-Back“ –Zahlung sondern um eine Vermittlungs- Provision, die, soweit sie sich im üblichen Bereich verhielt, nicht hätte angegeben werden müssen. Es ist vorliegend nichts dafür ersichtlich oder von der Klägerin dargetan, dass die Beklagte zu 1) Vermittlungsprovisionen, über die sie den Zedenten hätte aufklären müssen, erhalten hat. 4. Abgesehen davon, dass vorliegend Schadensersatzansprüche der Klägerin oder des Zedenten nicht bestehen, fehlt es für den verfolgten Feststellungsantrag an einem Feststellungsinteresse. Denn der Klägerin ist es, da der Zedent bereits im September 2001 das Depot aufgelöst hat, möglich und auch zuzumuten, einen eventuellen nach ihrem Vorbringen weitergehenden Schaden als den angeblichen „Grundschaden“, zu berechnen und im Wege einer Leistungsklage geltend zu machen. Das Versäumnisurteil war danach aufrechtzuerhalten. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.