Urteil
14 O 531/05
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2006:0523.14O531.05.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 %.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 %. Tatbestand: Die Klägerin macht Gewährleistungsrechte nach einem erklärten Rücktritt aus einem Kaufvertrag über ein Pferd geltend. Der Beklagte stellte den von ihm selbst gezogenen 3-jährigen Hengst "L." in der vom Trakehner Zuchtverband ausgerichteten Frühjahrskörung zur Körung vor. Vorab war das Pferd am 05.04.2005 für den Trakehner Zuchtverband durch Dr. P einer Voruntersuchung unterzogen worden, die ohne Befund blieb. Die Klägerin erwarb das Pferd am 17.04.2005 für 12.782,30 Euro, wobei vereinbarungsgemäß nur 10.000,-- Euro im schriftlichen Kaufvertrag aufgeführt wurden. Das Pferd wurde am darauf folgenden Tag, dem 18.04.2005 vom Beklagten zur Klägerin gebracht. Am 19.04.2005 wurde das Pferd von der Klägerin in der Klinik in F durch Herrn Dr. Q untersucht. Dieser erhob folgende Befunde: 1. Beugeprobe hinten links und Beugeprobe hinten rechts positiv. 2. Beim Longieren auf weichem Boden hinten links und hinten rechts deutliche Hangbeinlahmheit, hinten links stärker als hinten rechts. 3. Das Pferd zeigte ein ggrd. ataktischen Bewegungsablauf. Am 16.06.2005 wurde das Pferd dem Zeugen Q erneut vorgestellt. Dieser erhob unter anderem den Befund, die Lahmheit hinten links deutlich verstärkt sei. Mit Schreiben vom 23.06.2005 erklärte die Klägerin ihren Rücktritt vom Kaufvertrag gegenüber dem Beklagten. Die Klägerin behauptet, der Beklagte züchte und verkaufe gewerblich Pferde. Sie selber betreibe das Reiten lediglich als Hobby. Schon bei Übergabe des Pferdes am 18.04.2005 habe das Pferd Probleme gehabt sich hinzulegen, eine Schweifschiefhaltung in der Bewegung und ein unnatürliches Aufschwingen der Hinterbeine im Trab sei feststellbar gewesen. Schon bei Übergabe habe ein röntgenologischer Defekt im Kniescheibengelenk, Spatansatz in beiden Sprunggelenken, ein Engstand und 4 Dornfortsätze, eine Verknöcherung des Nackenbandansatzes vorgelegen, der die Nutzung des streitgegenständlichen Pferdes als Turnier- oder Reitpferd ausgeschlossen habe. Desweiteren behauptet die Klägerin, Verwendungen aufgrund der Haltung des streitgegenständlichen Pferdes gehabt zu haben. Insoweit wird auf die Klageschrift verwiesen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 1. an sie 12.782,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 05.07.2005 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Trakehner Hengstes "L.", Lebensnummer ### ### ### ###, geboren am 04.06.2002, 2. der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.220,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz p. a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die weiteren Kosten für Unterstellung, tierärztliche Behandlung, Hufschmied und Beritt seit dem 18.04.2005 bis zur Rückgabe zu zahlen, soweit sie über den im Klageantrag zu 2) bezifferten Betrag hinausgehen, 4. es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) näher bezeichneten Pferdes in Annahmeverzug befindet. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet die Mangelhaftigkeit des verkauften Pferdes und behauptet dazu, das Pferd habe sowohl bei der Voruntersuchung, auf der Körung selbst, wie auch bei der Übergabe an die Klägerin keinerlei Auffälligkeiten gezeigt. Im Hinblick auf die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Erklärungen zu Protokoll verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und einer Anhörung des Sachverständigen im Verhandlungstermin. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Zahlungs- und Feststellungsansprüche gegen den Beklagten nicht zu. Der Klägerin ist es nicht gelungen zu beweisen, dass das streitgegenständliche Pferd mangelbehaftet im Sinne des § 434 BGB war oder ist. Nach dem überzeugenden Sachverständigengutachten des Fachtierarztes für Pferde Dr. med. vet. Eberhard Schüle, das dieser im Einzelnen im Verhandlungstermin erörtert hat, sind zwar Auffälligkeiten bei röntgenologischen Befunden feststellbar, und zwar der Engstand von 4 Dornfortsätzen und eine Verknöchelung des Nackenbandes, wie auch Besonderheiten im Bewegungsablauf des Pferdes. Sämtliche Befunden lassen aber nach der mehrtägigen Untersuchung des Tieres keinen Rückschluss darauf zu, dass die Nutzung des Pferdes als Reit- oder Turnierpferd auf irgendeine Weise beeinträchtigt wird. Da das Pferd sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzter Verwendung als Reit- bzw. Turnierpferd eignet, ist es nicht mangelhaft im Sinne des § 434 BGB. Allein die Tatsache, dass das Pferd nicht eine röntgenologische Idealstellung der Dornfortsätze aufweist, die Verknöcherung des Nackenbandes festzustellen ist und atypische Bewegungsabläufe im gegenwärtigen, nicht trainierten Zustand zeigt, stellt für sich genommen keine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit dar, die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Nur derartige Abweichung, die eine Nutzungsbeeinträchtigung herbei führen oder herbei führen können, sind als Mangel anzusehen. Der Käufer eines Tieres muss immer mit dem Vorliegen derartiger Abweichungen vom Idealzustand rechnen. Für Lebewesen gibt es keine Normung, der sie entsprechen müssen. Ein Mangel liegt erst dann vor, wenn etwaige gesundheitliche Abweichungen zu einer merklichen Nutzungsbeeinträchtigung führen können. Eine derartige Beeinträchtigung konnte der Sachverständige aber gerade nicht feststellen. Im Hinblick auf den von der linken Seite abweichenden Bewegungsablauf hat die Klägerin schon nicht bewiesen, dass der veränderte Bewegungsablauf (abgesehen davon, dass er keine Nutzungsbeeinträchtigung darstellt) seine Ursache im Pferd hat und ihm auf Dauer anhaftet. Der Sachverständige hat dargestellt, dass die Bewegungsabläufe durch ein Muskelaufbautraining veränderbar sind und zumindest in dieser deutlichen Form möglicherweise auf den schlechten Trainingszustand des Pferdes zurück zu führen sind. Damit ist schon nicht feststellbar, dass der unterschiedliche Bewegungsablauf beim streitgegenständlichen Pferd seine Ursache im Pferd selbst hat und ihm auf Dauer anhaftet, was Voraussetzung für einen Mangel des Pferdes ist (vgl. dazu OLG P2, Beschluss vom 11.05.2004 Az: 8 W 76/04 - Juris - ). Die Feststellungen des Sachverständigen werden im übrigen durch die unstreitigen sonstigen Rahmenumstände bestärkt. Der Tierarzt Dr. P hat bei seiner klinischen Untersuchung zur Annahme zum Trakehner Frühjahrs-Meeting unmittelbar vor dem Verkauf ebenfalls keine Befunde erheben können und den Hengst als geeignet zur Nutzung als Reit- und Zuchtpferd angesehen. Auch der Klägerin selbst sind bei der Besichtigung des Pferdes vor Abschluss des Kaufvertrages keine gravierenden ungleichen Bewegungsabläufe oder Bewegungseinschränkungen des Pferdes aufgefallen. Selbst der von ihr beauftragte Tierarzt, der Zeuge Q hat nach ihrem eigenen Vortrag in der Klageschrift bei der Untersuchung am 19.04.2005 "aufgrund des Befundes eine vorsichtige Prognose für den dauerhaften problemlosen Einsatz des Pferdes als Turnier- und Sportpferd" gestellt. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 711, 91 ZPO.