Urteil
3 S 58/05
Landgericht Münster, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMS:2005:1011.3S58.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.03.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts C (12 C 310/04) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 390,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.08.2003 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 2. Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 390,71 €. 1 Gründe: 2 I. 3 Hinsichtlich des den Rechtsstreit zugrunde liegenden Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts C vom 01.04.2005 Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die gegen den Beklagten gerichtete Klage der Klägerin auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 390,71 € abgewiesen. Die Berufung gegen das Urteil wurde zugelassen, § 511 Abs. 4 ZPO. 4 Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Ziel in vollem Umfang weiter. Mit der Berufung rügt sie in erster Linie die vom Amtsgericht vorgenommene rechtliche Würdigung. Sie wendet sich gegen die Schlussfolgerung des Amtsgerichts, ihr sei ein Verschulden anzulasten, da sie mit dem erheblichen Fehlverhalten des Beklagten angesichts der Verkehrssituation hätte rechnen müssen. Indem der Beklagte unvermittelt von dem rechten S2 in die vorfahrtberechtigte C-Allee einzufahren versucht habe, ohne dies kenntlich zu machen und ohne sich vorher umgeschaut zu haben, habe er grob fahrlässig gehandelt. In diesem Fall komme auch die vom Fahrzeug der Klägerin ausgehende Betriebsgefahr nicht zum Tragen. 5 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung vom 24.05.2005 (Bl. 54 - 58 d. A.). 6 II. 7 Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. 8 Das angefochtene Urteil war insgesamt abzuändern. Die Klägerin kann den Beklagten auf Zahlung von 390,71 € in Anspruch nehmen, denn der Beklagte schuldet der Klägerin den Ersatz ihres gesamten erstattungsfähigen Schadens. Neben dem bereits außergerichtlich gezahlten Schadensersatz in Höhe von 75% der Schadenssumme, haftet der Beklagte auch für die geltend gemachten restlichen 25% des Schadens. 9 Die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB liegen vor, denn der Beklagte hat rechtswidrig und schuldhaft das Eigentum der Klägerin verletzt und den ihr entstandenen Schaden verursacht. Indem der Beklagte den endenden S2 verließ und von links auf die C-Allee einbog, ohne sein Fahrverhalten durch deutliche Handzeichen anzuzeigen und durch rechtzeitige Rückschau auf den fließenden Verkehr zu achten, hat er gröblich gegen die ihn gemäß § 10 Satz 1 StVO treffenden Pflichten verstoßen. 10 Wer von anderen T-T2 auf die Fahrbahn einfährt, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, § 10 Satz 1 StVO. Der Zweck dieser Rechtsnorm ist darauf gerichtet, dem fließenden Verkehr auf der T2 den Vorrang einzuräumen, um auf diese Weise Gefahren abzuwenden, die von Verkehrsteilnehmern verursacht werden, die in den fließenden Verkehr auf der Fahrbahn erst einfahren wollen (vgl. OLG L, Urt.v.7.10.1998 – AZ.: 13 U 76/98 -). Zu den von anderen T-T2 F-T2 gehören auch Radfahrer, die von S auf die Fahrbahn einbiegen. Auch sie müssen mehr als besondere Rücksicht, nämlich das Äußerste an Sorgfalt, aufbieten (Henschel, 38. Aufl., § 10 StVO, Rd. 2; KG C2, Urt.v. 12.09.2002 – AZ.: 12 U #####/####-; BGH, Urt.v. 29.01.1963 – AZ.: VI ZR 115/62, VersR 63, 438). Vorliegend musste der Beklagte sein Verhalten an diesem Sorgfaltsmaßstab messen, denn er hat den parallel zu C-Allee verlaufenden und auf Höhe der B-T2 endenden S2 verlassen und ist links auf die Fahrbahn der C-Allee eingefahren. Indem er unmittelbar vor dem Fahrzeug der Klägerin auf die Fahrbahn einbog, ohne sich zuvor durch rechtzeitige Umsicht des fließenden Verkehrs zu versichern und ohne seine Fahrabsicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen, hat er seine äußerste Sorgfaltspflicht nicht beachtet. Der Beklagte hätte nach Verlassen des S-Weg neben der Fahrbahn anhalten und sich zunächst vergewissern müssen, ob er ungefährdet auf die Fahrbahn gelangen konnte. Die Missachtung dieser gesteigerten Sorgfaltspflicht ist als erhebliches Fehlverhalten zu qualifizieren. 11 Ein Verschulden der Klägerin am Zustandekommen des Unfalls steht hingegen nicht fest. Zu Recht hat das Amtsgericht keinen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 a StVO angenommen. Zwar war der seinerzeit 74 Jahre alte Beklagte ein "älterer Mensch" i.S.d. § 3 Abs. 2 a StVO. Es steht jedoch nicht fest, dass die Klägerin bereits in der Annäherung hätte erkennen können, dass sie eine "verkehrsschwache Person" vor sich hatte. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die Klägerin keine zureichenden Anhaltspunkte vorlagen, dass wegen einer deutlichen Verkehrsunsicherheit des vor ihr fahrenden Radfahrers eine besondere Sorgfalt erforderlich gewesen wäre. 12 Der Klägerin ist nach Auffassung der Kammer auch kein Verstoß gegen das allgemeine Gefährdungsverbot nach § 1 Abs. 2 StVO vorzuwerfen, insbesondere hätte sie aufgrund der konkreten Verkehrssituation nicht mit dem erheblichen Fehlverhalten des Beklagten rechnen und sich darauf einstellen müssen. Die Klägerin brauchte nach dem Vertrauensgrundsatz nicht damit zu rechnen, dass der Beklagte in grob verkehrswidriger Weise unmittelbar vor ihr auf ihre Fahrbahn einbiegen würde. Nach Auffassung der Kammer war die Klägerin vielmehr berechtigt, auf das verkehrsgerechte Verhalten des Beklagten zu vertrauen, denn die konkrete Verkehrssituation gab keinen Anlass, dieses in Zweifel zu ziehen. So stellt allein der Umstand, dass auf der linken T gegenüber der Einmündung B-T2 ein S2 weiterführt und dass der Beklagte kein deutliches Handzeichen nach rechts gegeben hatte, keine erhöhten Sorgfaltsanforderungen an die Klägerin, die ihr ein Weiterfahren unter Beibehaltung der zulässigen Geschwindigkeit nicht erlaubt hätten. 13 Schließlich ist der Klägerin auch kein Geschwindigkeitsverstoß vorzuwerfen; Anlass, ihre Geschwindigkeit auf Höhe des Beklagten deutlich herabzusetzen, bestand nicht. 14 Bei einer Abwägung nach § 254 BGB war danach lediglich die Betriebsgefahr des von der Klägerin geführten PKW zu berücksichtigen, welcher ein schwerwiegendes Verschulden des Beklagten gegenüber stand. Nach eingehender Beratung erachtet es die Kammer für gerechtfertigt, die mitwirkende Betriebsgefahr der Klägerin hinter dem Verschulden des Beklagten völlig zurücktreten zu lassen. Soweit der Beklagte auf die Entscheidung der Kammer vom 25.01.2005 – AZ.: 3 S 149/04 – verweist, ist der in Bezug genommene Fall mit der vorliegenden Sach- und Rechtslage nicht vergleichbar. Die Bewertungskriterien der vorgenannten Entscheidung, wonach die Betriebsgefahr völlig zurückstehen konnte, sind auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar. 15 Dem gemäß war dem Beklagten die gesamte Haftung aufzuerlegen und der Klage stattzugeben. 16 Die Zinsentscheidung folgt aus § 849 BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.