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Urteil

2 AR 30 Js 251/95 - 1/05

Landgericht Münster, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMS:2005:0708.2AR30JS251.95.1.0.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet. Der Verurteilte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: § 66 b Abs. 2, Abs. 1 StGB 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Der 48jährige Verurteilte ist am 10.10.1996 von der Schwurgerichtskammer des Landgerichts N2 wegen einer am 15.09.1995 begangenen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt worden. Zum Tathergang und dessen Vorgeschichte hat die Kammer im Urteil vom 10.10.1996 folgende Feststellungen getroffen: 4 "Nach seiner letzten Haftentlassung am 27. Dezember 1992 lernte der Angeklagte die oben bereits erwähnte Zeugin G kennen. Die zu dem damaligen Zeitpunkt erheblich tablettenabhängige Zeugin war seit etwa zwei Jahren und auch zu diesem Zeitpunkt noch mit dem späteren Tatopfer L.A. zusammen, den wiederum der Angeklagte bereits seit der Mitte der 80iger Jahre kannte. Er pflegte nämlich den Vater und den Bruder des L.A. jeweils dann regelmäßig in B zu besuchen, wenn er aus den Haftanstalten entlassen worden war. Eine nähere Freundschaft zu dem L.A., der ebenfalls, wie der Angeklagte, tablettenabhängig war und in ähnlicher Weise den Missbrauch mit der Einnahme von Codein und dem von Tranquilizern betrieb, entstand erst nach dieser Entlassung. Für eine kurze Zeit hatte nunmehr der Angeklagte ein Verhältnis mit der Zeugin. Sie bewohnten zusammen eine Wohnung auf der D. T-T-Straße in B, wo auch zeitweilig der L.A. bei ihnen wohnte, ehe beide, L.A. und die Zeugin G nach Beendigung des Verhältnisses mit dem Angeklagten, gemeinsam bei der Zeugin X in B einzogen. Von da begaben sich die Zeugin G und L.A., die wieder ihre Beziehung aufgenommen hatten, etwa im März 1993 nach I2 in die Einrichtung "L2.", um sich dort einer Entwöhnungstherapie zu unterziehen. Die Zeugin G verblieb in dieser Einrichtung für einige Monate, wohingegen L.A. bereits vorher aufgrund einer disziplinaren Maßnahme der Einrichtung das "L2." in I2 verlassen musste und nach B zurückkehrte. Zu dieser Zeit wohnte der Angeklagte auf der S-T-T-Straße in B, L.A. zog bei ihm ein. Als die Zeugin ihre "Kur" beendet hatte, zog sie ebenfalls zu den beiden, ohne ein Verhältnis zu einem der beiden Männer wieder aufzunehmen. Dieses nahm die Zeugin G erst wieder auf, und zwar dieses Mal wieder zu dem Angeklagten, als er mit L.A. zusammen in die Dachwohnung des Hauses auf der M2. in B zog. Es handelte sich hierbei um ein Drei-Familien-Haus, das zu diesem Zeitpunkt bettenweise an Einzelpersonen vermietet war. Die von dem Angeklagten mitgenutzte Oberwohnung bestand aus drei Schlafzimmern, einer Küche, einem Flur, Badezimmer und einem WC-Raum. Alle drei wohnten dann zunächst in einem Vierbettzimmer, das gegenüber der Wohnungstür gelegen war. Die anderen Zimmer waren von Alkoholabhängigen bewohnt. Alle Bewohner gingen keiner geregelten Arbeit nach. Der Angeklagte und L.A. waren mit der Beschaffung von Medikamenten zur Deckung ihres Drogenbedarfs beschäftigt. 5 Zu dieser Zeit verkehrten die Zeugin G und der Angeklagte nur außerhalb dieser Räumlichkeiten geschlechtlich miteinander. Anfang 1994 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen einem späteren Mitbewohner des Vierbettzimmers namens V. Q. und dem Angeklagten, in deren Verlauf der Angeklagte mit Messerstichen lebensgefährlich verletzt wurde und daraufhin für 14 Tage in das Krankenhaus in B musste. In dieser Zeit war die Zeugin G mit dem L.A. allein in dem Vierbettzimmer, während sich der Angeklagte im Krankenhaus und der Mitbewohner Q. in Untersuchungshaft befanden. Der Angeklagte, der die Beziehung zwischen L.A. und der Zeugin G für beendet hielt, war froh, dass jedenfalls einer auf seine Freundin, um deren Sicherheit er sich nach diesem Vorfall große Sorgen machte, aufpassen konnte. Nach dem Krankenhausaufenthalt festigte sich bei dem Angeklagten jedoch der Eindruck, dass L.A. in dieser Zeit versucht hatte, mit der Zeugin G geschlechtlich zu verkehren. Tatsächlich hatten derartige Versuche jedoch nicht stattgefunden. Nach dem Krankenhausaufenthalt des Angeklagten verbrachte L.A. etwa zehn Monate in Strafhaft in der JVA N2. Während dieser Zeit bemühte sich der Angeklagte, das unmittelbar neben dem Eingang gelegene Zweibettzimmer im Obergeschoss anmieten zu können, was ihm schließlich gelang und welches er daraufhin mit der Zeugin G auch gemeinsam bezog. Anfang Februar 1995 verließ die Zeugin G, die ihre Medikamentenabhängigkeit seit ihrem Aufenthalt im "L2." zunehmend besser in den Griff bekommen hatte und der täglichen Streitereien in der Wohnung überdrüssig geworden war und der Szene deshalb endgültig den Rücken kehren wollte, die Wohnung Auf der M2.. Zugleich trennte sie sich auch von dem Angeklagten und zog zu einem neuen Bekannten nach N2. Als L.A. nach Verbüßung der Strafhaft wieder in die Wohnung zurückgekehrt war, zog er in das Zweibettzimmer zu dem Angeklagten. Dieser verbrachte seine Tage mit der Verabreichung von Medikamenten wie bereits beschrieben und dem Konsum von Alkohol. Wiederholt prellte er in dieser Zeit die Zeche bei Wirten in B, woraufhin es zu den bereits geschilderten Verurteilungen wegen dieser Delikte kam. 6 Am 14.09.1995 hatte der Angeklagte seinen Koffer für die am 16.09.1995 beginnen sollende Verbüßung einer 81-tägigen Restersatzfreiheitsstrafe aufgrund des Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts B vom 28.07.1994 – 5 Ds 15 Js 724/93 AK 142/93 – gepackt. Er wollte die notwendig werdende Verbüßung mit einer Entgiftung verbinden und sich anschließend einer Therapie unterziehen. Seine Mutter hatte ihm zunächst eigentlich Geld zur Abwendung der Freiheitsstrafe vorstrecken wollen, war aber nicht dazu gekommen, weil sie zu dieser Zeit in Urlaub war. 7 Der Angeklagte und L.A. standen an diesem Morgen wie gewöhnlich gegen 10.00 Uhr auf. Wie üblich spritzten sie sich Codeinsaft in einer Menge von 50 bis 70 ml und nahmen beide Oxazepam-Tabletten ein. Danach gingen beide, der Angeklagte und L.A., in die Stadt, wo sie herumlungerten und – allerdings in nicht erheblichen Mengen – Bier tranken. Etwa am späteren Nachmittag kamen dann beide wieder in die Wohnung zurück, wo sie etwa gegen 18.00 Uhr bis 18.30 Uhr von der Zeugin X auf ihrem Zweibettzimmer besucht wurden. Bei dieser Unterhaltung der Zeugin zeigten die beiden deutliche Müdigkeitserscheinungen und fielen gelegentlich in einen sogenannten Sekundenschlaf. Dabei erschien der L.A. deutlich mehr als der Angeklagte beeinträchtigt zu sein. L.A. war etwas unleidlich und "aufs Keifen" aus. Da die Zeugin an diesem frühen Abend nicht die Gesprächspartner vorfand, die sie sich für eine ihren Ansprüchen genügende niveauvolle Unterhaltung versprochen hatte, insbesondere was den Angeklagten betraf, verließ die Zeugin X die Wohnung alsbald wieder. Sie hatte sich etwa eine dreiviertel Stunde dort aufgehalten. L.A. und der Angeklagte begaben sich dann wenig später ebenfalls aus der Wohnung und wiederum in die Stadt in verschiedene Gaststätten. Dort trank der Angeklagte bis zu zehn Cognac oder Weinbrand und auch Bier, dies jedoch in nur geringerem Umfang. Als der Angeklagte dann um etwa 1.00 Uhr bis 1.30 Uhr nach Hause kam, hatte er nicht mehr als 2,8 o/oo Alkohol im Blut. L.A. seinerseits hatte nur geringfügig Alkohol getrunken. Bereits auf dem Nachhauseweg hatten die beiden Streitigkeiten, die sich einerseits daran entzündet hatten, dass der Angeklagte dem L.A. nachtrug, dass dieser ihm bei der Auseinandersetzung mit Q. nicht ausreichend beigestanden hatte, und andererseits auch, weil der Angeklagte vermutete, dass es doch zu einer Annäherung zwischen L.A. und der Zeugin G gekommen sei, als er – der Angeklagte – wegen der Folgen der Auseinandersetzung mit Q. im Krankenhaus in B war. Der Angeklagte und L.A. begaben sich zunächst in das gemeinsam genutzte Zweibettzimmer rechts neben der Eingangstür. L.A. hatte einen "Moralischen", weil er sich selbst Vorwürfe wegen dieser gegen ihn gerichteten Vorwürfe machte. Er hatte zudem auch eine etwas "wehleidige" Art und neigte dazu, in solchen Situationen mit den Gedanken an Suizid zu spielen. Er hatte auch schon wenigstens einmal zuvor ernsthaft dazu angesetzt, nämlich wenige Tage zuvor. Da hatte ihn der Angeklagte letztlich daran gehindert, als er bereits das Fensterbrett erklommen hatte, um sich auf die T-T-Straße zu stürzen. 8 Nach kurzer Zeit jedenfalls tauchten beide in dem bereits vorerwähnten Vierbettzimmer der Dachwohnung auf, welches sich neben dem von den beiden genutzten Zweibettzimmer am Ende des Flures befand. Dies wurde von den Zeugen N4, P und T bewohnt. N4 war drogenabhängig, die Zeugen P und T waren Alkoholiker. Beide, der Angeklagte und L.A. stritten miteinander, wobei letzterer eine Rasierklinge bei sich führte, mit der er in seiner wehleidigen und mit Selbstmordgedanken spielenden Verfassung sogenannte Probeschnitte an seinem linken Handgelenk ausführte und sich mit querlaufenden Schnitten dort auch verletzte. Ein Schnitt führte er auch in Längsrichtung aus, der geringfügig länger war und auch zu einer Blutung führte. Der Angeklagte, der ärgerlich darüber war, dass sich L.A. im Kreise der anderen von ihm als minderwertig empfundenen Mitbewohner auf diese Weise aufspielte und wichtig zu machen suchte, nahm ihm, um ihn zu demütigen und auch um ihm klar zu machen, dass die "Handlungshoheit" bei ihm liege, die Rasierklinge weg und fügte sich selbst am linken Oberarm, in der Nähe des Ellenbogens, einen Schnitt zu, der eine Länge von etwa 9 cm aufwies und leicht klaffte. Diese Handlung begleitete er mit dem Bemerken, L.A. müsse es, wenn er es denn ernst meine, ordentlich und so wie von ihm vorgeführt machen, um zum Erfolg zu können. Was danach unmittelbar im Einzelnen weiter geschah, musste offen bleiben. Feststellungen hat die Kammer dazu nicht treffen können. Jedenfalls begaben sich beide nach draußen aus dem Zimmer. Dort gingen die Streitereien zwischen dem Angeklagten und L.A. weiter, wobei auch Schläge ausgetauscht wurden in einem Umfang, der dazu führte, dass L.A. über die Schnittverletzung hinaus blutete, die inzwischen auch mit einem Handtuch oder einem ähnlichen Gegenstand notdürftig verbunden worden war. Bei dieser Auseinandersetzung hatte der Angeklagte auch – mit welchem Werkzeug musste offen bleiben -, einen Schlag auf den Kopf durch den L.A. erhalten, der dort zu einer Platzwunde führte, die ebenfalls blutete. Zu diesem Zeitpunkt war L.A. mit einer Unterhose (Bermudashorts), einer schwarzen Jeanshose und einem blauen T-Shirt bekleidet. Der Angeklagte seinerseits trug eine blaue Jeanshose, ein gestreiftes Oberhemd, Socken und an den Füßen sogenannte "Dockers-Schuhe", die den englischen Sicherheitsschuhen "Dr. N nachgebildet sind. Bei dieser Auseinandersetzung schrie der Angeklagte verschiedentlich auf L.A. ein, dass dieser mit "seiner Frau" – gemeint war die Zeugin G – etwas gehabt habe, während er im Krankenhaus gewesen war, etwa mit den Worten "Du fickst meine Frau". 9 Im Einzelnen kann die Kammer den weiteren Geschehensablauf nicht exakt bestimmen. Jedenfalls entkleidete sich L.A. bis auf die Bermudashorts und im weiteren Verlauf zog auch der Angeklagte sein Oberhemd aus. In diesem Bekleidungszustand trafen beide im Badezimmer aufeinander, ohne dass genau festgestellt werden kann, zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Grunde L.A. sich dort befand. Jedenfalls war der Angeklagte immer noch in Wut und hatte auch bereits lauthals angekündigt, L.A. weiter zuzusetzen und war deshalb dort hingekommen, um seine Wut an ihm auszulassen. Im weiteren Verlauf kam L.A. auf den Boden zu liegen, und zwar mit dem Kopf zwischen dem Toilettentopf und der Badewanne, dort mit dem Scheitel an der Wand und im Winkel zwischen Badewannenaufmauerung und der Wand. Ob und in welchem Umfang L.A. zu diesem Zeitpunkt schon verletzt war, konnte nicht genau geklärt werden. Zu diesem Zeitpunkt jedenfalls hatte der Angeklagte noch keine Fußtritte gegen den Kopf von L.A. geführt, sondern begann erst, als dieser sich in dieser Lage befand, mit großer Wucht und dem beschuhten Fuß Tritte gegen den Kopf und den Hals von L.A. zu führen, der sich dagegen nicht zur Wehr setzte und von dem insbesondere zu diesem Zeitpunkt keine Aggressivität gegenüber dem Angeklagten ausging. Die Tritte hatten unter anderem zur Folge, dass bei L.A. der Oberkiefer brach und zwei Zähne gelockert wurden, einer ausbrach und an dieser Stelle zu Boden fiel. Ferner wurde ein Stück Kieferknochen herausgebrochen, der ebenfalls dort zu liegen kam 10 Ob der Angeklagte diese Tritte in der Absicht führte, L.A. zu töten, konnte die Kammer nicht feststellen, vielmehr ist sie zu der Überzeugung gekommen, dass er eine Tötung oder den Tod von L.A. nicht in sein Vorstellungsbild aufgenommen hatte. 11 Ob L.A. nun unmittelbar darauf oder nach einer gewissen Pause in die Küche kam, konnte die Kammer nicht feststellen. Sicher geht die Kammer aber davon aus, dass die Schläge oder Tritte in der Küche weiter gegen L.A. geführt wurden, und zwar so, dass er dabei nach wenigen Augenblicken wiederum zu Boden ging. Auf dem Boden liegend wurde er erneut vom Angeklagten mit Tritten an Kopf und Hals traktiert, wobei nicht genau festzumachen ist, welche Verletzungen hier gesetzt oder schon vorher gesetzt worden waren, die über die Kieferbrüche hinausgingen. Insgesamt wurden der Kopf und der Hals von mindestens 13 Fußtritten getroffen, die aus zum Teil unterschiedlichen Richtungen kamen. 12 Im weiteren Verlauf verlor L.A. – ohne dass der genaue Zeitpunkt festgestellt werden kann – das Bewusstsein. Der Angeklagte rief daraufhin den Zeugen T zur Hilfe; gemeinsam brachten sie den noch ersichtlich lebenden L.A. ins Zweibettzimmer. Er wurde dort von beiden in sein in der rechten hinteren Ecke abgestelltes Bett gelegt, und zwar in einer Position, wie L.A. auch am anderen Morgen aufgefunden worden ist, nämlich mit dem Kopf in Richtung auf die Fensterfront und mit den Füßen auf die Zimmertür weisend. Zu irgendeinem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, aber vor der Verletzung im Badezimmer und nach dem Ausziehen der Jeanshose durch L.A. hatte dieser zu seinem Messer gegriffen und es gegen den Angeklagten geführt. Er führte das Messer gegen den Angeklagten, um ihn im Rahmen der Auseinandersetzung damit zu verletzen. Bei dem gegenseitigen Gerangel wurde damit L.A., jedenfalls aber unbeabsichtigt, eine Stichwunde an der Innenseite des linken Unterschenkels zugefügt, die jedoch nur oberflächlich blieb. Eine Verletzung mit dem Messer trat beim Angeklagten nicht ein. 13 Dem Angeklagten gelang es recht schnell, dem L.A. das Messer im Rahmen dieser Auseinandersetzung wieder abzunehmen. Erst später kam es dann zu dem Geschehen im Badezimmer. 14 Auf dem Bett verstarb – vom Angeklagten unbemerkt – nach relativ kurzer Zeit – wahrscheinlich zwischen 3.00 Uhr und 4.00 Uhr morgens – L.A. infolge Erstickens durch aspiriertes Blut und eingeatmeten Mageninhalt, der erbrochen worden war, weil durch die Kopfverletzungen eine zentrale zerebrale Störung aufgetreten war, die eine Ohnmacht zur Folge hatte, die ihrerseits die Schutzreflexe außer Kraft setzte, so dass es zu dem Einatmen von Blut und Mageninhalt kommen konnte. Auch das Auftreten des Erbrechens war Folge der zerebralen Störung. 15 Dass der Angeklagte den L.A. mit seinen Handlungen am Körper verletzte, wusste er, und er wollte das auch. Bei dem Tod des L.A. handelte es sich um eine von dem Angeklagten vorhersehbare Folge der durch ihn zugefügten Verletzungen. 16 Der Angeklagte selbst nahm auf seinem eigenen Bett Platz, wo er einschlief. Am nächsten Morgen stellte er gegen 7.30 Uhr fest, dass L.A. verstorben war. 17 Der Angeklagte ergriff die Flucht, indem er am Morgen des 15.09.1995 mit der Bundesbahn in Richtung I2 bzw. E von B aus aufbrach. In I2 wurde er von Beamten des Bundesgrenzschutzes aufgegriffen, vorläufig festgenommen und nach Erlass des Haftbefehls am 16.09.1995 in Untersuchungshaft genommen. 18 Bei den Angriffen auf L.A. war der Angeklagte bei bestehender voller Einsichtsfähigkeit nicht ausschließbar in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt, sie war aber auf keinen Fall aufgehoben." 19 Bereits vor dieser Verurteilung war der Verurteilte in erheblichem Umfang strafrechtlich in Erscheinung getreten. Wegen Diebstahlstaten musste er sich bereits im Alter von 14 Jahren strafrechtlich verantworten. Sein Registerauszug weist 24 Eintragungen auf, darunter Körperverletzungs- und Raubdelikte. Die teils mehrjährigen Freiheitsstrafen, zu welchen er verurteilt worden ist, hat der Verurteilte ausnahmslos vollständig verbüßt. Insgesamt hat er nahezu 30 Jahre seines Lebens in Unfreiheit verbracht. 20 Zum Werdegang des Verurteilten und zu seinen Vorstrafen enthält das Urteil der Kammer vom 10.10.1996 folgende Feststellungen: 21 Vom Abdruck der Feststellungen wurde insoweit abgesehen. 22 Zum Werdegang des Verurteilten hat die Kammer folgende ergänzende Feststellungen getroffen: 23 Zu einem nicht mehr weiter aufklärbaren Zeitpunkt in den 80er Jahren beging der Verurteilte eine Körperverletzung z. N. eines Tunesiers, von dem lediglich der Spitz- oder Vorname "BB" bekannt ist. Dieser hatte eine damalige Freundin des Verurteilten namens S als "Schlampe" bezeichnet hatte. Daraufhin "klatschte" der Verurteilte "ihm eine" – wie er sich ausdrückte. Der Tunesier BB verstarb in der Folgezeit an einer Gehirnblutung, ohne dass diese sicher auf die Körperverletzung des Verurteilten zurückführbar war. Der Verlauf des deswegen gegen den Verurteilten eingeleiteten Verfahrens konnte nicht mehr genau aufgeklärt werden. Möglicherweise ist das Verfahren nach § 154 StPO im Hinblick auf eine andere in diesen Zeitraum fallende Bestrafung des Verurteilten eingestellt worden. 24 1987 oder 1988 befand sich der Verurteilte zur Behandlung seiner Lungenerkrankung stationär im Justizvollzugskrankenhaus G2. Dort wollte er nicht bleiben, möglicherweise weil er sich falsch behandelt fühlte. Um seine Rückverlegung in die JVA C3 zu erzwingen, drohte er gegenüber dem Anstaltspersonal mit den Worten: "Wenn ich hier nicht wegkomme, dann steck´ ich die Bude an". Tatsächlich legte er einige Zeit später in seiner Einzelzelle Feuer, möglicherweise indem er eine Dose Schuhcreme anzündete und auf sein Bett warf. Das Feuer konnte mittels der alarmierten Feuerwehr gelöscht und der Verurteilte aus dem verschlossenen Zimmer ohne wesentliche Verletzungen gerettet werden. 25 Neben der verhängten Freiheitsstrafe wurde im Urteil des Schwurgerichts vom 10.10.1996 die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB wegen einer bei ihm bestehenden Medikamentenabhängigkeit angeordnet. Zu dieser Anordnung enthält das Urteil folgende Ausführungen: 26 Vom Abdruck wurde abgesehen. 27 Das Urteil vom 10.10.96 setzt sich außerdem mit der Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB auseinander. Trotz Vorliegens der formalen Voraussetzungen wurde die Sicherungsverwahrung nicht angeordnet, da die Kammer einen Hang des Verurteilten zu schweren Straftaten zum Zeitpunkt der Urteilsfindung nicht feststellen konnte. 28 Bezogen auf die Fragen der Schuldfähigkeit des Verurteilten sowie der Voraussetzungen der Anordnung von Maßregeln nach §§ 63, 64 StGB hatte die Kammer als Sachverständigen den im Urteil bereits genannten Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. M hinzu gezogen. In seinem vorbereitenden schriftlichen Gutachten vom 28.04.1996 ist der Sachverständige zu folgender Beurteilung gelangt: 29 Vom Abdruck wurde abgesehen. 30 II. 31 Der Verurteilte verblieb bis zur Rechtskraft des Urteils vom 10.10.1996 in Untersuchungshaft. Nach Eintritt der Rechtskraft am 28.01.1997 wurde er am 30.06.97 zum Zwecke des Maßregelvollzugs nach § 64 StGB in die Entziehungsanstalt Westfälische Klinik T.K. verlegt. 32 Dort befand sich der Verurteilte zunächst für die Dauer von vier bis sechs Wochen auf der Aufnahmestation. Bereits im Erstgespräch mit der für ihn zuständigen Sozialtherapeutin, der Zeugin S2, schilderte er, dass er nicht glaube, in die Maßregel nach § 64 StGB zu gehören. Dies war auch schon vor seiner Verurteilung die Einschätzung des Verurteilten gewesen. Gleichwohl hatte er gegenüber der Kammer angegeben, am Ziel des Maßregelvollzugs nach § 64 StGB mitwirken zu wollen. Dies hatte er aber in erster Linie deshalb geäußert, weil er auf jeden Fall die Anordnung von Sicherungsverwahrung vermeiden wollte. In Wahrheit hielt er aber die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für sich nicht für förderlich. Sein Hauptproblem sah er in seinen Ängsten, insbesondere vor Nähesituationen mit anderen Menschen. Er ging daher davon aus, dass nicht der Alkohol und die Medikamente die Hauptursachen seiner Probleme seien, sondern dass er in erster Linie unter einer psychischen Störung leide. Gegenüber der Zeugin S2 äußerte er deshalb den Wunsch, in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen zu werden und begründete dies damit, dass die vielen Leute auf der Station ihm Angst machen würden. In den ersten Gesprächen mit der Oberärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, der Zeugin X3, zeigte sich der Verurteilte zwar insofern offen, dass er von sich aus über sich berichtete. Sobald die Zeugin indes nachfragte und ihn mit Fragen aus seiner Biographie konfrontierte, reagierte der Verurteilte verschlossen und gereizt. Die Teilnahme an der obligatorischen Beschäftigungstherapie lehnte der Verurteilte mit der Begründung ab, dass er zunächst Krankenbefunde wegen seiner Lungenerkrankung abwarten wollte. Zudem kam es bereits während der ersten Woche seines Aufenthalts in T.K. zu einem Rückfall mit Medikamenten, nämlich mit Benzodiazipinen. Außerdem kam es zum Konsum von Cannabis, woraufhin am 31.07.1997 ein positiver THC-Befund bei dem Verurteilten festgestellt wurde. 33 In den Abendstunden des 01.08.1997 entwich der Verurteilte gemeinsam mit dem Mitpatienten I. F. aus dem Maßregelvollzug. Er flüchtete aus der Klinik durch ein aufgehebeltes Fenster, dessen Vergitterung durchsägt worden war. Ob der Verurteilte an dieser Sachgewalt zur Schaffung der Fluchtmöglichkeit selbst beteiligt war, konnte nicht festgestellt werden. Ebensowenig konnte festgestellt werden, dass der Verurteilte an einer am 02.08.1997 begangenen Raubtat zum Nachteil eines G. T. beteiligt war. Wegen dieses Vorfalls wurde der I. F. am 09.07.1998 vom Schöffengericht P2 – 5 Ls 11 Js #####/####(II 14/98) – wegen Diebstahls oder Hehlerei unter Einbeziehung einer anderen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Der Verurteilungen liegen folgende Feststellungen und Ausführungen zur Beweiswürdigung zugrunde: 34 Vom Abdruck wurde abgesehen. 35 Gegen den Verurteilten C. war das Verfahren mit Verfügung vom 02.02.1998 nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichendem Tatverdacht eingestellt worden. 36 Der Verurteilte wurde am 03.08.1997 in der Wohnung eines Q.W. in B festgenommen. Bei Eintreffen der Beamten hatte er sich im Schlafzimmerschrank versteckt. Als er dort entdeckt wurde, ließ er sich widerstandslos festnehmen. Da er glaubte, von dem I. F. bezüglich der Raubtat belastet worden zu sein, äußerte er auf der Polizeiwache, dass er den F., wenn er ihn "in die Hände bekomme, tot schlage". Am 05.08.1997 wurde der Verurteilte wieder der Klinik T.K. zugeführt. Dort kam er, wie nach einem Fluchtversuch üblich, zunächst in den Kriseninterventionsraum. Da er während der Flucht neben Alkohol auch Drogen konsumiert hatte, wurde bei ihm ein drogenpositiver Urinbefund erhoben. Sodann wurde er am 06.08.1997 in ein Einzelzimmer bei verschlossener Tür verlegt. In der Folgezeit verweigerte er mehrfach die Urinabgabe, welche aber Voraussetzung für eine Teilnahme am Stationsleben ist. Auch mit der Zeugin X3, die den Verurteilten noch am 05.08.1997 aufsuchte, sprach er zu dieser Zeit über die Frage einer Verlegung in die Psychiatrie. Ihr gegenüber äußerte der Verurteilte, dass er nur nach T.K. gekommen sei, weil er nicht in die Sicherungsverwahrung gewollt habe; in die § 63er-Maßregel wolle er aber auch nicht, weil das – wie er sich ausdrückte – "die Sicherungsverwahrung für Verrückte" sei. Als die Zeugin X3 ihm vorhielt, dass er während der Entweichungszeit eine Straftat begangen haben soll, reagierte der Verurteilte mit der drohenden Äußerung: "Verlassen Sie mein Zimmer, zu Ihrer und meiner Sicherheit". 37 Unter dem 11.08.97 beantragte die Klinik T.K. gemäß § 67 Abs. 5 StGB, die Maßregel zu beenden, da der Verurteilte nicht therapiefähig sie, insbesondere nicht über die erforderliche Behandlungsmotivation verfüge. 38 Hiernach lehnte der Verurteilte weitere Urinproben kategorisch ab, mit der Folge, dass er weiterhin im Einschluss verblieb. Auch am Freigang im Freigelände der Station nahm er nur in Ausnahmefällen teil. Er verblieb lieber in seinem Einzelzimmer, wo er des öfteren bei weit geöffnetem Fenster lediglich leicht bekleidet von den Pflegern angetroffen wurde. Darauf angesprochen, äußerte der Verurteilte, dass er sehr stark schwitze und einen übel riechenden Körpergeruch verströme. Deswegen verlangte er zudem, häufiger als üblich duschen zu dürfen. Bei Ablehnung reagierte er aggressiv, indem er etwa in einem Fall im Beisein des Krankenpflegers C, der ihn auf die Duschzeiten hinwies, gegen einen Stuhl trat. Auch nachdem der Antrag auf Abbruch der Maßregel gestellt worden war, nahm die Zeugin X3 noch mehrfach Gesprächskontakte zu dem Verurteilten auf, welche aber jeweils ohne Erfolg verliefen. Der Verurteilte äußerte zwar immer wieder, Therapie machen zu wollen. Andererseits war er aber nicht bereit, über seitens der Therapeutin aufgeworfene Fragen seine Person betreffend zu sprechen. Vielmehr "kippten" die Gespräche mit dem Verurteilten, sobald man ihn therapeutisch forderte, und er reagierte in gereiztem Ton, etwa mit den Worten: "Ich will keine Gespräche, ich will Therapie". Dabei blieb der Verurteilte, obgleich ihm erklärt wurde, dass auch die Gespräche Teil des therapeutischen Prozesses seien. 39 In der Folgezeit kam es auch zu mehreren aggressiv-bedrohlichen Äußerungen seitens des Verurteilten dem Klinikpersonal gegenüber. So sagte er in einem Fall mit diesen oder ähnlichen Worten: "Ich will Therapie machen, weil ich Angst habe abzudrehen. Wenn ich es im Kopf kriege, können ruhig drei Mann ins Zimmer kommen, dem ersten gehe ich an den Hals, dem zweiten schlage ich vor die Brust, den dritten mache ich gleich kalt oder ich mache eine Geisel platt, weil ich sowieso nichts zu verlieren habe. Ich meine das, was ich gerade gesagt habe, nicht ernst, aber ich könnte das machen." Gegenüber der Zeugin X3 äußerte er in einem Fall sinngemäß: "Auch wenn ich noch 20 Jahre machen muss, wenn ich draußen bin, bringe ich dich um" oder auch "....hole ich dich". In einem anderen Fall drohte er der Zeugin X3 mit den Worten: "Wenn du mich kaputt machst, dann mache ich dich kaputt." Die genaueren Umstände dieses verbal-aggressiven Verhaltens des Verurteilten konnten nach Zeit und Anlass nicht mehr im Einzelnen aufgeklärt werden. 40 Der Verurteilte wehrte sich mit schriftlichen Stellungnahmen an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts C2 gegen den Abbruch des Maßregelvollzugs. Unter dem 02.12.1997 kam es deshalb zu einer ergänzenden Stellungnahme der Klinik T.K., in welcher nochmals auf die fehlende Therapiefähigkeit und –bereitschaft des Verurteilten eingegangen wurde. In diesem Schreiben heißt es abschließend: "Diagnostisch ist eine paranoide dissoziale Persönlichkeitsstörung zu diskutieren, die sich verfestigt hat und aufgrund der langen Haftzeiten einer psychotherapeutischen Behandlung nicht zugänglich ist". 41 Unter dem 02.02.1998 erging der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts C2, wonach die Unterbringung in der Entziehungsanstalt nicht weiter zu vollziehen ist. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten wurde durch Beschluss des Oberlandesgericht I2 vom 19.03.1998 zurückgewiesen. 42 Am 27.03.1998 wurde der Verurteilte wieder in den Strafvollzug zunächst in die JVA I und sodann in die JVA X6 verlegt. Hier kam es in der Zeit vom 16.12.1999 bis zum 06.01.2000 zu einem ersten Hungerstreik des Verurteilten, der in seinem Sinne letztlich erfolgreich war. Er erzwang durch den Hungerstreik die Auszahlung von 400,00 DM von seinem Übergangsgeld, das grundsätzlich erst bei der Entlassung ausgezahlt wird. 43 Am 20.03.2002 hatte der Verurteilte 2/3 seiner Freiheitsstrafe verbüßt. Da er nicht mit einer vorzeitigen Entlassung rechnete und dies auch der Einschätzung des Anstaltspsychologen entsprach, hatte der Verurteilte bereits am 28.09.2001 erklärt, dass er in eine vorzeitige Entlassung nicht einwillige. Eine Reststrafenaussetzung wurde durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts C2 vom 20.02.2002 abgelehnt. Als voraussichtlicher Entlassungstermin war danach der 20.03.2005 notiert. 44 In der Zeit ab dem 31.03.2003 begann der Verurteilte einen zweiten Hungerstreik. Hierdurch wollte er erzwingen, dass ihm eine andere als die zugeteilte Zellenarbeit zugewiesen wird. Der Verurteilte arbeitete die überwiegende Zeit in X6 in Zellenarbeit, indem er einfache Arbeiten wie das Montieren von Lampen oder das Abzählen von Gardinenröllchen verrichtete. An der Arbeit in Gemeinschaft, so etwa in der Wäscherei oder Schreinerei der Anstalt, wollte er nicht teilnehmen. Möglicherweise konnte er wegen seiner Lungenkrankheit und einer Erkrankung seiner Hände, welche insbesondere bei niedrigeren Temperaturen nur eingeschränkt beweglich sind, auch nur bedingt arbeiten. Mit dieser Begründung lehnte er auch die ihm angebotene Zellenarbeit teilweise ab, obgleich er andererseits arbeiten wollte, um sich in der JVA beim Einkauf etwas kaufen zu können. Den zweiten Hungerstreik brach der Verurteilte schließlich am 20.05.2003 erfolglos ab, weil er sich von einem Mitgefangenen namens M. verraten fühlte. Dieser hatte möglicherweise behauptet, C habe eine Banane gegessen. Mit dem genannten Mitgefangenen war der Verurteilte z. Zt. des zweiten Hungerstreiks etwa ½ Jahr im Umschluss gewesen. Danach wurde der Mitgefangene kurzfristig verlegt, da der Verurteilte wütend auf ihn war und eine Eskalation vermieden werden sollte. 45 Ansonsten nahm der Verurteilte am Umschluss nur bezogen auf wenige Mithäftlinge teil. Kontakte im Vollzug hatte der Verurteilte kaum; Kontakte nach außerhalb der Anstalt gar keine. Den Kontakt zu seiner Familie hatte er vollständig abgebrochen. Es gelang ihm auch nicht, diesen während der Zeit, als seine Entlassung aus der Haft anstand, wieder aufzunehmen. Er verbrachte den überwiegenden Teil der Vollzugszeit in der JVA X6 in einer Einzelzelle. Dies entsprach dem Wunsch des Verurteilten. Aufgrund seiner Erfahrungen befürchtete er, dass er in einer Gemeinschaftszelle in Schwierigkeiten geraten könnte, wenn Konflikte zwischen Mitgefangenen entstehen, aus welchen er, der nach seinen Angaben stets den Schwächeren geholfen hat, sich dann nicht raushalten könne. Seinen Rückzug begründete der Verurteilte zudem wieder mit seinem starken Schwitzen und damit, dass er einen unangenehmen Körpergeruch habe. Obgleich letzteres von seinen Betreuern in der JVA, so den Zeugen L2 und T., die praktisch täglich mit ihm zu tun hatten, nicht festgestellt werden konnte, bekam der Verurteilte außer der Reihe die Möglichkeit, täglich zu duschen. 46 Zu Tätlichkeiten seitens des Verurteilten Mithäftlingen oder Bediensteten gegenüber kam es während des Vollzugs zu keinem Zeitpunkt. Zwischenzeitlich kam es aber zu verbal aggressivem Verhalten, insbesondere im Zusammenhang mit der Zuteilung von Arbeiten an den Verurteilten. Dieses war aber nicht von solcher Massivität, dass man die Einleitung von Disziplinarmaßnahmen für erforderlich hielt. Auch gegenüber dem für ihn zuständigen Psychologen, dem Zeugen K, trat der Verurteilte teils aggressiv ablehnend auf, so etwa, wenn dieser mit ihm über seine Perspektiven nach der Haftentlassung oder über seine Kontaktangst reden wollte. Aus Sicht des Zeugen ließ der Verurteilte dann eine aggressive Grundhaltung spürbar werden, welche er auch verbal zum Ausdruck brachte, indem er etwa äußerte, dass er "zwar körperlich eingeschränkt" sei, dass er aber dennoch "sehr wehrhaft" sei, und dass er, "wenn es sein müsse, mit dem Kopf durch die Wand gehe". Da die teils unterschwellige und teils offene Aggressivität des Verurteilten auch von anderen JVA-Bediensteten wahrgenommen wurde, war man im Umgang mit ihm vorsichtig und in entsprechenden Situationen schon im Vorfeld um Deeskalation und Beruhigung bemüht, um Schwierigkeiten zu vermeiden. 47 Hafturlaub oder Vollzugslockerungen erhielt der Verurteilte nicht. Er stellte auch keine entsprechenden Anträge, da ihm schon im Vorhinein, etwa von seinem Abteilungsleiter, dem Zeugen L4, gesagt wurde, dass er als untherapierter Suchtmittelabhängiger keine Chance auf entsprechende Lockerungen habe. Ein Versuch, die Suchtmittelabhängigkeit des Verurteilten in der JVA durch Aufnahme in die Behandlungsstation zu therapieren, wurde ebenfalls nicht unternommen. Dies hatte seinen Grund zum einen darin, dass der Verurteilte sich solchen Maßnahmen gegenüber stets ablehnend zeigte. Zum anderen schätzte auch der Zeuge K den Verurteilten als nicht therapierbar ein, da er weder den therapeutisch notwendigen Kontakt zum Anstaltsleben, etwa durch Arbeit in einer Gruppe, zuließ, noch zu ihm als Therapeuten. 48 Etwa ein Jahr vor dem zu dieser Zeit notierten Entlassungstermin, dem 20.03.2005, äußerte der Verurteilte, dass der Sozialdienst langsam etwas für ihn tun müsse, damit er nicht in die Obdachlosigkeit entlassen werde. Der Verurteilte wollte nicht nach B zurückgehen, weil er befürchtete, dort sogleich wieder rückfällig zu werden. Er stellte sich vor, eine eigene Wohnung in der ihm unbekannten Stadt P2 zu beziehen. Dort hoffte er, etwa mittels eines "Ein-Euro-Jobs" Menschen außerhalb des "Milieus" kennen zu lernen. Dem Verurteilten war klar, dass er in seinem frühren Umfeld aufgrund seiner schwierigen Persönlichkeit schnell wieder anecken und in Konflikte geraten könnte, die insbesondere im Zusammenhang mit Drogen, Medikamenten und Alkohol wieder eskalieren können. Deshalb wollte er sich von seinem früheren Umfeld fernhalten und sich Kontakte in anderen Kreisen suchen. Als der für ihn zuständige Sozialarbeiter, der Zeuge C, ihn aufsuchte, sagte er dem Verurteilten zu, sich mit der Führungsaufsichtsstelle des Landgerichts P2 in Verbindung zu setzten. Möglicherweise aufgrund eines Missverständnisses ging der Verurteilte davon aus, dass der Zeuge C ihm eine Wohnung in P2 verschafften könne. Als sich dies als falsch herausstellte, reagierte der Verurteilte ablehnend und enttäuscht. Einen Vorschlag des Zeugen C, doch nach F zu gehen, wo ein ihm bekannter Bewährungshelfer namens H. ihm eine Wohnung besorgen könne, lehnte er zunächst ab. Später willigte er dann ein, lehnte aber alle weiteren Hilfsangebote im Rahmen der Entlassungsvorbereitung und insbesondere eine Betreuung seitens des Bewährungshelfers H. nach seiner Haftentlassung ab. 49 Wenige Wochen vor dem vorgesehenen Entlassungstermin beantragte die Staatsanwaltschaft N2 unter dem 01.03.2005, das Verfahren zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b StGB gegen den Verurteilten einzuleiten, verbunden mit dem Antrag auf Erlass eines Unterbringungsbefehls nach § 275 a StPO. Die Kammer hat unter dem 09.03.05, einen Tag vor dem zwischenzeitlich errechneten Entlassungstermin, den Unterbringungsbefehl antragsgemäß erlassen. Seitdem befindet sich der Verurteilte in der JVA N2. 50 Antragsgemäß hat die Kammer außerdem die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt. Maßgeblich aufgrund einer vom Schädel des Verurteilten gefertigten Computertomografie sind die psychiatrischen Sachverständigen Dr. L und X. übereinstimmend zu der Einschätzung gelangt, dass bei dem Verurteilten eine hirnorganische Beeinträchtigung in Form eines frontal betonten Hirnsubstanzdefektes besteht. 51 III. 52 Die Feststellungen der Kammer zum Verlauf des Maßregel- und Strafvollzugs beruhen weitgehend auf der Einlassung des Verurteilten. Auch die zum Werdegang des Verurteilten getroffenen Feststellungen beruhen auf seinen Angaben. Ergänzend beruhen die Feststellungen der Kammer zum Vollstreckungsverlauf auf den Bekundungen der Zeugen X3, S2, C und F. betreffend die Zeit in T.K. sowie T., L2, L4, S, K, T und C die Zeit in der JVA X6 betreffend. Die Zeugen haben das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, soweit sie als Ärzte, Therapeuten, Pfleger, Betreuer, Abteilungsleiter oder Sozialarbeiter mit ihm zu tun hatten, im Sinne der obigen Feststellungen geschildert. Von den Zeugen ist der Verurteilte ganz überwiegend als schwierige, eigenbrödlerische und auch rechthaberische Persönlichkeit beschrieben worden. Dabei ist auch die teils offene und teils unterschwellige Aggressivität des Verurteilten und der um Deeskalation bemühte Umgang mit ihm zur Sprache gekommen. So haben die Zeugen zwar betont, dass es zu Tätlichkeiten seitens des Verurteilten nicht gekommen sei; Verbale Aggressivitäten habe es aber häufiger gegeben. Dabei, so etwa die Betreuer T. und L2, die in X6 zwar tägliche, aber jeweils nur kurze Kontakte zu dem Verurteilten hatten, habe man ihn aber auch wieder beruhigen können, wenn "man ihn zu nehmen gewusst" habe. Die Zeugen S als Abteilungsleiter in X6 und der Zeuge K als Anstaltspsychologe in X6 haben bekundet, dass der Verurteilte "schnell in Rage" geraten sei bzw. "eine kurze Zündschnur" gehabt habe, so dass man besonders darauf geachtet habe, eine Eskalation durch Maßnahmen im Vorfeld, etwa die rechtzeitige Verlegung eines Mithäftlings, zu vermeiden. Dies hat auch die Zeugin X3 bezogen auf das Verhalten des Verurteilten in T.K. bestätigt, indem sie bekundet hat, dass jedenfalls bei bestimmten, dem Verurteilten unliebsamen Themen, die Gesprächskontakte "kippten" und der Verurteilte unwillig und aggressiv wurde. Dabei beruhen die Feststellungen zu den oben wieder gegebenen verbal-aggressiven Äußerungen und Drohungen des Verurteilten im Maßregelvollzug in erster Linie auf der Einlassung des Verurteilten selbst. Dieser hat die entsprechenden Äußerungen nach Zeit und Umständen zwar überwiegend anders eingeordnet, als es aus den Unterlagen hervorging, welche den Zeugen vorlagen. Die Zeugen selbst konnten sich an die einzelnen Vorfälle jeweils nicht mehr konkret erinnern. Der Verurteilte hat die aggressiv-bedrohlichen Äußerungen aber letztlich im Sinne der getroffenen Feststellungen eingeräumt, wobei er hinsichtlich der oben zu II. zitierten Drohung "...Wenn ich es in den Kopf kriege, können ruhig drei Mann ins Zimmer kommen, ..." angegeben hat, dieses nur so ähnlich gesagt zu haben. 53 Die Feststellungen betreffend den beschriebenen organischen Hirndefekt beruhen auf den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. L und X., auf welche unten noch näher eingegangen wird. 54 IV. 55 Die Voraussetzungen für die nachträgliche Anordnung der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung liegen gemäß § 66 b Abs. 2 StGB vor. 56 1. 57 Der Verurteilte ist von der Schwurgerichtskammer des Landgerichts N2 wegen eines Verbrechens gegen das Leben, nämlich einer Körperverletzung mit Todesfolge nach § 226 StGB a. F., zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren, nämlich von neun Jahren verurteilt worden. 58 2. 59 Nach dieser Verurteilung sind auch im Sinne von § 66 b Abs. 2, Abs. 1 StGB Tatsachen erkennbar geworden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen. Erfasst werden hier sowohl solche Umstände, die erst nach der Verurteilung, etwa während des Strafvollzugs eingetreten sind, als auch solche, die erst nach der Verurteilung bekannt geworden sind. Diese "neuen" Tatsachen müssen nach dem Willen des Gesetzgebers jenseits einer gewissen Erheblichkeitsschwelle liegen. Andererseits hat der Gesetzgeber auf eine exemplarische oder namentliche Nennung von Tatsachen verzichtet und zum Ausdruck gebracht, dass hierdurch der Weg geebnet werden soll für den weiteren Prüfungsschritt in Form der von § 66 b StGB vorgesehenen Gesamtwürdigung. Dabei ist die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auch dann noch möglich, wenn – wie hier im Urteil der Schwurgerichtskammer vom 10.10.1996 – die Anordnung der Sicherungsverwahrung ausdrücklich abgelehnt worden ist (BT-Drucksache 15/2887, S. 12; BGH, Urteil v. 11.05.2005, 1 StR 37/05, S. 8; Lackner/Kühl, StGB, 25. Aufl., 2004, § 66 b Rn. 4). 60 a. 61 Als "neue" Tatsache in diesem Sinne betrachtet die Kammer zunächst die zwischenzeitlich verfestigte dissoziale Persönlichkeitsstörung des Verurteilten. Die Sachverständigen Dr. L und X. sind übereinstimmend und mit überzeugender Begründung unter Zugrundelegung der maßgeblichen diagnostischen Kriterien zu dieser Diagnose gelangt. Dabei haben die Sachverständigen ein Muster von verantwortungslosem und dissozialem Verhalten des Verurteilten seit seiner frühen Jugend gesehen. Dieses war im wesentlichen gekennzeichnet von der kontinuierlichen Unfähigkeit des Verurteilten, eine dauerhafte Tätigkeit auszuüben oder eine dauerhaftere Beziehung aufrechtzuerhalten, sich rechtlichen Normen der Gesellschaft anzupassen und vorausschauend zu planen. Der Verurteilte zeigte sich vielmehr überwiegend impulsiv und zudem reizbar und aggressiv, was sich in wiederholten körperlichen Auseinandersetzungen und auch Überfällen ausdrückte. Diese inzwischen verfestigte dissoziale Persönlichkeitsstörung des Verurteilten führt nach den Ausführungen der Gutachter zu einer Verringerung seiner Impulskontrollfunktionen und seiner Belastungsfähigkeit bei Stress. Bereits für sich genommen führt diese Störung des Verurteilten zu einer nicht unerheblichen Gefährlichkeit für die Allgemeinheit. Es handelt sich dabei auch um eine "neue" Tatsache, da die Persönlichkeitsstörung des Verurteilten jedenfalls in ihrer nunmehrigen Qualifizierung und auch in ihrem Ausmaß zum Zeitpunkt seiner Verurteilung vom 10.10.1996 nicht bekannt gewesen ist. Ausdrücklich benannt wird die dissoziale Persönlichkeitsstörung des Verurteilten vielmehr erst in der Begründung der L3 T.K. zum Antrag auf Abbruch des Maßregelvollzugs. Zwar waren auch schon im Gutachten des Sachverständigen Dr. M, das dieser im Erkenntnisverfahren erstattet hatte, Gesichtspunkte enthalten, welche zum Befund einer dissozialen Persönlichkeitsstörung gehören. Eindeutig wird diese in dem Gutachten, welches nur unter dem Gesichtspunkt der aktuellen Intoxikation des Verurteilten zu den Voraussetzungen des § 21 StGB gelangt, aber nicht festgestellt. Auch hat die Schwurgerichtskammer, und dies ist maßgeblich, die Aussagen des Gutachters offenbar nicht im Sinne des Vorliegens einer dissozialen Persönlichkeitsstörung bei dem Verurteilten verstanden. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese in dem Urteil vom 10.10.1996, das sich ausführlich mit dem Werdegang und der Persönlichkeit des Verurteilten auseinandersetzt, keine ausdrückliche Erwähnung gefunden hat. 62 b. 63 Auch der bei dem Verurteilten festgestellte frontal betonte Hirnsubstanzdefektes stellt eine "neue" Tatsache i. S. v. § 66 b StGB dar, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweist. Vom Vorliegen dieser hirnorganischen Beeinträchtigung bei Zustand nach Hirnkontusion mit links frontobasaler Defektbildung gehen die Gutachter übereinstimmend auf Grund des Befundes einer am 28.04.2005 gefertigten Computertomografie des Schädels des Verurteilten sowie der Ergebnisse des Betontestes aus. Der Defekt bewirkt nach den weiteren überzeugenden Ausführungen der Gutachter als eine überdauernde Störung eine zusätzliche Verringerung der schon durch die Persönlichkeitsstörung reduzierten Impulskontrollfunktionen und erhöht damit die Gefahr impulshafter Aggressionshandlungen. Bezogen auf die Frage, wann die hirnorganische Beeinträchtigung entstanden ist, gehen die Gutachter davon aus, dass der Defekt bereits vor der Tat vom 15.09.1995 vorlag und mitursächlich für die massive und impulshaft ausagierende Aggressionshandlung zum Nachteil des L.A. war. Nach den Ausführungen der Gutachter geht die Entstehung nämlich mit einer Bewusstlosigkeit für die Dauer mindestens einer halben Stunde einher. Sowohl nach den Angaben des Verurteilten als auch nach den verfügbaren Vollzugsunterlagen sind aber im nachfolgenden Unterbringungs- und Haftverlauf keine solchen Zustände aufgetreten. Für naheliegend halten es die Gutachter, dass es zu der Ausbildung des Hirnsubstanzdefektes bereits in den Jahren 1993 oder 1994 gekommen ist. Für diese Jahre hat der Verurteilte den Sachverständigen Bewusstlosigkeiten beschrieben, wobei seine Angaben bezogen auf das Jahr 1994 durch das vom Sachverständigen Dr. L angeforderte Protokoll eines den Verurteilen betreffenden Notarztwageneinsatzes vom 09.02.1994 bestätigt werden konnte, in welchem bei Auffinden ein bewusstloser Patient ohne Schutzreflexe beschrieben wurde, bei dem die linke Pupille im Vergleich zur rechten vergrößert war. Unabhängig von der Frage des Zeitpunktes der Entstehung der beschriebenen hirnorganischen Beeinträchtigung des Verurteilten war der Hirndefekt und dessen Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Verurteilten der Kammer im Zeitpunkt des Urteils vom 10.10.1996 jedenfalls nicht bekannt. Vielmehr hatte der Sachverständige Dr. M einen Hirnschaden als Ursache seelischer Störungen in seinem Gutachten ausdrücklich ausgeschlossen. Dass der Defekt hätte bekannt sein können, etwa wenn bereits seinerzeit eine Computertomographie des Schädels des Verurteilten eingeholt worden wäre, die sich bei der Vorgeschichte und des Delikts möglicherweise auch angeboten hätte, ist letztlich ohne Bedeutung. "Neu" im Rahmen von § 66 b StGB sind alle Tatsachen, die im Urteilszeitpunkt nicht bekannt waren, und zwar unabhängig von ihrer Erkennbarkeit. 64 c. 65 Auch die wiederholten verbal-aggressiven Angriffe und Drohungen des Verurteilten auf Bedienstete im Vollzug, insbesondere im Maßregelvollzug, sieht die Kammer entsprechend der Begründung zum Regierungsentwurf als "neue" Tatsachen i. S. v. § 66 b StGB an und damit als Anknüpfungspunkte für die weitere Prüfung (vgl. BT-Drucksache 15/2887, S.12). Die Kammer sieht in Übereinstimmung mit den psychiatrischen Sachverständigen insofern zwar nicht die ernsthafte Gefahr, dass der Verurteilte seine Drohungen in Freiheit, etwa bezogen auf die Zeugin X3, wahr machen könnte. Die Drohungen etwa mit "Plattmachen" oder "Töten" waren aber teils so erheblich, dass sie schon für sich genommen neue Straftaten, nämlich Bedrohungen gemäß § 241 Abs. 1 StGB, während des Vollzugs darstellten, was ebenfalls im Sinne "neuer" Tatsachen Anknüpfungspunkt für die weitere Prüfung im Rahmen von § 66 b StGB sein kann (vgl. BT-Drucksache a. a. O). Das teils massive verbal-aggressive und verbal-bedrohliche Verhalten des Verurteilten im Vollzug zeigt zudem, dass dieser zum Einsatz solcher Mittel ohne weiteres bereit ist, sobald ihm etwas nicht passt oder er meint, die Dinge dadurch in seinem Sinne beeinflussen zu können. Durch solche Verhaltensweisen kann der Verurteilte außerhalb des Vollzugs schnell in Konflikte mit anderen Menschen geraten, insbesondere wenn es ihm nicht gelingt, sein früheres Umfeld oder ähnliche Kreise zu meiden. Davon geht die Kammer aus, wie unten noch ausgeführt wird. Jedenfalls unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten liegt dann auch eine körperliche Austragung solcher Konflikte nicht fern. 66 Die Kammer hat bezogen auf diese "neue" Tatsache gesehen, dass das verbal-aggressive Verhalten des Verurteilten bereits Teil seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung ist, welche schon oben zu IV. 2. a. als "neue" Tatsache genannt worden ist. Art und Umfang der verbal-aggressiven Angriffe und Drohungen des Verurteilten gehen nach Auffassung der Kammer aber über das im Rahmen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung begriffsnotwendige Maß hinaus. Zum anderen sieht die Kammer gerade in der beschriebenen Aggressivität im Zusammenwirken mit anderen Faktoren, wie im einzelnen noch auszuführen sein wird, ein erhebliches Gefahrenpotential. 67 d. 68 Schließlich stellt aus Sicht der Kammer auch die Therapieunfähigkeit bzw. –unwilligkeit des Verurteilten eine "neue" Tatsachen i. S. v. § 66 b StGB dar, die jedenfalls in der Zusammenschau mit den oben genannten weiteren Tatsachen ausreichender Anknüpfungspunkt für die weitere Prüfung sein kann (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2005, 1 StR 37/05, S. 9 ff.). Diese Unwilligkeit bzw. Unfähigkeit des Verurteilten, die nach den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. L und X. mit darauf zurückzuführen ist, dass er über keine tiefgreifende Krankheitseinsicht verfügt und demnach auch nicht den erforderlichen Leidensdruck hat, hat zum Abbruch des Maßregelvollzugs und im weiteren Verlauf dazu geführt, dass es auch während der sich anschließenden Haft zu keinerlei Therapieversuchen mehr gekommen ist. Dies hat wiederum zur Folge, dass die Medikamentenabhängigkeit des Verurteilten ebenso wie die nach Auffassung der psychiatrischen Sachverständigen damit in engem Zusammenhang stehende Störung seiner Persönlichkeit unverändert fortbesteht. Dass diese Ausgangssituation im Falle einer Freilassung des Verurteilten erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit mit sich bringen kann, zeigt bereits der Umstand, dass sowohl die Tat zum Nachteil des L.A. wie auch frühere Taten des Verurteilen unter dem Einfluss von Tabletten und Medikamenten begangen worden sind. Die fehlende Therapierbarkeit des Verurteilten mit dem sich daraus ergebenden Abbruch der Maßregel in T.K. war der Kammer im Zeitpunk des Urteils vom 10.10.1996 auch noch nicht bekannt. Zwar hatte der Sachverständige Dr. M in seinem Gutachten bereits auf die fehlende Therapiewilligkeit des Verurteilten hingewiesen. Die Kammer hat dies ausweislich der Gründe des Urteils vom 10.10.1996 aber anders eingeschätzt und die Ablehnung des Verurteilten von Therapiemaßnahmen dem Gutachter gegenüber auf andere Umstände zurückgeführt, nämlich die Befürchtung des Verurteilten, dass sein Einverständnis als Geständnis des gegen ihn seinerzeit erhobenen Anklagevorwurfs gewertet werden könnte. Die Kammer hat danach den Angaben des Verurteilten geglaubt, dass er am Ziel einer Maßnahme, nämlich einer Entziehung auf Dauer, mitarbeiten will. Diese hat die Kammer offenbar auch nicht für aussichtslos gehalten. Dass der Verurteilte tatsächlich weder therapiefähig noch -bereit ist und die Maßregel daher scheitern musste, wie sich in T.K. schon bald herausgestellt hat und auch Ergebnis der Begutachtung durch die psychiatrischen Sachverständigen Dr. L und X. ist, war der Schwurgerichtskammer demnach nicht bekannt. 69 3. 70 Die danach eröffnete Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Verurteilten, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs als Grundlage für die Gefahrenprognose stellt den Kern der materiellrechtlichen Prüfung der Neuregelung in § 66 b Abs. 2 StGB dar und bedarf einer breiten Tatsachenbasis (BGH a. a. O., S. 10; Lacker/Kühl, a. a. O. Rn. 7). Diese steht nach Auffassung der Kammer durch die Feststellungen der oben zu I. zitierten Urteile, der ergänzenden Beweiserhebungen der Kammer zum Werdegang und zum Vollzugsverlauf sowie aufgrund der sorgfältig substantiierten Prognosegutachten zur Verfügung. 71 a. 72 Wie bereits oben ausgeführt, sind die psychiatrischen Sachverständigen aufgrund des Werdegangs und insbesondere der Deliquenzentwicklung des Verurteilten überzeugend zu der psychiatrisch-diagnostischen Beurteilung gelangt, dass bei dem Verurteilten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vorliegt. Zudem besteht bei dem Verurteilten eine Benzodiazepinabhängigkeit, eine Opiatabhängigkeit und eine Alkoholabhängigkeit bei aktuell jeweiliger Abstinenz in kontrollierter Umgebung. Zusätzlich haben die Gutachter ängstliche Persönlichkeitsanteile festgestellt, welche sich vor allem in der ausgeprägten Kontaktangst des Verurteilten niederschlagen, sowie paranoide Anteile, welche etwa durch seine wiederkehrende Vorstellung, benachteiligt bzw. falsch behandelt zu werden, sowie durch die nicht verifizierbare Vorstellung, einen üblen Körpergeruch zu verbreiten, belegt werden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. L ist Hintergrund der Persönlichkeitsstörung eine erhebliche Selbstwertproblematik, welche der Verurteilte durch Unterdrücken bzw. Erniedrigen anderer Menschen auszugleichen sucht, bzw. deren Wahrnehmung er durch den Suchtmittelkonsum zu vermeiden sucht. Nach beiden Sachverständigen gehört zu der dissozialen Störung des Verurteilten eine ausgeprägte Gefühlskälte und eine Empathiestörung, d. h. das Unvermögen des Wahrnehmens von Gefühlen anderer Menschen, sowie eine Missachtung und Verantwortungslosigkeit gegenüber Regeln, Normen und Verpflichtungen. Zudem findet sich bei dem Verurteilten ein emotional verändertes Verhalten mit hoher Irritierbarkeit, Kränkbarkeit, Unbelehrbarkeit sowie psychischer Erregbarkeit und außerdem mit einem ausgeprägten individualisierten Gerechtigkeitsgefühl, welches in der Vergangenheit immer wieder dazu geführt hat, dass der Verurteilte meinte, sich einmischen zu müssen, was zu teils gewalttätigen Auseinandersetzungen geführt hat. Er neigt zu einer starken Externalisierung bezüglich der Verantwortungsübernahme für seine Taten, indem er etwa bis heute die Verantwortung für die Tat vom 15.09.1995 auch dem Opfer A. sowie außenstehenden Faktoren, wie der Wirkung von Alkohol und Drogen zuschiebt. Die Kommunikationsfähigkeit sowie das Kontaktverhalten des Verurteilten sind erheblich gestört bei gleichzeitiger sozialer Desintegration mit der Folge, dass keine soziale Kompetenz besteht. Die genannten Störungen des Verurteilten führen bei ihm zu einer geringen Frustrationstoleranz und einer niedrigen Schwelle für aggressives Verhalten. Zu einer zusätzlichen Reduktion seines Hemmungsvermögens führt die organische Mitbedingtheit der Störung in Form des Hirnsubstanzdefektes. In Kombination mit Alkohol und/oder Drogen- bzw. Medikamentengebrauch kann es nach den Ausführungen der Gutachter zu zunehmender Impulsivität mit Umsetzung auf der Handlungsebene bis hin zum Kontrollverlust kommen. 73 b. 74 Bezogen auf das Merkmal der "Taten" des Verurteilen hat die Kammer in erster Linie die sieben Vorstrafen des Verurteilten wegen Taten mit Gewaltbezug gesehen, so die Verurteilung durch das Amtsgericht B vom 04.03.1974 u. a. wegen Körperverletzung, die Verurteilung durch das Amtsgericht J vom 28.09.1976 wegen gefährlicher Körperverletzung, die Verurteilung durch das Amtsgericht B vom 24.01.1977 u. a. wegen Raubes, die Verurteilung durch das Amtsgericht B vom 19.03.1980 wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung, die Verurteilung durch das Landgericht E vom 19.12.1985 wegen räuberischer Erpressung, die Verurteilung durch das Landgericht E vom 09.07.1986 wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und versuchter Nötigung sowie die Verurteilung durch die Kammer vom 10.10.1996 wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Dazu kommt die Körperverletzung zum Nachteil des "Tunesiers BB" und die Brandlegung im Justizvollzugskrankenhaus G2. Die hierin insgesamt zum Ausdruck kommende Kriminalitätsentwicklung des Verurteilten, die im übrigen von Diebstahlstaten, Betrug, Beleidigung und Sachbeschädigung geprägt ist, begann bei dem Verurteilten bereits im Jugendalter. Alle Haftstrafen hat der Verurteilte vollständig verbüßt. Bei Vollzugslockerungen, die ihm bei der Verbüßung früherer Freiheitsstrafen noch gewährt wurden, hat sich der Verurteilte nicht bewährt. Vielmehr ist es zu erheblichem Überschreiten der Urlaubszeiten und auch zu neuen Straftaten während der Beurlaubung aus der Haft gekommen. Die Sachverständigen Dr. L und X. sind danach überzeugend zu der Auffassung gelangt, dass Kriminalität bei dem Verurteilten ein eingeschliffenes Verhaltensmuster seiner Biographie ist. 75 Bei der Anlasstat handelte es sich um eine Tat mit übermäßiger Gewaltanwendung. Es kam zu mindestens 13 Fußtritten gegen das Tatopfer, welche zu schwersten Verletzungen führten. Dabei war der Tatablauf nach den damaligen Feststellungen der Kammer nicht durch einen einmaligen Impulsdurchbruch mit einem ununterbrochenen Vorgehen gegen das Tatopfer, sondern vielmehr durch ein etappenweises Vorgehen mit Unterbrechungen gekennzeichnet. Zwischen dem Verurteilten und dem L.A. bestand dabei zwar eine gewisse Täter-Opfer-Beziehung. Diese ist nach Auffassung der Kammer, auch insofern beraten durch die Sachverständigen Dr. L und X., aber nicht sehr spezifisch gewesen. c. 76 Bezogen auf das Vollzugsverhalten des Verurteilten hat die Kammer im Rahmen der Würdigung zunächst gesehen, dass es aufgrund der schon oben unter IV. 2. d. beschriebenen Therapieunfähigkeit und –unwilligkeit des Verurteilten sowie seines Fluchtversuchs bereits nach kurzer Zeit zum Abbruch des Maßregelvollzugs gekommen ist. Zu weiteren Therapierungsversuchen oder Resozialisierungsmaßnahmen ist es aufgrund der ablehnenden Haltung des Verurteilten nicht gekommen. Zu Vollzugslockerungen ist es während des Vollzugs aus den festgestellten Gründen ebenfalls nicht gekommen. Soweit man den Maßregelvollzug in T.K. als gewisse Lockerungssituation betrachtet, hat der Verurteilte sich hier nicht bewährt, da er diese Situation zur Flucht nutzte. Während der Flucht und auch während der Unterbringungszeit ist es zu nachgewiesenem Drogen- bzw. Alkoholkonsum gekommen. Bezogen auf die Störungen seiner Persönlichkeit und seiner Suchtmittelabhängigkeit ist daher während des Vollzugs keiner Veränderung, insbesondere zu keiner Verbesserung gekommen. 77 Bezogen auf das Vollzugsverhalten des Verurteilten hat die Kammer außerdem gesehen, dass es jedenfalls zu tätlich aggressivem Fremdverhalten des Verurteilten trotz seiner stark enthemmend wirkenden organisch mitbedingten Persönlichkeitsstörung nicht gekommen ist. Dies führt die Kammer aber in Übereinstimmung mit den psychiatrischen Sachverständigen zum einen auf die Bedingungen des stark Struktur gebenden Rahmens der Haft und Unterbringung zurück. Die mit dem Verurteilten betrauten Vollzugskräfte haben durch ihre Erfahrung mit aggressiven Gefangenen und dadurch, dass sie speziell mit dem als jedenfalls unterschwellig aggressiv eingeschätzten Verurteilten umzugehen wussten, Eskalationen schon im Ansatz vermeiden können. Der Verurteilte hat zudem in den vielen Jahren seines Lebens, die er in Haft verbracht hat, die Machtstrukturen des Vollzugs und dessen Sanktionsmöglichkeiten kennen und sich diesen anzupassen gelernt. Hinzu kommt der soziale Rückzug des Verurteilten, den er aufgrund seiner Vorerfahrungen selbst als Strategie entwickelt hat, um nicht anzuecken. Dieser stellte einen gewissen Schutz vor sozialen Konflikten bzw. sich erhitzenden Stresssituationen dar. 78 Schließlich ist es während des Vollzugs in dem oben beschriebenen Umfang zu nicht unerheblichem verbal-aggressivem und drohendem Verhalten gekommen. Auch die beiden jeweils über einen längeren Zeitraum durchgehaltenen Hungerstreiks sind nach den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen letztlich als aggressives Verhalten zu werten, welches der Verurteilte gegen sich richtete. Dadurch wollte er zur Erreichung seiner Wünsche Druck ausüben, der mittels fremdaggressiven Verhaltens angesichts der eingeschränkten Möglichkeiten im Vollzug nur schwerlich aufzubauen war. 79 4. 80 Im Rahmen der sodann zu treffenden Prognoseentscheidung gelangt die Kammer bei Würdigung der vorgenannten Gesichtspunkte, wobei die Entwicklung des Verurteilten während des Strafvollzugs ergänzend herangezogen worden ist, zu der Einschätzung, dass der Verurteilte in Freiheit mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch und körperlich schwer geschädigt werden. Die Kammer folgt dabei nach eigener kritischer Würdigung den auch im Hinblick auf die prognostische Einschätzung überzeugenden und im wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der psychiatrischen Gutachter. Beide Sachverständige sind angesichts zahlreicher ungünstiger Faktoren zu einer sehr ungünstigen Prognose für den Verurteilten gelangt. 81 So wird es nach der übereinstimmenden Einschätzung der Gutachter nach einer Haftentlassung des Verurteilten sehr schnell zu einem Rückfall in die beschriebene Suchtmittelabhängigkeit kommen. Diese besteht mangels Therapierung fort und wird angesichts einer ausreichenden Therapiebereitschaft und –fähigkeit des Verurteilten auch in Zukunft fortbestehen. Die anzunehmende Abstinenz während der Haft wird der Verurteilte in Anbetracht der Versuchungen und Stressfaktoren, mit welchen er in Freiheit konfrontiert ist, nicht durchhalten können. Dies hat sich schon bei der Flucht aus T.K. gezeigt, während welcher der Verurteilte sogleich wieder Alkohol und Drogen konsumiert hat. Nach den Ausführungen der Sachverständigen besteht auch gar kein Abstinenzwunsch bei dem Verurteilten. Dieser meint vielmehr, kontrolliert konsumieren zu können, was angesichts seiner Suchtmittelabhängigkeiten aber nicht funktionieren kann. 82 Für sehr wahrscheinlich hält es die Kammer in Übereinstimmung mit den Sachverständigen auch, dass der Verurteilte in Freiheit letztlich wieder in seine vormalige desolate Lebenssituation zurück kehren würde, die von Nichtsesshaftigkeit bzw. dem Leben in Notunterkünften, Kriminalität und Perspektivlosigkeit geprägt ist, und zwar unabhängig davon, in welche Stadt er zieht. Insofern sieht die Kammer zwar den starken Wunsch des Verurteilten, etwas zu ändern und dem "Milieu" fernzubleiben. Allein dieser Wunsch wird aber angesichts seiner langjährigen Suchterkrankung, seiner gestörten Persönlichkeitsstruktur, seiner hohen Verschuldung und seiner gänzlich fehlenden Kontakte außerhalb der Haft nicht ausreichen. Auch die Vorstellung des Verurteilten, mittels Arbeit in ein besseres Umfeld zu gelangen, ist unrealistisch, da er schon wegen seiner fehlenden sozialen Kompetenz auf dem ersten wie auf dem zweiten Arbeitsmarkt völlig chancenlos ist. Um ein Wiederabgleiten des Verurteilten in das "Milieu" zu verhindern, käme allenfalls eine geschützte Lebenssituation in Betracht, etwa in einem betreuten Wohnen mit klaren haltgebenden Strukturen, welche der Verurteilte aber ablehnt. 83 Bei der anzunehmenden Rückkehr in seine vormalige Lebenssituation wird es dem Verurteilten nach der Einschätzung der Kammer auch nicht gelingen, seine im Vollzug entwickelte Strategie des Rückzugs zur Konfliktvermeidung fortzuführen. Dies war im Vollzug durch Einzelzelleneinschluss und dem vom Verurteilten selbst gewählten weitgehenden Ausschluss vom Gemeinschaftsleben möglich. Das Leben in Notunterkünften und auf der T-T-Straße ist aber von der Enge des Zusammenlebens in Gemeinschaftsräumen und fehlende Rückzugsmöglichkeiten geprägt. In diesem Milieu wird der Verurteilte vermehrt auf Menschen stoßen, deren Impulsivität ebenfalls gestört ist, und zwar ohne, dass die konfliktvermeidenden und –unterdrückenden Strukturen der Haft zur Verfügung stehen. 84 Vor diesem Hintergrund hält es die Kammer für hoch wahrscheinlich, dass der Verurteilte aufgrund seiner oben beschriebenen ungünstigen Charakterstruktur im Sinne einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, der zusätzlichen Suchtproblematik und der frontal-betonten hirnorganischen Beeinträchtigung erneut in Situationen geraten wird, in denen es zum einen zu Straftaten in Form vom Eigentumsdelikten mit Gewalt und Körperverletzungen kommen wird. Zum anderen ist bei länger andauernden Konflikten bzw. Frustrationen nach der überzeugenden Einschätzung der psychiatrischen Sachverständigen aber auch mit einem gleich oder ähnlich hohen Aggressionsausmaß wie bei der Tat zum Nachteil des L.A. mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Davon, dass es zu vergleichbaren Beziehungskonstellationen wie zu dem L.A. mit anhaltenden Konflikten und Frustrationen wieder kommen wird, geht die Kammer aus. Insofern haben die Gutachter überzeugend dargelegt, dass diese Beziehung nicht derart spezifische Züge aufwies, dass sie "im Milieu" nicht wieder herstellbar wäre. Insbesondere dann, wenn die beteiligten Personen – was in diesem Umfeld häufig ist – ebenfalls problematische Persönlichkeitsanteile haben, etwa im Sinne einer gesteigerten Kränkbarkeit und Neigung zum Nachtragen, werden die Konflikte auch anhaltend sein, da sie sich "hochschaukeln" und die Beteiligten nicht "voneinander loskommen". 85 Bei dieser prognostischen Einschätzung hat die Kammer auch berücksichtigt, dass es dem Verurteilten vor der Tat vom 15.09.1995 zum Nachteil des L.A. seit seiner letzten Haftentlassung im Dezember 1992, d. h. für einen Zeitraum von über 2 ½ Jahren, trotz seines Lebens "im Milieu" und seiner Persönlichkeitsstruktur und Suchtmittelabhängigkeiten gelungen war, keine Straftaten mit Gewaltbezug zu begehen. Demgegenüber ist aber andererseits zu sehen, dass dieser Zeitraum angesichts der potentiellen Gefahren, die nach den obigen Ausführungen von dem Verurteilten ausgehen, auch nicht besonders lang ist. Außerdem haben die Sachverständigen bezogen auf den organischen Teil der Impulskontrollstörung des Verurteilten überzeugend ausgeführt, dass diese nicht spontan entstanden ist, sondern seit der Hirnkontusion, zu welcher es wahrscheinlich in 1993 oder 1994 gekommen ist, eine gewisse Zeit benötigt hat, um sich zu entwickeln. Zu berücksichtigen ist zudem, dass in dem genannten Zeitraum, nämlich im Frühjahr 1994, auch die Tat des Q. zum Nachteil des Verurteilten liegt, in deren Vorgeschichte es nach den Feststellungen des oben zu I. zitierten Urteils auch zu erheblichen körperlichen Übergriffen seitens des Verurteilten kam. 86 Im Rahmen ihrer prognostischen Einschätzung hat die Kammer des Weiteren das Lebensalter des Verurteilten und den Umstand berücksichtigt, dass er körperlich augenscheinlich nicht mehr die überlegene Persönlichkeit ist, als die er im Urteil der Schwurgerichtskammer vom 10.10.1996 beschrieben wird. Andererseits ist der Verurteilte aber auch nicht durch ein Gebrechen oder eine andere Krankheit in seinen Handlungsmöglichkeiten so wesentlich beeinträchtigt, dass er zu Gewaltausbrüchen wie bei der Tat zum Nachteil A. nicht mehr in der Lage wäre, zumal auch die Möglichkeit besteht, sich gefährlicher Werkzeuge zu bedienen, wovor der Verurteilte ausweislich seiner Vorstrafen in der Vergangenheit auch nicht zurück geschreckt ist. 87 Schließlich ist sich die Kammer bei ihrer Prognoseeinscheidung auch des Ausnahmecharakters der Maßregel des § 66 b StGB bewusst, die insbesondere durch den weiter gesteigerten Wahrscheinlichkeitsgrad und die besondere Erheblichkeit der zu erwartenden Folgen für die Allgemeinheit zum Ausdruck kommt. Aufgrund der obigen Ausführungen hält die Kammer die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit erheblicher Straftaten in dem von § 66 b StGB umschriebenen Sinne, nämlich neben Raubtaten auch von Kapitaldelikten, aber für gegeben. 88 5. 89 Das Vorliegen eines "Hangs" i. S. v. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB hält die Kammer im Rahmen der hier geprüften und angenommenen Voraussetzungen des § 66 b Abs. 2 StGB nicht für erforderlich. Anders als Abs. 1 verweist Abs. 2 des § 66 b StGB nicht auf § 66 StGB. Zwar nimmt Abs. 2 des § 66 b StGB auf den Abs. 1 dieser Vorschrift Bezug. Darin liegt aber nach Auffassung der Kammer gleichwohl kein Verweis des § 66 b Abs. 2 über Abs. 1 der Vorschrift auf § 66 StGB, da der in Abs. 2 des § 66 b StGB enthaltene Verweis sich ausdrücklich nur auf die "Tatsachen der in Absatz 1 genannten Art" bezieht. 90 Abgesehen hiervon, hält die Kammer in Übereinstimmung mit den psychiatrischen Sachverständigen Dr. L und X. einen Hang des Verurteilten jedenfalls zu Eigentumsdelikten mit Gewaltbezug wie Raub oder räuberischer Erpressung aber auch für gegeben. Solche Straftaten sind nach der Einschätzung der Sachverständigen in der Person des Verurteilten tief verwurzelt und beruhen insofern bei ihm auf einem "eingeschliffenen Verhaltensmuster". 91 6. 92 Die Kammer hält die hier angeordneten Maßregel der nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auch für verhältnismäßig i. S. v. § 62 StGB. Dabei ist sie sich des tiefgreifenden Eingriffs in die Freiheitsrechte des Verurteilten bewusst. Unter Einbeziehung aller oben genannten Gesichtspunkte hat die Kammer daher nochmals zwischen dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit vor hochgefährlichen Verurteilten und dem Freiheitsgrundrecht des Verurteilten sorgfältig abgewogen. Dabei ist sie zu dem Ergebnis gelangt, dass der Schutz der Allgemeinheit vor dem hochgefährlichen Verurteilten überwiegt. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Maßregel hat die Kammer auch geprüft, ob kein milderes Mittel zur Verfügung steht, um dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit gerecht zu werden. Insofern kommt die Führungsaufsicht verbunden mit entsprechenden Weisungen an den Verurteilten in Betracht. Um die von dem Verurteilten ausgehende Gefährlichkeit signifikant herabzusetzen, müssten solche Weisungen aber wiederum maßgeblich auf dem Gebiet seiner Therapierung liegen. Wie bereits ausgeführt, ist eine entsprechende Bereitschaft und letztlich auch –fähigkeit bei dem Verurteilten aber nicht vorhanden. Bezogen auf die organische Komponente seiner Störung kommt hinzu, dass diese, so die Gutachter, nach dem gegenwärtigen Stand der psychiatrischen, psycho- und soziotherapeutischen sowie pädagogischen Verfahren generell nur schwer behandelbar ist. 93 V. 94 Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StGB