Urteil
11 O 1054/01
Landgericht Münster, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMS:2004:1014.11O1054.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger machen gegen den Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen eines Geburtsschadens geltend; der Kläger zu 2) aus eigenem Recht, die Klägerin zu 1) als Betriebskrankenkasse aus übergeleitetem Recht. 3 Der Kläger zu 2) wurde am 26.05.1994 in der damaligen Praxis des Beklagten in T geboren. Für die Mutter des Klägers zu 2) war es die erste Schwangerschaft, der errechnete Entbindungstermin war der 30.05.1994. Die Eltern des Klägers zu 2), damals wohnhaft in H, hatten sich für eine ambulante Entbindung in der Praxis des Beklagten entschieden, die sich damals in T befand. Sie verfügte über 2 Entbindungsräume und 1 Operationsraum, in dem der Beklagte auch geplante Kaiserschnitte durchführte. Der Beklagte veranstaltete auch regelmäßig Informationsabende in seiner Praxis, um diese interessierten werdenden Eltern vorzustellen. An einer solchen Veranstaltung - vermutlich im Januar 1994 - nahmen auch die Eltern des Klägers zu 2) teil. 4 Am 26.05.1994 sprang gegen 18.30 Uhr bei der Mutter des Klägers zu 2) die Fruchtblase, was zum Abgang von klarem Fruchtwasser führte. Da gegen 20.30 Uhr die Wehentätigkeit einsetzte, riet die Hebamme, die Zeugin I, auf den Anruf der Mutter des Klägers zu 2), die Praxis des Beklagten aufzusuchen. Dort trafen die Eltern des Klägers zu 2) gegen 21.30 Uhr ein. Um 21.50 Uhr injizierte der Beklagte bei der Mutter des Klägers zu 2) 20 ml Carbostesinlösung 0,25 % in die Wand des Gebärmutterhalses. Es handelte sich dabei um eine Infiltrationsanästhesie, welche durch die örtliche Betäubung der Nervenenden im Gebärmutterhals die Schmerzen unter der Geburt lindern sollte. Ab 22.00 Uhr wurde ein CTG geschrieben. Zwischenzeitlich hatte der Beklagte seine Praxis wieder verlassen. Zwischen 23.04 Uhr und 23.10 Uhr wurde das CTG unterbrochen, da es zu einem Papierstau gekommen war. Als um 23.15 Uhr der Muttermund vollständig war und die Mutter des Klägers zu 2) Preßdrang verspürte, benachrichtigte die Zeugin I den Beklagten. Um 23.19 Uhr wurde das CTG schlagartig pathologisch. 1 Minute später, um 23.20 Uhr, stellte der Beklagte folgenden Befund fest: 5 " Kopf in Beckenmitte tief, hintere Hinterhauptslage, Preßwehen." 6 Da der Verdacht auf eine Nabelschnurkomplikation bestand, setzte er eine Pudendusanästhesie. Um 23.25 Uhr wurde das CTG hochpathologisch, um 23.30 Uhr diagnostizierte der Beklagte einen Geburtsstillstand in Beckenmitte bei hinterer Hinterhauptslage. Er entschloß sich zur Saugglockenentbindung. Erst setzte er eine Saugglocke mit einem Durchmesser von 4 cm an, anschließend eine mit einem Durchmesser von 6 cm. Um 23.50 Uhr wurde der Kläger zu 2) geboren. Er war schlaff, asphyktisch, wog 3.680 g, war 53 cm lang und hatte eine 30 cm lange Nabelschnur. Der Beklagte begann sofort mit der Reanimation des Neugeborenen. Er saugte die Luftröhre ab und intubierte ihn bis 0.15 Uhr. Eine Blutgasanalyse des Nabelschnurblutes unterblieb, da der Beklagte dafür kein Gerät in seiner Praxis hatte. Aus Gründen, die im einzelnen streitig sind, benachrichtigte der Beklagte erst um 1.30 Uhr den perinatologischen Notfalldienst der N Kinderklinik in I2, der um 2.45 Uhr in T eintraf und den Kläger zu 2) übernahm. 7 Beim Kläger liegt eine allgemeine Entwicklungsstörung mit einer linksbetonten spastischen Tetraparese mit dysthon/dyskinetischer Komponente und Mikrozephalie vor. Dabei handelt es sich um einen Dauerschaden. 8 Auf Betreiben des Klägers zu 2) erließ die Gutachterkommission für ärztliche Haftpflichtfragen bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe am 24.11.1998 einen Bescheid, in dem festgestellt wurde, daß dem Beklagten ein ärztlicher Behandlungsfehler unterlaufen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 24.11.1998, Blatt 59 ff. d.A., Bezug genommen. Auf Veranlassung der Kläger erstellte Prof. Dr. T2 ein kinder- und neugeborenenneurologisches Privatgutachten. Bezüglich seines Inhaltes wird auf Blatt 82 ff d.A. verwiesen. 9 Die Kläger behaupten, der Beklagte habe anläßlich der Informationsveranstaltung im Januar 1994, an der auch die Eltern des Klägers zu 2) teilnahmen, behauptet, er sei in der Lage, erforderlichenfalls in seiner Praxis, einen Notkaiserschnitt durchzuführen. Deswegen hätten sie sich dafür entschieden, bei ihm zu entbinden. Außerdem werfen die Kläger dem Beklagten zahlreiche Behandlungsfehler vor. Es sei fehlerhaft gewesen, es auf eine vaginale Entbindung ankommen zu lassen. Vielmehr sei es geboten gewesen, die Mutter des Klägers zu 2) von vornherein in ein Krankenhaus einzuweisen. Dies sei auch u.a. deswegen geboten gewesen, weil die Nabelschnur mit 30 cm zu kurz und damit komplikationsträchtig gewesen sei. Dies hätte der Beklagte auch in einer Ultraschalluntersuchung erkennen müssen. Eine Infiltrationsanästhesie in den Gebärmutterhals entspreche nicht dem ärztlichen Standard. Sie sei gefährlich und daher vom Beklagten zu unterlassen gewesen. Die vom Beklagten durchgeführte Saugglockenentbindung sei nicht fachgerecht gewesen. Sie hätte am Kopf des Klägers zu 2) eine Wunde verursacht und ihn dadurch geschädigt. Außerdem hätte der Beklagte zu einem Notkaiserschnitt übergehen müssen. Diesen hätte er notfalls mit einer Notarztwagenbesatzung durchführen können. Grundsätzlich sei es fehlerhaft, Entbindungen anzubieten, ohne die Möglichkeit zu haben, in angemessener Zeit zu einem Notkaiserschnitt übergehen zu können. Auch die Behandlung des Klägers zu 2) nach dessen Geburt sei fehlerhaft gewesen. So habe der Beklagte eine Schockbehandlung und eine Pufferung unterlassen. Ferner wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, bereits um 23.18 Uhr ein neonatologisches Team zu rufen. Dies wäre um 0.08 Uhr in T eingetroffen. Dadurch hätte sich die Situation des Klägers verbessert. 10 Die Kläger machen folgenden Schaden geltend: 11 Die Klägerin zu 1) behauptet, in den Jahren 1994 bis 2000 Kosten für stationäre Krankenhausaufenthalte und Pflegeleistungen im Umfang von 68.724,82 Euro aufgewandt zu haben. Der Kläger zu 2) verlangt ein angemessenes Schmerzensgeld, das nach seiner Vorstellung mindestens 204.516,75 Euro betragen sollte. Darüber hinaus beansprucht er für Pflegeleistungen seiner Eltern, die im Jahr 2000 erbracht wurden, einen Betrag von 33.490,27 Euro. 12 Die Kläger beantragen, 13 1. 14 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 2) ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch 4 %, seit dem 06.04.2000 zu zahlen, 15 2. 16 festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der aufgrund der Ereignisse der Geburt vom 26.05.1994 entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen anderen Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder noch übergeht, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 68.724,82 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 06.04.2000 und an den Kläger zu 2) 32.978,98 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 06.04.2000 zu zahlen. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Der Beklagte bestreitet, anläßlich der Geburt des Klägers zu 2) gegen ärztlichen Standard verstoßen zu haben. Er behauptet, er habe kurz nach der Geburt des Klägers zu 2) seinen Eltern geraten, das Kind in die N Kinderklinik I zu verlegen. Dies hätten die Eltern zunächst abgelehnt. Aus diesem Grund sei der perinatologische Notfalldienst erst um 1.30 Uhr verständigt worden. 20 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 21 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines geburtshilflichen Sachverständigengutachtens, welches Prof. Dr. P unter dem 08.01.2002 erstellt hat, und eines neonatologischen und neuropädiatrischen Gutachtens, welches Prof. Dr. B unter dem 30.09.2003 erstellt hat. Bezüglich der schriftlichen Gutachten wird auf Blatt 270 ff und Blatt 390 ff d.A. Bezug genommen, bezüglich der Ausführungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift vom 14.10.2004, Blatt 494 ff d.A.. Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen I, T3 und C sowie des Zeugen C. Wegen ihrer Aussagen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14.10.2004, Blatt 494 ff. d.A., Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung aus dem Behandlungsvertrag oder § 823 BGB bzw. positiver Vertragsverletzung oder § 823 BGB i.V.m. § 116 SGB X. 24 Eine Haftung wegen eines Aufklärungsfehlers kommt nicht in Betracht. Zwar steht aufgrund der Beweisaufnahme fest, daß der Beklagte die Eltern des Klägers zu 2) in der Informationsveranstaltung im Januar 1994 fehlerhaft über die ihm in seiner Praxis zur Verfügung stehenden Interventionsmöglichkeiten im Falle eines unvorhergesehen ungünstigen Geburtsverlaufs aufgeklärt hat. Dies ist durch die persönliche Anhörung des Beklagten und die Aussagen der Zeuginnen T3, I und C und des Zeugen C bewiesen. Zwar konnte nicht festgestellt werden, daß der Beklagte in der Informationsveranstaltung explizit behauptet hat, er sei in der Lage, erforderlichenfalls auch einen Notkaiserschnitt durchzuführen. Durch seine Behauptungen hat er jedoch bei den Eltern den Eindruck erweckt, bei einer Entbindung in seiner Praxis könne bei unvorhergesehenen Komplikationen im gleichen Maße interveniert werden wie bei einer Entbindung in einem Krankenhaus der Normalversorgung. Daher konnten die Eltern des Klägers zu 2) davon ausgehen, daß er auch in der Lage sei, eine Geburt per Notkaiserschnitt zu beenden. Nach seiner eigenen Anhörung in der mündlichen Verhandung hat er den bei der Informationsveranstaltung anwesenden Eltern erklärt, er könne nicht nur geplante Kaiserschnitte durchführen, sondern er könne auch im Falle eines Geburtsstillstandes zu einem Kaiserschnitt übergehen, dazu müsse aber der Anästhesist und eine Operationsschwester herbeigerufen werden. Gegebenenfalls käme auch eine Verlegung der Gebärenden in ein Krankenhaus in Betracht. Wenn sich aber eine Situation einstelle, in der es auf Leben oder Tod der Mutter oder des Kindes gehe, würde er selbst sofort eine Operation durchführen. Dies wurde durch die Vernehmung der Zeugen noch bestätigt. Die Zeugin T3 bekundete, bei der Führung durch die Praxisräume des Beklagten sei auch ein OP-Raum gezeigt und erklärt worden, in Notfällen könne man hier einen Kaiserschnitt durchführen. Der Beklagte habe erklärt, es stünde ein Anästhesist zur Verfügung, der im Bedarfsfall angerufen würde. Entsprechendes bestätigte auch die Zeugin C, die ebenfalls an der Informationsveranstaltung im Januar 1994 teilgenommen hatte. Nach ihrer Aussage hatte der Beklagte damals gesagt, er könne einen Kaiserschnitt machen, ein Anästhesist stehe in Rufbereitschaft. Wenn Komplikationen einträten, die eine Verlegung in das Krankenhaus erforderlich machen würden, würde er einen Notarzt rufen. Auch der Zeuge C erklärte, der Beklagte habe gesagt, einen Kaiserschnitt in der Praxis machen zu können. Er habe dort einen Anästhesisten in Rufbereitschaft und wenn dieser keine Zeit habe, würde er den Krankenwagen rufen. Letzlich wird der Sachverhalt auch durch die Aussage der Zeugin I bestätigt, welche als Hebamme mit dem Beklagten zusammengearbeitet hat. Sie bekundete, der Beklagte habe bei seinen Informationsveranstaltungen regelmäßig gesagt, er könne auch in seiner Praxis Kaiserschnitte durchführen, und zwar auch ungeplante, wenn er einen Anästhesisten zur Hilfe habe. 25 Tatsächlich hatte der Beklagte nach seinen eigenen Angaben aber keine Möglichkeit, einen Notkaiserschnitt durchzuführen. Er war in der Lage, einen von vornherein geplanten Kaiserschnitt mit Hilfe eines Anästhesisten und einer OP-Schwester durchzuführen. Ferner hatte er die Möglichkeit, bei einer als spontan geplanten Geburt zu einem Kaiserschnitt überzugehen, wenn sich während des Geburtsverlaufes eine Indikation dazu zeigte. Dies war aber nur möglich, wenn noch genügend Zeit zur Verfügung stand, um das Eintreffen des Anästhesisten und der OP-Schwester abzuwarten, was etwa 1 Stunde in Anspruch nahm. Ferner stand diese Möglichkeit nur tagsüber zur Verfügung. Wenn der Anästhesist nicht abrufbereit war, wurde die Gebärende mit Kaiserschnittindikation in eines der umliegenden Krankenhäuser verlegt. Darüber hinaus will der Beklagte die Möglichkeit gehabt haben, in einem Fall, in dem Mutter oder Kind vital bedroht waren, eine Narkose und einen Kaiserschnitt durchzuführen, ohne das Eintreffen des Anästhesisten und der OP-Schwester abzuwarten. Bei dieser Sachlage hätte der Beklagte ausdrücklich darauf hinweisen müssen, daß er keinen Notkaiserschnitt in dem Fall durchführen kann, in dem es - ohne sichere vitale Bedrohung des Kindes oder der Mutter - zu einer Unterversorgung des Fötus kommt, was zu einer bestmöglichen Geburtsbeschleunigung zwingt. Es kann von den an einer solchen Informationsveranstaltung teilnehmenden Eltern nicht erwartet werden, daß sie in der Lage sind, zwischen den vielfältigen möglichen Geburtsverläufen zu unterscheiden. Von daher hat der Beklagte den Eindruck erweckt, jeder möglichen Geburtskomplikation mit einem angemessenen medizinischen Standard begegnen zu können. 26 Aufgrund der Aussage der Zeugin T3, der Mutter des Klägers zu 2), steht auch fest, daß sie sich für eine Entbindung in einem Krankenhaus entschlossen hätte, wenn sie gewußt hätte, daß der Beklagte keine Notkaiserschnitte durchführen kann. Dies hat sie bei ihrer Vernehmung glaubhaft versichert. Die Kammer hat keinen Anlaß, an ihrer Aussage zu zweifeln, da es sich bei ihr um eine verantwortungsvolle Person handelt, die sich vor der Entbindung mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit über verschiedene Möglichkeiten der Entbindung informiert hat. 27 Die Tatsache, daß der Beklagte die Eltern des Klägers zu 2) falsch informiert hat, führt jedoch nicht zu einem Schadensersatzanspruch, da nicht erwiesen ist, daß sich die fehlerhafte Information auf den Geburtsverlauf und damit auf die gesundheitlichen Schäden des Klägers zu 2) ausgewirkt hat. 28 Das wäre nur dann der Fall, wenn bewiesen wäre, daß die jetzigen gesundheitlichen Schäden des Klägers zu 2) auf dem Geburtsverlauf ab Verschlechterung des CTG ab 23.19 Uhr beruhen würden und bei der Durchführung eines Notkaiserschnittes zu verhindern gewesen wären. Zwar steht fest, daß die gesundheitlichen Schäden des Klägers zu 2) auf dem Geburtsverlauf beruhen. Das ist durch die gutachterlichen Feststellungen der Sachverständigen Prof. Dr. P, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, und Prof. Dr. B, Facharzt für Neonatologie und Neopädiatrie, bewiesen. Beide Sachverständigen sind der Kammer als zuverlässig und kompetent bekannt, so daß sie sich ihren in sich schlüssigen und überzeugenden Feststellungen anschließt. Prof. Dr. P konnte u.a. aus dem vorliegenden CTG ersehen, daß um 23.19 Uhr eine vorzeitige partielle Plazentalösung eintrat, was zu einer Unterversorgung des Klägers zu 2) mit Blut und Sauerstoff führte. Daher mußte es Ziel jeder fachgerechten geburtshilflichen Maßnahme sein, den Kläger zu 2) möglichst zeitig zu entwickeln. Prof. Dr. B schloß sich dieser Einschätzung an. Dagegen ist es nicht bewiesen, daß die Durchführung eines Notkaiserschnittes zu einer zeitigeren Entwicklung des Klägers zu 2) geführt hätte. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. P hätte der Beklagte, nachdem das CTG um 23.19 Uhr unvorhergesehen und plötzlich pathologisch geworden war, spätestens um 23.27 Uhr den Entschluß fassen müssen, zu einem Notkaiserschnitt überzugehen. Dann wäre der Kläger zu 2) bei einem kunstgerechten Notkaiserschnitt unter Zugrundelegung einer für ein Krankenhaus der Normalversorgung noch hinzunehmenden E-E-Zeit, also der Zeit vom Entschluß zum Notkaiserschnitt bis zur Entwicklung, von 23 Minuten spätestens um 23.50 Uhr geboren worden. Da der Kläger aufgrund der Saugglockenentbindung durch den Beklagten aber ebenfalls um 23.50 Uhr geboren wurde, ist nicht nachzuweisen, daß die fehlende Möglichkeit, einen Notkaiserschnitt durchzuführen, die Geschwindigkeit des Geburtsverlaufs verzögert hat. 29 Es war kein Behandlungsfehler durch den Beklagten feststellbar, der für eine Schädigung des Klägers zu 2) ursächlich geworden wäre. 30 Es war nicht fehlerhaft, es auf eine vaginale Entbindung ankommen zu lassen, statt die Mutter des Klägers zu 2) zum Zwecke eines geplanten Kaiserschnittes primär in ein Krankenhaus zu verlegen. Die Sachverständigen Prof. Dr. P und Prof. Dr. B stellten übereinstimmend fest, daß vor 23.19 Uhr überhaupt keine Indikation für einen geplanten Kaiserschnitt bestand. Die Komplikationen entstanden nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. P durch eine vorzeitige partielle Plazentalösung, einem Ereignis, das völlig unvorhersehbar ist. Auch die Länge der Nabelschnur von nur 30 cm war kein Anlaß, von einer Spontangeburt abzusehen. Sie läßt sich darüber hinaus nach den übereinstimmenden Ausführungen beider Sachverständigen durch pränatale Diagnostik nicht feststellen. Schließlich hat die Länge der Nabelschnur nach ebenfalls übereinstimmenden Feststellungen beider Sachverständigen den Geburtsverlauf nicht beeinflußt und war somit nicht ursächlich für den gesundheitlichen Schaden des Klägers zu 2). 31 Weder die Entscheidung, eine Saugglockenentbindung durchzuführen, noch die Saugglockenentbindung als solche war fehlerhaft. Nach den Ausführungen beider Sachverständigen lagen die klinischen Voraussetzungen für eine Saugglockenentbindung vor. Sie wurde - ebenfalls nach übereinstimmenden Feststellungen der Gutachter - sachgerecht ausgeführt. Zwar erlitt der Kläger zu 2) durch das Ansetzen der Saugglocke eine Verletzung am Kopf. Diese hat sich jedoch nicht nachteilig dauerhaft auf seinen Gesundheitszustand ausgewirkt. 32 Zwar entspricht eine Infiltrationsanästhesie durch Injektion von Carbostesinlösung, wie sie der Beklagte um 21.50 Uhr vornahm, nicht mehr dem ärztlichen Standard, wie der Sachverständige Prof. Dr. P ausführte. Diese Injektion hatte allerdings keine negativen Auswirkungen auf den Geburtsverlauf. Auch in diesem Punkt sind sich beide Sachverständige einig. Eine negative Auswirkung der Anästhesie hätte sich vor 23.19 Uhr auf dem CTG zeigen müssen. Ein Ursachenzusammenhang zwischen der Carbostesinlösung und der vorzeitigen partiellen Plazentalösung kommt nicht in Betracht, weil der Wirkstoff der Injektion bis 23.19 Uhr weitgehend abgebaut war. Einer weiteren Beweiserhebung zu dieser Frage bedurfte es nicht mehr. Zwar haben die Kläger beantragt, ein pharmakologisches Gutachten zu der Frage einzuholen, ob das durch die Anästhesie verabreichte Medikament geeignet war, eine vorzeitige Plazentaablösung herbeizuführen. Diese Beweisfrage ist in dieser Form nicht entscheidungserheblich. Erheblich wäre die Frage allenfalls, wenn sie darauf abgezielt hätte, festzustellen, daß im hier vorliegenden Fall das Medikament eine vorzeitige Plazentaablösung verursacht hat. Darüber hinaus ist durch die eingeholten Gutachten bewiesen, daß das Medikament keine negativen Auswirkungen auf den Geburtsverlauf hatte. Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist daher nicht mehr erforderlich. 33 Es war auch nicht nachzuweisen, daß der Beklagte bei der Behandlung des Klägers zu 2) nach der Geburt einen Behandlungsfehler begangen hat, der für die gesundheitlichen Schäden des Klägers zu 2) ursächlich wurde. 34 Es ist nicht bewiesen, daß die Tatsache, daß der Beklagte nach der Geburt des Klägers zu 2) keine Blutgasanalyse des Nabelschnurblutes durchgeführt hat, um anhand des Untersuchungsergebnisses Aufschlüsse über den Gesundheitszustand des Neugeborenen zu gewinnen und gegebenenfalls weitere Behandlungsmaßnahmen einzuleiten, einen Behandlungsfehler darstellt. Dem Beklagten wäre eine solche Blutgasanalyse nicht möglich gewesen, da er nach seiner eigenen Bekundung das dafür erforderliche Gerät in seiner Praxis nicht vorgehalten hat. Dies stellt nach den sachverständigen Ausführungen des Prof. Dr. P allerdings keinen Behandlungsfehler dar. Zwar gehört ein solches Gerät zur Ausstattung eines jeden Krankenhauses. Es gibt aber keine Leitlinien, die es einem Arzt, der ambulante Entbindungen in seiner Praxis durchführt, gebieten, ein Blutgasanalysegerät vorzuhalten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, daß der Beklagte in seiner Praxis etwa 140 Entbindungen pro Jahr durchgeführt hat. Ein Verstoß gegen die Regeln des ärztlichen Standards ließ sich somit nicht feststellen. 35 Zwar war es nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. B behandlungsfehlerhaft, den Kreislauf des Klägers zu 2) nach der Geburt nicht durch die Gabe von Humanalbumin zu stabilisieren. Die zu diesem Zwecke erfolgte Gabe einer Glykoselösung war nicht ausreichend, da die Wirkung der Lösung zu kurzfristig ist. Es ist allerdings nicht erwiesen, daß dieser Fehler nachteilige Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Klägers zu 2) hat. Die Kläger konnten diesen Beweis nicht führen. Sie waren auch beweispflichtig, da sie nicht beweisen konnten, daß es sich bei der unterlassenen Gabe von Humanalbumin um einen groben Behandlungsfehler handelte. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B war es für einen Gynäkologen und Geburtshelfer nicht grob fehlerhaft, von der Gabe dieses Mittels abzusehen. 36 Der Beweis, daß die unterlassene Verabreichung von Humanalbumin den Gesundheitszustand des Klägers zu 2) verschlechtert hat, ist nicht geführt. Nach den übereinstimmenden Feststellungen beider Sachverständige beruht der jetzige gesundheitliche Schaden des Klägers zu 2) deutlich überwiegend auf seiner Unterversorgung mit Blut und Sauerstoff unter der Geburt, namentlich zwischen 23.19 Uhr und 23.50 Uhr. Beide Sachverständige haben einvernehmlich angegeben, daß der Geburtsverlauf - vorbehaltlich der Ungenauigkeit einer prozentualen Angabe - zu 80 % für den Gesundheitsschaden verantwortlich ist, der Behandlungsverlauf nach der Geburt ungefähr zu 20 %. Der Sachverständige Prof. Dr. B schließt dies aus der Tatsache, daß sich der Kläger zu 2) bei der Übernahme durch den perinatologischen Notfalldienst der N Kinderklinik I um 2.45 Uhr in einem relativ guten Zustand befand. Bei ihm lag zu diesem Zeitpunkt nämlich eine Sauerstoffsättigung von mehr als 90 % vor. Außerdem schließt der Sachverständige das aus der Tatsache, daß die Mitarbeiter des neonatologischen Notfalldienstes nach der Übernahme keine aggressiven Reanimationsmaßnahmen beim Kläger zu 2) durchgeführt haben. 37 Zwar wäre es nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. B angezeigt gewesen, bis spätestens um 23.25 Uhr ein neonatologisches Team anzufordern. Allerdings fehlt auch diesbezüglich der Nachweis, daß sich diese Unterlassung nachteilig auf den Gesundheitszustand des Klägers zu 2) ausgewirkt hat. Es ist nämlich nicht nachgewiesen, daß es dem neonatologischen Team aus der N Kinderklinik in I möglich gewesen wäre, nach einer Benachrichtigung um 23.25 Uhr pünktlich zur Geburt des Klägers zu 2) um 23.50 Uhr in der Praxis des Beklagten in T einzutreffen. Dies ist auch eher unwahrscheinlich, denn das um 1.30 Uhr verständigte Team traf um 2.45 Uhr ein, also 1 1/4 Stunde später. Somit kann davon ausgegangen werden, daß ein um 23.25 Uhr gerufenes Team um 00.55 Uhr eingetroffen wäre. Dann fehlt es aber wieder an dem Nachweis, daß eine Übernahme des Klägers zu 2) durch das neonatologische Team um 24.55 Uhr statt um 2.45 Uhr sich unvorteilhaft auf seinen Gesundheitszustand ausgewirkt hat. 38 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.