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Urteil

14 O 25/04

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2004:0225.14O25.04.00
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Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 20. Januar 2004 wird bestätigt.

Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung vom 20. Januar 2004 wird bestätigt. Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. T a t b e s t a n d Bei der Verfügungsklägerin handelt es sich um ein Unternehmen, das vorklinische und klinische Pharmaforschungsversuche für die Medikamentenentwicklung an Tieren durchführt. In erster Linie handelt es sich dabei um Versuchsreihen, die sich auf Problemstellungen der Reproduktionstoxikologie beziehen. Die Verfügungsklägerin ist hier spezialisiert auf die Behandlung von Affen, vornehmlich Cynomolgen. Die Studien erfolgen grundsätzlich im Auftrage von verschiedenen Pharmaunternehmen. Bei der Verfügungsbeklagten handelt es sich um einen gemeinnützigen Verein, der sich für die Befreiung aller Tiere einsetzt. Die Verfügungsbeklagte bot noch zum Zeitpunkt der Antragstellung auf ihre Website … ein 20-minütiges Video des englischen Vereis BU-AV mit dem Titel „Poisoning for Profit“ zum Download an. Das Video zeigt Filmaufnahmen aus dem Unternehmen der Verfügungsklägerin. Die Filmaufnahmen stammen von A, der sich bei der Verfügungsklägerin von Anfang 2003 bis Juni 2003 in der Ausbildung zum Tierpflegehelfer befand. Herr A kündigte das Anstellungsverhältnis vor Beendigung der sechsmonatigen Ausbildungszeit am 15. Juni 2003 zum 30. Juni 2003 unter Hinweis auf familiäre Probleme. Bei seiner Einstellung erklärte Herr A schriftlich sein Einverständnis mit der Betriebsvereinbarung der Verfügungsklägerin. Hierin werden ungenehmigte Filmaufnahmen im Betrieb der Verfügungsklägerin ausdrücklich verboten. Dies ergibt sich aus § 21 der Betriebsordnung. § 21 lautet wie folgt: „Fotografier- und Filmverbot (1) Es ist nicht gestattet, ohne dienstlichen Auftrag Lichtbild- bzw. Filmaufnahmen jeglicher Art innerhalb des Betriebes zu machen.“ In § 6 des Arbeitsvertrages zwischen der Verfügungsklägerin und Herr Mülln heißt es zudem: „Herrn A verpflichtet sich, alle ihm aus seiner Dienststellung heraus bekannt werdenden Angelegenheiten und Vorgänge, Einrichtungen und Erfahrungen von R gegen jedermann geheim zu halten, Dritten gegenüber weder mittelbar noch unmittelbar davon irgendwelchen Gebrauch zu machen, außer, wenn W dies ausdrücklich genehmigt oder dies sich zwingend aus der Abwicklung von Geschäften im Interesse von W ergibt. Diese Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Austritt aus dem Dienstverhältnis bestehen,.. „ Der Verfügungsklägerin war bis zum 9. Dezember 2003 nicht bekannt, dass es sich bei Herrn A um einen Tierversuchsgegner handelt, der die Arbeitstätigkeit ausschließlich zur Anfertigung von heimlichen Filmaufnahmen aufgenommen hatte. Die Verfügungsklägerin erfuhr von der Existenz der Filmaufnahmen erst, nachdem diese am 9. Dezember 2003 in der Sendung Frontal21 des ZDF gezeigt wurden. Die Filmaufzeichnungen aus dem Betrieb der Verfügungsklägerin werden zur Zeit von Tierversuchsgegnern zum Teil zur direkten Bekämpfung der Verfügungsklägerin eingesetzt. Die Rechte an dem Filmmaterial wurden zwischenzeitlich offenbar von Herrn A auf den englischen Verein BUAV (British Union fort he abolition of vivisection) übertragen, der das Material in einem Video unter dem Titel „Poisoning for Profit“ anbietet. Das Filmmaterial wird von Tierrechtsorganisationen nicht nur im Internet, sondern auch auf Demonstrationen und Informationsveranstaltungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Verfügungsklägerin erwirkte inzwischen vor dem Landgericht Münster mehrere einstweilige Verfügungen gegen Personen, die die Filmaufnahmen veröffentlichen wollten oder dies bereits getan hatten. Nachdem die Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte bereits am 23. Dezember 2003 eine einstweilige Verfügung erwirkt hatte, in der der Verfügungsbeklagten untersagt wurde, das von Herrn A aufgezeichnete Filmmaterial am 27. Dezember 2003 in Münster in der Öffentlichkeit Dritten zu zeigen (14 O 657/03, Landgericht Münster), hat die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert, die die generelle Verpflichtung beinhaltete, das von Herrn A aufgezeichnete Filmmaterial nicht zu zeigen. Die Verfügungsbeklagte reagierte hierauf nicht. Noch zum Zeitpunkt der Antragstellung bot die Verfügungsbeklagte auf ihrer Website … ein 20-minütiges Video, das u.a. die Filmaufnahmen bei der Verfügungsklägerin beinhaltet, zum Download an. Auf der Website der Verfügungsbeklagten heißt es u.a.: „Bitte unterstützen Sie unsere Proteste und fordern Sie mit uns die Schließung von W Laboratories sowie die Abschaffung aller Tierversuche!“ Auf Drängen ihres Providers entfernte die Verfügungsbeklagte das zum Download bereitgestellte Video am 23. Januar 2003 um 15.00 Uhr ohne Anerkennung einer Rechtspflicht von ihrer Website. Die Veröffentlichung des Filmmaterials hat zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens geführt, in dem die Verfügungsklägerin dazu verpflichtet werden sollte, in ihrem Unternehmen eine Videoüberwachung durchzuführen. Nachdem zunächst Sofortvollzug angeordnet wurde, stellte das Verwaltungsgericht Münster durch Beschluss vom 19. Januar 2004 die aufschiebenden Wirkung wieder her. Des weiteren wurde gegen die Verfügungsklägerin ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, dass inzwischen eingestellt wurde. Mit einstweiliger Verfügung vom 20. Januar 2004 hat die Kammer der Verfügungsbeklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes bzw. einer Ordnungshaft untersagt, Filmmaterial, das von A auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin aufgezeichnet wurde, in der Öffentlichkeit zu zeigen oder auf andere Art und Weise Dritten zugänglich zu machen. Gegen diese Verfügung hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 2. Februar 2004 Widerspruch eingelegt. Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, die Veröffentlichung und Verbreitung der ohne ihre Einwilligung gefertigten Filmaufnahmen verletzte ihr Unternehmerpersönlichkeitsrecht. Weiterhin handele es sich bei der Veröffentlichung und Verbreitung um einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Verfügungsklägerin beantragt nunmehr, die einstweilige Verfügung vom 20. Januar 2004 zu bestätigen. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung vom 20. Januar 2004 aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, dass die Verbreitung des streitgegenständlichen Filmmaterials durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Weiterhin sei der Untersagungsanspruch unbegründet, da die Verfügungsklägerin nicht glaubhaft bemacht habe, dass die Verfügungsbeklagte beabsichtigt hatte, das Filmmaterial allgemein in der Öffentlichkeit zu zeigen oder auf andere Art und Weise Dritten zugänglich zu machen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung vom 20. Januar 2004 führte zu ihre Bestätigung. Der Verfügungsantrag der Verfügungsklägerin ist in dem im Tenor bezeichneten Umfang begründet. Nach dem unstreitigen bzw. von der Verfügungsklägerin glaubhaft gemachten Vorbringen steht ihr gegen die Verfügungsbeklagte ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 BGB zu, so dass ein Verfügungsanspruch im Sinne des § 935 ZPO gegeben ist. Bei der Veröffentlichung und Verbreitung der durch Herrn A gefertigten Filmaufnahmen handelt es sich um einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin und gleichzeitig um einen Eingriff in den von ihr eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Verfügungsklägerin kann sich als juristische Person auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen, da auch juristischen Personen dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seinem Kernbereich unterfallen. Durch die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Filmaufnahmen und den damit verbundenen Reaktionen der Öffentlichkeit und der Behörden ist bereits deutlich geworden, dass die Verfügungsklägerin in ihrem sozialen Geltungsbereich als Arbeitgeberin und Wirtschaftsunternehmen betroffen ist. Da die veröffentlichten Filmaufnahmen ohne Einwilligung der Verfügungsklägerin in ihrem Betrieb gefertigt wurden, steht auch fest, dass die dort gezeigten Geschehnisse der Privatsphäre der Verfügungsklägerin zuzuordnen sind. Der Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb ist nach dem Inhalt der Website der Verfügungsbeklagten auch eindeutig betriebsbezogen und in den geschützten betrieblichen Bereich gerichtet, wenn die Verfügungsbeklagte dazu aufruft, die Schließung der Verfügungsklägerin zu fordern. Dieser Eingriff in die Rechte der Verfügungsklägerin ist auch rechtswidrig. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien ergibt, dass das Interesse der Verfügungsklägerin an der Nichtveröffentlichung des streitgegenständlichen Filmmaterials das der Verfügungsbeklagten an der Veröffentlichung überwiegt. Die Verfügungsklägerin ist durch den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie den Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 GG verletzt. Einem Wirtschaftsunternehmen wie der Verfügungsklägerin steht das Recht zu, die innerbetrieblichen Abläufe vor einer Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit zu schützen. Durch die Verbreitung des Filmmaterials ist die Verfügungsklägerin auch in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht, da die allgemein bekannten Reaktionen in der Öffentlichkeit einer „Vorverurteilung“ gleichkommen, die geeignet ist, durch das hierdurch geschaffene negative Image potentielle Geschäftspartner der Verfügungsklägerin von Geschäften mit dieser abzuhalten. Auf Seiten der Verfügungsbeklagten ist das durch Art. 5 GG geschützte Grundrecht der Meinungsfreiheit betroffen. Mit einzubeziehen ist weiterhin, dass es der Verfügungsbeklagten letztendlich um den Tierschutz geht, der durch Art. 20 a GG nunmehr ebenfalls Verfassungsrang erlangt hat. Bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen war auch zu berücksichtigen, dass das von der Verfügungsbeklagten bereitgestellte Filmmaterial rechtswidrig erlangt wurde. Herrn A hat durch die Fertigung der streitgegenständlichen Aufnahmen unzweifelhaft gegen seinen Arbeitsvertrag sowie die Betriebsvereinbarung verstoßen. Die Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen fällt zwar grundsätzlich in den Schutzbereich des auf Seiten der Verfügungsbeklagten betroffenen Grundrechts, jedoch indiziert die vorsätzliche und durch Täuschung erlangte Informationsbeschaffung, die darauf gerichtet ist, diese Informationen zu veröffentlichen und gegen den Getäuschten zu verwenden, in der Regel einen nicht unerheblichen Eingriff in den Schutzbereich des Betroffenen, wenn dieser wegen seiner Vertraulichkeit geschützt ist (vgl. BVerfG, NJW 1984, 1741). Nichts anderes kann gelten, wenn die Verfügungsbeklagte, wie hier, die Informationen zwar nicht selbst beschafft hat, jedoch vom Ursprung des Materials Kenntnis hatte. Daher kann das durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützte Interesse der Verfügungsbeklagten das Interesse der Verfügungsklägerin an der Nichtveröffentlichung nur dann überwiegen, wenn die Öffentlichkeit ein überragendes Interesse an der Veröffentlichung hat. Dies könnte zum Beispiel dann der Fall sein, wenn die gezeigten Filmaufnahmen ihrerseits rechtswidrige Zustände oder Verhaltensweisen der Verfügungsklägerin zeigen würden. Nach Auffassung des Gerichtes kann allerdings dahinstehen, ob die von Herrn A gefertigten Filmaufnahmen rechtswidrige Zustände zeigen. Denn ein überragendes Interesse der Verfügungsbeklagten kommt nur dann in Betracht, falls die Veröffentlichung zur Aufdeckung von Missständen und Rechtsverstößen unbedingt erforderlich ist und andere, weniger einschneidende Maßnahmen , hierzu nicht geeignet sind. Vorliegend sind für die Verfügungsklägerin weniger einschneidende Maßnahmen ebenfalls geeignet, die von der Verfügungsbeklagten verfolgten Ziele zu erreichen. Denn solange es ein gesetzlich geregeltes und funktionierendes staatliches Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren gibt, wobei im vorliegenden Fall die Einleitung sowohl eines Verwaltungs- als auch eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens gezeigt hat, dass das Verfahren funktioniert, muss das Interesse der Verfügungsbeklagten an der Veröffentlichung gegenüber dem Interesse der Verfügungsklägerin an der Nichtveröffentlichung zurückstehen. Dies gilt gerade auch in Anbetracht dessen, dass die Öffentlichkeit durch die Veröffentlichung in der ZDF Sendung Frontal21 sowie die Presseberichterstattung bereits hinreichend informiert ist. Bei der Entscheidung hat das Gericht auch nicht unberücksichtigt gelassen, dass die Arbeit der Aufsichtsbehörden durch eine weitere Veröffentlichung des Filmmaterials beeinträchtigt werden könnte, da es in der Vergangenheit – wie bereits oben erwähnt – zu Vorverurteilungen der Verfügungsklägerin in der Öffentlichkeit gekommen ist. Auch ein Verfügungsgrund im Sinne des § 935 ZPO ist angesichts der drohenden Beeinträchtigungen für die Verfügungsklägerin im Falle einer weiteren Veröffentlichung der Aufnahmen gegeben, so dass die einstweilige Verfügung zu bestätigen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.