OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 T 293/02

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2002:0617.5T293.02.00
1Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Dem Beteiligten zu 2) wird auf sein im Versteigerungstermin

vom 26. Februar 2002 abgegebenes Meistgebot von

30.000,-- (i.W.: dreißigtausend) Euro zu den im Termin vom

26.02.02 festgesetzten Versteigerungsbedingungen der Zuschlag

erteilt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Die Beteiligte zu 1) hat dem Beteiligten zu 2) dessen außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Wert: 15.000,-- EUR.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Dem Beteiligten zu 2) wird auf sein im Versteigerungstermin vom 26. Februar 2002 abgegebenes Meistgebot von 30.000,-- (i.W.: dreißigtausend) Euro zu den im Termin vom 26.02.02 festgesetzten Versteigerungsbedingungen der Zuschlag erteilt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Beteiligte zu 1) hat dem Beteiligten zu 2) dessen außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren zu erstatten. Wert: 15.000,-- EUR. G r ü n d e : Auf Antrag der Beteiligten zu 1) wurde am 25. Mai 2001 die Teilungsversteigerung des im Rubrum genannten Grundstücks angeordnet. Der Beteiligte zu 2) ist mit Beschluss des Amtsgerichts vom 5. November 2001 dem Teilungsversteigerungsverfahren beigetreten. Bei dem Versteigerungsobjekt handelt es sich um ein Einfamilienhaus und um die frühere eheliche Wohnung der Beteiligten zu 1) und 2). Der Beteiligte zu 2) bewohnt das Haus zusammen mit zwei minderjährigen gemeinsamen Kindern. Der Verkehrswert war mit Beschluss des Amtsgerichts vom 12. November 2001 auf 600.000,-- DM festgesetzt worden. Der Beteiligte zu 2) ist im Versteigerungstermin vom 26. Februar 2002 mit einem Gebot von 30.000,-- EUR bei bestehenbleibenden Rechten i.H.v. insgesamt 171.184,61 EUR Meistbietender geblieben. Das Amtsgericht hat im angefochtenen Beschluss dem Beteiligten zu 2) den Zuschlag versagt, weil dieser seine Beteiligtenstellung als Antragsteller des Verfahrens ( Beitritt vom 05.11.01) rechtsmißbräuchlich ausgeübt habe und das Meistgebot nicht aus einem durch freien Wettbewerb der Bieter geprägten fairen Verfahren resultiere. Dies ergebe sich aus dem im vorliegenden Verfahren zu Tage getretenen Verhalten des Beteiligten zu 2), insbesondere im Versteigerungstermin. Einmal habe er zur Verkehrswertfestsetzung eine Innenbesichtigung des Versteigerungsobjektes nicht zugelassen, zum anderen habe er auch bezüglich der Vermietung des Objektes im Vorfeld der Versteigerung keine und während der Versteigerung widersprüchliche Angaben gemacht und letztlich im Termin den Bietinteressenten den Eindruck vermittelt, dass sie im Falle der Erteilung des Zuschlags mit Hindernissen bei der Inbesitznahme des Versteigerungsobjektes rechnen müßten, indem er sofort zu Beginn der Bieterstunde erklärte, dass er als Eigentümer an dem Erhalt des Objektes für sich und seine Kinder interessiert sei und er im Falle der Erteilung des Zuschlags an einen anderen das Objekt nicht freiwillig räumen werde. Das Verhalten des Beteiligten zu 2) in seiner Gesamtschau mache daher erkennbar, dass der Beteiligte zu 2) sich als Bietinteressent in dem Versteigerungstermin einem freien Wettbewerb nicht stellen wollte. Demzufolge sei auch das Meistgebot nicht so hoch ausgefallen, dass es den Erwartungen an einen vernünftigen Erlös gerecht werde. Mitbieter im Termin sei xxx aus xxx gewesen. Bei diesem Herrn handele es sich um einen erfahrenen Bietinteressenten in zahlreichen Zwangsversteigerungsverfahren. Die Tatsache, dass Herr xxx nach einem letzten Gebot i.H.v. 29.900,-- EUR aufgehört habe, weiter mitzubieten, zeige, dass dieser deswegen nicht weiter mitgeboten habe, weil er sich durch die Ankündigung des Beteiligten zu 2) im Termin, bei einer Zuschlagserteilung an einen anderen als ihn selbst werde er nicht freiwillig räumen, wegen der zu erwartenden Schwierigkeiten habe abschrecken lassen. Es sei anzunehmen, dass ohne das beeinträchtigende Verhalten des Beteiligten zu 2) ein erheblich höherer Erlös möglich gewesen wäre. Eine Zuschlagserteilung an den Beteiligten zu 2) sei deswegen als Eingriff in die Eigentumsrechte der Beteiligten zu 1) nicht vertretbar und der Zuschlag sei deswegen nach § 83 Ziff. 6 ZVG zu versagen gewesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2), mit der er Erteilung des Zuschlags an ihn selbst begehrt, ist zulässig. Sie ist am letzten Tage der Beschwerdefrist, am 19.03.02 per Fax beim Amtsgericht eingegangen. Die Beschwerde hat auch Erfolg, so dass dem Beschwerdeführer der Zuschlag zu erteilen war. Der Beschwerdeführer ist Meistbietender geblieben, § 81 Abs. 1 ZVG. Die Vorschrift des § 43 Abs. 1 ZVG (rechtzeitige Veröffentlichung vor dem Termin) und § 73 Abs. 1 ZVG (Einhaltung der Bieterstunde) sind eingehalten worden, § 100 Abs. 3, 83 Ziff. 7 ZVG. Eine Zuschlagsversagung nach § 85 a ZVG kommt nicht in Betracht, da das Meistgebot einschließlich der bei stehenbleibenden Rechte 201.184,61 EUR beträgt, also 65,6 % des festgesetzten Verkehrswertes. Das Gebot bleibt zwar unter 7/10teln des Grundstückswerts (§ 74 Abs. 1 ZVG), diese Tatsache würde jedoch lediglich einem beteiligten Gläubiger, hier also den Beteiligten zu 3) und 4), das Recht geben, die Versagung des Zuschlags zu beantragen. Dies ist nicht geschehen. Die Gläubigerin xxx hat im Gegenteil noch im Versteigerungstermin die Erteilung des Zuschlags an den Beschwerdeführer beantragt. Die Kammer vermag auch die Auffassung des Amtsgerichts, aus dem Verhalten des Beschwerdeführers ergebe sich eine Sittenwidrigkeit des von ihm abgegebenen Meistgebots und die Zuschlagserteilung würde für die Beteiligte zu 1) eine Härte bedeuten, welche mit den guten Sitten nicht vereinbar wäre, § 765 a ZPO, nicht zu teilen. Ein krasses Mißverhältnis zwischen Gebot und Verkehrswert, wie es in den Jahren 1976 und 1978 zu Zuschlagsversagungsentscheidungen durch das Bundesverfassungsgericht geführt hat (Rpfl. 78, 206, MDR 76, 821) ist nicht gegeben. Hiervor schützt bereits die gesetzliche Vorschrift des § 85 a ZVG, die auch im Teilungsversteigerungsverfahren gilt, dass nämlich zumindest im ersten Versteigerungstermin der Zuschlag versagt werden muß, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedigungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht. Hier ist, wie oben bereits ausgeführt, mit einem Gebot i.H.v. 65,6 % des Verkehrswertes die Hälfte des Verkehrswertes deutlich überschritten. Auch das vom Versteigerungsgericht geschilderte und vom Rechtspfleger im Terminsprotokoll vom 26.02.02 festgehaltene Verhalten des Beschwerdeführers vermag nicht den Schluß zu rechtfertigen, der Beschwerdeführer habe ein sittenwidriges Meistgebot abgegeben. Die Nichtzulassung der Innenbesichtigung anläßlich des Verfahrens zur Festsetzung des Verkehrswertes hat keinen Einfluß auf die im Termin abgegebenen Gebote gehabt. Der Vorwurf des Gerichts, der Beschwerdeführer habe den im Hause befindlichen Mieter xxx zunächst nicht angegeben und sodann im Termin dazu widersprüchliche Angaben gemacht, wie auch der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe durch seine Drohung im Termin, er werde nicht freiwillig räumen, wenn der Zuschlag an einen Dritten erteilt werde, kann nicht den Schluß rechtfertigen, das Ergebnis der Bieterstunde beruhe auf einem "unfairen" Verhalten des Beschwerdeführers und auf einer rechtsmißbräuchlichen Ausübung seiner Beteiligtenstellung. Das Verschweigen der Vermietung wie auch die Drohung, nicht freiwillig ausziehen zu wollen, mag zwar Bietinteressenten abschrecken, jedoch kann ein solches Verhalten nicht als arglistige und sittenwidrige Manipulation gewertet werden wie etwa in dem vom Amtsgericht herangezogenen Fall des OLG Hamm (Rpfl. 95, 34). Dort waren Gebote abgegeben worden mit dem Vorsatz, nicht bezahlen zu wollen, um bei einer späteren Wiederversteigerung nach inzwischen vorgenommenen Abtretungen das Verfahren zu komplizieren bzw. zu verhindern. Herr xxx ist auch der Kammer als erfahrener Bietinteressent in zahlreichen Zwangsversteigerungsverfahren bekannt. Er betreibt das Ersteigern und das spätere Wiedervermarkten von Grundstücken professionell. Die Annahme des Amtsgerichts, dass er sich durch das Verhalten des Beschwerdeführers, welches im übrigen nach der Erfahrung der Kammer keineswegs ungewöhnlich ist, von höheren Geboten hat abschrecken lassen, beruht auf einer Spekulation, die durch keinerlei konkrete Tatsachen erhärtet wird. Immerhin hat Herr xxx den Beschwerdeführer in der Bieterstunde 36 mal überboten, und zwar zum Teil mit Bietsprüngen von mehreren hundert Euro. Auch hat das letzte Gebot von Herrn xxx nahezu 65 % des Verkehrswerts erreicht. Wenn Herr xxx bei einer solchen Biethöhe keine weiteren Gebote mehr abgibt, kann daraus nicht der Schluß gezogen werden, der Mitbieter habe sich durch erpresserisches oder drohendes Verhalten des Beschwerdeführers von weiteren Geboten abhalten lassen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass das Verhalten des Herrn xxx auf rein ökonomischen Erwägungen beruht . Es ist im übrigen auch im Versteigerungstermin noch erörtert worden, dass unter Umständen der Verkehrswert wegen verschiedener Baumängel zu hoch angesetzt gewesen sei. Auch dies mag den Mitbieter dazu bewogen haben, bei einem Gebot von über 200.000,-- EUR aufzuhören. Das vom Beschwerdeführer abgegebene Meistgebot ist daher weder erkennbar zu niedrich noch läßt sich eine Kausalität dafür ableiten, dass ohne das vom Amtsgericht gerügte Verhalten des Beschwerdeführers höhere Gebote abgegeben worden wären und deswegen der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Beteiligte zu 1) in sittenwidriger Weise geschädigt habe. Es war daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses dem Beschwerdeführer der Zuschlag zu erteilen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.