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Beschluss

5 T 956/90

LG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine wirksame Testamentsvollstreckung kann auch die Verwaltung von Vorausvermächtnissen erfassen. • Eine Dauervollstreckung nach § 2209 BGB ist zulässig und kann bis zum Tod des Erben oder Testamentsvollstreckers angeordnet werden. • Die Entlassung eines Testamentsvollstreckers nach § 2227 BGB setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus; bloße Vermutungen oder unkonkrete Vorwürfe genügen nicht. • Die Anfechtungsfrist für Fehler bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung richtet sich nach § 2082 BGB und ist nach Ablauf der Frist regelmäßig ausgeschlossen. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn der Antragsteller nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten tragen kann.
Entscheidungsgründe
Wirksame Dauervollstreckung umfasst Verwaltung von Vorausvermächtnissen • Eine wirksame Testamentsvollstreckung kann auch die Verwaltung von Vorausvermächtnissen erfassen. • Eine Dauervollstreckung nach § 2209 BGB ist zulässig und kann bis zum Tod des Erben oder Testamentsvollstreckers angeordnet werden. • Die Entlassung eines Testamentsvollstreckers nach § 2227 BGB setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus; bloße Vermutungen oder unkonkrete Vorwürfe genügen nicht. • Die Anfechtungsfrist für Fehler bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung richtet sich nach § 2082 BGB und ist nach Ablauf der Frist regelmäßig ausgeschlossen. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn der Antragsteller nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten tragen kann. Die Parteien sind Brüder; ihre Eltern hatten 1966 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem die Kinder als Nacherben bzw. Vorausvermächtnisnehmer eingesetzt und ein Vorkaufsrecht geregelt wurden. 1973 ergänzten die Eltern das Testament und ordneten eine Testamentsvollstreckung an, mit dem Sohn S als Testamentsvollstrecker; der Kläger B erklärte sich damit einverstanden. Nach dem Tod der Eltern wurden die vermachten Häuser übertragen und in Grundbücher eingetragen mit Vermerk, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist. B beantragte 1990 beim Amtsgericht die Entlassung von S als Testamentsvollstrecker; das Amtsgericht wies den Antrag ab. Dagegen legte B Beschwerde beim Landgericht ein und beantragte Prozesskostenhilfe. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit und Fortdauer der Testamentsvollstreckung sowie die Frage, ob ein wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers vorliegt. • Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung durch die Eltern ist wirksam und erfasst nach den gesetzlichen Vorschriften und der anzuwendenden Rechtsansicht auch die Verwaltung von Gegenständen, die Vermächtnisnehmern zugewiesen wurden (§§ 2197, 2209, 2210 BGB). • Die Eltern haben eine Dauervollstreckung im Sinne des § 2209 BGB angeordnet und dabei nach § 2210 BGB zulässig bestimmt, dass die Verwaltung bis zum Tod des Erben oder Testamentsvollstreckers fortdauern soll; das Amt des Testamentsvollstreckers ist deshalb noch nicht erloschen. • Eine Anfechtung wegen Irrtums nach § 2078 BGB kommt nicht in Betracht, da die Anfechtungsfrist des § 2082 BGB abgelaufen ist. B hat sich in Urkunden außerdem ausdrücklich mit der Testamentsvollstreckung einverstanden erklärt, sodass ein erfolgreicher Anfechtungsangriff nicht vorliegt. • Für eine Entlassung nach § 2227 BGB fehlt es an einem wichtigen Grund. Vorgetragene Gründe wie mangelnde Abrechnung, ungenügende Unterhaltung der Immobilie, finanzielle Schwierigkeiten oder bloße Vermutungen über Steuerdelikte sind entweder widerlegt, entkräftet oder nicht hinreichend konkretisiert. Objektiv tragfähige Tatsachen, die ein berechtigtes Misstrauen begründen und auf einer wesentlichen Verursachung durch den Testamentsvollstrecker beruhen, wurden nicht dargelegt. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil der Beschwerdeführer über ausreichendes Einkommen verfügt, um die Gebühren selbst zu tragen; die zu zahlende Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist gering. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen; die Testamentsvollstreckung ist wirksam angeordnet und besteht fort, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Dauervollstreckung und die Übertragung der Verwaltungsbefugnis auf den Testamentsvollstrecker vorliegen. Entlassungsgründe nach § 2227 BGB sind nicht gegeben, weil keine konkreten, objektiv tragfähigen Tatsachen vorgetragen wurden, die ein wichtiges Entlassungsinteresse begründen. Eine Anfechtung der Anordnung kommt nicht mehr in Betracht, da die Anfechtungsfrist verstrichen ist und der Beschwerdeführer den Anordnungen zuvor zugestimmt hatte. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Verfahrenskosten tragen kann.