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Urteil

1 S 279/90

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:1990:0926.1S279.90.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. Mai 1990 verkündete Urteil des Amtsgerichts Steinfurt einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. Mai 1990 verkündete Urteil des Amtsgerichts Steinfurt einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – zurückverwiesen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten in der Hauptsache um eine Kaufpreisforderung für einen Stromerzeuger. Durch Mahnbescheid vom 21.02.1990 machte die Klägerin gegen die Beklagte eine Hauptforderung in Höhe von 4.824,-- DM geltend. Nach Zustellung des Mahnbescheids, rechtzeitigem Widerspruch der Beklagten und Anspruchsbegründung der Klägerin bestimmte das Amtsgericht am 22.03.1990 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 12.04.1990. Unter dem 25.03.1990 richtete die Beklagte ein Prozeßkostenhilfegesuch an das Amtsgericht, das jedoch zunächst nicht beschieden wurde. Im Termin vom 12.04.1990, in dem für die Beklagte niemand erschien, verurteilte das Amtsgericht die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 4.824,-- DM nebst 10 % Zinsen seit dem 20. Dezember 1989 sowie 10,-- DM vorgerichtlicher Mahnkosten. Dieses Versäumnisurteil wurde der Beklagten am 18.04.1990 zugestellt. Am 19.04.1990 ging der Einspruch der Beklagten ein, mit dem gleichzeitig nochmals um Prozeßkostenhilfe ersucht wurde. Am 19.04.1990 setzte das Amtsgericht daraufhin Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 17.05.1990 an, ohne bis zum Termin über den Prozeßkostenhilfeantrag zu entscheiden. Am 26.04.1990 ging erneut ein Prozeßkostenhilfeantrag der Beklagten beim Amtsgericht ein, in dem ausdrücklich gebeten wurde, über den Antrag auf Prozeßkostenhilfe vor dem Termin zu entscheiden und weiterhin um eine Auflage ersucht wurde für den Fall, daß noch etwas unklar oder beizubringen sei. Auch auf diesen Prozeßkostenhilfeantrag erfolgte bis zum Termin keine Entscheidung. Im Termin am 17.05.1990 ist die Beklagte wiederum nicht erschienen. Das Amtsgericht hat in diesem Termin am Schluß der Sitzung das Prozeßkostenhilfegesuch der Beklagten zurückgewiesen, da eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt worden sei und die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg biete. Weiterhin hat das Amtsgericht durch ein zweites Versäumnisurteil das Versäumnisurteil vom 12.04.1990 aufrechterhalten und den Einspruch der Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Gegen das am 23.05.1990 zugestellte zweite Versäumnisurteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.05.1990 privatschriftlich Berufung eingelegt, die am 30.05.1990 beim Amtsgericht und nach Weiterleitung am 08.06.1990 beim Landgericht Münster eingegangen ist. In diesem privatschriftlichen Berufungsschriftsatz sind außerdem ein Prozeßkostenhilfegesuch für die Berufung, eine Beschwerde gegen die Prozeßkostenhilfeversagung durch das Amtsgericht sowie ein Prozeßkostenhilfegesuch für diese Beschwerde enthalten gewesen. Durch Beschluß der Kammer vom 05.07.1990 ist der Beklagten Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren gewährt worden. Die Beschwerde gegen den ablehnenden Prozeßkostenhilfebeschluß des Amtsgerichts sowie der Antrag auf Prozeßkostenhilfe für diese Beschwerde sind jedoch zurückgewiesen worden. Nach Auffassung der Kammer bestand zwar in der Sache selbst keinerlei Erfolgsaussicht; das zweite Versäumnisurteil habe jedoch nicht ergehen dürfen, da ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen habe. Dieser Beschluß ist der Beklagten am 12.07.1990 zugestellt worden. Am 13.07.1990 ist eine Berufung der Beklagten mit Anwaltsschriftsatz eingegangen. Durch Beschluß der Kammer vom 25.07.1990 ist der Beklagten und Berufungsklägerin wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden. Die Beklagte ist der Auffassung, daß das zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts Steinfurt vom 17.05.1990 verfahrensfehlerhaft zustandegekommen sei, da ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen habe. Die Beklagte habe davon ausgehen dürfen, daß der Termin hätte vertagt werden müssen, da bis zum Termin über den Prozeßkostenhilfeantrag nicht entschieden worden sei. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und des Verfahrens dieses an das Amtsgericht Steinfurt zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, daß ein Fall der Säumnis vorgelegen habe und deshalb das zweite Versäumnisurteil rechtmäßig ergangen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Berufung ist zulässig. Der privatschriftliche Berufungsschriftsatz vom 30.05.1990 sowie die mit Anwaltsschriftsatz eingelegte Berufung vom 12.07.1990 sind als dasselbe Rechtsmittel zu behandeln (vgl. BGHZ 45, 380, 383). Über die an sich unzulässige erste Berufung ist deshalb keine gesonderte Entscheidung zu treffen; vielmehr liegt nur eine Berufung vor, gegen deren Zulässigkeit nach der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Berufungsfrist keine Bedenken bestehen. Die Berufung ist auch begründet. Gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 5 ZPO war das zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts Steinfurt vom 17.05.1990 aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Eine Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil ist gemäß § 513 Abs. 2 ZPO nur dann erfolgreich, wenn ein solches Urteil ergangen ist, obwohl ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen hat. Dies ist hier der Fall; das zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts Steinfurt vom 17.05.1990 ist verfahrensfehlerhaft zustandegekommen, da von einer Säumnis nicht ausgegangen werden durfte. Eine schuldhafte Säumnis liegt nicht vor, wenn die nicht erschienene Partei davon ausgehen durfte, daß mit einer endgültigen Sachentscheidung im Termin nicht zu rechnen ist. So liegt der Fall hier, weil gemäß § 337 ZPO eine Vertagung des Termins hätte erfolgen müssen. Es war nicht zulässig, in demselben Termin den – frühzeitig gestellten – Prozeßkostenhilfeantrag der Beklagten zurückzuweisen und eine endgültige Sachentscheidung in Form eines zweiten Versäumnisurteils zu treffen. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt, daß dem Antragsteller nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfeantrages eine angemessene Überlegungsfrist für sein weiteres prozessuales Vorgehen verbleibt. Eine Verfahrensweise, die dem Antragsteller keine Zeit zum Überlegen läßt, weil gleichzeitig mit der Ablehnung des Prozeßkostenhilfegesuchs eine endgültige Sachentscheidung ergeht, steht damit nicht in Einklang. Wenn deshalb – so wie hier – nicht bereits rechtzeitig vor dem Termin über einen Prozeßkostenhilfeantrag entschieden worden ist, muß eine Vertagung gemäß § 337 Abs. 1 ZPO in Erwägung gezogen werden (vgl. Schneider, MDR 1985, 375, 377), die hier nach Auffassung der Kammer hätte erfolgen müssen. Erscheint eine Partei, deren Prozeßkostenhilfegesuch trotz rechtzeitiger Antragstellung nicht rechtzeitig vor dem Termin entschieden worden ist, zu dem Termin nicht, so wird dies zu Recht als Fall einer unverschuldeten Säumnis angesehen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 15. Aufl. 1987, § 337, Anm. 1 b; Zöller, ZPO, 15. Aufl. 1987, § 513, Rdn. 7). Eine andere Beurteilung ergibt sich hier auch nicht daraus, daß die Beklagte keine Prozeßkostenhilfeunterlagen eingereicht hat. Denn darauf hätte rechtzeitig hingewiesen werden müssen. Da die Kammer bei der vorliegenden prozessualen Konstellation eine Entscheidung in der Sache nicht für sachdienlich hielt, erschien eine Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 5 ZPO für geboten.