Beschluss
5 T 569/89
LG MUENSTER, Entscheidung vom
2Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 2 Normen
Leitsätze
• Die Einziehung eines Kontos zugunsten eines anderen Kontos mit Sperrvermerk ist eine Verfügung im Sinne des § 1812 BGB.
• Ein Verfügungsgeschäft liegt vor, wenn durch die Maßnahme die Forderung des Mündels abgeändert wird und ein neuer Schuldner an die Stelle des bisherigen tritt.
• Die Auslegung des Begriffs "Verfügung" in § 1812 BGB ist nicht einschränkend zu handhaben, wenn die vormundschaftsgerichtliche Freigabe ohne erheblichen Mehraufwand zu erlangen ist.
• Ein Geldinstitut kann daher die Vorlage einer vormundschaftsgerichtlichen Freigabe verlangen; eine Negativbescheinigung kann dies nicht ersetzen.
Entscheidungsgründe
Einziehung von Mündel-Konto auf anderes Sperrkonto ist Verfügung im Sinne des §1812 BGB • Die Einziehung eines Kontos zugunsten eines anderen Kontos mit Sperrvermerk ist eine Verfügung im Sinne des § 1812 BGB. • Ein Verfügungsgeschäft liegt vor, wenn durch die Maßnahme die Forderung des Mündels abgeändert wird und ein neuer Schuldner an die Stelle des bisherigen tritt. • Die Auslegung des Begriffs "Verfügung" in § 1812 BGB ist nicht einschränkend zu handhaben, wenn die vormundschaftsgerichtliche Freigabe ohne erheblichen Mehraufwand zu erlangen ist. • Ein Geldinstitut kann daher die Vorlage einer vormundschaftsgerichtlichen Freigabe verlangen; eine Negativbescheinigung kann dies nicht ersetzen. Der Vormund eröffnete für die Betroffene ein Konto mit Sperrvermerk und veranlasste die Umbuchung eines bei einer anderen Sparkasse bestehenden Kontos auf dieses neue Sperrkonto. Die kontoführende Sparkasse verweigerte die Umbuchung, da keine vormundschaftsgerichtliche Freigabe vorlag. Der Vormund beantragte beim Amtsgericht eine Negativbescheinigung, dass für den Einzug keine Freigabe erforderlich sei. Das Amtsgericht lehnte die Ausstellung der Negativbescheinigung ab mit der Begründung, ein Geldinstitut könne eine vormundschaftsgerichtliche Freigabe verlangen. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Vormunds beim Landgericht. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war nach §§ 19, 20 FGG zulässig. • Schutzzweck § 1812 BGB: § 1812 BGB dient dem Schutz des Mündelvermögens; hiervon ausgehend prüft das Gericht, ob das beabsichtigte Rechtsgeschäft eine Verfügung darstellt. • Begriff der Verfügung: Die Kammer wertet die beabsichtigte Einziehung als Verfügung, weil durch die Umbuchung die Forderung des Mündels abgeändert wird und ein neuer Schuldner an die Stelle des bisherigen tritt. • Auslegungskriterium: Es besteht kein Anlass, den Begriff der "Verfügung" in § 1812 BGB gegenüber dem allgemeinen Verfügungsgeschäft einschränkend auszulegen, zumal die Einholung der vormundschaftsgerichtlichen Freigabe ohne erheblichen Mehraufwand möglich ist. • Folgerung für die Negativbescheinigung: Eine vom Vormund verlangte Negativbescheinigung kann die vormundschaftsgerichtliche Freigabe nicht ersetzen, weil die Bank berechtigt ist, die Vorlage dieser Freigabe zu verlangen. Die Beschwerde des Vormunds wurde zurückgewiesen; der Antrag auf Ausstellung einer Negativbescheinigung blieb erfolglos. Das Gericht hat entschieden, dass die beabsichtigte Umbuchung von einem Konto auf ein anderes Sperrkonto eine Verfügung im Sinne des § 1812 BGB darstellt und daher der Schutz durch vormundschaftsgerichtliche Freigabe gilt. Die Sparkasse durfte deshalb die Vorlage einer solchen Freigabe verlangen, eine Ersatzbescheinigung war nicht ausreichend. Die Kostenentscheidung erfolgte zugunsten der Gegenpartei; der Beschwerdeführer trägt die Kosten.