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Beschluss

5 T 107/89

LG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Zustellung nach § 750 Abs. 2 ZPO ist eine beglaubigte Abschrift erforderlich, beseitigt dies aber nicht die Pflicht zur Vorlage der Urschrift gegenüber dem Gerichtsvollzieher nach § 169 ZPO. • § 169 ZPO dient der Sicherstellung der Beglaubigung und der Möglichkeit des Gerichtsvollziehers, Übereinstimmung mit der Urschrift zu prüfen. • Ohne Vorlage der Urschrift kann der Gerichtsvollzieher die Zustellung gemäß § 169 ZPO zu Recht ablehnen.
Entscheidungsgründe
Vorlage der Urschrift bei Zustellung beglaubigter Abschrift erforderlich • Zur Zustellung nach § 750 Abs. 2 ZPO ist eine beglaubigte Abschrift erforderlich, beseitigt dies aber nicht die Pflicht zur Vorlage der Urschrift gegenüber dem Gerichtsvollzieher nach § 169 ZPO. • § 169 ZPO dient der Sicherstellung der Beglaubigung und der Möglichkeit des Gerichtsvollziehers, Übereinstimmung mit der Urschrift zu prüfen. • Ohne Vorlage der Urschrift kann der Gerichtsvollzieher die Zustellung gemäß § 169 ZPO zu Recht ablehnen. Die Gläubigerin beauftragte den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung einer beglaubigten Abschrift einer notariellen Urkunde, die eine Abtretung dokumentierte. Der Gerichtsvollzieher verweigerte die Zustellung, weil ihm die zur Zustellung erforderliche Unterschrift der Urkunde bzw. die Urschrift nicht vorgelegt worden sei und berief sich auf § 169 ZPO. Die Gläubigerin beantragte daraufhin beim Amtsgericht die Anordnung, die beglaubigte Abschrift ohne Vorlage der Urschrift zuzustellen, mit Verweis auf § 750 Abs. 2 ZPO. Das Amtsgericht lehnte dies ab und begründete, § 169 ZPO verlange die Vorlage der Urschrift. Die Gläubigerin legte Beschwerde ein, die das Landgericht behandelte. • Auslegung: § 750 Abs. 2 ZPO regelt materiell, dass zur Einleitung der Zwangsvollstreckung eine (beglaubigte) Abschrift zugestellt sein muss, sagt jedoch nichts über die Verfahrensanforderungen gegenüber dem Gerichtsvollzieher nach § 169 ZPO. • Zustellungsmodus: § 170 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass Zustellung in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift besteht; dies steht nicht im Widerspruch zu § 169 ZPO, der die Vorlage der Urschrift regelt. • Funktion des § 169 ZPO: Die Vorschrift sichert die Beglaubigungspraxis des Gerichtsvollziehers, insbesondere seine Möglichkeit, gegebenenfalls selbst eine Abschrift nach § 256 GVGA zu fertigen; hierzu benötigt er die Urschrift. • Nachweis der Zustellung: § 190 Abs. 2 ZPO verlangt, die Urschrift mit der Zustellungsurkunde zu verbinden, damit der Nachweis der Zustellung gewährleistet ist und Vollstreckungsorgane tätig werden können. • Hoheitliche Stellung: Der Gerichtsvollzieher hat als hoheitliches Organ zu prüfen, ob die zuzustellende Abschrift mit der Urschrift übereinstimmt; diese Prüfung ist ohne Vorlage der Urschrift nicht möglich. • Rechtsfolge: Daraus folgt, dass § 169 ZPO Vorrang hat und die bloße Berufung auf § 750 Abs. 2 ZPO die Vorlage der Urschrift nicht entbehrlich macht. Die Beschwerde der Gläubigerin wurde zurückgewiesen; das Landgericht hielt die Zurückweisung der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher für rechtmäßig, weil § 169 ZPO die Vorlage der Urschrift verlangt. Die Entscheidung schützt die Beglaubigungs- und Prüfungsbefugnis des Gerichtsvollziehers sowie den Nachweis der Zustellung nach § 190 Abs. 2 ZPO. Mangels Vorlage der Urschrift durfte die Zustellung der beglaubigten Abschrift nicht erfolgen, weshalb die Beschwerde kostenpflichtig zurückgewiesen wurde.