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Endurteil

3 O 5314/19 Bau

LG München II, Entscheidung vom

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Leitsätze
Haben die Parteien eines Bauträgervertrags vereinbart, dass die letzte Rate erst nach vollständiger Fertigstellung zur Zahlung fällig wird, ist diese Rate bei Vorliegen sog. Protokollmängel, deren Beseitigung die Parteien bei Abnahme übereinstimmend vereinbart haben, nicht fällig. (Rn. 38 – 44) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Haben die Parteien eines Bauträgervertrags vereinbart, dass die letzte Rate erst nach vollständiger Fertigstellung zur Zahlung fällig wird, ist diese Rate bei Vorliegen sog. Protokollmängel, deren Beseitigung die Parteien bei Abnahme übereinstimmend vereinbart haben, nicht fällig. (Rn. 38 – 44) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention haben die Streithelfer jeweils selbst zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.993,73 € festgesetzt. A. Die Klage ist zulässig, aber derzeit unbegründet. I. Die geltend gemachte Forderung ist nicht fällig, weil sowohl im Bereich der Wohnungseinheit Nr. 54 als auch im Bereich der Gemeinschaftsflächen noch Protokollmängel vorhanden sind und damit das Vertragsobjekt nicht im Sinne der vertraglichen Vereinbarungen vollständig fertiggestellt ist. 1. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass sowohl im Bereich der Wohnung Nr. 54 als auch im Bereich der Gemeinschaftsflächen noch Mängel vorhanden sind. a) Das Gericht folgt hierbei den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen Dipl. Ing. K2. in seinem Gutachten vom 23.3.2022. Der Gutachter ist ein anerkannter Sachverständiger auf dem Gebiet „Schäden an Gebäuden“ und für dieses Fachgebiet auch öffentlich beeidigt und bestellt. Der Sachverständige hat seinem Gutachten zutreffende Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt, insbesondere das Objekt auch selbst besichtigt, Fotografien angefertigt und technische Untersuchungen durchgeführt. Er hat zur Beurteilung die maßgeblichen technischen Normen herangezogen. Der Sachverständige seine tatsächlichen Feststellungen im Gutachten dokumentiert und seine Beurteilung nachvollziehbar erläutert. Die Ausführungen des Sachverständigen sind klar und verständlich, vollständig, widerspruchsfrei und insgesamt daher überzeugend. Einwendungen gegen das Gutachten wurden demgemäß auch nicht erhoben. Die Feststellungen des Sachverständigen wurden nach Vorlage des Gutachtens von keiner Partei angegriffen. b) Im Einzelnen hat der Sachverständige folgende Mängel bestätigt und hierfür Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 5.540,64 € (Mängel im Bereich der Wohneinheit Nr. 54) sowie 19.7777,80 € (Mängel im Bereich der Gemeinschaftsflächen) grob überschlägig abgeschätzt: aa) Im Bereich der Wohneinheit Nr. 54 Nr. 1 Balkonentwässerung: Kein funktionsfähiges Gefälle vor der südlichen Randaufkantung mit der Folge, dass Wasserpfützen stehen bleiben und die Gebrauchstauglichkeit nicht in vollem Umfang gegeben ist. Nr. 5 Östliche Fassade am Balkon: Fehlen einer fachgerechten, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Anschlussausbildung der Dachdeckung zur östlichen aufgehenden Wand mit der Folge, dass Wasser durch die Anschlussfuge nach unten hin ablaufen kann und sich bereits störende Verschmutzungen der Wandoberfläche (Wasserablaufspuren) gebildet haben. Nr. 9 Schlafzimmer Fensterglas rechte Seite 3 nachfolgend näher beschriebene Kratzer an dem westlichen Gehflügel der Fenstertür - Hauptzone oben: 5 cm - Hauptzone mitte: 2 cm mit anschließenden Haarkratzern - Hauptzone unten: 10 cm Nr. 10 Schlafzimmer Fensterglas linke Seite 4 nachfolgend näher beschriebene Kratzer an dem östlichen Stehflügel der Fenstertür - Hauptzone oben: 0,5 cm - Hauptzone oben: 12 cm - westliche Randzone: 4,5 cm - Hauptzone oben: 8,5 cm Nr. 15 Wohnzimmer – Bereich Rollladenkästen Lokale Putzschäden im Bereich der Rollladenkästen (Stauchungen der Putzoberfläche) an - Südfassade, Westliches Fenster, obere westliche Ecke - Südfassade, Westliches Fenster, obere östliche Ecke - Südfassade, Östliches Fenster, obere westliche Ecke - Südfassade, Östliches Fenster, obere östliche Ecke - Ostfassade, Fenster im Küchenbereich, obere südliche Ecke - Ostfassade, Fenster im Küchenbereich, obere nördliche Ecke Nr. 16/17/20 Wohnzimmer – Isolierverglasung nachfolgend näher beschriebene Kratzer: - Westliches Fensterelement, östlicher Gehflügel: - Hauptzone oben: 5. cm - Hauptzone oben: 6. cm - Hauptzone mittig: 23. cm - Hauptzone - Hauptzone mittig: 15 cm mittig: 34. cm - Östliches Fensterelement, westlicher Gehflügel - Hauptzone oben: 2,5 cm - Hauptzone oben: 16. cm - Hauptzone oben: 11 cm Östliches Fensterelement, Stehflügel: - Randzone oben: 8 cm Nr. 19 Wohnzimmer – Fensterrahmen außen - Westlicher Gehflügel des östlichen Wohnzimmerfensters Kratzer von 6 cm am unteren Rahmenprofil des Flügelrahmens Nr. 26 Badezimmer Lokale Putzschäden (Stauchung der Putzoberfläche) an der südlichen Innenwand in der südwestlichen Raumecke im Abstand von 35 cm zur Raumecke. Nr. 30 Dusche Rote Markierungen / Anzeichnungen an 12 Stellen mit einer Länge von jeweils ca 1 cm auf der Bodenfläche der Dusche Nr. 32 Flur – rechtes Fenster Isolierverglasung 5 nachstehend näher beschriebene Kratzer: - Randzone oben: 0,5 cm - Randzone mittig: 5. cm - Hauptzone mittig: 8. cm - Hauptzone - Randzone unten: 10 cm unten: 1,5 cm bb) Im Bereich der Gemeinschaftsflächen Nr. 127 Südseite Balkonanlage Fehlen einer fachgerechten, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Anschlussausbildung der Dachdeckung zur Fassade im Bereich der gesamten Länge des Vordaches über den südseitigen Balkonen (offene Spalten zwischen Fassade und Vordach) Nr. 229 Tiefgaragenrampe des ... Lokale Beschädigungen von ca. 2 cm Länge in der Beschichtung am oberen Rampenabschluss Nr. 267 Wände Fahrradabstellraum Keller Fehlender weißer Wandanstrich und optisch sichtbare Ausbesserungsstellen (Verspachtelungen) an den Wänden Nr. 298 Stellplatz 238 In der nordöstlichen Ecke des Stellplatzes 238 fehlt der Beschichtungshochzug auf dem dort vorhandenen Wärmedämmverbundsystem mit der Folge, dass der dauerhafte Feuchtigkeitsschutz des Putzsystems nicht gewährleistet ist. Hinsichtlich des Mangels Nr. 200/202 ... Brandschutztür im E-Raum links von Stellplatz ... konnte der Sachverständige die Mangelbehauptung nicht vollständig widerlegen, da er keine Feststellungen zu einer Beschädigung unten im Falz innenseitig treffen konnte. Da die Beweislast für die Mangelfreiheit aufgrund des Vorbehalts in der Abnahmeerklärung insoweit bei der Klägerin liegt, ist auch insoweit davon auszugehen, dass die Klägerin die Mängelfreiheit hinsichtlich der Beschädigung unten im Falz innenseitig nicht nachgewiesen hat. Die weiteren behaupteten Mängel haben sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigt. 2. Jedenfalls ein Teil der vorstehend aufgeführten festgestellten Mängel steht der Fälligkeit der restlichen Schlussrate entgegen. a) Die Parteien haben vertraglich vereinbart, dass die Fertigstellungsrate erst nach vollständiger Fertigstellung fällig wird. b) Ob und welche Mängel einer vollständigen Fertigstellung entgegenstehen, ist umstritten und nicht abschließend geklärt (vgl zum nachfolgend dargestellten Meinungsstand Basty – Der Bauträgervertrag, 8. Auflage 2014 Rn. 528 ff). aa) Nach der strengsten Auffassung setzt die vollständige Fertigstellung die vollständige Mängelfreiheit voraus. Nach dieser Ansicht stünden also auch nach Abnahme zutage getretene Mängel sowie unwesentliche Mängel, die nicht im Protokoll vorbehalten wurden, einer „vollständigen Fertigstellung“ entgegen, so dass teilweise daraus abgeleitet wird, dass die Fertigstellung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche angenommen werden kann (vergleiche hierzu die Nachweise bei Basty – Der Bauträgervertrag Rn. 528). bb) Eine entgegengesetzte Auffassung hält Mängel generell für unschädlich. Entscheidend sei allein, ob die geschuldeten Arbeiten erbracht seien. Insofern sei zwischen Nichterfüllung und Schlechterfüllung zu unterscheiden (Basty DNotZ 1994, 870; weitere Nachweise bei Basty – Der Bauträgervertrag Rn. 531. cc) Nach einer dritten Auffassung ist die „vollständige Fertigstellung“ gleichbedeutend mit dem Begriff der „Abnahmereife“. Danach dürfen keine wesentlichen Mängel mehr vorliegen (vgl auch hier die Nachweise bei Basty, a.a.O. Rn. 530). dd) Nach wohl überwiegender Ansicht, der sich die Einzelrichterin vorliegend anschließt, ist die vollständige Fertigstellung erst dann gegeben, wenn alle wesentlichen Mängel und die (auch unwesentlichen, siehe Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage, Teil 10 Rn. 647 m.w.N.) sog. Protokollmängel (vgl. Nachweise bei Basty, a.a.O. Rn. 529 Fn. 176). Allerdings wird auch hier unterschiedlich formuliert. Teilweise wird abgestellt auf „bei Abnahme festgestellte Mängel“, auf die bei Abnahme „gerügten“ Mängel (OLG Hamm; Urteil vom 03.07.2007 – 21 U 14/07; Urteil vom 29.05.2007 – 21 U 73/06; KG – Urteil vom 26.02.2019 – 27 U 9/18), bei Abnahme „übereinstimmend festgestellte“ Mängel (Kniffka/Jurgeleit/Pause/Vogel – ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 06.03.2023, § 650 v Rdn. 45). Teilweise wird darauf abgestellt, ob es sich um Mängel handelt, deren Beseitigung im Protokoll vereinbart wurde (Grziwotz MABV § 3 Rn 183, 183). c) Auf die Frage, ob nur übereinstimmend festgestellte Mängel bzw. Mängel, deren Beseitigung im Abnahmeprotokoll vereinbart wurden oder auch lediglich einseitig gerügte bzw. vorbehaltene Protokollmängel, deren Vorliegen streitig ist, die vollständige Fertigstellung hindern, kommt es vorliegend jedoch nicht an. Selbst wenn man Protokollmängel, die als strittig bezeichnet und nur einseitig vorbehalten wurden, ausnehmen würde, stünden vorliegend weitere Mängel der Fälligkeit entgegen. Hier hat der Sachverständige nämlich auch solche Mängel bestätigt, die bei der Abnahme jeweils vorbehalten wurden und die zwischen den Parteien nicht strittig waren bzw. deren Beseitigung bei Abnahme zwischen den Parteien vereinbart wurde. Dabei handelt es sich um folgende Mängel (die Bezifferung folgt der Bezifferung aus dem Beweisbeschluss): Im Bereich der Wohnungseigentumseinheit Nr. 54: Nr. 26 Badezimmer Lokale Putzschäden (Stauchung der Putzoberfläche) an der südlichen Innenwand in der südwestlichen Raumecke im Abstand von 35 cm zur Raumecke mit Rissbildung . Nr. 30 Dusche Rote Markierungen / Anzeichnungen an 12 Stellen mit einer Länge von jeweils ca 1 cm auf der Bodenfläche der Dusche Im Bereich der Gemeinschaftsflächen: Nr. 127 Südseite Balkonanlage Fehlen einer fachgerechten, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Anschlussausbildung der Dachdeckung zur Fassade im Bereich der gesamten Länge des Vordaches über den südseitigen Balkonen (offene Spalten zwischen Fassade und Vordach) Nr. 200/202 ... Brandschutztür im E-Raum links von Stellplatz 127 Beschädigung unten im Falz innenseitig Nr. 229 Tiefgaragenrampe des ... Lokale Beschädigungen von ca. 2 cm Länger in der Beschichtung am oberen Rampenabschluss Nr. 267 Wände Fahrradabstellraum Keller Fehlender weißer Wandanstrich und optisch sichtbare Ausbesserungsstellen (Verspachtelungen) an den Wänden Nr. 298 Stellplatz 238 In der nordöstlichen Ecke des Stellplatzes 238 fehlt der Beschichtungshochzug auf dem dort vorhandenen Wärmedämmverbundsystem mit der Folge, dass der dauerhafte Feuchtigkeitsschutz des Putzsystems nicht gewährleistet ist. d) Diese Mängel entsprechen den vorstehenden Kriterien als übereinstimmend festgestellte bzw. noch zu beseitigende Protokollmängel unabhängig von ihrer Wesentlichkeit: aa) Die Mängel Nr. 5, 26 und 30 im Bereich der Wohnung Nr. 54 waren im Abnahmeprotokoll vom 7.11.2016 enthalten. In Anwendung der vertraglichen Bestimmung, wonach Mängel, über deren Vorliegen Uneinigkeit besteht, im Abnahmeprotokoll als strittig zu bezeichnen sind, waren einige der im Abnahmeprotokoll gerügten Mängel als „strittig“ markiert. Die vorstehenden Mängel Nr. 5, 26 und 30 waren jedoch gerade nicht als strittig gekennzeichnet, so dass im Umkehrschluss davon auszugehen ist, dass diese Mängel von den Parteien übereinstimmend als bestehend festgestellt wurden. In der Konsequenz sind dort auch die Unternehmen genannt, die nach Auffassung der Parteien wohl für die Beseitigung zu sorgen gehabt hätten. Die Mängelliste im Abnahmeprotokoll ist überschrieben mit der Formulierung „Folgende vertragswesentliche Mängel sind in einem angemessenen Zeitraum noch zu beheben:“ Die Parteien haben also diese Mängel als vertragswesentlich angesehen und ihre Beseitigung durch die dort genannte Firma gerade vereinbart. bb) Auch die im Bereich der Gemeinschaftsflächen festgestellten Mängel sind als sog. Protokollmängel zu bewerten, deren Beseitigung vereinbart wurde. Ein gemeinsames, von beiden Parteien unterschriebenes Abnahmeprotokoll wurde zwar entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht erstellt. Dem stehen jedoch die von den Parteien bezüglich der Abnahme des Gemeinschaftseigentums einzeln abgegebene Erklärungen gleich. (1) Die Klägerin hat das ...-Gutachten vom 10.6.2016 ausweislich der darin enthaltenen Ausführungen mit der Zielsetzung beauftragt, die Abnahmereife feststellen zu lassen und das Gutachten als Grundlage für die Abnahme der Eigentümer zu verwenden. Das ...-Gutachten vom 10.6.2016 stellte unter den vorgenannten Ziffern unter anderem das Vorhandensein der auch im gerichtlichen Sachverständigengutachten bestätigten Mängeln im Bereich der Gemeinschaftsflächen fest, die jedoch mit Ausnahme der Brandschutzmängel in technischer Hinsicht nicht als wesentlich und die Abnahmereife hindernd erachtet wurden, gleichwohl wurde aber die Notwendigkeit der Mängelbeseitigung diesbezüglich aufgenommen. Die Klägerin hat sich ausweislich der Hinweise in der gutachterlichen Stellungnahme vorbehalten, einzelne festgestellte Mängel zu bestreiten. Ein solches Bestreiten ist jedoch im Nachgang hinsichtlich der hier betroffenen Mängel für den Zeitraum vor der Abnahmeerklärung des Beklagten nicht dokumentiert und auch nicht vorgetragen. Ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme über die Mängelbeseitigungskontrolle im November 2016 vom 15.12.2016 waren zwar bei wesentlichen Mängeln Mängelbeseitigungsarbeiten durchgeführt, bei anderen unwesentlicheren Mängeln jedoch nicht. Die in der Beweisaufnahme noch festgestellten Mängel waren ausweislich des gerichtlichen Gutachtens tatsächlich auch nicht beseitigt. Die Beseitigung dieser Mängel hat die Klägerin auch vor der Abnahmeerklärung des Beklagten nicht behauptet. Vielmehr hat sie sich bei ihrem Abnahmeverlangen ohne Einschränkung auf das Gutachten vom 10.6.2016 berufen und stets nur die Abnahmereife behauptet, nicht aber die vollständige Beseitigung aller festgestellten Mängel. Die hier festgestellten Mängel und die Notwendigkeit diese zu beseitigen sind daher als zum Zeitpunkt des Abnahmeverlangens von der Klägerin als nicht bestritten anzusehen. (2) Der Beklagte wiederum hat sich in seiner Erklärung vom 17.1.2017 auf das ihm von der Klägerin am Vortag auszugsweise übersandte Gutachten berufen und sich die Beseitigung der dort festgestellten Mängel vorbehalten. Diese Erklärung konnte von der Klägerin nach dem objektiven Empfängerhorizont nur so zu verstehen sein, dass das ihr bekannte Gutachten vom 10.6.2016 gemeint ist, das an den Beklagten übersandt worden war. Der Vorbehalt des Beklagten in seiner Erklärung vom 17.1.2017 war damit hinreichend bestimmt. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, das Gutachten oder die Mängel seien nicht konkret bezeichnet, denn die Bezugnahme auf den am Vortag übersandten Gutachtensauszug ist klar, das Gutachten und die darin enthaltenen Mängelfeststellungen waren der Klägerin bekannt und wurden im Ganzen vorbehalten. Die Klägerin ist zudem selbst dafür verantwortlich, dass dem Beklagten das vollständige Gutachten zu diesem Zeitpunkt nicht vorlag und die Mängel daher nicht einzeln aufgelistet werden konnten. Aufgrund der Berufung der Klägerin auf das Gutachten vom 10.6.2016 die die dort festgestellten Mängeln und deren Beseitigungsempfehlung umfasst sowie dem vom Beklagten in seiner Erklärung vom 17.1.2017 ausgesprochenen Vorbehalt der Mängelbeseitigung stehen diese Mängel daher solchen Mängeln gleich, die in einem gemeinsamen Abnahmeprotokoll als unstreitig bzw. als noch zu beseitigen aufgenommen wurden. 3. Der Beklagte kann sich auf die fehlende Fälligkeit der Schlussrate auch berufen und zwar unabhängig davon, ob die WEG die Verfolgung der Mängelrechte an sich gezogen hat. Die Fälligkeit der Schlussrate ist noch nicht geben. Die Einrede der fehlenden Fälligkeit unterliegt keiner betragsmäßigen Begrenzung auf die Mängelbeseitigungskosten oder eine etwaige Quote. Dem Beklagten steht als Erwerber im Hinblick auf die vorbehaltenen Mängel noch ein Erfüllungsanspruch zu. Dieser Erfüllungsanspruch muss nicht als Gegenrecht dem Vergütungsanspruch entgegengehalten werden, sondern in diesem Stadium ist der Bauträger noch vorleistungspflichtig. Die festgestellten Protokollmängel sind – wenn auch aus technischer Sicht vom Sachverständigen nicht als wesentlich beurteilt – auch nicht so geringfügig, dass die Berufung auf die fehlende Fälligkeit dem Beklagten nach Treu und Glauben zu versagen wäre, § 242 BGB. Zwar mag dies für einzelne Protokollmängel zu erwägen sein, wie beispielsweise die roten Anzeichnungen in der Dusche oder die noch vorhandenen Beschädigungen im inneren Falzbereich der Brandschutztür im E-Raum, jedoch stellen jedenfalls die nicht funktionsfähige Anschlusssituation im Bereich des Balkons zur Fassade (Mangel Nr. 5), die Stauchung der Putzoberfläche mit lokalen Beschädigungen des Putzsystems und Rissbildung im Bad (Mangel Nr. 26), die offene Spalte zwischen Vordach und Fassade (Mangel Nr. 127), die Beschädigung der Anschlussstelle der Tiefgaragenrampe, der fehlende Anstrich und die sichtbaren Ausbesserungen der Wandflächen im Fahrradkeller (Mangel Nr. 229) und der nicht fertiggestellte Beschichtungshochzug im Bereich des Stellplatzes 238 (Nr. 298) Mängel dar, die die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen oder optisch merklich stören und überwiegend auch mit einem nicht unerheblichen Mängelbeseitigungsaufwand verbunden sind, so dass diese zwar nicht als abnahmehindernde wesentliche Mängel zu beurteilen sind, jedoch auch nicht als so geringfügig angesehen werden können, dass sie die Einrede der fehlenden Fälligkeit nach Treu und Glauben ausschließen würden. 4. Da bereits die vorstehend aufgeführten Protokollmängel die Fälligkeit der Klageforderung hindern, kommt es auf die Frage, ob die Herausgabe der drei als fehlend gerügten Unterlagen an die Hausverwaltung erfolgt ist, ob diese überhaupt geschuldet ist und ob der Beklagte Herausgabe an sich verlangen kann, nicht mehr an. 5. Da die Klage bereits an der fehlenden Fälligkeit scheitert, kommt es nicht auf die Frage an, ob dem Beklagten das hilfsweise geltend gemachte Leistungsverweigerungsrecht betreffend die Mängel am Gemeinschaftseigentum in voller Höhe oder nur in Höhe der auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Quote zusteht und ebenso nicht auf die Frage, ob die Bauteile, an denen die Mängel festgestellt wurden, dem Sondereigentum oder dem Gemeinschaftseigentum zuzurechnen sind. 6. Da auch die Bedingung für die Hilfsaufrechnung nicht eingetreten ist (diese wurde für den Fall erklärt, dass das Gericht zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung käme) bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob dem Beklagten ein Kostenvorschussanspruch zusteht, mit dem aufgerechnet werden könnte. Hieran könnten Zweifel bestehen, weil der Beklagte auch in der Verhandlung nicht dazu positioniert hat, ob er die Absicht hat, die Mängel im Bereich der Wohnungseigentumseinheit Nr. 54 überhaupt zu beseitigen. 7. Da bereits die vorstehenden Protokollmängel die Fälligkeit hindern, kommt es auf die Frage, ob die Mängel wesentlich oder unwesentlich sind, nicht an. 8. Ebensowenig kommt es aus diesem Grund auf die weiteren Mängel, insbesondere auch auf die Mängel im Bereich der Fensterelemente (Kratzer und Schlieren) an. Daher waren auch die angebotenen Zeugen O. und S1. nicht mehr zu vernehmen. Vorsorglich sei ausgeführt, dass selbst dies selbst dann gelten würde, wenn man vorliegend zu dem Ergebnis käme, dass bereits der einseitige Vorbehalt von Mängeln, also die Aufnahme von Mängeln ins Abnahmeprotokoll als strittig, die Fälligkeit hindern würde und somit auch die vorliegend vom Sachverständigen festgestellten Kratzer im Glas fälligkeitshindernde Wirkung hätten. Denn auch dann wäre dies nur zusätzliche Fälligkeitshindernisse, die vorstehend aufgeführten Mängel tragen jedoch die Klageabweisung als derzeit unbegründet bereits allein. Zum anderen ist das Beweisangebot auch ungeeignet. Denn der Zeuge O. könnte allenfalls bekunden, dass Mängelbeseitigungsarbeiten an den gerügten stattgefunden haben und seiner Einschätzung nach keine Mängel mehr bestanden. Die Frage, ob die durchgeführten Mängelbeseitigungsarbeiten jedoch tatsächlich ausreichend waren und zum Erfolg geführt haben und die Kratzer fachgerecht beseitigt waren, ist keine Zeugen- sondern Sachverständigenfrage. Die Beschreibung in dem Abnahmeprotokoll deckt sich in Bezug auf die Mängel im Bereich der Verglasung weitgehend mit der vom gerichtlichen Sachverständigen vorgelegten Mängelbeschreibung. Das Gericht hält es für ausgeschlossen, dass im Hinblick auf die vorgenannten Mängel im Fenster/Glasbereich Mängel, die bei Abnahme gerügt wurden, nicht vorhanden waren oder anschließend beseitigt wurden und sodann an exakt der gleichen Stelle neu aufgetreten sind, so dass diese vom Sachverständigen bestätigt werden konnten. Nach alledem war die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen. B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 101 ZPO. C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.