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Urteil

37 O 15721/20

LG MUENCHEN II, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Kooperation zwischen einem staatlichen Gesundheitsportal und einer marktbeherrschenden Suchmaschine kann eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung im Sinne von Art.101 AEUV/§1 GWB darstellen, wenn dadurch den staatlichen Inhalten eine dauerhafte, privilegierte „Position 0“ eingeräumt wird. • Ein staatliches Portal handelt als Unternehmen im kartellrechtlichen Sinne, wenn es auf dem relevanten Markt eine Leistung anbietet, die funktional mit privaten Angeboten austauschbar ist. • Eine mögliche Freistellung nach Art.101 Abs.3 AEUV/§2 GWB scheidet, wenn erhebliche Effizienzgewinne für die gesamtgesellschaftliche Wohlfahrt nicht substanziiert dargelegt sind. • Die Untersagung ist nur gegen die aktive Bereitstellung der Inhalte zur Einbindung in die exklusiven Infoboxen und deren Verlinkung zulässig; die bloße Duldung eines Drittverhaltens ist nicht ausreichend.
Entscheidungsgründe
Kartellrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen staatliche Bereitstellung exklusiver Inhalte für Knowledge Panels • Eine Kooperation zwischen einem staatlichen Gesundheitsportal und einer marktbeherrschenden Suchmaschine kann eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung im Sinne von Art.101 AEUV/§1 GWB darstellen, wenn dadurch den staatlichen Inhalten eine dauerhafte, privilegierte „Position 0“ eingeräumt wird. • Ein staatliches Portal handelt als Unternehmen im kartellrechtlichen Sinne, wenn es auf dem relevanten Markt eine Leistung anbietet, die funktional mit privaten Angeboten austauschbar ist. • Eine mögliche Freistellung nach Art.101 Abs.3 AEUV/§2 GWB scheidet, wenn erhebliche Effizienzgewinne für die gesamtgesellschaftliche Wohlfahrt nicht substanziiert dargelegt sind. • Die Untersagung ist nur gegen die aktive Bereitstellung der Inhalte zur Einbindung in die exklusiven Infoboxen und deren Verlinkung zulässig; die bloße Duldung eines Drittverhaltens ist nicht ausreichend. Die Verfügungsklägerin betreibt ein werbefinanziertes, marktführendes Gesundheitsportal mit hohem Suchmaschinen-Traffic. Die Verfügungsbeklagte (Bund, BMG) betreibt seit 01.09.2020 das Nationale Gesundheitsportal (NGP) und gab bekannt, mit der ... Ireland Ltd. (Suchmaschine mit über 90% Marktanteil) zusammenzuarbeiten. Die Suchmaschine zeigt bei medizinischen Suchanfragen prominente Infoboxen (Knowledge Panels) mit Inhalten des NGP und einem Link auf gesund.bund.de; rund 160 Krankheitsartikel wurden hierfür aufbereitet. Die Verfügungsklägerin behauptet, die Exklusivplatzierung der NGP-Inhalte lenke Nutzeraufmerksamkeit auf die Infoboxen, verringere Klickraten auf konkurrierende Portale und bedrohe dadurch ihre Werbeerlöse. Sie beantragte eine einstweilige Verfügung, die Verfügungsbeklagte wendet ein, das NGP handle hoheitlich, es bestehe keine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung und allenfalls liege eine gerechtfertigte Freistellung vor. • Zulässigkeit: Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist eröffnet; Klagehinreichend bestimmt in der gefassten Form. • Unternehmereigenschaft: Das Betreiben eines Gesundheitsportals ist eine wirtschaftliche Tätigkeit und damit kartellrechtlich als Unternehmen zu behandeln, weil das Angebot funktional mit privaten Portalen austauschbar ist. • Vereinbarung: Aus dem gemeinsamen Presseauftritt und den Erklärungen der Parteien ergibt sich eine Vereinbarung bzw. grundsätzliche Willensübereinstimmung, die auf dauerhafte Exklusivbefüllung der Infoboxen mit NGP-Inhalten zielt. • Wettbewerbsbeschränkung: Die Vereinbarung bewirkt eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs (Art.101 Abs.1 AEUV/§1 GWB), weil die Infoboxen als privilegierte ‚Position 0‘ die Handlungs- und Auswahlmöglichkeiten konkurrierender Gesundheitsportale einschränken; die Abhängigkeit vom Suchmaschinen-Traffic und die beobachteten Rückgänge der Klickrate stützen die Kausalität. • Freistellung nach Art.101(3)/§2 GWB: Liegt nicht vor, weil die Verfügungsbeklagte keine hinreichend substantiierten gesamtwirtschaftlichen Effizienzgewinne dargelegt hat; Verbesserungen der Suchfunktion oder der Gesundheitsaufklärung wurden nicht in ausreichender Weise quantitativ/qualitativ bewiesen. • Rechtsfolge der Klage: Der Unterlassungsanspruch besteht insoweit, als die Verfügungsbeklagte es zu unterlassen hat, der Suchmaschine Inhalte des NGP zur Anzeige in den exklusiven Knowledge Panels mit Verlinkung bereitzustellen; ein Unterlassungsanspruch gegen bloße Duldung wurde abgelehnt. • Einstweiliger Rechtsschutz: Die Dringlichkeit ist gegeben, weil die Verfügungsklägerin durch den Sichtbarkeitsverlust bereits konkrete Einbußen und eine Gefährdung ihres Geschäftsmodells glaubhaft gemacht hat; ein Ordnungsgeld mit Ersatzordnungshaft wurde vorgesehen. Die Verfügungsklägerin obsiegt überwiegend: Die Kammer erließ eine einstweilige Verfügung, die der Verfügungsbeklagten untersagt, der ... Ireland Ltd. Inhalte des Portals gesund.bund.de zur Verfügung zu stellen oder deren Verwendung zu gestatten, diese in den exemplarisch dargestellten Knowledge Panels mit Gesundheitsinformationen anzuzeigen und dorthin zu verlinken. Die Entscheidung stützt sich auf einen Unterlassungsanspruch aus §33 Abs.1 GWB i.V.m. §1 GWB und Art.101 Abs.1 AEUV, da die Kooperation eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung bewirkt und eine Rechtfertigung nach Art.101 Abs.3 AEUV/§2 GWB nicht dargelegt wurde. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 1/4 von der Verfügungsbeklagten und zu 3/4 von der Verfügungsklägerin getragen. Die Verfügung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.