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Urteil

31 O 15582/19

LG MUENCHEN II, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klage des Fahrzeugkäufers wegen angeblicher Manipulationssoftware in einem EA189-Dieselmotor ist abgewiesen, weil die Ansprüche verjährt sind. • Der Verjährungsbeginn für Ansprüche aus dem Dieselskandal ist regelmäßig mit dem allgemeinen Bekanntwerden im Herbst 2015 zu setzen; die Verjährungsfrist endete damit mit Ablauf des Jahres 2018. • Eine kurz vor Fristablauf erfolgte Anmeldung zur Musterfeststellungsklage, die sodann ohne substantiierten Nachweis zurückgenommen wurde, hemmt die Verjährung nicht aus Treuwidrigkeitsgründen. • Ein nach September 2015 durchgeführtes Software-Update begründet keine neuen deliktischen Ansprüche, wenn die Herstellerseite berechtigt darauf vertrauen durfte, dass das Update den behördlichen Vorgaben entspricht.
Entscheidungsgründe
Klage wegen EA189-Manipulationssoftware scheitert an Verjährung und treuwidriger Musterfeststellungs-Anmeldung • Die Klage des Fahrzeugkäufers wegen angeblicher Manipulationssoftware in einem EA189-Dieselmotor ist abgewiesen, weil die Ansprüche verjährt sind. • Der Verjährungsbeginn für Ansprüche aus dem Dieselskandal ist regelmäßig mit dem allgemeinen Bekanntwerden im Herbst 2015 zu setzen; die Verjährungsfrist endete damit mit Ablauf des Jahres 2018. • Eine kurz vor Fristablauf erfolgte Anmeldung zur Musterfeststellungsklage, die sodann ohne substantiierten Nachweis zurückgenommen wurde, hemmt die Verjährung nicht aus Treuwidrigkeitsgründen. • Ein nach September 2015 durchgeführtes Software-Update begründet keine neuen deliktischen Ansprüche, wenn die Herstellerseite berechtigt darauf vertrauen durfte, dass das Update den behördlichen Vorgaben entspricht. Der Kläger kaufte 2012 einen Seat Alhambra mit dem EA189-Dieselmotor. Später wurde bekannt, dass dieser Motor eine Umschaltlogik (Manipulationssoftware) enthält, die Prüfstandswerte verfälscht. Der Kläger verlangt Rückabwicklung und Schadensersatz von der Motorherstellerin als Konzernmutter, weil die Software verschwiegen worden sei und ein Stilllegungsrisiko bestehe. Er hatte sich nach eigenen Angaben zunächst zur Musterfeststellungsklage angemeldet, sich aber vor Ablauf der Frist wieder abgemeldet. Die Klage wurde im November 2019 erhoben, der Kläger ließ zudem ein Software-Update durchführen und forderte Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe. Die Beklagte bestreitet Schaden, Vorsatz und macht Verjährung geltend. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig und örtlich zuständig beim LG München I (§ 32 ZPO). • Verjährung: Ansprüche aus dem Dieselskandal verjähren regelmäßig ab dem Jahresende 2015, weil das allgemeine Bekanntwerden im Herbst 2015 und die Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten den Kenntnisstand der Betroffenen begründeten (§§ 195, 199 Abs.1 BGB). • Rechtsauffassung: Das Gericht folgt der überzeugenden Rechtsprechung (u.a. OLG München, BGH) dass durch die Verlautbarungen und die breite Medienberichterstattung die typischerweise erforderliche Arglo­sigkeit beseitigt wurde; Verjährungsfrist endete damit mit Schluss des Jahres 2018. • Musterfeststellungsklage: Eine kurz vor Ablauf der Verjährung erfolgte Anmeldung zur Musterfeststellungsklage, die der Kläger nicht substantiiert nachweist oder kurzfristig zurücknimmt, kann treuwidrig sein und die Hemmungswirkung des § 204 Abs.1 Nr.1a BGB ausscheiden (§ 242 BGB). • Updates und neue Ansprüche: Durch das Aufspielen des behördlich geprüften Updates entstanden keine neuen deliktischen Ansprüche, da der Hersteller berechtigt davon ausgehen durfte, dass das Update die Vorschriftsmäßigkeit wiederherstellt. • Rechtsfolgen: Mangels wirksamer Hemmung und mit Eintritt der Verjährung sind die Klageansprüche unbegründet; Kostenfolge richtet sich nach § 91 ZPO und vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 709 ZPO. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keinen Schadensersatz oder Rückabwicklung, weil seine Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2018 verjährt sind. Eine behauptete Hemmung durch Anmeldung zur Musterfeststellungsklage hat das Gericht wegen fehlender Substantiierung und wegen Treuwidrigkeit verneint. Auch das nachträgliche Aufspielen des Updates begründet keine neuen deliktischen Ansprüche. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.