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Beschluss

14 T 12593/18

LG MUENCHEN II, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Im Freigabeverfahren nach § 253 Abs. 4 InsO ist eine summarische Abwägung der wirtschaftlichen Interessen vorzunehmen; über die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen wird nicht in der Sache entschieden, sofern kein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt. • Ein besonders schwerer Rechtsverstoß i.S.v. § 253 Abs. 4 S. 2 InsO liegt nur vor, wenn eine Rechtsverletzung ohne vertiefte Prüfung als unerträglich offensichtlich ist; bloße Meinungsstreitigkeiten zu Unternehmensbewertungen genügen hierfür nicht. • Wie beim Freigabeverfahren geboten, kann das Gericht den sofortigen Vollzug des Insolvenzplans anordnen, wenn die Nachteile einer Verzögerung für die übrigen Beteiligten die wirtschaftlichen Nachteile der Beschwerdeführer überwiegen; Schadensersatzansprüche nach § 253 Abs. 4 S. 3 InsO bleiben hiervon unberührt. • Ein beauftragtes gerichtliches Sachverständigengutachten ist im Freigabeverfahren nur ausnahmsweise erforderlich; die Kammer durfte der ausführlichen Prüfung und Würdigung der vorgelegten Gutachten durch das Insolvenzgericht folgen und insoweit eigene summarische Wertungen treffen. • Ein Beweisbeschluss, der die Eilbedürftigkeit des Freigabeverfahrens unterläuft, ist aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Freigabe des Insolvenzplanvollzugs nach summarischer Abwägung; kein besonders schwerer Rechtsverstoß • Im Freigabeverfahren nach § 253 Abs. 4 InsO ist eine summarische Abwägung der wirtschaftlichen Interessen vorzunehmen; über die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen wird nicht in der Sache entschieden, sofern kein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt. • Ein besonders schwerer Rechtsverstoß i.S.v. § 253 Abs. 4 S. 2 InsO liegt nur vor, wenn eine Rechtsverletzung ohne vertiefte Prüfung als unerträglich offensichtlich ist; bloße Meinungsstreitigkeiten zu Unternehmensbewertungen genügen hierfür nicht. • Wie beim Freigabeverfahren geboten, kann das Gericht den sofortigen Vollzug des Insolvenzplans anordnen, wenn die Nachteile einer Verzögerung für die übrigen Beteiligten die wirtschaftlichen Nachteile der Beschwerdeführer überwiegen; Schadensersatzansprüche nach § 253 Abs. 4 S. 3 InsO bleiben hiervon unberührt. • Ein beauftragtes gerichtliches Sachverständigengutachten ist im Freigabeverfahren nur ausnahmsweise erforderlich; die Kammer durfte der ausführlichen Prüfung und Würdigung der vorgelegten Gutachten durch das Insolvenzgericht folgen und insoweit eigene summarische Wertungen treffen. • Ein Beweisbeschluss, der die Eilbedürftigkeit des Freigabeverfahrens unterläuft, ist aufzuheben. Die Insolvenz der ... Stahl-Metallurgie Holding AG wurde eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet; ein Insolvenzplan sah umfassende Entschuldung und Übertragung aller Aktien auf die ... S.a.r.l. vor. Das Amtsgericht bestätigte den Insolvenzplan am 14.08.2018, obwohl die Aktionärsgruppe nicht zugestimmt hatte; die Zustimmung wurde gemäß § 245 InsO ersetzt. 154 Aktionäre legten sofortige Beschwerde ein und rügten u.a. fehlende Insolvenzgründe, fehlerhafte Unternehmensbewertungen und eine enteignungsähnliche Belastung der Aktionäre. Die Schuldnerin und der Sachwalter beantragten im Freigabeverfahren nach § 253 Abs. 4 S. 1 InsO die unverzügliche Zurückweisung der Beschwerde; es lagen mehrere Gutachten mit teils divergierenden Bewertungen vor, zwei Gutachten ergaben einen Aktienwert von null. Die Kammer ordnete kurzzeitig einen Beweisbeschluss an; später hob sie diesen auf und entschied im summarischen Verfahren über die Freigabe. • Anwendungsmaßstab § 253 Abs. 4 InsO: Das Freigabeverfahren ist ein Eilverfahren, in dem eine summarische Interessenabwägung der wirtschaftlichen Nachteile vorzunehmen ist; über die materielle Begründetheit der Beschwerde wird nur entschieden, wenn ein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt. • Besonders schwerer Rechtsverstoß (§ 253 Abs. 4 S. 2 InsO): Dieser Begriff ist eng auszulegen; die Beschwerdeführer tragen die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast. Die vorgebrachten Einwendungen (Bewertung, Schlechterstellungsverbot, Verstoß gegen EU-Recht) sind nicht ohne vertiefte Prüfung als offensichtlich unerträglich erkennbar. • Würdigung der Gutachten: Das Amtsgericht hat mehrere Gutachten geprüft und sich nachvollziehbar den Ergebnissen von zwei Gutachten angeschlossen, die den Aktienwert mit null ansetzen. Eine gegenteilige Bewertung der Aktionäre rechtfertigt im Eilverfahren keinen sofortigen Vollzugstop. • Interessenabwägung: Die Kammer hat nach freier Überzeugung festgestellt, dass die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs (Gefahr Verlust der Finanzierungszusage, Verwertung von Sicherheiten durch absonderungsberechtigte Gläubiger, Gefährdung der Sanierung und Arbeitsplätze) die wirtschaftlichen Nachteile der Beschwerdeführer überwiegen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Schadensersatzansprüche nach § 253 Abs. 4 S. 3 InsO bestehen. • Eilrechtsschutz und Beweiserhebung: Wegen des Eilcharakters ist eine umfangreiche Beweiserhebung im Freigabeverfahren unangebracht; ein angeordneter Beweisbeschluss war daher aufzuheben. • Kostenentscheidung: Die unterliegenden Beschwerdeführer wurden zur Tragung der Verfahrenskosten gesamtschuldnerisch verurteilt. Die sofortige Beschwerde der Aktionäre wurde im Freigabeverfahren nach § 253 Abs. 4 S. 1 InsO zurückgewiesen, weil die Kammer nach summarischer Prüfung zu der Überzeugung gelangte, dass das Interesse am unverzüglichen Wirksamwerden des Insolvenzplans die wirtschaftlichen Nachteile der Beschwerdeführer überwiegt. Ein besonders schwerer Rechtsverstoß, der eine sofortige Zurückweisung der Freigabeanträge verhindert hätte, war nicht feststellbar; insbesondere rechtfertigten die divergierenden Parteigutachten nicht ohne vertiefte Prüfung eine solche Feststellung. Das zuvor erlassene Beweisbeschluss ersetzender Sachverständigenauftrag wurde aufgehoben, da umfangreiche Beweiserhebungen dem Eilverfahren zuwiderlaufen würden. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen. Die Entscheidung schließt den Rechtsweg hinsichtlich Schadensersatzansprüchen nach § 253 Abs. 4 S. 3 InsO nicht aus, diese bleiben den Beschwerdeführern im Nachgang vorbehalten.