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Urteil

37 O 6706/18

LG MUENCHEN II, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kein Schadensersatz aus §826 BGB mangels dargetanem Schädigungsvorsatz eines verfassungsmäßig berufenen Organs der Beklagten. • Ansprüche aus §823 Abs.2 BGB in Verbindung mit strafrechtlichen Normen oder EG-/EU-Regelungen scheiden aus, wenn die verletzte EU-Verordnung keinen Individualrechtsschutz zum Vermögensausgleich für Erwerber bezweckt. • Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten hinsichtlich der Vorstandskenntnis kommt hier nicht in Betracht, wenn auch die Gegenpartei an Erklärungen gehindert ist und die Umkehrung der Darlegungslast unbillig wäre. • Kartellrechtliche Schadensersatzansprüche scheitern, wenn Kartellbehauptungen nur rudimentär dargelegt sind und der behauptete Schaden nicht stoffgleich auf einen kartellbedingten Überpreis zurückzuführen ist.
Entscheidungsgründe
Kein Schadensersatz wegen Abgasmanipulation: fehlender Schädigungsvorsatz und kein Drittwirkungsschutz • Kein Schadensersatz aus §826 BGB mangels dargetanem Schädigungsvorsatz eines verfassungsmäßig berufenen Organs der Beklagten. • Ansprüche aus §823 Abs.2 BGB in Verbindung mit strafrechtlichen Normen oder EG-/EU-Regelungen scheiden aus, wenn die verletzte EU-Verordnung keinen Individualrechtsschutz zum Vermögensausgleich für Erwerber bezweckt. • Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten hinsichtlich der Vorstandskenntnis kommt hier nicht in Betracht, wenn auch die Gegenpartei an Erklärungen gehindert ist und die Umkehrung der Darlegungslast unbillig wäre. • Kartellrechtliche Schadensersatzansprüche scheitern, wenn Kartellbehauptungen nur rudimentär dargelegt sind und der behauptete Schaden nicht stoffgleich auf einen kartellbedingten Überpreis zurückzuführen ist. Der Kläger kaufte 2011 einen Neuwagen Skoda Superb 2.0 TDI mit dem von der Beklagten hergestellten Motor EA 189. Dieser Motor enthielt eine Software, die Prüfstandsbedingungen erkannte und im Prüfstand niedrigere NOx-Werte ermöglichte, im Realbetrieb aber höhere Emissionen verursachte. Das Fahrzeug erhielt aufgrund der Prüfstandswerte eine EU-Typengenehmigung; später ordnete das KBA Rückrufe an und ein Software-Update wurde freigegeben. Der Kläger rügt Wertminderung und behauptet sittenwidrige Schädigung, Betrug, Verletzung von EG-Vorschriften, UWG- und kartellrechtliche Verstöße; er begehrt Rückabwicklung bzw. Schadensersatz nebst Zinsen und Kosten. Die Beklagte bestreitet Kenntnis von Vorständen, Schäden und besondere Verwerflichkeit sowie die Einordnung der Software als Abschalteinrichtung. • Die Klage ist zulässig und das Landgericht örtlich zuständig (§32 ZPO). • Kein Anspruch aus §826 BGB: Es ist nicht dargetan, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat; eine bloße Kenntnis der Abgasprobleme auf Vorstandsebene begründet keinen konkreten Vorsatz zur Schädigung einzelner Käufer. • Die Sittenwidrigkeit mag objektiv bejaht werden können, doch fehlt die erforderliche subjektive Verwerflichkeit in der Person eines Organs; Lehren wie Fiktionshaftung oder Wissenszurechnung sind nicht anwendbar. • Keine sekundäre Darlegungslast der Beklagten: Eine unbillige Umkehr der Darlegungs- und Beweislast ist zu vermeiden, wenn auch die Beklagte substantielle Schwierigkeiten bei der Substantiierung negativer Tatsachen hätte. • Kein Betrug iSv §823 Abs.2 iVm §263 StGB: Es fehlt an der stoffgleichen Bereicherungsabsicht; die Beklagte verfolgte primär konkurrenzwirtschaftliche Ziele (Einsparung von F&E-Kosten), nicht die unmittelbare Bereicherung gegenüber dem Kläger. • Keine deliktischen Ansprüche aus §823 Abs.2 iVm EG-FGV (§§6 Abs.1,27 Abs.1): Die einschlägigen Normen dienen überwiegend dem Gemein- und Umweltschutz und entfalten keinen drittschützenden Vermögensrechtsschutz zugunsten von Fahrzeugerwerbern. • Keine Ansprüche aus UWG (§16) mangels konkreter Bezugnahmen auf öffentliche Werbeaussagen. • Kein kartellrechtlicher Schadensersatz aus §823 Abs.2 iVm §1 GWB/Art.101 AEUV: Behauptete Absprachen sind unzureichend substantiiert; selbst bei Kartellverstößen würde dies allenfalls einen Preisaufschlag, nicht aber die Rückabwicklung wegen Täuschung rechtfertigen. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keinen Schadensersatz oder Rückabwicklung. Die Klageschriften belegen nicht, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten mit dem erforderlichen Schädigungsvorsatz gehandelt hat, und die angestellten Normvergänge begründen keinen individuellen Schadenserspruch zugunsten des Erwerbers. Strafrechtliche bzw. auf EU-Recht gestützte Ansprüche scheitern an fehlender Drittschutzwirkung beziehungsweise an mangelnder Stoffgleichheit und Substantiierung. Mangels eines Hauptanspruchs sind auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht erstattungsfähig; die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.